(1) Der Vorsitzende ist ermächtigt, ohne Antrag der Beteiligten des Verfahrens Zeugen und Sachverständige, von denen nach dem Gange der Verhandlung Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist, im Laufe des Verfahrens vorladen und nötigenfalls vorführen zu lassen und zu vernehmen.
(2) Der Vorsitzende kann auch neue Sachverständige bestellen oder die Aufnahme anderer Beweise anordnen, insbesondere einen Augenschein in Anwesenheit der Beteiligten des Verfahrens durchführen oder durch den beisitzenden Richter vornehmen lassen. Soweit besondere Umstände eine Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Schöffengericht nicht zulassen, ist über die Ergebnisse in der Hauptverhandlung zu berichten.
§ 308 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 308
…1) Der Vorsitzende vernimmt hierauf den Angeklagten und leitet die Vorführung der Beweismittel unter Beobachtung der in den §§ 245 bis 254 enthaltenen Anordnungen. (2) Das Recht der Fragestellung ( § 249 ) steht auch dem Ersatzrichter und den Geschworenen mit Einschluß der Ersatzgeschworenen zu.…
§ 238
…entscheidet das Schöffengericht mit Beschluss ( § 40 Abs. 2 und § 116 Abs. 4 Geo), soweit ihnen der Vorsitzende ( § 254 ) nicht Folge zu geben gedenkt. (2) Nach Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn von den Beteiligten des Verfahrens in der Hauptverhandlung sonst gegensätzliche Anträge…