JudikaturJustizRS0099455

RS0099455 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2021

Eine mit denkrichtiger Begründung versehene Feststellung kann nicht als unzureichend begründet bekämpft werden. Auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und dass die des Urteils nicht zwingend sind, kann eine Rüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht gestützt werden (so schon SSt 11/3 uva).

Entscheidungen
141