JudikaturJustizRS0099709

RS0099709 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Dezember 2019

Mit sich im Widerspruch ist ein solcher Ausspruch, wenn das Urteil Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzes logischen Denkens einander ausschließen und nicht nebeneinander bestehen können, wobei vorausgesetzt ist, dass der behauptete Widerspruch für die Frage der Schuld des Angeklagten, die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes relevant ist, also eine entscheidende Tatsache betrifft.

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