JudikaturJustizRS0099226

RS0099226 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2010

Ein Beweisantrag darf nicht abgelehnt werden, wenn der Beweisgegenstand nicht unerheblich und ein verwertbares Ergebnis der Beweisaufnahme also eine weitere Klärung des (relevanten) Sachverhalts, nicht von vornherein auszuschließen ist (Mayerhofer-Rieder, Nr 78, 79 zu § 281 Z 4 StPO).

Entscheidungen
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