JudikaturJustizRS0094686

RS0094686 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 2016

Der Vertretene hat (nur) dann einen Vermögensnachteil erlitten, wenn der Vergleich des Vermögensstandes, wie er sich als Folge des Mißbrauchs ergibt, mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne den Mißbrauch der Vertretungsmacht durch den Machthaber ergeben würde, eine Differenz zu Ungunsten des Machtgebers ausweist (so schon SSt 41/58).

Entscheidungen
7