Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Vorwort/Präambel
(1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „Handgepäck“ ist im Fall einer Flugreise das Gepäck, das die natürliche Person in der Kabine des Luftfahrzeugs mitführt;
2. „Zollstelle der Gestellung“ ist die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren gestellt werden;
3. „aufgegebenes Gepäck“ ist im Fall einer Flugreise das Gepäck, das nach der Abfertigung im Abgangsflughafen für die natürliche Person weder während des Fluges noch bei etwaigen Zwischenlandungen zugänglich ist;
4. „gleiche Waren“ sind im Rahmen der Zollwertermittlung Waren, die in demselben Land hergestellt sind und in jeder Hinsicht — einschließlich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens — gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen schließen Waren nicht aus, die ansonsten nach der Definition als gleich anzusehen sind;
5. „internationaler Unionsflughafen“ ist jeder Flughafen der Union, der nach Genehmigung der Zollbehörde für den Luftverkehr mit Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union zugelassen ist;
6. „Flug innerhalb der Union“ ist ein Flug zwischen zwei Unionsflughäfen ohne Zwischenlandung, der weder an einem Nicht-Unionsflughafen begonnen hat noch an einem Nicht-Unionsflughafen endet;
7. „Hauptveredelungserzeugnisse“ sind die Veredelungserzeugnisse, für die die aktive Veredelung bewilligt wurde;
8. „Tätigkeiten für den Absatz der Waren“ sind im Rahmen der Zollwertermittlung alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Werbung für diese Waren, ihrer Vermarktung oder der Förderung ihres Absatzes sowie alle Tätigkeiten in Verbindung mit Gewährleistung und Garantie für diese Waren;
9. „Nebenveredelungserzeugnisse“ sind andere Erzeugnisse als die Hauptveredelungserzeugnisse, die bei dem Veredelungsvorgang zwangsläufig anfallen;
10. „Geschäfts- oder Sportluftfahrzeug“ ist ein privates Luftfahrzeug zu Reisezwecken, dessen Route von den Reisenden beliebig festgesetzt wird;
11. „öffentliches Zolllager des Typs III“ ist ein Zolllager, das von den Zollbehörden betrieben wird;
12. „feste Transporteinrichtung“ ist eine technische Einrichtung für den ständigen Transport von Waren wie Strom, Gas und Öl;
13. „Durchgangszollstelle“ ist eine der folgenden Zollstellen:
14. „ähnliche Waren“ sind im Rahmen der Zollwertermittlung Waren, die in demselben Land hergestellt sind und — obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind — gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, die gleichen Aufgaben zu erfüllen und im Handel austauschbar zu sein; bei der Feststellung, ob Waren als ähnlich anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen.
(1) Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex und nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen sind in Anhang A enthalten.
(2) Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex und nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und dem Nachweis des zollrechtlichen Status sind in Anhang B enthalten.
(3) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
Abweichend von Absatz 1 finden bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des AEO-Systems die Codes und Formte in Anhang A keine Anwendung und entsprechen die jeweiligen Codes und Formate denen in den Anhängen 6 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) …/… der Kommission mit Übergangsregelungen für bestimmte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union in dem Fall, dass die betreffenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind.
Abweichend von Absatz 2 sind die Formate und Codes in Anhang B bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme oder der Verbesserung der betreffenden IT-Systeme gemäß Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) …/… der Kommission mit Übergangsregelungen für bestimmte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union in dem Fall, dass die betreffenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, für die Mitgliedstaaten fakultativ.
(1) Der Wert des Euro wird für die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex genannten Zwecke einmal monatlich festgesetzt.
Der anzuwendende Wechselkurs ist der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem vorletzten Tag des Monats festgesetzt hat und gilt während des gesamten folgenden Monats.
Liegt der zu Beginn des Monats anzuwendende Kurs jedoch um mehr als 5 % über oder unter dem am Tag vor dem 15. dieses Monats veröffentlichten Kurs, so ist der letztgenannte Kurs ab dem 15. bis zum Ende des betreffenden Monats anzuwenden.
(2) Wenn eine Währungsumrechnung aus einem der in Artikel 53 Absatz 2 des Zollkodex genannten Gründe erforderlich ist, richtet sich der anzuwendende Gegenwert des Euro in den Währungen der Mitgliedstaaten nach dem letzten Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank am ersten Arbeitstag im Oktober festgesetzt hat, und gilt ab dem 1. Januar des folgenden Jahres.
(3) Die Mitgliedstaaten können den Gegenwert in Landeswährung des in Euro festgesetzten Betrags unverändert beibehalten, wenn bei der jährlichen Anpassung die Umrechnung dieses Betrags dazu führt, dass sich der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert um weniger als 5 % ändert.
Die Mitgliedstaaten können den aus der Umrechnung resultierenden Betrag auf die nächste Dezimalstelle auf- oder abrunden.
(1) Zollkontingente, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union über die in diesem Artikel und in den Artikeln 50 bis 54 festgelegte Verfahren eröffnet wurden, werden in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verwaltet.
(2) Jedes Zollkontingent wird zur Vereinfachung seiner Verwaltung in den Rechtsvorschriften der Union durch eine laufende Nummer gekennzeichnet.
(3) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die von den Zollbehörden am 1., 2. oder 3. Januar angenommen werden, als am 3. Januar desselben Jahres angenommen. Fällt einer dieser Tage auf einen Samstag oder Sonntag, so gilt der 4. Januar desselben Jahres als Annahmetag.
(4) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten als Arbeitstage alle Tage, die keine dienstfreien Tage für die Organe der Union in Brüssel sind.
(1) Die Zollbehörden prüfen, ob ein Antrag auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents, den ein Anmelder in einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt hat, nach den Rechtsvorschriften der Union über die Eröffnung des Zollkontingents zulässig ist.
(2) Wird eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit zulässigem Antrag des Anmelders auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents angenommen und sind den zuständigen Zollbehörden alle für die Gewährung des Zollkontingents erforderlichen Unterlagen eingereicht worden, übermitteln die Zollbehörden diesen Antrag der Kommission unverzüglich unter Angabe des Datums der Annahme der Zollanmeldung und der genauen Menge, die beantragt wird.
(1) Die Kommission nimmt Zuteilungen an Arbeitstagen vor. Die Kommission kann jedoch beschließen, an einem bestimmten Arbeitstag keine Mengenzuteilungen vorzunehmen, sofern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hiervon zuvor unterrichtet wurden.
(2) Mengenzuteilungen im Rahmen von Zollkontingenten dürfen frühestens am zweiten Arbeitstag nach dem Datum der Annahme der Zollanmeldung erfolgen, in welcher der Anmelder die Inanspruchnahme des Zollkontingents beantragt hat.
Bei ihren Zuteilungen berücksichtigt die Kommission alle noch unbearbeiteten Anträge auf Inanspruchnahme von Zollkontingenten aus den Zollanmeldungen, die bis einschließlich zwei Arbeitstage vor dem Tag der Zuteilung angenommen und von den Zollbehörden in das in Artikel 54 genannte System eingegeben wurden.
(3) Für jedes Zollkontingent nimmt die Kommission die Mengenzuteilungen aufgrund der ihr vorliegenden Anträge auf Inanspruchnahme des betreffenden Zollkontingents in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der entsprechenden Zollanmeldungen vor, soweit die Restmenge des betreffenden Zollkontingents ausreicht.
(4) Übersteigt an einem Zuteilungstag die Summe der Mengen aller Anträge auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents aus den am gleichen Tag angenommenen Zollanmeldungen die verfügbare Restmenge des betreffenden Zollkontingents, so nimmt die Kommission die Mengenzuteilung für diese Anträge anteilsmäßig entsprechend den beantragten Mengen vor.
(5) Wird ein neues Zollkontingent eröffnet, so nimmt die Kommission vor dem elften Arbeitstag nach Veröffentlichung des Unionsrechtsakts zur Eröffnung des Zollkontingents keine Zuteilungen aus diesem Zollkontingent vor.
(1) Die Zollbehörden geben alle irrtümlich zugeteilten Mengen unverzüglich an das in Artikel 54 genannte elektronische System zurück. Die Rückgabepflicht gilt jedoch nicht für eine irrtümliche Mengenzuteilung, die eine Zollschuld von weniger als 10 EUR darstellt und später als einen Monat nach Ablauf der Geltungsdauer des betreffenden Zollkontingents festgestellt wird.
(2) Erklären die Zollbehörden eine Zollanmeldung für Waren, die Gegenstand eines Antrags auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents sind, für ungültig, bevor die Kommission die beantragte Menge zugeteilt hat, so annullieren die Zollbehörden den gesamten Antrag auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents.
Hat die Kommission die beantragte Menge aufgrund einer für ungültig erklärten Zollanmeldung bereits zugeteilt, so geben die Zollbehörden die zugeteilte Menge unverzüglich an das in Artikel 54 genannte elektronische System zurück.
(1) Für die Zwecke des Artikels 153 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt ein Zollkontingent als kritisch, sobald 90 % seiner Gesamtmenge ausgeschöpft sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt ein Zollkontingent bereits ab dem Tag seiner Eröffnung als kritisch, wenn
a) das Zollkontingent für weniger als drei Monate eröffnet wird,
b) in den beiden vorausgegangenen Jahren keine Zollkontingente für die betreffenden Erzeugnisse, Ursprünge und Geltungszeiträume (äquivalente Zollkontingente) eröffnet wurden,
c) ein in den beiden vorausgegangenen Jahren eröffnetes äquivalentes Zollkontingent am letzten Tag des dritten Monats seines Geltungszeitraums erschöpft war oder eine größere Ausgangsmenge hatte als das betreffende Zollkontingent.
(3) Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50).
(1) Für die Verwaltung von Zollkontingenten wird ein eigens zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet, und zwar für
a) den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und der Kommission über Anträge auf Inanspruchnahme von Zollkontingenten und Rückgaben von Zuteilungsmengen sowie den Zustand von Zollkontingenten und die Speicherung dieser Informationen;
b) die Verwaltung der Anträge auf Inanspruchnahme von Zollkontingenten und der Rückgaben von Zuteilungsmengen durch die Kommission;
c) den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und der Kommission über die Zuteilung von Mengen aus Zollkontingenten und die Speicherung dieser Informationen;
d) die Protokollierung aller sonstigen Vorgänge oder Handlungen in Bezug auf die ursprünglichen Zuteilungsmengen oder deren Rückgaben oder über deren Zuteilung.
(2) Die Kommission macht die Informationen in Bezug auf die Zuteilungsergebnisse über das System zugänglich.
(1) Legt die Kommission fest, dass bestimmte Waren bei deren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder deren Ausfuhr der Überwachung unterliegen sollen, so teilt sie den Zollbehörden rechtzeitig vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Überwachungsanforderung anwendbar wird, die KN-Codes dieser Waren und die für die Überwachung nötigen Daten mit.
Anhang 21-01 enthält die Liste der Daten, die die Kommission für Überwachungszwecke anfordern kann.
(2) Unterliegen Waren der Überwachung bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr, so übermitteln die Zollbehörden der Kommission mindestens einmal wöchentlich Daten über die Zollanmeldungen zu dem jeweiligen Verfahren.
Werden die Waren gemäß Artikel 194 Absatz 1 des Zollkodex überlassen, übermitteln die Zollbehörden der Kommission die Daten unverzüglich.
(3) Die Kommission macht die in Absatz 1 genannten Daten, die von den Zollbehörden übermittelt werden, nur in aggregierter Form und nur befugten Nutzern gemäß Artikel 56 Absatz 2 zugänglich.
(4) Werden Waren auf der Grundlage einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex oder durch die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex in ein Zollverfahren übergeführt und lagen die von der Kommission benötigten Informationen zum Zeitpunkt der Überlassung gemäß Artikel 194 Absatz 1 des Zollkodex noch nicht vor, so übermitteln die Zollbehörden der Kommission diese Informationen unverzüglich nach Eingang der gemäß Artikel 167 des Zollkodex abgegebenen ergänzenden Zollanmeldung.
(5) Wird gemäß Artikel 167 Absatz 3 des Zollkodex auf die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung verzichtet oder wird die ergänzende Anmeldung gemäß Artikel 225 abgegeben oder bereitgehalten, so muss der Bewilligungsinhaber den Zollbehörden die von der Kommission benötigten Daten zumindest einmal pro Monat übermitteln bzw. müssen die Zollbehörden diese Daten aus dem System des Anmelders abfragen.
(1) Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland, für das besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, werden — sofern in den Regelungen auf diesen Artikel verwiesen wird — nach dem Muster in Anhang 22-14 entsprechend den dort festgelegten technischen Spezifikationen ausgestellt.
(2) Ursprungszeugnisse werden von den zuständigen Behörden des Drittlandes, in dem die Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, ihren Ursprung haben, oder von einer zuverlässigen, von diesen Behörden dazu ermächtigten Stelle (Ausstellungsbehörden) ausgestellt, sofern der Ursprung der Erzeugnisse gemäß Artikel 60 des Zollkodex bestimmt wurde.
Die Ausstellungsbehörden bewahren von jedem ausgestellten Ursprungszeugnis eine Kopie auf.
(3) Ursprungszeugnisse werden ausgestellt, bevor die Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, in dem Ursprungsdrittland zur Ausfuhr angemeldet werden.
(4) Abweichend von Absatz 3 können Ursprungszeugnisse ausnahmsweise auch nach der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden, wenn sie aufgrund eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände nicht bei der Ausfuhr ausgestellt wurden.
Die Ausstellungsbehörden dürfen ein Ursprungszeugnis gemäß Absatz 1 nur dann nachträglich ausstellen, wenn sie sich vergewissert haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen.
(1) Ist in den besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelungen für bestimmte Erzeugnisse die Verwendung des in Artikel 57 festgelegten Ursprungszeugnisses vorgesehen, so hängt die Anwendung dieser Regelungen davon ab, dass ein Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit eingerichtet wurde, sofern in den betreffenden Einfuhrregelungen nichts anderes bestimmt ist.
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten zwei Personen als verbunden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Sie sind leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person;
b) sie sind Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften;
c) sie befinden sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander;
d) eine dritte Person besitzt, kontrolliert oder hält unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen;
e) eine von ihnen kontrolliert unmittelbar oder mittelbar die andere;
f) beide von ihnen werden unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert;
g) sie beide zusammen kontrollieren unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person;
h) sie sind Mitglieder derselben Familie.
(2) Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, dass die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten unabhängig von der Bezeichnung nur dann als verbunden, wenn auf sie eines der Kriterien nach Absatz 1 zutrifft.
Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen, die in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden können, ist ein für diese Zwecke gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex entwickeltes elektronisches System einzusetzen.
Absatz 1 findet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des ZK-GUM-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.
(1) Ist die Leistung einer Sicherheit zwingend vorgeschrieben, ist die Höhe der für einen einzelnen Vorgang (Einzelsicherheit) zu leistenden Sicherheit für eine möglicherweise entstehende Zollschuld so zu bemessen, dass sie den Betrag der der Zollschuld entsprechenden Ein- oder Ausfuhrabgaben abdeckt, wobei die höchsten für ähnliche Waren geltenden Abgabensätze zugrunde gelegt werden.
(2) In den Fällen, in denen die Einzelsicherheit auch die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren anfallenden sonstigen Abgaben abdecken muss, werden diese anhand der höchsten Abgabensätze berechnet, die in den Mitgliedstaaten, in denen die betreffenden Waren in das Zollverfahren oder in eine vorübergehende Verwahrung übergeführt werden, für ähnliche Waren gelten.
Verlangen die Zollbehörden eine fakultative Sicherheitsleistung finden die Artikel 150 bis 158 Anwendung.
Wird für besondere Verfahren oder eine vorübergehende Verwahrung eine Sicherheit verlangt und als Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit geleistet, ist diese Sicherheit bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats zu hinterlegen, in dem die Waren in das betreffende Verfahren übergeführt oder vorübergehend verwahrt werden.
Wurde ein besonderes Verfahren (ausgenommen die Endverwendung) erledigt oder die Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet, ist die Sicherheit von den Zollbehörden des Mitgliedstaats auszuzahlen, in dem die Sicherheit hinterlegt wurde.
(1) Die Zollstelle, in der die Sicherheit geleistet wird, (Zollstelle der Sicherheitsleistung), genehmigt die von einem Bürgen abgegebene Verpflichtungserklärung und unterrichtet hiervon die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.
(2) Die Zollstelle der Sicherheitsleistung kann die Genehmigung der von einem Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung jederzeit widerrufen. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung teilt den Widerruf dem Bürgen und der Person mit, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.
(3) Ein Bürge kann seine Verpflichtungserklärung jederzeit zurücknehmen. Der Bürger unterrichtet die Zollstelle der Sicherheitsleistung über die Rücknahme.
(4) Die Rücknahme der Verpflichtungserklärung des Bürgen gilt nicht für Waren, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rücknahme bereits mit der aufgehobenen Verpflichtungserklärung in ein Zollverfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden und sich noch in diesem/in dieser befinden.
(5) Wird eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung geleistet, ist das Formular in Anhang 32-01 zu verwenden.
(6) Wird eine Gesamtsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung geleistet, ist das Formular in Anhang 32-03 zu verwenden.
(7) Unbeschadet der Absätze 5 und 6 und des Artikels 160 kann jeder Mitgliedstaat auf der Grundlage seines einzelstaatlichen Rechts dem Bürgen gestatten, seine Verpflichtungserklärung in einer anderen als der in den Anhängen 32-01, 32-02 und 32-03 vorgegebenen Form abzugeben, sofern die Rechtswirkung dieselbe ist.
(1) Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung, verbleibt der Nachweis dieser Verpflichtungserklärung für die Dauer ihrer Gültigkeit in der Zollstelle der Sicherheitsleistung.
(2) Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung, darf der Inhaber des Zollverfahrens den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode nicht ändern.
Entsteht eine Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der eine Sicherheit in einer der in Artikel 83 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Form akzeptiert hat, die in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden kann, überweist der Mitgliedstaat, der die Sicherheit akzeptiert hat, dem Mitgliedstaat, in dem die Zollschuld entstanden ist, auf dessen Aufforderung hin und nach Ablauf der Zahlungsfrist den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe in Höhe der nicht bezahlten Zollschuld, die von der Sicherheit abgedeckt wird.
Die Überweisung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Zahlungsaufforderung erfolgen.
(1) Kann eine Einzelsicherheit in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden, übermittelt die Zollstelle der Sicherheitsleistung der Person, die die Sicherheit geleistet hat, oder dem Bürgen im Falle eines Sicherheitstitels die folgenden Angaben:
a) die Sicherheits-Referenznummer;
b) den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.
(2) Kann eine Gesamtsicherheit in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden, übermittelt die Zollstelle der Sicherheitsleistung der Person, die die Sicherheit geleistet hat, die folgenden Angaben:
a) eine Sicherheits-Referenznummer für jeden Teil des zu überwachenden Referenzbetrags gemäß Artikel 157;
b) den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.
Auf Antrag der Person, die die Sicherheit geleistet hat, weist die Zollstelle der Sicherheitsleistung dieser Sicherheit weitere Zugriffscodes zu, die von dieser Person oder deren Vertretern verwendet werden können.
(3) Die Zollbehörde überprüft das Bestehen und die Gültigkeit der Sicherheit jedes Mal, wenn eine Person ihr eine Sicherheits-Referenznummer übermittelt.
(1) Soweit in Artikel 158 nichts anderes festgelegt ist, entspricht die Höhe der Gesamtsicherheit dem von der Zollstelle der Sicherheitsleistung gemäß Artikel 90 des Zollkodex festgesetzten Referenzbetrag.
(2) Ist eine Gesamtsicherheit für Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder sonstige Abgaben zu leisten, deren Höhe zu dem Zeitpunkt, an dem die Sicherheit gefordert wird, genau bestimmt werden kann, muss der Teil des Referenzbetrags, der diese Zölle und Abgaben sichert, dem Betrag der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und der sonstigen zu entrichtenden Abgaben entsprechen.
(3) Ist eine Gesamtsicherheit für Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder sonstige Abgaben zu leisten, deren Höhe zu dem Zeitpunkt, an dem die Sicherheit gefordert wird, nicht genau bestimmt werden kann oder zeitlichen Schwankungen unterliegt, ist der Teil des Referenzbetrags, der diese Zölle und Abgaben sichert, wie folgt festzusetzen:
a) Für den Teil, der die entstandenen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben sichert, muss die Höhe des Referenzbetrags dem Betrag der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und der sonstigen zu entrichtenden Abgaben entsprechen.
b) Für den Teil, der die möglicherweise entstehenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben sichert, muss die Höhe des Referenzbetrags dem Betrag der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und der sonstigen Abgaben entsprechen, der unter Berücksichtigung aller Zollanmeldungen oder Anmeldungen einer vorübergehenden Verwahrung, für die eine Sicherheit geleistet wird, in der Phase zwischen der Überführung der Waren in das jeweilige Zollverfahren oder in die vorübergehende Verwahrung und dem Zeitpunkt der Erledigung dieses Verfahrens oder bei Beendigung der Überwachung von Waren in der Endverwendung oder der vorübergehenden Verwahrung möglicherweise zu entrichten ist.
Für die Zwecke des Buchstaben b sind die für ähnliche Waren geltenden Höchstsätze der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben zugrunde zu legen, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von ähnlichen Waren in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Zollstelle der Sicherheitsleistung befindet, zu entrichten sind.
ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.
(1) Im Unionsversandverfahren kann eine Einzelsicherheit in Form einer vom Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung auch durch einen Sicherheitstitel des Bürgen geleistet werden, den er der Person ausstellt, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt.
Für den Nachweis dieser Verpflichtungserklärung ist das Formular in Anhang 32-02 und für den Nachweis der Sicherheitstitel das Formular in Anhang 32-06 zu verwenden.
10000
Jeder Sicherheitstitel hat eine Gültigkeit von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Ausstellung.
(2) Der Bürge übermittelt der Zollstelle der Sicherheitsleistung alle Angaben zu den von ihm ausgestellten Einzelsicherheitstiteln.
(3) Zu jedem Sicherheitstitel übermittelt der Bürge der Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, dem Verfahrensinhaber die folgenden Angaben:
a) die Sicherheits-Referenznummer;
b) den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode.
Die Person, die als Verfahrensinhaber aufzutreten beabsichtigt, darf den Zugriffscode nicht ändern.
(1) Ist eine Zollschuld entstanden, teilen die Zollbehörden, die für die Erhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags zuständig sind, den anderen Zollbehörden Folgendes mit:
a) die Tatsache, dass eine Zollschuld entstanden ist, und
b) die Maßnahmen, die ergriffenen wurden, um die betreffenden Summen zu erheben.
(2) Die Mitgliedstaaten leisten bei der Erhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gegenseitig Amtshilfe.
(3) Erhält die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Waren in ein besonderes Verfahren (ausgenommen das Versandverfahren) übergeführt wurden, oder sich in vorübergehender Verwahrung befanden, vor Ablauf der in Artikel 80 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgesetzten Frist davon Kenntnis, dass der Sachverhalt, der die Zollschuld begründet oder der als die Zollschuld begründend gilt, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist, übermittelt diese Zollbehörde unbeschadet des Artikels 87 Absatz 4 des Zollkodex unverzüglich und in jedem Fall fristgerecht alle verfügbaren Informationen an die für diesen Ort zuständige Zollbehörde. Letztere bestätigt den Erhalt der Informationen und teilt mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Geht innerhalb von 90 Tagen keine Antwort ein, nimmt die übermittelnde Behörde das Erhebungsverfahren unverzüglich wieder auf.
Für die Übermittlung, die Verarbeitung, die Speicherung und den Austausch von Informationen für die summarischen Eingangsanmeldungen und für den in diesem Kapitel vorgesehenen späteren Informationsaustausch wird ein nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet.
Abweichend von Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des darin genannten Systems im Einklang mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU das elektronische System, das für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung und den Informationsaustausch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften entwickelt wurde.
(1) Die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung können in mehr als einem Datensatz vorgelegt werden.
(2) Für die Zwecke der Vorlage der summarischen Eingangsanmeldung in mehr als einem Datensatz ist die erste Eingangszollstelle die Zollstelle, die nach Kenntnis der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Vorlage der Angaben aufgrund des Ortes zuständig ist, für den die Waren bestimmt sind.
(3) Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
(1) In den Fällen nach Artikel 121 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 machen der Beförderer und alle sonstigen ein Konnossement ausstellenden Personen in dem unvollständigen Datensatz der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität der Personen, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag geschlossen, ein Konnossement für dieselben Waren ausgestellt und ihnen nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt haben.
Gehören zu dem Konnossement keine sonstigen Konnossemente und stellt der im Konnossement angegebene Empfänger der das Konnossement ausstellenden Person nicht die erforderlichen Angaben zur Verfügung, macht diese Person Angaben zur Identität des Empfängers.
(2) In den Fällen nach Artikel 112 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unterrichtet die das Konnossement ausstellende Person die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag geschlossen hat, über die Konnossementausstellung und stellt ihr dieses aus.
Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die das Konnossement ausstellende Person die Person, mit der sie diese Vereinbarung geschlossen hat, über die Konnossementausstellung.
(3) In den Fällen nach Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 machen der Beförderer und alle anderen einen Luftfrachtbrief ausstellenden Personen in dem unvollständigen Datensatz der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität der Personen, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag geschlossen, einen Luftfrachtbrief für dieselben Waren ausgestellt und ihnen nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt haben.
(4) In den Fällen nach Artikel 113 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unterrichtet die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag geschlossen hat, über die Ausstellung dieses Luftfrachtbriefs und stellt ihr den Luftfrachtbrief aus.
Bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die Person, mit der diese Vereinbarung geschlossen wurde, über die Ausstellung des Luftfrachtbriefs.
(5) In den Fällen nach Artikel 113 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 macht der Beförderer in dem unvollständigen Datensatz der summarischen Eingangsanmeldung Angaben zur Identität des Postbetreibers, der ihm nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt hat.
(6) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1 bis 5 keine Anwendung.
(1) Die Zollbehörden registrieren die summarische Eingangsanmeldung bei Erhalt, benachrichtigen die anmeldende Person umgehend über die Registrierung und teilen der betreffenden Person die MRN der summarischen Eingangsanmeldung sowie das Registrierungsdatum mit.
(2) Werden die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung in mehreren Datensätzen vorgelegt, registrieren die Zollbehörden jede Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung bei Erhalt und benachrichtigen umgehend die Person, die die Angaben vorgelegt hat, von der jeweiligen Registrierung und teilen der betreffenden Person für jede Vorlage von Angaben eine MRN sowie das Registrierungsdatum mit.
(3) Beförderer, die um Benachrichtigung ersucht und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 haben, werden von den Zollbehörden umgehend von der Registrierung benachrichtigt,
a) wenn die summarische Eingangsanmeldung von einer Person nach Artikel 127 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Zollkodex abgegeben wird;
b) wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex bereitgestellt werden.
(4) Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b keine Anwendung.
(1) Sofern die summarische Eingangsanmeldung innerhalb der in den Artikeln 105 bis 109 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fristen abgegeben wurde, wird die Risikoanalyse vor Ankunft der Waren bei der ersten Eingangszollstelle durchgeführt, es sei denn, es wurde ein Risiko festgestellt oder es ist eine zusätzliche Risikoanalyse erforderlich.
Bei Containerfracht, die nach Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf dem Seeweg in das Zollgebiet der Union verbracht wird, schließen die Zollbehörden die Risikoanalyse innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der summarischen Eingangsanmeldung beziehungsweise in den Fällen nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex nach Erhalt der vom Beförderer eingereichten Angaben der summarischen Eingangsanmeldung ab.
In Ergänzung zu Unterabsatz 1 erfolgt die Risikoanalyse im Falle von Waren, die auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, sobald mindestens der Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung nach Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorliegt.
(2) Vor Abschluss der Risikoanalyse werden gegebenenfalls risikobezogene Informationen und die Ergebnisse von Risikoanalysen nach Artikel 46 Absatz 5 des Zollkodex ausgetauscht.
(3) Sind für den Abschluss der Risikoanalyse weitergehende Informationen zu den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung erforderlich, wird diese Analyse erst abgeschlossen, wenn diese Informationen vorliegen.
Für diese Zwecke ersuchen die Zollbehörden die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat oder gegebenenfalls die Person, die die betreffenden Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, um Bereitstellung dieser Informationen. Ist diese Person nicht mit dem Beförderer identisch, unterrichten die Zollbehörden den Beförderer, sofern dieser um Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 hat.
(4) Haben die Zollbehörden im Falle von Waren, die auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht werden, begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Sendung die Luftsicherheit ernsthaft gefährden könnte, so benachrichtigen sie die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, und falls diese nicht mit dem Beförderer identisch ist, den Beförderer, sofern dieser Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 hat, dass die Sendung im Einklang mit Nummer 6.7.3. des Anhangs des Beschlusses K(2010) 774 der Kommission vom 13. April 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 als Fracht und Post mit hohem Risiko zu kontrollieren ist, bevor sie an Bord eines Luftfahrzeug verladen wird, dessen Ziel im Zollgebiet der Union liegt. Im Anschluss an diese Benachrichtigung teilt diese Person den Zollbehörden mit, ob die Sendung bereits gemäß den genannten Anforderungen kontrolliert wurde oder wird und legte alle sachdienlichen Informationen zu dieser Kontrolle vor. Die Risikoanalyse wird erst nach Vorliegen dieser Informationen abgeschlossen.
(1) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Artikel 186 Absätze 1 bis 8 keine Anwendung.
(2) Vor der Ankunft der Waren in der ersten Eingangszollstelle wird eine Risikoanalyse vorgenommen, sofern die summarische Eingangsanmeldung innerhalb der Fristen gemäß den Artikeln 105 bis 109 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 abgegeben wurde, es sei denn, es wird ein Risiko festgestellt.
(3) Im Fall von Containerfracht gemäß Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, die auf dem Seeweg in das Zollgebiet der Union verbracht wird, schließen die Zollbehörden die Risikoanalyse innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der summarischen Eingangsanmeldung ab. Ergeben sich für die Zollbehörden bei dieser Analyse hinreichende Gründe für die Annahme, dass das Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union eine so ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr darstellen würde, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, unterrichten die Zollbehörden die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, und, wenn diese Person nicht mit dem Beförderer identisch ist, den Beförderer, sofern der Beförderer Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 der vorliegenden Verordnung hat, dass die Waren nicht geladen werden dürfen. Die Benachrichtigung und die Bereitstellung der Information erfolgen unmittelbar nach der Feststellung des jeweiligen Risikos und innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der summarischen Eingangsanmeldung.
(4) Soll ein Schiff mehr als einen Hafen im Zollgebiet der Union anlaufen oder soll ein Flugzeug mehr als einen Flughafen im Zollgebiet der Union anfliegen, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen oder auf einem Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen, so gilt Folgendes:
a) Für alle von dem genannten Schiff oder Flugzeug beförderten Waren ist im ersten Eingangshafen oder -flughafen der Union eine summarische Zollanmeldung abzugeben. Die Zollstellen an diesem ersten Eingangshafen oder -flughafen nehmen für die Zwecke der Sicherheit und Gefahrenabwehr für alle Waren des betreffenden Schiffs oder Flugzeugs die Risikoanalyse vor. Diese Waren können am Entladehafen oder -flughafen weiteren Risikoanalysen unterzogen werden;
(1) Werden die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung von verschiedenen Personen vorgelegt, darf jede von ihnen nur die von ihr vorgelegten Angaben ändern.
(2) Die Zollbehörden teilen derjenigen Person, die Änderungen von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung eingereicht hat, umgehend mit, ob sie diese Änderungen registrieren oder ablehnen.
Werden Änderungen von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung von einer Person eingereicht, die nicht mit dem Beförderer identisch ist, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer, sofern dieser um eine Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 hat.
(3) Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 1 keine Anwendung.
(1) Wird ein im Zollgebiet der Union eintreffendes Seeschiff oder Luftfahrzeug umgeleitet und trifft es voraussichtlich zunächst bei einer Zollstelle eines Mitgliedstaats ein, der in der summarischen Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben ist, unterrichtet der Betreiber dieses Beförderungsmittels die in der summarischen Eingangsanmeldung als erste Eingangszollstelle angegebene Zollstelle von dieser Umleitung.
Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn die Waren im Rahmen eines Versandverfahrens nach Artikel 141 des Zollkodex in das Zollgebiet der Union verbracht wurden.
(2) Die in der summarischen Eingangsanmeldung als erste Eingangszollstelle angegebene Zollstelle benachrichtigt unmittelbar nach ihrer Unterrichtung gemäß Absatz 1 die Zollstelle, die nach dieser Information die erste Eingangszollstelle im Rahmen der Umleitung ist. Sie stellt sicher, dass die erste Eingangszollstelle über die einschlägigen Angaben der summarischen Eingangsanmeldung und über die Ergebnisse der Risikoanalyse verfügt.
Die Zollbehörden können zulassen, dass für die Gestellung der Waren Hafen- oder Flughafensysteme oder andere verfügbare Methoden der Informationsübermittlung verwendet werden.
Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstaben b und c wird ein elektronisches System verwendet, das gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtet wird.
Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich festgelegte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren.
Vor Erteilung der Zulassung nach Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 prüft die entscheidungsbefugte Zollbehörde, ob die Voraussetzungen des Artikels 120 Absatz 2 der genannten Verordnung für die Zulassung erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen vor, konsultiert sie die Zollbehörden der für die Zwecke des Artikels 119 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung vom Linienverkehr betroffenen Mitgliedstaaten sowie die Zollbehörden jedes anderen Mitgliedstaats, für den der Antragsteller eigenen Angaben zufolge Pläne für einen künftigen Linienverkehr hat, im Hinblick darauf, ob die Voraussetzung des Artikels 120 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung erfüllt ist.
Die Frist für die Konsultation beträgt 15 Tage ab dem Datum, an dem die entscheidungsbefugte Zollbehörde den konsultierten Zollbehörden die zu prüfenden Voraussetzungen und Kriterien mitteilt.
Abweichend von der Frist gemäß Artikel 10 stellt eine Zollbehörde die ihr gemäß Artikel 121 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mitgeteilten Informationen innerhalb eines Arbeitstags nach Mitteilung dieser Informationen in dem in Artikel 10 genannten System zur Verfügung.
Bis zur Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durcuhführungsbeschlusses 2014/255/EU sind die in Absatz 1 genannten Informationen über das elektronische Informations- und -kommunikationssystem für den Linienverkehr bereitzustellen.
Diese Informationen sind den von dem zugelassenen Linienverkehr betroffenen Zollbehörden zugänglich.
Wenn ein für den Linienverkehr registriertes Schiff infolge unvorhergesehener Umstände Waren auf See umlädt, einen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union, einen Hafen, der nicht in den Linienverkehr einbezogen ist, oder eine Freizone eines Hafens der Union anläuft oder dort Waren lädt oder entlädt, unterrichtet die Schifffahrtsgesellschaft unverzüglich die Zollbehörden der nachfolgenden Anlaufhäfen der Union, einschließlich jener entlang der planmäßigen Routen des Schiffs.
Das Datum, an dem das Schiff den Linienverkehr wieder aufnimmt, ist den genannten Zollbehörden vorab mitzuteilen.
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können von der Schifffahrtsgesellschaft den Nachweis verlangen, dass die Bestimmungen des Artikels 120 Absatz 2 Buchstaben c und d, des Artikels 120 Absatz 3 und des Artikels 121 Absätze 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und des Artikels 197 dieser Verordnung eingehalten wurden.
(2) Stellt eine Zollbehörde fest, dass die in Absatz 1 genannten Bestimmungen von der Schifffahrtsgesellschaft nicht eingehalten wurden, unterrichtet sie die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die in den Linienverkehr einbezogen sind, unverzüglich mittels des in Artikel 10 genannten Systems. Diese Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen.
Bis zur Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ist statt des in Artikel 10 dieser Verordnung genannten Systems das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Linienverkehr anzuwenden.
(1) Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren ist durch eines der nachstehenden Mittel zu erbringen:
a) durch die Daten der Versandanmeldung von in den internen Versand übergeführten Waren. In diesem Fall findet Artikel 119 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 keine Anwendung;
b) durch die T2L- oder T2LF-Daten gemäß Artikel 205;
c) durch das Warenmanifest gemäß Artikel 206;
d) durch die Rechnung oder das Beförderungspapier gemäß Artikel 211;
e) durch die Daten des Fischereilogbuchs, der Anlandeerklärung, der Umladeerklärung und des Schiffsüberwachungssystems gemäß Artikel 213;
f) durch einen Nachweis gemäß den Artikeln 207 bis 210;
g) durch die Daten der Verbrauchsteueranmeldung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates;
h) durch den Klebezettel gemäß Artikel 290.
Für die Verabeitung und den Austausch von Informationen über die Überführung von Waren in ein Zollverfahren werden gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex entwickelte elektronische Systeme verwendet.
Absatz 1 findet ab den jeweiligen Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme bzw. der Inbetriebnahme der Systeme EU-ZK Besondere Maßnahmen und EU-ZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.
Bei einer mündlichen Zollanmeldung gemäß den Artikeln 135 oder 137 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder anderen Abgaben unterliegen, stellen die Zollbehörden dem Beteiligten eine Quittung über die Zahlung des geschuldeten Abgabenbetrags aus.
Diese Quittung enthält mindestens die folgenden Angaben:
a) die Warenbezeichnung; diese ist so klar zu formulieren, dass die Nämlichkeit der Waren festgestellt werden kann;
b) den Rechnungsbetrag oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, die Warenmenge;
c) die Beträge der erhobenen Zölle und anderen Abgaben;
d) das Ausstellungsdatum;
Beschließt die zuständige Zollstelle eine Beschau der Waren nach Artikel 188 Buchstabe c des Zollkodex oder eine Entnahme von Mustern oder Proben nach Artikel 188 Buchstabe d des Zollkodex, so bestimmt sie den Zeitpunkt und den Ort hierfür und benachrichtigt den Anmelder.
Auf Antrag des Anmelders kann die zuständige Zollstelle einen anderen Ort als die Zolldienststelle oder eine Zeit außerhalb der Öffnungszeiten dieser Zollstelle festlegen.
(1) Beschließt die Zollstelle, nur einen Teil der Waren zu beschauen, so teilt sie dem Anmelder mit, welche Warenpositionen sie beschauen möchte.
(2) Weigert sich der Anmelder, bei der Warenbeschau anwesend zu sein oder die von den Zollbehörden geforderte Unterstützung zu gewähren, setzen die Zollbehörden eine Frist für seine Anwesenheit oder Unterstützung.
Ist der Anmelder den Anforderungen der Zollbehörden bis zum Ablauf der Frist nicht nachgekommen, nehmen diese die Warenbeschau auf Kosten und Gefahr des Anmelders vor. Soweit erforderlich und sofern keine unionsrechtlicher Bestimmungen bestehen, können die Zollbehörden gemäß dem einzelstaatlichen Recht die Dienste von Sachverständigen in Anspruch nehmen.
(1) Beschließt die Zollstelle, Muster oder Proben zu entnehmen, so benachrichtigt sie den Anmelder.
(2) Weigert sich der Anmelder, bei der Warenbeschau anwesend zu sein oder die von den Zollbehörden geforderte Unterstützung zu gewähren, setzen die Zollbehörden eine Frist für seine Anwesenheit oder Unterstützung.
Die Zollbehörden stellen Art und Menge der Abfälle und Reste fest, die bei der Zerstörung von Waren anfallen, um die Zölle und anderen Abgaben zu bestimmen, die auf diese Abfälle oder Reste bei der Überführung in ein Zollverfahren oder der Wiederausfuhr zu erheben sind.
(1) Die Zollbehörden können einen Antrag zur Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse gemäß Artikel 199 des Zollkodex ablehnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) die Waren sind im Zollgebiet der Union unverkäuflich oder die Kosten der Veräußerung stünden in keinem angemessenen Verhältnis zum Warenwert;
b) die Waren müssen zerstört werden.
(2) Ein Antrag zur Aufgabe zugunsten der Staatskasse gemäß Artikel 199 des Zollkodex gilt als erfolgt, wenn sich der Eigentümer nach öffentlicher Aufforderung durch die Zollbehörden nicht innerhalb von 90 Tagen gemeldet hat.
(1) Die Zollbehörden können zugunsten der Staatskasse aufgegebene oder eingezogene Waren nur unter der Bedingung veräußern, dass der Käufer unverzüglich die Förmlichkeiten zur Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder zu ihrer Wiederausfuhr erfüllt.
(2) Werden die Waren zu einem Preis veräußert, der den Betrag des Einfuhrzolls und anderer Abgaben einschließt, so gelten die betreffenden Waren als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Die Zollbehörden berechnen den Abgabenbetrag und erfassen ihn buchmäßig. Die Veräußerung erfolgt nach den im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften.
(1) Der Wirtschaftsbeteiligte, der für die Erstellung von Nachweisen gemäß Artikel 155 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zugelassen ist (Wiegenachweise für Bananen), benachrichtigt die Zollbehörden vorab unter Angabe von Verpackungstyp, Ursprung, Zeit und Ort des Wiegens, dass eine Sendung frischer Bananen zur Erstellung eines Wiegenachweises gewogen wird.
(2) 08039010
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Zollbehörden im Rahmen eines Antrags auf Bewilligung gemäß Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zulassen, dass eine Sendung frischer Bananen auf der Grundlage einer vorläufigen Anmeldung des Gewichts zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wird, sofern
a) die Bewilligung den Einführer verpflichtet, Bananen in unverändertem Zustand aus derselben Sendung zu einem in der vereinfachten Anmeldung benannten zugelassenen Wieger zu befördern, der das genaue Gewicht und den genauen Wert bestimmt;
b) der Anmelder dafür verantwortlich ist, der Zollstelle, bei der die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt, innerhalb von zehn Kalendertagen nach Annahme der vereinfachten Anmeldung den Wiegenachweis zu übermitteln;
c) der Anmelder eine Sicherheit gemäß Artikel 195 Absatz 1 des Zollkodex leistet.
Das vorläufige Gewicht kann aus einem früheren Wiegenachweis für Bananen derselben Art und desselben Ursprungs abgeleitet werden.
(4) Der Wiegenachweis für Bananen entspricht dem Muster in Anhang 61-02.
Die Zollstellen überprüfen mindestens 5 % der jährlich vorgelegten Wiegenachweise für Bananen entweder durch Anwesenheit beim Wiegen der repräsentativen Bananenstichproben durch den zur Erstellung von Wiegenachweisen für Bananen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder durch eigenes Wiegen dieser Stichproben nach dem in Anhang 61-03 Nummern 1, 2 und 3 genannten Verfahren.
(1) Der Anmelder stellt der Zollstelle, in der die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, die Informationen zur Verfügung, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllt sind.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann erbracht werden durch
a) Einsicht in die betreffenden Einzelheiten der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung, mit der die Rückwaren ursprünglich aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt wurden;
b) einen von der zuständigen Zollstelle bestätigten Ausdruck der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung, mit der die Rückwaren ursprünglich aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt wurden;
c) ein von der zuständigen Zollstelle ausgestelltes Dokument mit den betreffenden Einzelheiten dieser Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung;
d) eine von den Zollbehörden ausgestellte Bescheinigung, dass die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllt sind (Auskunftsblatt INF 3).
(3) Die Angaben gemäß Absatz 2 sind nicht erforderlich, wenn aus den Informationen, die den zuständigen Zollbehörden vorliegen, hervorgeht, dass die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren ursprünglich aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und zu diesem Zeitpunkt die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben als Rückwaren erfüllten.
Wird der Antrag auf eine Bewilligung der vorübergehenden Verwendung in Form einer mündlichen Zollanmeldung gestellt, so ist die Unterlage gemäß Artikel 165 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vom Anmelder in doppelter Ausfertigung vorzulegen, von denen die Zollbehörden ein Exemplar mit einem Sichtvermerk versehen und dem Bewilligungsinhaber aushändigen.
(1) Ist bei einem Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex erforderlich, so übermittelt die Zollverwaltung der für die Entscheidung über den Antrag zuständigen Zollbehörde den Vorgang unverzüglich der Kommission und ersucht um Prüfung.
(2) Liegen der Zollverwaltung eines Mitgliedstaats nach Erteilung einer Bewilligung der Veredelung Nachweise dafür vor, dass die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union durch die Verwendung der Bewilligung beeinträchtigt werden, so übermittelt die Zollverwaltung den Vorgang der Kommission und ersucht um Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen.
(3) Eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Unionsebene kann auch auf Initiative der Kommission vorgenommen werden, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union durch die Verwendung einer Bewilligung beeinträchtigt werden.
(4) Die Kommission setzt eine Sachverständigengruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten ein, die die Kommission berät, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Unionsebene erfüllt sind oder nicht.
(5) Das Ergebnis der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen wird von der betreffenden Zollbehörde sowie allen Zollbehörden, die ihrerseits ähnliche Anträge oder Bewilligungen bearbeiten, berücksichtigt.
Im Prüfungsergebnis kann festgelegt werden, dass der geprüfte Fall einmalig ist und daher nicht als Präzedenzfall für andere Anträge oder Bewilligungen dienen kann.
(6) Lautet das Ergebnis, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht länger erfüllt sind, widerruft die zuständige Zollbehörde die betreffende Bewilligung. Der Widerruf wird spätestens ein Jahr nach dem Tag, der auf das Datum folgt, an dem die Entscheidung über den Widerruf beim Bewilligungsinhaber eingegangen ist, wirksam.
(1) Wurde ein Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex gestellt und ist mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt, so gelten die Artikel 10 und 14 dieser Verordnung sowie die Absätze 2 bis 5 dieses Artikels, es sei denn, die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht erfüllt sind.
(2) Die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde übermittelt den anderen beteiligten Zollbehörden den Antrag und den Entwurf der Bewilligung spätestens 30 Tage nach Annahme des Antrags.
(3) Eine Bewilligung, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, wird nur erteilt, nachdem die betroffenen Zollbehörden dem Entwurf der Bewilligung zuvor zugestimmt haben.
(4) Die anderen beteiligten Zollbehörden übermitteln etwaige Einwände oder ihre Zustimmung binnen 30 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs. Einwände sind ordnungsgemäß zu begründen.
Werden Einwände fristgerecht übermittelt und wird nicht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs eine Einigung erzielt, wird die Bewilligung in dem Umfang, in dem Einwände erhoben wurden, nicht erteilt.
(5) Haben die anderen beteiligten Zollbehörden innerhalb von 30 Tagen ab Eingang des Bewilligungsentwurfs keine Einwände erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
(1) In den folgenden Fällen trifft die zuständige Zollbehörde eine Entscheidung über einen Antrag ohne Konsultation der anderen beteiligten Zollbehörden gemäß Artikel 260:
a) wenn eine Bewilligung, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist,
b) wenn zwei oder mehrere der beteiligten Mitgliedstaaten zugestimmt haben;
c) wenn die Beteiligung verschiedener Mitgliedstaaten an dem Vorgang nur darin besteht, dass die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren und die Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens nicht identisch sind;
d) wenn ein Antrag auf eine Bewilligung der vorübergehenden Verwendung, an dem mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, in Form einer Standardzollanmeldung gestellt wird.
In diesen Fällen stellt die Zollbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, die Angaben in der Bewilligung den anderen beteiligten Zollbehörden zur Verfügung.
(2) In den folgenden Fällen trifft die zuständige Zollbehörde eine Entscheidung über einen Antrag ohne Konsultation der anderen beteiligten Zollbehörden gemäß Artikel 260 und ohne den anderen beteiligten Zollbehörden die Angaben in der Bewilligung gemäß Absatz 1 zur Verfügung zu stellen:
a) wenn Carnets ATA oder CPD verwendet werden;
b) wenn eine Bewilligung der vorübergehenden Verwendung durch die Überlassung von Waren gemäß Artikel 262 erteilt wird;
Wurde der Antrag auf eine Bewilligung in Form einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1 oder 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gestellt, wird die Bewilligung durch die Überlassung der Waren zum jeweiligen Zollverfahren erteilt.
Die zuständige Zollbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass die Zollanmeldung bei einer Zollstelle abgegeben wird, die in der Bewilligung nicht angegeben ist. In diesem Fall setzt die zuständige Zollbehörde die Überwachungszollstelle hiervon unverzüglich in Kenntnis.
(1) Wurden Waren im Rahmen einer Bewilligung, aber unter Verwendung von zwei oder mehreren Zollanmeldungen in ein besonderes Verfahren übergeführt, so gilt das Verfahren mit der Überführung solcher Waren oder der aus ihnen erhaltenen Erzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren oder ihre Zuführung zu ihrer vorgeschriebenen Endverwendung für die Waren als erledigt, die mit der ältesten Zollanmeldung in das Verfahren übergeführt worden sind.
(2) Wurden Waren im Rahmen einer Bewilligung aber unter Verwendung von zwei oder mehreren Zollanmeldungen in ein besonderes Verfahren übergeführt und wurde das besondere Verfahren durch Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union oder durch Zerstörung der Waren ohne übrig bleibende Abfälle erledigt, so gilt die Verbringung aus dem Zollgebiet der Union oder die Zerstörung ohne übrig bleibende Abfälle für die Waren als Erledigung des Verfahrens, die mit der ältesten Zollanmeldung übergeführt worden sind.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Inhaber der Bewilligung oder der Inhaber des Verfahrens die Erledigung in Bezug auf bestimmte in das Verfahren übergeführte Waren beantragen.
(4) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 darf nicht zu ungerechtfertigten Einfuhrabgabenvorteilen führen.
(5) Sind Waren, die sich in einem besonderen Verfahren befinden und zusammen mit anderen Waren aufbewahrt werden, völlig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, so kann der Inhaber des Verfahrens gegenüber den Zollbehörden den Nachweis über die tatsächliche Menge der zerstörten oder verloren gegangenen in dem Verfahren befindlichen Waren vorlegen.
Verlassen Waren im Verlauf ihrer Beförderung zwischen zwei Orten des Zollgebiets der Union dieses Gebiet, so werden die Zollkontrollen und -förmlichkeiten gemäß dem TIR-Übereinkommen, dem ATA-Übereinkommen, dem Übereinkommen von Istanbul, dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen oder gemäß den Vorschriften des Weltpostvereins an den Orten vorgenommen, an denen die Waren das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen und an denen sie wieder in das Zollgebiet der Union verbracht werden.
(1) Für den Austausch von Carnet TIR-Daten und für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei Unionsversandverfahren wird ein gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex (elektronisches Versandsystem) eingerichtetes elektronisches System verwendet.
(2) Bei Unstimmigkeiten zwischen den Angaben im Carnet TIR und den Angaben im elektronischen Versandsystem hat das Carnet TIR Vorrang.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 der Kommission vom 17. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 329 vom 6.12.2008, S. 1).
(1) Für Schienenbeförderungsmittel, die aufgrund eines Abkommens zwischen der Union und Schienenbeförderungsleistungen erbringenden Beförderern aus Nicht-Unionsländern gemeinsam verwendet werden, kann die vorübergehende Verwendung erledigt werden, wenn Schienenbeförderungsmittel gleicher Art oder gleichen Wertes wie diejenigen, die einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person zur Verfügung gestellt wurden, ausgeführt oder wiederausgeführt werden.
(2) Für Paletten kann die vorübergehenden Verwendung erledigt werden, wenn Paletten gleicher Art oder gleichen Wertes wie diejenigen, die in das Verfahren übergeführt wurden, ausgeführt oder wiederausgeführt werden.
(3) ABl. L 91 vom 22.4.1995, S. 46.
Für die Zwecke der Erledigung der vorübergehenden Verwendung von in Artikel 234 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG aufgeführten Waren gilt deren Verbrauch, Zerstörung oder unentgeltliche Verteilung an das Publikum der Veranstaltung als Wiederausfuhr, sofern ihre Menge in Anbetracht der Art der Veranstaltung, der Zahl der Besucher und des Ausmaßes der Beteiligung des Inhabers des Verfahrens an der Veranstaltung angemessen ist.
(1) Für die Zwecke der Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX gilt Folgendes als Wiederausfuhr:
a) Lieferung der Veredelungserzeugnisse an Personen, die gemäß Artikel 128 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, sonstige konsularische Vereinbarungen oder der New Yorker Konvention vom 16. Dezember 1969 über Spezialmissionen Anspruch auf Befreiung von den Einfuhrabgaben haben;
b) Lieferung der Veredelungserzeugnisse an die im Gebiet eines Mitgliedstaats stationierten Truppen anderer Länder, falls dieser Mitgliedstaat nach Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 eine besondere Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt;
c) Lieferung von Luftfahrzeugen;
d) Lieferung von Raumfahrzeugen und dazugehörender Ausrüstung;
e) Lieferung von Hauptveredelungserzeugnissen, für die der Erga-omnes-Einfuhrzollsatz mit „frei“ angegeben ist oder für die eine Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 des Rates ausgestellt wurde;
f) vorschriftsmäßige Verfügung über Nebenveredelungserzeugnissen, die aus Gründen des Umweltschutzes nicht unter zollamtlicher Überwachung zerstört werden dürfen.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
Für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen über den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union ist ein für diese Zwecke entwickeltes elektronisches System gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex zu verwenden.
Absatz 1 findet ab den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des EU-ZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.
Wird festgestellt, dass für Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, keine Vorabanmeldung vorliegt, es sei denn die Verpflichtung zur Abgabe dieser Anmeldung gilt nicht, erfolgt der Ausgang der Waren vorbehaltlich der Abgabe einer solchen Anmeldung.
(1) Vor der Überlassung der Waren ist eine Risikoanalyse innerhalb einer Frist durchzuführen, die dem Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist für die Abgabe der Vorabanmeldung gemäß Artikel 244 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und dem Verladen oder dem Abgang der Waren entspricht.
(2) Besteht eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gemäß Artikel 245 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, wird eine Risikoanalyse bei Gestellung der Waren auf der Grundlage der diese Waren betreffenden Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung vorgenommen oder, falls diese Unterlagen nicht vorliegen, auf der Grundlage anderer verfügbarer Informationen über die Waren.
(1) Finden die Absätze 2 bis 7 keine Anwendung, so ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union an einen Bestimmungsort außerhalb dieses Gebiets verbracht werden.
(2) Im Fall von Waren, die das Zollgebiet der Union durch eine festinstallierte Transporteinrichtung verlassen, ist die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle.
(3) Werden die Waren zur Beförderung an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union auf ein Schiff oder in ein Luftfahrzeug verladen, ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren auf das Schiff oder in das Luftfahrzeug verladen werden.
(4) Werden Waren auf ein Schiff verladen, das nicht in einem Linienverkehr gemäß Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingesetzt ist, ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren auf das Schiff verladen werden.
(5) Werden die Waren nach ihrer Überlassung zur Ausfuhr in ein externes Versandverfahren übergeführt, ist die Ausgangsstelle die Abgangszollstelle des Versandvorgangs.
(6) Werden die Waren nach ihrer Überlassung zur Ausfuhr in ein anderes als das externe Versandverfahren übergeführt, ist die Ausgangsstelle die Abgangszollstelle des Versandvorgangs, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) die Bestimmungszollstelle des Versandvorgangs befindet sich in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens;
b) die Bestimmungszollstelle des Versandverfahrens befindet sich an der Grenze des Zollgebiets der Union und die Waren werden aus diesem Zollgebiet verbracht, nachdem sie über ein außerhalb des Zollgebiets der Union gelegenes Land oder Gebiet befördert wurden.
(7) Auf Antrag ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren von den Eisenbahngesellschaften, den Postdiensten, den Luftverkehrsgesellschaften oder den Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union übernommen werden, sofern die Waren das Zollgebiet der Union im Eisenbahn-, Post-, Luft- oder Seeverkehr verlassen sollen.
Außer in den Fällen, in denen die Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex erfolgt, übermittelt die Ausfuhrzollstelle der angegebenen Ausgangszollstelle bei Überlassung der Waren die Daten der Ausfuhranmeldung. Diese Daten basieren gegebenenfalls auf Berichtigungen in der Ausfuhranmeldung.
(1) Die Person, die die Waren beim Ausgang gestellt, muss zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle folgende Angaben machen:
a) MRN der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung;
b) etwaige Abweichungen zwischen den angemeldeten und zur Ausfuhr überlassenen Waren einerseits und den gestellten Waren andererseits, einschließlich der Fälle, in denen Waren vor ihrer Gestellung bei der Ausgangszollstelle umgepackt oder in Container gepackt wurden.
c) Wird nur ein Teil der unter eine Ausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhranmeldung fallenden Waren gestellt, muss die Person, die die Waren gestellt, auch die Menge der tatsächlich gestellten Waren angeben.
(2) Zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr angemeldete Waren können bei einer anderen als der in der Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung angegebenen Ausgangszollstelle gestellt werden. Befindet sich die tatsächliche Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als die ursprünglich angegebene Zollstelle, fordert die tatsächliche Zollstelle die Angaben der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle an.
(1) Unterliegen Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, Zollkontrollen, nimmt die Ausgangszollstelle eine Warenbeschau auf der Grundlage der von der Ausfuhrzollstelle übermittelten Daten vor.
(2) Wird bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle das Fehlen einiger zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Veredelung angemeldeter Waren von der Person, die die Waren gestellt, mitgeteilt oder von der Ausgangszollstelle festgestellt, unterrichtet diese Zollstelle die Ausfuhrzollstelle über die fehlenden Waren.
(3) Werden bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle Mehrmengen bei einigen zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Veredelung angemeldeten Waren von der Person, die die Waren gestellt, mitgeteilt oder von der Ausgangszollstelle festgestellt, untersagt diese Zollstelle den Ausgang der Mehrmenge, bis eine Ausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhranmeldung für diese Waren abgegeben wurde. Diese Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung kann bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden.
(4) Wird bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle eine andere Warenbeschaffenheit der zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Veredelung angemeldeten Waren von der Person, die die Waren gestellt, mitgeteilt oder von der Ausgangszollstelle festgestellt, untersagt diese Zollstelle den Ausgang der Waren, bis eine Ausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhranmeldung für diese Waren abgegeben wurde, und unterrichtet die Ausfuhrzollstelle. Diese Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung kann bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden.
(5) Der Beförderer unterrichtet die Ausgangszollstelle über den Ausgang der Waren, indem er die folgenden Angaben übermittelt:
a) die Kennnummer der Sendung oder die Nummer des Beförderungspapiers;
b) bei Gestellung der Waren in Packstücken oder als Containerfracht die Anzahl der Packstücke und, wenn es sich um Container handelt, die Containernummern;
(1) Sobald die Waren zum Ausgang überlassen wurden, werden sie von der Ausgangszollstelle bis zu ihrer Verbringung aus dem Zollgebiet der Union überwacht.
(2) Handelt es sich bei der Ausgangszollstelle und der Ausfuhrzollstelle nicht um dieselbe Zollstelle, unterrichtet die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben, über den Ausgang der Waren.
In den in Artikel 329 Absätze 3 bis 7 genannten Fällen muss die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle jedoch innerhalb der folgenden Fristen über den Ausgang der Waren unterrichten:
a) in den in Artikel 329 Absätze 3 und 4 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem das mit den Waren beladene Schiff oder Luftfahrzeug den Hafen oder Flughafen der Beladung verlassen hat;
b) in den in Artikel 329 Absatz 5 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren in das externe Versandverfahren übergeführt wurden;
c) in den in Artikel 329 Absatz 6 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem das Versandverfahren erledigt wurde;
d) in den in Artikel 329 Absatz 7 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags übernommen wurden.
(3) Handelt es sich bei der Ausgangszollstelle und der Ausfuhrzollstelle nicht um dieselbe Zollstelle und wird der Ausgang der Waren abgelehnt, so unterrichtet die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem den Ausgang der Waren abgelehnt wurde.
(4) Werden Waren mit einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung zu einer Ausgangszollstelle befördert, um anschließend aufgrund unvorhergesehener Umstände über mehr als eine Ausgangszollstelle das Zollgebiet der Union zu verlassen, überwacht jede Ausgangszollstelle, bei der die Waren gestellt wurden, den Ausgang der Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen. Die Ausgangszollstellen unterrichten die Ausfuhrzollstelle über den Ausgang der Waren unter ihrer Aufsicht.
(1) Die Ausfuhrzollstelle bescheinigt dem Anmelder oder dem Ausführer den Ausgang der Waren in folgenden Fällen:
a) wenn diese Zollstelle von der Ausgangszollstelle über den Ausgang der Waren unterrichtet wurde;
b) wenn diese Zollstelle gleichzeitig die Ausgangszollstelle ist und der Ausgang der Waren erfolgt ist;
c) wenn diese Zollstelle die gemäß Artikel 335 Absatz 4 beigebrachten Nachweise für ausreichend erachtet.
(2) Hat die Ausfuhrzollstelle den Ausgang der Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe c bescheinigt, setzt sie die Ausgangszollstelle hiervon in Kenntnis.
(1) Wurde die Ausfuhrzollstelle 90 Tage nach der Überlassung der Waren zur Ausfuhr nicht über den Ausgang der Waren unterrichtet, kann sie den Anmelder auffordern, anzugeben, an welchem Datum und von welcher Ausgangszollstelle aus die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.
(2) Der Anmelder kann von sich aus die Ausfuhrzollstelle darüber unterrichten, an welchem Datum und von welcher Ausgangszollstelle aus die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.
(3) Stellt der Anmelder der Ausfuhrzollstelle die in Absatz 1 oder 2 genannten Informationen zur Verfügung, kann er von dieser verlangen, den Ausgang zu bescheinigen. Zu diesem Zweck fordert die Ausfuhrzollstelle Informationen über den Ausgang der Waren von der Ausgangszollstelle an, die diese Anfrage binnen zehn Tagen beantwortet.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Antwort der Ausgangszollstelle, setzt die Ausfuhrzollstelle den Anmelder hiervon in Kenntnis.
(4) Setzt die Ausfuhrzollstelle den Anmelder darüber in Kenntnis, dass innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine Antwort von der Ausfuhrzollstelle eingegangen ist, kann der Anmelder gegenüber der Ausfuhrzollstelle den Nachweis dafür erbringen, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.
Dieser Nachweis kann insbesondere durch eines der folgenden Dokumente oder durch eine Kombination dieser Dokumente erbracht werden:
a) eine Kopie des vom Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Union unterzeichneten oder authentifizierten Lieferscheins;
b) den Zahlungsnachweis;
c) die Rechnung;
d) den Lieferschein;
Sollen Waren in mehreren Sendungen aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, muss für jede einzelne Sendung eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung abgegeben werden.
(1) Wurden Waren ohne eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung aus dem Zollgebiet der Union verbracht, obwohl eine solche Anmeldung erforderlich gewesen wäre, muss der Ausführer eine rückwirkende Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung abgeben. Die Anmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist. Diese Zollstelle bescheinigt dem Ausführer den Ausgang der Waren, sofern die Überlassung auch erteilt worden wäre, wenn die Anmeldung vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union abgegeben worden wäre und die Zollstelle über den Nachweis verfügt, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.
(2) Haben zur Wiedereinfuhr bestimmte Waren das Zollgebiet der Union verlassen, sind aber nicht mehr zur Wiedereinfuhr bestimmt, und wäre eine andere Art Zollanmeldung verwendet worden, wenn keine Absicht zur Wiedereinfuhr bestanden hätte, so kann der Ausführer bei der Ausfuhrzollstelle eine rückwirkende Ausfuhranmeldung abgeben, die die ursprüngliche Anmeldung ersetzt. Diese Zollstelle bescheinigt dem Ausführer den Ausgang der Waren.
Haben die Unionswaren das Zollgebiet der Union jedoch mit Carnet ATA und Carnet CDP verlassen, bescheinigt die Ausfuhrzollstelle dem Ausführer den Ausgang der Waren, sofern das Wiedereinfuhrstammblatt und der Wiedereinfuhrabschnitt des Carnet ATA und Carnet CPD für ungültig erklärt werden.
Die für die Wiederausfuhr von Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD zuständige Zollstelle ist neben den in Artikel 221 Absatz 2 genannten Zollstellen ebenfalls eine Ausgangszollstelle.
Die Zollstelle, bei der eine summarische Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271 Absatz 1 des Zollkodex abgegeben wird,
a) registriert die summarische Ausgangsanmeldung unmittelbar bei Erhalt;
b) erteilt dem Anmelder eine MRN;
c) überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.
Sollen Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, nicht mehr aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, muss die Person, die die Waren von der Ausgangszollstelle entfernt, um sie an einen Ort im Zollgebiet der Union zu befördern, die Ausgangszollstelle darüber informieren, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und die MRN der summarischen Ausfuhranmeldung angeben.
Die Ausgangszollstelle
a) registriert die Wiederausfuhrmitteilung unmittelbar bei Erhalt;
b) erteilt dem Anmelder eine MRN;
c) überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.
Sollen Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, nicht mehr aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, muss die Person, die die Waren von der Ausgangszollstelle entfernt, um sie an einen Ort im Zollgebiet der Union zu befördern, die Ausgangszollstelle darüber informieren, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und die MRN der Wiederausfuhrmitteilung angeben.
(1) Beschlüsse infolge einer Neubewertung einer Bewilligung gemäß Artikel 250 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden vor dem 1. Mai 2019 gefasst.
Mit diesen Beschlüssen werden die neu bewerteten Bewilligungen aufgehoben und gegebenenfalls neue Bewilligungen erteilt. Die Beschlüsse werden den Inhabern der Bewilligung unverzüglich mitgeteilt.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
(3) Erhalten die in Artikel 251 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bewilligungen Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, so sind diese Bezugnahmen nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang 90 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu lesen.
(4) Abweichend von Absatz 1 bleiben Einzige Bewilligungen im vereinfachten Verfahren (SASP), die bereits am 1. Mai 2016 gelten, bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der Systeme CCI und AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU der Kommission gültig.
Die Zollbehörden können vor dem 1. Mai 2016 gestellte Anträge auf Erteilung von Bewilligungen gemäß dem Zollkodex und der vorliegenden Verordnung annehmen. Die für die Beschlussfassung zuständige Zollbehörde kann Bewilligungen gemäß dem Zollkodex und der vorliegenden Verordnung vor dem 1. Mai 2016 erteilen. Diese Bewilligungen gelten jedoch erst ab dem 1. Mai 2016.
(1) Der Transaktionswert der Waren kann auf Basis eines Verkaufs bestimmt werden, der vor dem in Artikel 128 Absatz 1 genannten Verkauf stattfindet, wenn die Person, in deren Namen die Anmeldung abgegeben wird, durch einen vor dem 18. Januar 2016 geschlossenen Vertrag gebunden ist.
(2) Dieser Artikel gilt bis zum 31. Dezember 2017.
Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, zum Zolllagerverfahren, zur aktiven Veredelung, zum Umwandlungsverfahren, zur vorübergehenden Verwendung, zur besonderen Verwendung, zum Versandverfahren, zum Ausfuhrverfahren oder zur passiven Veredelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 angemeldet und bis zu diesem Zeitpunkt nicht übergeführt, so werden sie gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der vorliegenden Verordnung in das in der Anmeldung genannte Verfahren übergeführt.
(1) Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 in die folgenden Zollverfahren übergeführt und wurde das Verfahren vor diesem Zeitpunkt nicht erledigt, so wird das Verfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der vorliegenden Verordnung erledigt:
a) Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr unter zolltariflicher Abgabenbegünstigung oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei aufgrund ihrer besonderen Verwendung;
b) Zolllagerverfahren vom Typ A, B, C, E und F;
c) aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren;
d) Umwandlungsverfahren.
(2) Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 in die folgenden Zollverfahren übergeführt und wurde das Verfahren vor diesem Zeitpunkt nicht erledigt, so wird das Verfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erledigt:
a) Zolllagerverfahren vom Typ D;
b) vorübergehende Verwendung;
c) aktive Veredelung nach dem Verfahren der Zollrückvergütung;
d) passive Veredelung.
Ab dem 1. Januar 2019 wird das Zolllagerverfahren vom Typ D jedoch gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der vorliegenden Verordnung erledigt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2016.
ANHANG A:
Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen
710
ANHANG B:
Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren
741
ANHANG 12-01:
Formate und Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen
804
ANHANG 12-02:
Entscheidungen über Verbindliche Ursprungsauskünfte
807
ANHANG 21-01:
Liste der Datenelemente für die Überwachung gemäss Artikel 55 Absatz 1
810
ANHANG 21-02:
Liste der Datenelemente für die Überwachung gemäss Artikel 55 Absatz 6 sowie Korrelation mit Feld der Anmeldung und/oder Format
812
ANHANG 22-02:
Auskunftsblatt INF 4 und Antrag auf Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4
813
ANHANG 22-06:
Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer für die Zwecke der Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz und der Türkei
818
ANHANG 22-07:
Erklärung zum Ursprung
821
ANHANG 22-08:
Ursprungszeugnis nach Formblatt A
822
ANHANG 22-09:
Erklärung auf der Rechnung
827
ANHANG 22-10:
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag
828
ANHANG 22-13:
Erklärung auf der Rechnung
833
ANHANG 22-14:
Ursprungszeugnis für bestimmte Erzeugnisse, für die besondere, nicht präferenzielle Einfuhrregelungen gelten
836
ANHANG 22-15:
Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
838
ANHANG 22-16:
Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
839
ANHANG 22-17:
Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft
840
ANHANG 22-18:
Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft
841
ANHANG 22-19:
Anforderungen für die Erstellung von Ersatzursprungszeugnissen NACH Formular A
843
ANHANG 22-20:
Anforderungen für die Erstellung von Ersatzerklärungen zum Ursprung
844
ANHANG 23-01:
In den Zollwert einzubeziehende Luftfrachtkosten
845
ANHANG 23-02:
Liste der Waren gemäß Artikel 142 Absatz 6
848
ANHANG 32-01:
Verpflichtungserklärung des Bürgen — Einzelsicherheit
851
ANHANG 32-02:
Verpflichtungserklärung des Bürgen — Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln
853
ANHANG 32-03:
Verpflichtungserklärung des Bürgen — Gesamtsicherheit
855
ANHANG 32-06:
Einzelsicherheitstitel
858
ANHANG 33-03:
Muster für die Mitteilung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entrichtung der Abgabenschuld beim bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA
859
ANHANG 33-04:
Formular für die Berechnung der Zölle und Abgaben aus dem Anspruch auf Entrichtung der Abgabenschuld gegenüber dem bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA
860
ANHANG 33-05:
Muster für die Verfahrensübernahmeerklärung zur Mitteilung über die erfolgte Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem bürgenden Verband in dem Mitgliedstaat, in dem die Zollschuld im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA entstanden ist
862
ANHANG 33-06:
Ersuchen um zusätzliche Auskünfte bei Anträgen für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren
863
ANHANG 33-07:
Europäische Union Erstattung/Erlass von Abgaben
867
Kein Anhang
ANNEX 51-01:
Statuserfassungspapier
869
ANHANG 61-02:
Wiegenachweis für Bananen — Muster
870
ANHANG 61-03:
Wiegenachweis für Bananen — Verfahren
871
ANHANG 62-02:
Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren
872
ANHANG 72-01:
Gelber Klebezettel
877
ANHANG 72-02:
Gelber Klebezettel
878
ANHANG 72-03:
TC11 — Eingangsbescheinigung
879
ANHANG 72-04:
Betriebskontinuitätsverfahren für den Unionsversand
880
Kein Anhang
1. Die Vorschriften in diesen Anmerkungen gelten für alle Titel dieses Anhangs.
2. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenanforderungen in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen gemäß Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
3. Die Formate und die Codes, die in diesem Anhang festgelegt sind, gelten sowohl für Anträge und Entscheidungen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungstechnik eingereicht werden, als auch für Anträge und Entscheidungen in Papierform.
4. Titel I enthält die Formate der Datenelemente.
5. Nehmen die Informationen in einem Antrag oder in einer Entscheidung, die in Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 behandelt werden, die Form von Codes an, ist die Codeliste in Titel II anzuwenden.
6. Der Umfang eines Datenelements stellt für den Antragsteller kein Hindernis dar, ausreichende Informationen bereitzustellen. Passen die erforderlichen Einzelheiten nicht in ein bestimmtes Datenelement, sind Anlagen zu verwenden.
7. Der Begriff ‚Art/Länge‘ in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge an. Die Codes für die Datentypen sind:
a
alphabetisch
n
numerisch
an
alphanumerisch
Die Zahl nach dem Code zeigt die zulässige Datenlänge an. Folgendes gilt:
Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl an Zeichen haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalzahlen beinhalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.
Beispiele für Feldlängen und Formate:
a1
1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge
n2
2 Ziffern, festgelegte Länge
an3
3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
a..4
bis zu 4 Buchstaben des Alphabets
n..5
bis zu 5 numerische Zeichen
an..6
bis zu 6 alphanumerische Zeichen
n..7,2
bis zu 7 numerische Zeichen, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position
8. Die im Anhang verwendeten Abkürzungen und Akronyme sind wie folgt zu verstehen:
| Abkürzung/Akronym | Bedeutung |
| D.E. | Datenelement |
| n.a. | Nicht anwendbar |
9. Die Kardinalität bezieht sich auf die höchstmögliche Anzahl von Wiederholungen eines bestimmten Datenelements innerhalb des betreffenden Antrags oder der betreffenden Entscheidung.
| Bezugnahme auf den Titel in Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | D.E. Laufende Nummer | D.E. Bezeichnung | D.E. Format(Art/Länge) | Kardinalität | Codeliste in Titel II (Ja/Nein) | Anmerkungen |
| Titel I | 1/1 | Code für die Art des Antrags/der Entscheidung | an..4 | 1x | Ja | |
| Titel I | 1/2 | Unterschrift/Authentifizierung | an..256 | 1x | Nein | |
| Titel I | 1/3 | Art des Antrags | Code: n1 + (falls zutreffend)Referenznummer der Entscheidung:Ländercode a2 +Code für die Art der Entscheidung: an..4+Referenznummer: an..29 | 1x | Ja | |
| Titel I | 1/4 | Geographischer Geltungsbereich — Union | Code: n1 + (falls zutreffend)Ländercode: a2 | Code Geltungsbereich: 1xLändercode: 99x | Ja | Als Ländercode ist der Code gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission zu verwenden. |
| Titel I | 1/5 | Geografischer Geltungsbereich — Länder des gemeinsamen Versandverfahrens | Ländercode: a2 | 99x | Nein | Als Ländercode sind die ISO 3166 Alpha-2-Codes (ISO 3166) zu verwenden. |
| Titel I | 1/6 | Referenznummer der Entscheidung | Ländercode: a2 +Code für die Art der Entscheidung: an..4+Referenznummer: an..29 | 1x | Ja | Die Struktur ist in Titel II festgelegt. |
| Titel I | 1/7 |
Dieser Titel enthält die Codes, die in den Anträgen und Entscheidungen zu verwenden sind.
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
| Code | Art des Antrags/der Entscheidung | Tabelle Spaltenüberschrift in Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 |
| BTI | Antrag oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Zolltarifauskünfte | 1a |
| BOI | Antrag oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Ursprungsauskünfte | 1b |
| AEOC | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen — Zollrechtliche Vereinfachungen | 2 |
| AEOS | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen — Sicherheit | 2 |
| AEOF | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen — zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit | 2 |
| CVA | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind | 3 |
| CGU | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung | 4a |
| DPO | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Zahlungsaufschub | 4b |
| REP | Antrag oder Entscheidung in Bezug auf die Erstattung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge | 4c |
| REM | Antrag oder Entscheidung in Bezug auf den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge | 4c |
| TST | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten für die vorübergehende Verwahrung von Waren | 5 |
| RSS | Antrag oder Zulassung in Bezug auf die Einrichtung eines Linienverkehrs | 6a |
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
1.
erster Antrag
2.
Antrag auf Änderung der Entscheidung
3.
Antrag auf Verlängerung der Bewilligung
4.
Antrag auf Widerruf der Entscheidung
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
1.
Antrag oder Bewilligung, in allen Mitgliedstaaten gültig
2.
Antrag oder Bewilligung, in bestimmten Mitgliedstaaten gültig
3.
Antrag oder Bewilligung, auf einen Mitgliedstaat beschränkt
Die Referenznummer der Entscheidung ist wie folgt aufgebaut:
| Feld | Inhalt | Format | Beispiele |
| 1 | Kennung des Mitgliedstaats, der die Entscheidung getroffen hat (Alpha-2-Ländercode) | a2 | PT |
| 2 | Code für die Art der Entscheidung | an..4 | SSE |
| 3 | Eindeutige Kennung der Entscheidung je Land | an..29 | 1234XYZ12345678909876543210AB |
Feld 1 wie vorstehend erklärt.
In Feld 2 ist der Code der Entscheidung, wie für D.E. definiert, einzugeben. 1/1 Code für die Art der Entscheidung in diesem Titel.
In Feld 3 ist eine Kennung für die betreffende Entscheidung einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, fällt in die Zuständigkeit der nationalen Verwaltungen, jedoch muss jede in dem betreffenden Land getroffene Entscheidung eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit der Art der betreffenden Entscheidung aufweisen.
Die Codes weisen folgende Struktur auf:
Die ersten beiden Zeichen (a2) dienen der Identifizierung des Landes mittels des Ländercodes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete,
die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in dem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:Die ersten drei Zeichen (an3) stehen für die UN/LOCODE Ortsbezeichnung gefolgt von einer dreistelligen nationalen alphanumerischen Unterteilung (an3). Wenn diese Unterteilung nicht verwendet wird, sollte dies durch „000“ gekennzeichnet werden.
Beispiel: BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE Ortsbezeichnung für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht genutzte Unterteilung.
Folgende Codes sind für die Nämlichkeit der Waren zu verwenden:
1.
Serien- oder Teilenummer
2.
Anbringen von Plomben, Verschlüssen, Stempelabdrücken oder anderen Einzelkennzeichen
4.
Entnahme von Mustern oder Proben oder die Vorlage von Abbildungen oder technischen Beschreibungen
5.
Analysen
6.
Auskunftsblatt zur Erleichterung der vorübergehenden Ausfuhr von Waren zwecks Umwandlung, Veredelung oder Reparatur (nur für die passive Veredelung geeignet)
7.
sonstige Nämlichkeitsmittel (Erläuterung der zu verwendenden Nämlichkeitsmittel)
8.
ohne Nämlichkeitsmaßnahmen gemäß Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex (nur für die vorübergehender Einfuhr geeignet)
Folgende Codes sind für die Fälle zu verwenden, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung als erfüllt gelten:
Codenummer 1:
Veredelung von Waren, die nicht in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind,
Codenummer 2:
Ausbesserungen,
Codenummer 3:
nach den Anweisungen und für Rechnung eines außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Auftraggebers durchgeführte Veredelung von Waren, die dem Inhaber der Bewilligung mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei im Allgemeinen nur das Veredelungsentgelt zu zahlen ist,
Codenummer 4
die Verarbeitung von Hartweizen zu Teigwaren,
Codenummer 5
Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1).
Codenummer 6
die Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, im Falle einer Nichtverfügbarkeit von in der Union hergestellten Waren, die denselben 8-stelligen Code der Kombinierten Nomenklatur, die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen Merkmalen besitzen wie die Waren, die für die beabsichtigten Veredelungsvorgänge eingeführt werden,
Codenummer 7
die Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, sofern es preisliche Unterschiede zwischen in der Union hergestellten Waren und den Waren, die eingeführt werden sollen, gibt, wenn vergleichbare Waren nicht verwendet werden können, weil sie das geplante Geschäft wegen ihres Preises unwirtschaftlich machen würden,
Codenummer 8
die Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführt sind, sofern es vertragliche Verpflichtungen gibt, wenn vergleichbare Waren nicht den vertraglichen Anforderungen des Käufers der Veredelungserzeugnisse in dem Drittland entsprechen oder wenn die Veredelungserzeugnisse vertragsgemäß aus den Waren hervorgehen müssen, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, um die Vorschriften für den gewerblichen Rechtsschutz einhalten zu können,
Codenummer 9
150000
Codenummer 10
die Veredelung von Waren, um sicherzustellen, dass sie technische Anforderungen für ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfüllen,
Codenummer 11
die Veredelung von Waren ohne gewerblichen Charakter,
Codenummer 12
die Veredelung von Waren, die aus einer früheren Bewilligung, deren Erteilung Gegenstand einer Prüfung der Voraussetzungen war, hervorgegangen sind,
Codenummer 13
die Verarbeitung von festen und flüssigen Fraktionen von Palmöl, Kokosöl, flüssigen Fraktionen von Kokosöl, Palmkernöl, flüssigen Fraktionen von Palmkernöl, Babassuöl oder Rizinusöl zu Erzeugnissen, die nicht für den Nahrungsmittelsektor bestimmt sind,
Codenummer 14
die Umwandlung in Erzeugnisse, die in zivile Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt worden ist,
Codenummer 15
Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter (ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 1).
Codenummer 16
die Verarbeitung von Waren zu Proben,
Codenummer 17
die Verarbeitung jeglicher elektronischer Bau- oder Bestandteile, jeglicher Baugruppen oder anderer Vormaterialien in Waren der Informationstechnologie,
Codenummer 18
2707
2710
2707
2710
2902
Codenummer 19
die Umwandlung in Abfälle und Reste, Zerstörung, Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen,
Codenummer 20
Denaturierung,
Codenummer 21
übliche Behandlungen im Sinne des Artikels 220 des Zollkodex,
Codenummer 22
150000
300000
Die folgenden Codes sind für die Art der Anmeldungen zu verwenden:
1
Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 des Zollkodex)
2
Vereinfachte Zollanmeldung (gemäß Artikel 166 des Zollkodex)
3
Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (gemäß Artikel 182 des Zollkodex)
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
0
Sicherheitsleistung nicht erforderlich
1
Sicherheitsleistung erforderlich
Anzugeben ist einer der folgenden Codes:
55
Annulliert
61
Wegen Änderungen des Zollnomenklatur-Codes für ungültig erklärt
62
Wegen einer Unionsmaßnahme für ungültig erklärt
63
Wegen einer nationalen rechtlichen Maßnahme für ungültig erklärt
64
Widerruf wegen falscher zolltariflicher Einreihung
65
Widerruf aus anderen Gründen als der Einreihung
66
Wegen begrenzter Geltungsdauer eines Nomenklaturcodes zum Zeitpunkt der Ausstellung für ungültig erklärt
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
| Code | Rolle | Bezeichnung |
| MF | Hersteller | Beteiligter, der Waren herstellt.Dieser Code sollte nur verwendet werden, wenn der Wirtschaftsbeteiligte die Waren herstellt. Wirtschaftsbeteiligte, die nur am Handel mit der Ware beteiligt sind (z. B. Ausfuhr, Einfuhr), werden hiervon nicht erfasst. |
| IM | Einführer | Beteiligter, der eine Einfuhranmeldung abgibt oder in dessen Namen ein Zollagent oder eine andere berechtigte Person eine Einfuhranmeldung abgibt. Dies kann auch eine Person mit einschließen, die im Besitz der Waren ist oder an die die Waren versendet werden. |
| EX | Ausführer | Beteiligter, der eine Ausfuhranmeldung abgibt oder in dessen Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird und der entweder Eigentümer der Ware ist oder der zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vergleichbare Verfügungsrechte wie der Eigentümer besitzt. |
| CB | Zollagent | Beauftragter oder Vertreter oder berufsmäßiger Zollagent der im Namen des Ein- oder Ausführers direkt mit dem Zoll in Kontakt tritt.Der Code kann auch für Wirtschaftsbeteiligte verwendet werden, die für andere Zwecke als Beauftragte/Vertreter handeln (z. B. Speditionsbeauftragte). |
| CA | Frachtführer | Beteiligter, der den Warentransport zwischen benannten Orten durchführt oder arrangiert. |
| FW | Spediteur | Beteiligter, der die Beförderung von Waren arrangiert. |
| CS | Sammelladungsspediteur | Beteiligter, der verschiedene Warensendungen, Zahlungen usw. konsolidiert. |
| TR | Terminalbetreiber | Beteiligter, der das Be- und Entladen von Seeschiffen abwickelt. |
| WH | Lagerhalter | Beteiligter, der die Verantwortung für Waren übernimmt, welche in ein Lager eingelagert werden.Dieser Code sollte auch von Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, die andere Lagerstätten betreiben (z. B. Verwahrungslager, Freizone). |
| CF |
Die folgenden Codes sind für die Höhe der Sicherheitsleistung zu verwenden:
Zur Deckung bestehender Zollschulden und ggf. anderer Abgaben:AA100 % des betreffenden Teils des ReferenzbetragsAB30 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags
Zur Deckung möglicher Zollschulden und ggf. anderer Abgaben:BA100 % des betreffenden Teils des ReferenzbetragsBB50 % des betreffenden Teils des ReferenzbetragsBC30 % des betreffenden Teils des ReferenzbetragsBD0 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags
Die folgenden Codes sind für die Art der Sicherheitsleistung zu verwenden:
1
Barsicherheit
2
Verpflichtungserklärung eines Sicherheitsleistenden
3*
Andere Arten gemäß Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
31
die Bestellung einer Hypothek, einer Grundschuld, eines Immobiliar-Nutzpfands oder eines gleichgestellten Rechts an einer unbeweglichen Sache;
32
die Abtretung von Forderungen, die Bestellung von Besitzpfandrechten oder besitzlosen Pfandrechten, die Sicherungsübereignung, die Verpfändung von Waren, Wertpapieren oder Forderungen oder eines Sparbuchs oder einer Eintragung in das öffentliche Schuldbuch;
33
ein gesamtschuldnerischer Schuldbeitritt durch eine von der Zollbehörde zugelassene dritte Person oder die Überlassung eines Wechsels, für dessen Einlösung eine solche Person einzustehen hat;
34
eine Barsicherheit oder ein einer solchen gleichgestelltes Zahlungsmittel, ausgenommen in Euro oder in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheitsleistung verlangt wird;
35
die Teilnahme an einem allgemeinen Sicherheitssystem der Zollbehörden durch Zahlung eines Beitrags.
Die folgenden Codes sind für die Zahlungsfrist zu verwenden:
1.
Normale Zahlungsfrist, d. h. spätestens 10 Tage, nachdem dem Schuldner die Zollschuld mitgeteilt wurde (Artikel 108 des Zollkodex)
2.
Zahlungsaufschub (Artikel 110 des Zollkodex)
Die folgenden Codes sind für den Zahlungsaufschub zu verwenden:
1.
Artikel 110 Buchstabe b des Zollkodex, d. h. global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben innerhalb einer von den Zollbehörden festzusetzenden Frist von höchstens 31 Tagen
2.
Artikel 110 Buchstabe c des Zollkodex, d. h. global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
Die folgenden Codes sind als Rechtsgrundlage zu verwenden:
| Code | Bezeichnung | Rechtsgrundlage |
| A | Zu hoch bemessene Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge | Artikel 117 des Zollkodex |
| B | Schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen | Artikel 118 des Zollkodex |
| C | Irrtum der zuständigen Behörden | Artikel 119 des Zollkodex |
| D | Billigkeit | Artikel 120 des Zollkodex |
| E | Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden erstattet, wenn eine Zollanmeldung nach Artikel 174 für ungültig erklärt wird und die entsprechenden Abgaben bereits entrichtet worden sind | Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex |
Die folgenden Codes sind für die Rechtsgrundlage der Beförderung zu verwenden:
Für Waren in vorübergehender Verwahrung:
A
Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe a des Zollkodex
B
Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe b des Zollkodex,
C
Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex
Die nachstehenden Codes sind als Qualifikator zu verwenden:
0.
betroffene Mitgliedstaaten;
1.
möglicherweise betroffene Mitgliedstaaten;
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
1.
Der Antragsteller handelt in eigenem Namen und für eigene Rechnung;
2.
ein Steuervertreter handelt im Namen des Antragstellers.
Die folgenden Codes sind für die Wirtschaftstätigkeit zu verwenden:
1.
Einfuhr
2.
Beförderung
3.
Lagerung
4.
Handhabung
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
1.
Standardaustauschverfahren ohne zuvorige Einfuhr von Ersatzwaren
2.
Standardaustauschverfahren mit zuvoriger Einfuhr von Ersatzwaren
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
4.
Entnahme von Mustern oder Proben, Vorlage von Abbildungen oder technischen Beschreibungen
5.
Analysen
7.
Andere Nämlichkeitsmittel
1. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
2. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung sowie für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Papierform.
3. Titel I enthält die Formate der Datenelemente.
4. Nehmen die Informationen in einer Anmeldung, einer Mitteilung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Form von Codes an, wird die Codeliste in Titel II angewendet.
5. Der Begriff ‚Art/Länge‘ in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:
a alphabetisch
n numerisch
an alphanumerisch
Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Folgendes gilt:
Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut eine Dezimalzahl beinhalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.
Beispiele für Feldlängen und Formate:
a1
1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge
n2
2 Ziffern, festgelegte Länge
an3
3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
a..4
bis zu 4 Buchstaben des Alphabets
n..5
bis zu 5 numerische Zeichen
an..6
bis zu 6 alphanumerische Zeichen
n..7,2
bis zu 7 numerische Zeichen, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position
6. Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten innerhalb einer Anmeldung, einer Mitteilung oder eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden darf.
7. Die Kardinalität auf der Ebene der Positionen in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement im Zusammenhang mit der betreffenden Position wiederholt werden darf.
8. Die Mitgliedstaaten können nationale Codes verwenden für die Datenelemente 1/11 Zusätzliches Verfahren, 2/2 Zusätzliche Informationen, 2/3 Vorgelegte Dokumente, Zertifikate und Bewilligungen, zusätzliche Verweise, 4/3 Abgabenberechnung (Abgabenart), 4/4 Abgabenberechnung (Bemessungsgrundlage), 6/17 Warennummer (nationale Zusatzcodes) und 8/7 Niederschlagung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der nationalen für diese Datenelemente verwendeten Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.
| D.E. Laufende Nummer | D.E. Bezeichnung | D.E. Format(Art/Länge) | Codeliste in Titel II(Ja/Nein) | Kardinalität Ebene der Kopfzeile | Kardinalität Ebene der Positionen | Anmerkungen |
| 1/1 | Art der Anmeldung | a2 | Ja | 1x | ||
| 1/2 | Art der zusätzlichen Anmeldung | a1 | Ja | 1x | ||
| 1/3 | Versandanmeldung/Art des Nachweises des zollrechtlichen Status | an..5 | Ja | 1x | 1x | |
| 1/4 | Formblätter | n..4 | Nein | 1x | ||
| 1/5 | Ladelisten | n..5 | Nein | 1x | ||
| 1/6 | Positionsnummer | n..5 | Nein | 1x | ||
| 1/7 | Kennnummer für besondere Umstände | an3 | Ja | 1x | ||
| 1/8 | Unterschrift/Authentifizierung | an..35 | Nein | 1x | ||
| 1/9 | Positionen insgesamt |
Dieser Titel enthält die Codes, die in den standardgemäßen EDV- und papiergestützten Zollanmeldungen und Mitteilungen zu verwenden sind.
EX
Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union, mit Ausnahme der EFTA-Länder.
Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten B1, B2 und C1 und zur Wiederausfuhr gemäß Spalte B1 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
IM
Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union, mit Ausnahme der EFTA-Länder
Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten H1 bis H4, H6 und I1 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
Um Nicht-Unionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren zu überführen.
CO
Für Unionswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen.
Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr gemäß Spalte B3 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder der Herstellung unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen.
Für Unionswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates anwendbar sind, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, gemäß den Spalten B4 und H5 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
A
für eine Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 des Zollkodex)
B
für eine vereinfachte Zollanmeldung bei gelegentlicher Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 1 des Zollkodex)
C
für eine vereinfachte Zollanmeldung bei regelmäßiger Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex)
D
für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung (wie in Code A genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
E
für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code B genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
F
für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code C genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
X
für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B und E definierten vereinfachten Verfahrens
Y
für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens
Z
für eine ergänzende Zollanmeldung gemäß dem Verfahren in Artikel 182 des Zollkodex
C
Nicht in ein Versandverfahren übergeführte Unionswaren
T
Gemischte Sendungen, die sowohl Waren enthalten, die in das externe Unionsversandverfahren übergeführt werden sollen, als auch Waren, die in das interne Unionsversandverfahren gemäß Artikel 294 übergeführt werden sollen
T1
Waren, die in das externe Unionsversandverfahren übergeführt werden
T2
Waren, die im Einklang mit Artikel 227 des Zollkodex in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden, sofern nicht Artikel 293 Absatz 2 Anwendung findet
T2F
Waren, die im Einklang mit Artikel 188 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden.
T2SM:
22. Dezember 1992
TD
Waren, die bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden oder die im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung in Anwendung des Artikels 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex befördert werden.
X
Zur Ausfuhr bestimmte Unionswaren, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 233 Absatz 4 Buchstabe e nicht in ein Versandverfahren übergeführt werden.
T2L
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
T2LF
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in, aus oder zwischen steuerlichen Sondergebieten versandt werden.
T2LSM
22. Dezember 1992
N
Alle Waren, für die keine der in den Codes T2L und T2LF beschriebenen Situationen zutrifft.
T2L
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
T2LF
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in, aus oder zwischen steuerlichen Sondergebieten versandt werden.
Die nachstehenden Codes sind zu verwenden:
| Code | Bezeichnung | Datensatz in der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 |
| A20 | Expressgutsendungen im Rahmen von summarischen Ausgangsanmeldungen | A2 |
| F10 | See- und Binnenschiffsverkehr — vollständiger Datensatz — Namenskonnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger | F1a = F1b+F1d |
| F11 | See- und Binnenschiffsverkehr — vollständiger Datensatz — Sammelkonnossement basierend auf Hauskonnossement(s) mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger bis auf Ebene des untersten Hauskonnossements | F1a = F1b + F1c + F1d |
| F12 | See- und Binnenschiffsverkehr — unvollständiger Datensatz — nur Sammelkonnossement | F1b |
| F13 | See- und Binnenschiffsverkehr — unvollständiger Datensatz — nur Namenskonnossement | F1b |
| F14 | See- und Binnenschiffsverkehr — unvollständiger Datensatz — nur Hauskonnossement | F1c |
| F15 | See- und Binnenschiffsverkehr — unvollständiger Datensatz — Hauskonnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger | F1c + F1d |
| F16 | See- und Binnenschiffsverkehr — unvollständiger Datensatz — erforderliche Angaben, die vom Empfänger auf der untersten Ebene des Beförderungsvertrags zur Verfügung gestellt werden müssen (Namenskonnossement oder unterstes Hauskonnossement) | F1d |
| F20 | Luftfracht (allgemein) — vollständiger Datensatz, eingereicht vor dem Verladen | F2a |
| F21 | Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor der Ankunft eingereichter MAWB | F2b |
| F22 | Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor der Ankunft eingereichter HAWB | F2c |
In dieses Unterfeld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt.
Als vorangegangenes Verfahren gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden.
Falls das vorangegangene Verfahren ein Zolllagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone gekommen ist, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher in die aktive oder passive Veredelung oder in die Endverwendung übergeführt wurde.
Beispiel: Wiederausfuhr von Waren, die zur aktiven Veredelung eingeführt und danach in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden = 3151 (nicht 3171). (erster Vorgang = 5100; zweiter Vorgang = 7151; dritter Vorgang Wiederausfuhr = 3151).
Analog dazu werden Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, wiedereingeführt und nach der Überführung in ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren zur vorübergehenden Verwendung oder in eine Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, als einfache Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr betrachtet.
Beispiel: Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren = 6121 (nicht 6171). (erster Vorgang: vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang = Lagerung in einem Zolllager = 7121; dritter Vorgang = Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121).
Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin.
Beispiel: 4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor zur aktiven Veredelung in einen anderen Mitgliedstaat übergeführt worden sind.
Je zwei dieser Grundelemente müssen zu einem vierstelligen Code zusammengestellt werden.
00
Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a).
01
Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG oder der Richtlinie 2008/118/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.
Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Europäischen Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat (Waren, die unter ein Zollunionsabkommen fallen).
Beispiele
Aus einem Drittland kommende Nicht-Unionswaren, die in Frankreich zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanalinseln weiterbefördert werden.
Aus einem Drittland kommende Nicht-Unionswaren, die in Spanien zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort nach Andorra weiterbefördert werden.
07
Erläuterung
Dieser Code ist in den Fällen zu verwenden, in denen die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ohne dass die Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuern entrichtet werden.
Beispiele
Eingeführter Rohzucker wird zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. In einem Lager oder in anderen zugelassenen Räumlichkeiten als einem Zolllager können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden.
Eingeführte Mineralöle werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager unter Aussetzung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern gelagert.
10
Endgültige Ausfuhr
Beispiel
Normale Ausfuhr von Unionswaren in ein Drittland, aber auch Versand von Unionswaren in Teile des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG oder die Richtlinie 2008/118/EG nicht gilt.
11
Ausfuhr von im Rahmen einer aktiven Veredelung aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Überführung von Nicht-Unionswaren in die aktive Veredelung.
Erläuterung
Vorzeitige Ausfuhr (EX-IM) gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex.
Beispiel
Zigaretten, die aus Tabakblättern mit Ursprung in der Union hergestellt wurden, werden ausgeführt, bevor Tabakblätter aus Drittländern in die aktive Veredelung übergeführt werden.
21
Beispiel
Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (ABl. L 322 vom 15.12.1994, S. 1).
22
Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter Code 21 und Code 23 genannten Zwecken.
Unter diesen Code fallen folgende Situationen:
Gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates)
Vorübergehende Ausfuhr von Waren aus der Union zur Instandsetzung, Umgestaltung oder Be- oder Verarbeitung, bei der keine Zollabgaben bei der Wiedereinfuhr erhoben werden.
23
Beispiel
Vorübergehende Ausfuhr von Waren wie Ausstellungsgut, Muster, Berufsausrüstungen, usw.
31
Wiederausfuhr
Erläuterung
Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren nach einem besonderen Verfahren.
Beispiel
Waren, die in ein Zolllagerverfahren übergeführt und anschließend zur Wiederausfuhr angemeldet werden.
40
Gleichzeitige Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.
Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.
Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex.
Beispiele:
Waren aus Japan, für die Zollabgaben, Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern entrichtet werden.
Waren aus Andorra, die in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
Waren aus Martinique, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
42
Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.
Überführung von Unionswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2008/118/EG nicht anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften gelten, mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.
Erläuterung
Beispiele
Nicht-Unionswaren, die in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Die mehrwertsteuerrechtlichen Förmlichkeiten werden von einem Zollagenten erledigt, der ein steuerlicher Vertreter ist und das unionsinterne Mehrwertsteuersystem anwendet.
Aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Nicht-Unionswaren, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überführung in den zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr.
43
Beispiel
Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Union gelten.
44
Endverwendung
Beispiel
Überlassung von Motoren aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr zum Zwecke des Einbaus in ein in der Europäischen Union gebautes ziviles Luftfahrzeug.
Nicht-Unionswaren für den Einbau in bestimmten Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen
45
Erläuterung
Dieser Code ist für Waren zu verwenden, für die sowohl Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern zu entrichten sind, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.
Beispiele
Zigaretten aus Drittländern werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird entrichtet. In einem Steuerlager können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuern aufbewahrt werden.
Aus einem Drittland oder einem Drittgebiet eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Einfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung zu einem Steuerlager in demselben Mitgliedstaat.
46
Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.
Erläuterung
Vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex.
Beispiel
Einfuhr von aus Holz aus Drittländern hergestellten Tischen vor der Überführung von Holz aus Drittländern in die passive Veredelung.
48
Erläuterung
Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 262 Absatz 1 des Zollkodex.
51
Erläuterung
Aktive Veredelung gemäß Artikel 256 des Zollkodex.
53
Erläuterung
Überführung von für die Wiedereinfuhr bestimmten Nicht-Unionswaren in die vorübergehende Verwendung.
Die Waren können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 250 des Zollkodex im Zollgebiet der Union verwendet werden.
Beispiel
Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken.
54
Erläuterung
Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr.
Beispiel
Nicht-Unionswaren werden in Belgien in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt (5100). Im Anschluss an die Veredelung werden sie nach Deutschland weiterversandt, um dort zum freien Verkehr (4054) überlassen bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154).
61
Erläuterung
Aus einem Drittland wiedereingeführte Waren, für die die Zollabgaben und die Mehrwertsteuer entrichtet werden.
63
Erläuterung
Beispiele
Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, wobei eine etwaige MwSt.-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.
Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene verbrauchsteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Wiedereinfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung.
68
Beispiel
Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Steuerlager übergeführt werden.
71
Erläuterung
Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren.
76
Erläuterung
Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung bei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtem entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern (ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7).
24. November 2006
Nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt der Antrag auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben aufgrund der Schadhaftigkeit der Waren oder ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen (Artikel 118 des Zollkodex).
Im Einklang mit Artikel 118 Absatz 4 des Zollkodex können die betreffenden Waren anstelle der Verbringung aus dem Zollgebiet der Union zum Zwecke der Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses in ein Zolllager übergeführt werden.
77
Erläuterung
Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12).
23. November 2006
78
Überführung von Waren in eine Freizone.
95
Erläuterung
Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen weder Mehrwertsteuer noch Verbrauchsteuer entrichtet wird, zu verwenden.
Beispiel
Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Belgien verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; Die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern wird ausgesetzt.
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Erläuterung
Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen die Mehrwertsteuer oder die Verbrauchsteuer entrichtet und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt wird, zu verwenden.
Beispiel
Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Frankreich verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; die Mehrwertsteuer wird entrichtet und die Zahlung der Verbrauchsteuern ausgesetzt.
| Spalten (Überschrift der Tabelle in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) | Anmeldungen | Gegebenenfalls Verfahrenscodes der Union |
| B1 | Ausfuhranmeldung und Anmeldung zur Wiederausfuhr | 10, 11, 23, 31 |
| B2 | Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmeldung zur passiven Veredelung | 21, 22 |
| B3 | Anmeldung von Unionswaren zum Zolllagerverfahren | 76, 77 |
| B4 | Anmeldung zum Versand von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten | 10 |
| C1 | Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung | 10, 11, 23, 31 |
| H1 | Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur Endverwendung | 01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68 |
| H2 | Besonderes Verfahren — Lagerhaltung — Anmeldung zum Zolllagerverfahren | 71 |
| H3 | Besonderes Verfahren — besondere Verwendung — Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung | 53 |
| H4 | Besonderes Verfahren — Veredelung — Anmeldung zur aktiven Veredelung | 51 |
| H5 | Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten | 40, 42, 61, 63, 95, 96 |
| H6 | Zollanmeldung im Postverkehr zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | 01, 07, 40 |
| I1 | Vereinfachte Einfuhranmeldung | 01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68 |
Wird dieses Datenelement zur Angabe eines Unionsverfahrens verwendet, bezeichnet der erste Buchstabe des Codes eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung:
| Aktive Veredelung | Axx |
| Passive Veredelung | Bxx |
| Zollbefreiungen | Cxx |
| Vorübergehende Verwendung | Dxx |
| Landwirtschaftliche Erzeugnisse | Exx |
| Sonstige | Fxx |
| Verfahren | Code |
| Einfuhr | |
| Waren im AV-Verfahren (nur MwSt.-Aussetzung) | A04 |
| Verfahren | Code |
| Einfuhr | |
| Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 260 des Zollkodex (kostenlos ausgebesserte Waren). | B02 |
| Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 261 des Zollkodex (Standardaustauschverfahren) | B03 |
| Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen — nur MwSt.-Aussetzung | B06 |
| Ausfuhr | |
| Zum Zwecke der AV eingeführte und zur Reparatur im Rahmen der PV ausgeführte Waren | B51 |
| Zur AV eingeführte und zum Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht ausgeführte Waren | B52 |
| Passive Veredelung im Rahmen von Abkommen mit Drittländern, ggf. kombiniert mit PV-MwSt. | B53 |
| nur PV-MwSt. | B54 |
| Artikel | Code | |
| Befreiung von den Einfuhrabgaben | ||
| Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in die Union verlegen | 3 | C01 |
| Übersiedlungsgut, das vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten im Zollgebiet der Union zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung) | 9 Abs. 1 | C42 |
| Übersiedlungsgut von natürlichen Personen mit der Absicht, ihren gewöhnlichen Wohnsitz in der Union zu begründen (Befreiung von den Eingangsabgaben vorbehaltlich einer Verpflichtung). | 10 | C43 |
| Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden | 12 Abs. 1 | C02 |
| Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt und frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit) | 12 Abs. 1, 15 Abs. 1 Buchst. a | C60 |
| Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke | 12 Abs. 2 | C03 |
| Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke, die frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit) | 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 Buchst. a | C61 |
| Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union erhält | 17 | C04 |
| Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Union niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, erhält. | 20 | C44 |
| Verfahren | Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Code |
| Paletten (einschließlich Palettenzubehör und -ausrüstung) | 208 und 209 | D01 |
| Container (einschließlich Containerzubehör und -ausrüstung) | 210 und 211 | D02 |
| Beförderungsmittel des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs | 212 | D03 |
| Beförderungsmittel für außerhalb des Zollgebiets der Union ansässige Personen oder für Personen, die im Begriff sind, ihren gewöhnlichen Wohnsitz am einen Ort außerhalb dieses Gebiets zu verlegen | 216 | D30 |
| Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren | 219 | D04 |
| Betreuungsgut für Seeleute | 220 | D05 |
| Ausrüstung für Katastropheneinsätze | 221 | D06 |
| Medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial | 222 | D07 |
| Tiere (zwölf Monate oder älter) | 223 | D08 |
| Waren zur Verwendung im Grenzgebiet | 224 | D09 |
| Ton-, Bild oder Datenträger | 225 | D10 |
| Werbematerial | 225 | D11 |
| Berufsausrüstung | 226 | D12 |
| Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät | 227 | D13 |
| Umschließungen, gefüllt | 228 | D14 |
| Verfahren | Code |
| Einfuhr | |
| Zugrundelegung von Einheitspreisen für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex und Artikel 142 Absatz 6) | E01 |
| Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission) | E02 |
| Ausfuhr | |
| In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine ausfuhrlizenzpflichtige Erstattung beantragt wird | E51 |
| In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist | E52 |
| In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte, in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist | E53 |
| Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine bescheinigungspflichtige Erstattung beantragt wird | E61 |
| Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht bescheinigungspflichtig ist | E62 |
| Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte, in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und keine Erstattungsbescheinigung erforderlich ist | E63 |
| In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und die bei der Berechnung der Mindestkontrollsätze nicht berücksichtigt werden | E71 |
| Bevorratung von Waren, die für die Gewährung einer Erstattung in Betracht kommen (Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009) |
| Verfahren | Code |
| Einfuhr | |
| Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex) | F01 |
| Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 159 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: landwirtschaftliche Erzeugnisse) | F02 |
| Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 158 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: Ausbesserung oder Instandsetzung) | F03 |
| In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden (Artikel 205 Absatz 1 des Zollkodex) | F04 |
| Befreiung von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer und/oder den Verbrauchssteuern für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex und Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/112/EG) | F05 |
| Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG | F06 |
| In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden, wobei die Einfuhrabgaben auf diese Waren nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex (Artikel 205 Absatz 2 des Zollkodex) berechnet werden. | F07 |
| Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten verbracht werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex) | F15 |
| Waren, die im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat, verbracht werden | F16 |
| Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Union registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen | F21 |
Dieses Datenelement besteht aus alphanumerischen Codes (an..44).
Jeder Code umfasst vier Elemente. Das erste Element (a1) besteht aus einem Buchstaben und dient der Unterscheidung zwischen den drei nachfolgend aufgeführten Kategorien. Mit dem zweiten Element (an..3), das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das dritte Element (an..35) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen Daten wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer. Das vierte Element (an..5) wird verwendet, um zu ermitteln, auf welchen Punkt des Vorpapiers Bezug genommen wird.
Bei Vorlage einer papiergestützten Zollanmeldung werden die vier Elemente durch einen Bindestrich (-) voneinander getrennt.
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, vorgelegt von „X“
vereinfachte Anmeldung oder Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, vorgelegt von „Y“
Vorpapier, vorgelegt von „Z“
Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem untenstehenden „Verzeichnis der Kurzbezeichnung der Dokumente“.
(numerische Codes aus dem UN-Handbuch 2014b für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr (EDIFACT): Liste der Codes für die Datenelemente 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert)
| Containerliste | 235 |
| Ladeliste | 270 |
| Packliste | 271 |
| Proformarechnung | 325 |
| Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung | 337 |
| Summarische Eingangsanmeldung | 355 |
| Handelsrechnung | 380 |
| Hausfrachtbrief | 703 |
| Sammelkonnossement | 704 |
| Konnossement | 705 |
| Hauskonnossement | 714 |
| Bahn-Frachtbrief | 720 |
| LKW-Frachtbrief | 730 |
| Luftfrachtbrief | 740 |
| Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB) | 741 |
| Paketkarte (Postpakete) | 750 |
| Multimodales/kombiniertes Transportdokument | 760 |
| Frachtmanifest | 785 |
| Ladungsverzeichnis | 787 |
| Anmeldung zum Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren — gemischte Sendungen (T) | 820 |
| Anmeldung zum externen Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren (T1) | 821 |
| Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren (T2) | 822 |
| Kontrollexemplar T5 | 823 |
| Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2L | 825 |
Dieses Verzeichnis enthält auch den Code „CLE“ für „Datum und Referenznummer der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders“ (Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex) Das Datum wird wie folgt codiert: JJJJMMTT.
Hier ist die Registriernummer oder eine sonstige Nummer anzugeben, anhand derer das Dokument zu erkennen ist.
Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:
| Feld | Inhalt | Format | Beispiele | |
| 1 | Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ) | n2 | 15 | |
| 2 | Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren/die Mitteilung vorgenommen wurden (ISO-Alpha-2-Ländercode) | a2 | RO | |
| 3 | Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land | an12 | 9876AB889012 | |
| 4 | Verfahrenskennung | a1 | B | |
| 5 | Prüfziffer | an1 | 5 |
Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.
In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden.
Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden.
In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben.
In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.
In Feld Nr. 4 „Verfahrenskennung“ zu verwendende Codes:
| Code | Verfahren | Entsprechende Spalten in der Tabelle in Titel I Kapitel 1 |
| A | Nur Ausfuhr | B1, B2, B3 oder C1 |
| B | Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung | Kombinationen von A1 oder A2 mit B1, B2, B3 oder C1 |
| C | Nur summarische Ausgangsanmeldung | A1 oder A2 |
| D | Wiederausfuhrmitteilung | A3 |
| E | Versand von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten | B4 |
| J | Nur Versandanmeldung | D1, D2 oder D3 |
| K | Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung | Kombinationen von D1, D2 oder D3 mit A1 oder A2 |
| L | Versandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung | Kombinationen von D1, D2 oder D3 mit F1a, F2a, F3a, F4a oder F5 |
| M | Nachweis des zollrechtlicher Status von Unionswaren/Warenmanifest | E1, E2 |
| R | Nur Einfuhranmeldung | H1, H2, H3, H4, H6 oder I1 |
| S | Einfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung | Kombinationen von H1, H2, H3, H4, H6 oder I1 mit F1a, F2a, F3a, F4a oder F5 |
| T | Nur summarische Eingangsanmeldung | F1a, F1b, F1c, F1d, F2a, F2b, F2c, F2d, F3a, F3b, F4a, F4b, F4c oder F5 |
| U | Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung | G4 |
| V | Verbringen von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten | H5 |
Die auf der summarischen Anmeldung oder dem Vorpapier unter D.E. 1/6 „Positionsnummer“ angegebene Positionsnummer der betreffenden Waren
Die betreffende Warenposition war die fünfte Position auf dem T1-Versandpapier (Vorpapier), die von der Bestimmungszollstelle unter der Nummer „238544“ registriert worden ist. Der Code lautet daher „Z-821-238544-5“. („Z“ für Vorpapier, „821“ für das Versandverfahren, „238544“ für die Registriernummer des Dokuments (bzw. MRN für NCTS-Vorgänge) und „5“ für die Positionsnummer.)
Waren, die im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens angemeldet wurden. Es wurde die MRN „14DE9876AB889012X1“ zugewiesen. Der Code in der ergänzenden Anmeldung lautet daher „Y-SDE-14DE9876AB889012X1“. („Y“ für die von Y vorgenommene vereinfachte Anmeldung oder Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, „SDE“ für die vereinfachte Anmeldung, „14DE9876AB889012X1“ für die MRN des Dokuments).
Wurde das genannte Dokument auf der Grundlage einer papiergestützten Zollanmeldung (Einheitspapier) erstellt, so setzt sich die Kurzbezeichnung aus den für das erste Unterfeld des D.E. 1/1 „Art der Anmeldung“ vorgesehenen Codes zusammen (IM, EX, CO und EU).
Sind im Rahmen papiergestützter Versandanmeldungen mehrere Angaben einzutragen und sehen die Mitgliedstaaten die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ definierte Code 00200 zu verwenden.
Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter den zusätzlichen Informationen angebracht, es sei denn, die Vorschriften der Union sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.
Beispiel: Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Versender um ein und dieselbe Person, so ist der Code 00300 anzugeben.
Die Rechtsvorschriften der Union sehen vor, dass bestimmte zusätzliche Informationen in andere Datenelemente als D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ einzutragen sind. Für die Codierung dieser zusätzlichen Informationen gelten jedoch dieselben Regeln wie für die in D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ einzutragenden Informationen.
| Rechtsgrundlage | Sachverhalt | Zusätzliche Informationen | Code |
| Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens auf der Grundlage der Zollanmeldung | „Vereinfachte Bewilligung“ | 00100 |
| Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Mehrere Unterlagen oder Parteien | „Verschiedene“ | 00200 |
| Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Anmelder ist zugleich Versender | „Versender“ | 00300 |
| Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Anmelder ist zugleich Ausführer | „Ausführer“ | 00400 |
| Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Anmelder ist zugleich Empfänger | „Empfänger“ | 00500 |
| Artikel 177 Absatz 1 des Zollkodex | Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen | „Höchstsatz der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben“ | 00600 |
| Rechtsgrundlage | Sachverhalt | Zusätzliche Informationen | Code |
| Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Erledigung der aktiven Veredelung | „AV“ und einschlägige „Bewilligungs- oder INF-Nummer...“ | 10200 |
| Artikel 241 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Erledigung der aktiven Veredelung (besondere handelspolitische Maßnahmen) | AV HPM | 10300 |
| Artikel 238 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Erledigung der vorübergehenden Verwendung | „AV“ und einschlägige „Bewilligungsnummer...“ | 10500 |
| Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das „an Order und blanko indossiert“ ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist | „Empfänger unbekannt“ | 10600 |
| Artikel 86 Absatz 2 des Zollkodex | Antrag auf Zugrundelegung der ursprünglichen zolltariflichen Einreihung der Waren in Fällen gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Zollkodex | „Ursprüngliche zolltarifliche Einreihung“ | 10700 |
| Rechtsgrundlage | Sachverhalt | Zusätzliche Informationen | Code |
| Artikel 18 des „gemeinsamen Versandverfahrens“ | Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem EFTA-Land oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union | 20100 | |
| Artikel 18 des „gemeinsamen Versandverfahrens“ | Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem EFTA-Land oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union | 20200 | |
| Artikel 18 des „gemeinsamen Versandverfahrens“ | Ausfuhr | „Ausfuhr“ | 20300 |
| Rechtsgrundlage | Sachverhalt | Zusätzliche Informationen | Code |
| Artikel 254 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex | Ausfuhr von Waren im Rahmen der Endverwendung | „EV“ | 30300 |
| Artikel 160 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Antrag auf Auskunftsblatt INF3 | „INF3“ | 30400 |
| Artikel 329 Absatz 6 | Antrag, dass die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union übernommen werden, die Ausgangszollstelle ist. | Ausgangszollstelle | 30500 |
| Anhang B Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das „an Order und blanko indossiert“ ist, bei summarischen Ausgangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist | „Empfänger unbekannt“ | 30600 |
| Rechtsgrundlage | Sachverhalt | Zusätzliche Informationen | Code |
| Artikel 123 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 | Antrag auf längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren | „Längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren“ | 40100 |
a) Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte Unions- oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Kennnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligungen und der zusätzlichen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
b) Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I (z. B. 2123, 34d5) festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Kennnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.
Der Code hat folgende zweiteilige Struktur:
Kennzeichen für die Lagerart:RÖffentliches Zolllager Typ ISÖffentliches Zolllager Typ IITÖffentliches Zolllager Typ IIIUPrivates ZolllagerVVerwahrungslager für die vorübergehende Verwahrung von WarenYAnderes als ZolllagerZZollfreizone
Vom Mitgliedstaat bei der Erteilung der Bewilligung vergebene Kennnummer — in Fällen, in denen eine Bewilligung erteilt wurde
Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Zollanmeldungen verwendet und sehen die Mitgliedstaaten die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ festgelegte Code 00200 zu verwenden.
Die EORI-Nummer hat folgende Struktur:
| Feld | Inhalt | Format |
| 1 | Kennung des Mitgliedstaats (Ländercode) | a2 |
| 2 | Eindeutige Kennung in einem Mitgliedstaat | an.. 15 |
Ländercode: Der in Titel I für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
Eine der Union mitgeteilte eindeutige Drittlandskennnummer hat folgende Struktur:
| Feld | Inhalt | Format |
| 1 | Ländercode | a2 |
| 2 | Eindeutige Kennnummer in einem Drittland | an.. 15 |
Ländercode: Zu verwenden ist der in Titel I für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode.
Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Zollanmeldungen verwendet und sehen die Mitgliedstaaten die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ festgelegte Code 00200 zu verwenden.
Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:
2.
Vertreter (direkte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)
3.
Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)
Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z. B. [2] oder [3]).
Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:
Folgende Parteien können angegeben werden:
| Funktionscode | Partei | Beschreibung |
| CS | Sammelladungsspediteur | Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt |
| MF | Hersteller | Partei, die Waren herstellt |
| FW | Spediteur | Partei, die Waren befördert |
| WH | Lagerhalter | Partei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt |
Die Struktur dieser Kennnummer entspricht der für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“ festgelegten Struktur.
Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:
Folgende Parteien können angegeben werden:
| Funktionscode | Partei | Beschreibung |
| FR1 | Einführer | Person oder Personen, die der Mitgliedstaat der Einfuhr gemäß Artikel 201 der Richtlinie 2006/112/EG als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt oder anerkennt |
| FR2 | Erwerber | Schuldner der Mehrwertsteuer auf den unionsinternen Erwerb von Gegenständen im Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung gemäß Artikel 200 der Richtlinie 2006/112/EG |
| FR3 | Steuerlicher Vertreter | Vom Einführer benannter steuerlicher Vertreter, der die Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Einfuhr schuldet |
| FR4 | Inhaber der Zahlungsaufschubsbewilligung | Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner oder andere Person, dem bzw. der ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG gewährt wurde |
| Feld | Inhalt | Format |
| 1 | Kennung des Ausstellungsmitgliedstaats (Code ISO 3166 Alpha 2; Griechenland kann EL verwenden) | a2 |
| 2 | Individuelle Kennnummer, die die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zuweisen | an.. 15 |
Soweit erforderlich, sind die folgenden Codes und Angaben in die ersten beiden Unterfelder einzutragen:
| Erstes Unterfeld | Bedeutung | Zweites Unterfeld |
| Incoterms-Code | Incoterms — ICC/ECE | Anzugebender Ort |
| Code für Straßen- und Schienenverkehr | ||
| DAF (Incoterms 2000) | Frei Grenze | Vereinbarter Ort |
| Codes für alle Beförderungsarten | ||
| EXW (Incoterms 2010) | Ab Werk | Vereinbarter Ort |
| FCA (Incoterms 2010) | Frei Frachtführer | Vereinbarter Ort |
| CPT (Incoterms 2010) | Fracht bezahlt bis | Vereinbarter Bestimmungsort |
| CIP (Incoterms 2010) | Fracht und Versicherung bezahlt bis | Vereinbarter Bestimmungsort |
| DAT (Incoterms 2010) | Geliefert Terminal | Vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort |
| DAP (Incoterms 2010) | Geliefert benannter Ort | Vereinbarter Bestimmungsort |
| DDP (Incoterms 2010) | Geliefert verzollt | Vereinbarter Bestimmungsort |
| DDU (Incoterms 2000) | Geliefert unverzollt | Vereinbarter Bestimmungsort |
| Codes für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen | ||
| FAS (Incoterms 2010) | Frei längsseits Schiff | Vereinbarter Verladehafen |
| FOB (Incoterms 2010) | Frei an Bord | Vereinbarter Verladehafen |
| CFR (Incoterms 2010) |
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
A Barzahlung
B Kreditkarte
C Scheck
D Andere (z. B. Kontoabbuchung)
H Elektronischer Zahlungsverkehr
Y Konto beim Beförderer
Z Keine Vorauszahlung
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
| Zollabgaben | A00 |
| Endgültige Antidumpingzölle | A30 |
| Vorläufige Antidumpingzölle | A35 |
| Endgültige Ausgleichszölle | A40 |
| Vorläufige Ausgleichszölle | A45 |
| Mehrwertsteuer | B00 |
| Ausfuhrabgaben | C00 |
| Ausfuhrabgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse | C10 |
| Im Namen anderer Länder erhobene Abgaben | E00 |
Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:
A Barzahlung
B Kreditkarte
C Scheck
D Andere (z. B. Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)
E Zahlungsaufschub
G Zahlungsaufschub — Mehrwertsteuersystem (Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG)
H Elektronischer Zahlungsverkehr
J Zahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften
K Verbrauchsteuergutschriften oder -rückzahlungen
P Barhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten
R Sicherheit für den zu zahlenden Betrag
S Einzelsicherheit
T Sicherheit für Rechnung eines Zollagenten
U Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Dauergenehmigung)
V Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Einzelgenehmigung)
Zuschläge (gemäß den Artikeln 70 und 71 des Zollkodex):
AB
Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen
AD
Behältnisse und Verpackung
AE
In den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen
AF
Bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen
AG
Bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien
AH
Für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurden
AI
Lizenzgebühren
AJ
Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommen
AK
Beförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union
AL
Indirekte Zahlungen und andere Zahlungen (Artikel 70 des Zollkodex)
AN
Zuschläge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
Abzüge (gemäß Artikel 72 des Zollkodex):
BA
Beförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische Union
BB
Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der Einfuhr
BC
Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben
BD
Zinskosten
BE
Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen Union
BF
Einkaufsprovisionen
BG
Abzüge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
Der Code setzt sich aus vier Stellen zusammen, die entweder „0“ oder „1“ lauten.
Jede „0“ oder „1“ zeigt an, ob ein Bewertungsindikator für die Bewertung der betreffenden Waren relevant ist oder nicht.
1. Stelle: Parteienverbundenheit, Preisbeeinflussung ja oder nein
2. Stelle: Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder die Nutzung der Waren durch den Käufer gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex
3. Stelle: Verkauf oder Preis unterliegt Bedingungen oder Leistungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex
4. Stelle: Verkauf unterliegt einer Vereinbarung, der zufolge ein Anteil des Erlöses aus späterem Weiterverkauf, Verfügung oder Nutzung unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommt
1000
Für die Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:
| Code | Maßgeblicher Artikel des Zollkodex | Methode |
| 1 | 70 | Transaktionswert eingeführter Waren |
| 2 | 74 Absatz 2 Buchstabe a | Transaktionswert gleicher Waren |
| 3 | 74 Absatz 2 Buchstabe b | Transaktionswert ähnlicher Waren |
| 4 | 74 Absatz 2 Buchstabe c | Deduktive Methode |
| 5 | 74 Absatz 2 Buchstabe d | Errechneter Wert |
| 6 | 74 Absatz 3 | Wertbestimmung auf der Grundlage der verfügbaren Daten (Schlussmethode) |
Der dreistellige Code dieses Vermerks setzt sich aus einer unter Nummer 1 erläuterten einstelligen Komponente und einer unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Komponente zusammen.
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
1. Zolltarifliche Maßnahme „erga omnes“
2. Allgemeines Präferenzsystem (APS)
3. Andere als unter Code 2 fallende Zollpräferenzen
4. Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen
5. Begünstigung im Handel mit steuerlichen Sondergebieten
00. Keiner der nachstehenden Fälle
10. Zollaussetzung
18. Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware
19. Zeitweilige Zollaussetzung für mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung eingeführte Waren
20. Zollkontingent
25 Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware
28. Zollkontingent nach passiver Veredelung
50. Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware
Die Codes (an8) haben folgende Struktur:
Die ersten beiden Zeichen (a2) geben das Land an (und entsprechen dem für die Kennnummer des Ausführers festgelegten Ländercode);
die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in diesem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:
Empfehlung 16: UN/LOCODE — CODE FÜR HÄFEN UND ANDERE ORTE.
Beispiel: BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht in Anspruch genommene Unterteilung.
Die in Feld 1 von D.E. 3/1 „Ausführer“ verwendeten Ländercodes ISO Alpha 2 sind zu verwenden.
Für die Ortsart sind die folgenden Codes zu verwenden:
A Bestimmter Ort
B Bewilligter Ort
C Zugelassener Ort
D Sonstige
Zur Kennzeichnung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:
| Qualifikator | Kennung | Beschreibung |
| T | Postleitzahl | Der Code für den betreffenden Ort ist zu verwenden. |
| U | UN/LOCODE | Die in der UN/LOCODE-Codeliste für Länder festgelegten Codes sind zu verwenden. |
| V | Kennung der Zollstelle | Die in D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle und Land“ festgelegten Codes sind zu verwenden. |
| W | GPS-Koordinaten | Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen.Beispiele: 44,424896°/8,774792° oder 50,838068°/4,381508° |
| X | EORI-Nummer | Die in der Beschreibung von D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“ angegebene Kennnummer ist zu verwenden. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die EORI-Nummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt. |
| Y | Bewilligungsnummer | Die Bewilligungsnummer des betreffenden Orts, d. h. des Lagers, in dem die Waren kontrolliert werden können, ist anzugeben. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt. |
| Z | Freier Text | Die Anschrift des betreffenden Orts ist anzugeben. |
Wird Code „X“ (EORI-Nummer) oder Code „Y“ (Bewilligungsnummer) zur Kennzeichnung des Orts verwendet und sind mehrere Orte mit der EORI-Nummer oder der Bewilligungsnummer verbunden, kann zur eindeutigen Kennzeichnung des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
0. Nicht in Containern beförderte Waren
1. In Containern beförderte Waren
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
| Code | Beschreibung |
| 1 | Seeverkehr |
| 2 | Schienenverkehr |
| 3 | Beförderung auf der Straße |
| 4 | Beförderung auf dem Luftweg |
| 5 | Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt) |
| 7 | Feste Transporteinrichtung |
| 8 | Binnenschifffahrt |
| 9 | Verkehrszweig unbekannt (d. h. Eigenantrieb) |
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
| Code | Beschreibung |
| 10 | IMO-Schiffsnummer |
| 40 | IATA-Flugnummer |
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
| Code | Beschreibung |
| 10 | IMO-Schiffsnummer |
| 11 | Name des Seeschiffs |
| 20 | Waggonnummer |
| 30 | Amtliches Kennzeichen des Straßenfahrzeugs |
| 40 | IATA-Flugnummer |
| 41 | Registriernummer des Luftfahrtzeugs |
| 80 | Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI-Code) |
| 81 | Name des Binnenschiffs |
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
| Code | Beschreibung |
| 1 | Dimer-beschichteter Behälter |
| 2 | Epoxy-beschichteter Behälter |
| 6 | Druckbehälter |
| 7 | Kühlbehälter |
| 9 | Edelstahlbehälter |
| 10 | Kühlschiffcontainer 40 Fuß — außer Betrieb |
| 12 | Europalette — 80 cm × 120 cm |
| 13 | Skandinavische Palette — 100 cm × 120 cm |
| 14 | Anhänger |
| 15 | Kühlschiffcontainer 20 Fuß — außer Betrieb |
| 16 | Austauschbare Palette |
| 17 | Sattelanhänger |
| 18 | Tankbehälter 20 Fuß |
| 19 | Tankbehälter 30 Fuß |
| 20 | Tankbehälter 40 Fuß |
| 21 | Container IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer |
| 22 | Container IC 30 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer |
| 23 | Container IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer |
| 24 | Kühlbehälter 20 Fuß |
| 25 | Kühlbehälter 30 Fuß |
| 26 | Kühlbehälter 40 Fuß |
| 27 | Tankbehälter IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer |
| 28 |
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
| Code | Beschreibung | Bedeutung |
| A | Leer | Gibt an, dass der Container leer ist. |
| B | Nicht leer | Gibt an, dass der Container nicht leer ist. |
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
| Code | Beschreibung |
| 1 | Versender stellt bereit |
| 2 | Spediteur stellt bereit |
Code Sicherheitsleistung
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
| Beschreibung | Code |
| Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex) | 0 |
| Gesamtsicherheit (Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex) | 1 |
| Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex) | 2 |
| Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex) | 3 |
| Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex und Artikel 160) | 4 |
| Befreiung von der Sicherheitsleistung, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet (Artikel 89 Absatz 9 des Zollkodex) | 5 |
| Einzelsicherheit in anderer Form, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex) | 7 |
| Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen (Artikel 89 Absatz 7 des Zollkodex) | 8 |
| Sicherheitsleistung für im TIR-Verfahren versendete Waren | B |
| Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe b des Zollkodex) | C |
| Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex) | D |
| Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex) |
| Sprachenvermerke | Codes |
| —BG Ограничена валидност—CS Omezená platnost—DA Begrænset gyldighed—DE Beschränkte Geltung—EE Piiratud kehtivus—EL Περιορισμένη ισχύς—ES Validez limitada—FR Validité limitée—HR Ograničena valjanost—IT Validità limitata—LV Ierobežots derīgums—LT Galiojimas apribotas—HU Korlátozott érvényű—MT Validità limitata—NL Beperkte geldigheid—PL Ograniczona ważność—PT Validade limitada—RO Validitate limitată—SL Omejena veljavnost—SK Obmedzená platnost‘—FI Voimassa rajoitetusti—SV Begränsad giltighet—EN Limited validity | Beschränkte Geltung — 99200 |
| —BG Освободено—CS Osvobození—DA Fritaget—DE Befreiung—EE Loobutud—EL Απαλλαγή—ES Dispensa—FR Dispense—HR Oslobođeno—IT Dispensa—LV Derīgs bez zīmoga—LT Leista neplombuoti—HU Mentesség—MT Tneħħija—NL Vrijstelling—PL Zwolnienie—PT Dispensa—RO Dispensă—SL Opustitev—SK Upustenie—FI Vapautettu—SV Befrielse.—EN Waiver | Befreiung — 99201 |
| —BG Алтернативно доказателство—CS Alternativní důkaz—DA Alternativt bevis—DE Alternativnachweis—EE Alternatiivsed tõendid—EL Εναλλακτική απόδειξη—ES Prueba alternativa—FR Preuve alternative—HR Alternativni dokaz—IT Prova alternativa—LV Alternatīvs pierādījums—LT Alternatyvusis įrodymas—HU Alternatív igazolás—MT Prova alternattiva—NL Alternatief bewijs—PL Alternatywny dowód—PT Prova alternativa—RO Probă alternativă—SL Alternativno dokazilo—SK Alternatívny dôkaz—FI Vaihtoehtoinen todiste—SV Alternativt bevis—EN Alternative proof | Alternativnachweis — 99202 |
| —BG Различия: митническо учреждение, където са представени стоките …… (наименование и държава)—CS Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo …… (název a země)—DA Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt …… (navn og land)—DE Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte …… (Name und Land)—EE Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati …….(nimi ja riik)—EL Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο …… (Όνομα και χώρα)—ES Diferencias: mercancías presentadas en la oficina …… (nombre y país)—FR Différences: marchandises présentées au bureau …… (nom et pays)—HR Razlike: carinarnica kojoj je roba podnesena … (naziv i zemlja)—IT Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci …… (nome e paese)—LV Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas …… (nosaukums un valsts)—LT Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės …… (pavadinimas ir valstybė)—HU Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént …… (név és ország)—MT Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati …… (isem u pajjiż)—NL Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht …… (naam en land)—PL Niezgodności: urząd, w którym przedstawiono towar …… (nazwa i kraj)—PT Diferenças: mercadorias apresentadas na estãncia …… (nome e país)—RO Diferențe: mărfuri prezentate la biroul vamal …… (nume și țara)—SL Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo …… (naziv in država)—SK Rozdiely: úrad, ktorému bol tovar predložený …… (názov a krajina).—FI Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty …… (nimi ja maa)—SV Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes …… (namn och land)—EN Differences: office where goods were presented …… (name and country) |
1. Die in diesem Anhang aufgeführten Formate und Codes betreffen die Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen.
2. Titel I enthält die Formate der Datenelemente.
3. Haben Angaben zur Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen gemäß Anhang 12-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Form von Codes, gilt die Codeliste in Titel II.
4. Der Begriff ‚Art/Länge‘ in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen für Datenart und Datenlänge an. Für die Datenart sind die folgenden Codes zu verwenden:
| D.E. Nr. | D.E. Bezeichnung | D.E. Format(Art/Länge) | Codeliste in Titel II(Ja/Nein) | Kardinalität | Anmerkungen |
| 1 | EORI-Nummer | an..17 | Nein | 1x | Die EORI-Nummer hat die in Titel II festgelegte Struktur. |
| 2 | Vollständiger Name der betreffenden Person | an.. 512 | Nein | 1x | |
| 3 | Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes | Straße und Hausnummer: an..70Postleitzahl: an..9Ort: an..35Ländercode: a2 | Nein | 1x | Der in Titel II für D.E. 1 „EORI-Nummer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
| 4 | Ansässigkeit im Zollgebiet der Union | n1 | Ja | 1x | |
| 5 | Mehrwertsteuernummer(n) | Ländercode: a2Mehrwertsteuernummer: an..15 | Nein | 99x | Das Format der Mehrwertsteuernummer ist in Artikel 215 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem festgelegt. |
| 6 | Rechtsform | an..50 | Nein | 1x | |
| 7 | Kontaktinformationen | Name der Kontaktperson an..70Straße und Hausnummer: an..70Postleitzahl: an..9Ort: an..35Telefon: an..50Fax an..50E-Mail-Adresse: an..50 | Nein | 9x | |
| 8 | Eindeutige Drittlandskennnummer | an..17 | Nein | 99x | |
| 9 | Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3 | n1 | Ja | 1x | |
| 10 | Name (Kurzform) | an..70 | Nein | 1x | |
| 11 | Gründungsdatum | n8 | Nein | 1x | |
| 12 | Art der Person | n1 | Ja | 1x | |
| 13 | Hauptwirtschaftstätigkeit | an4 | Ja | 1x | |
| 14 | Beginn der Geltungsdauer der EORI-Nummer | n8 (JJJJMMTT) | Nein | 1x | |
| 15 | Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer | n8 (JJJJMMTT) | Nein | 1x |
Dieser Titel enthält die Codes für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen.
Die EORI-Nummer hat folgende Struktur:
| Feld | Inhalt | Format |
| 1 | Kennung des Mitgliedstaats (Ländercode) | a2 |
| 2 | Eindeutige Kennung in einem Mitgliedstaat | an..15 |
Ländercode: die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete vereinbar sind. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Verordnungen, die die Liste der Ländercodes auf den neuesten Stand bringen.
0 Nicht im Zollgebiet der Union ansässig
1 Im Zollgebiet der Union ansässig
0 Nicht zur Veröffentlichung
1 Zur Veröffentlichung
Die folgenden Codes sind zu verwenden:
1 Natürliche Person
2 Juristische Person
3 Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, jedoch nach Unions- oder einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten
Vierstelliger Code der Hauptwirtschaftstätigkeit gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE; Verordnung (EG) Nr. 1893/2006) aus dem Unternehmensregister des jeweiligen Mitgliedstaats
EUROPÄISCHE UNION – ENTSCHEIDUNG ÜBER VERBINDLICHE URSPRUNGSAUSKUNFT
vUA
1. Entscheidungszollbehörde
2. Referenznummer der vUA-Entscheidung
Nationale Referenznummer (falls vorhanden):
3. Inhaber (vollständiger Name und Kontaktdaten)
(vertraulich)
4. Geltungsdauer
Jahr
Monat
Tag
Beginn der Geltungsdauer:
EORI-Nr.
Ende der verlängerten Geltungsdauer:
Wichtiger Hinweis
Unbeschadet des Artikels 34 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Geltungsdauer der Entscheidung drei Jahre gültig.
5. Datum und Registriernummer des Antrags
Jahr
Monat
Tag
Datum:
Registriernummer (falls vorhanden):
Der Inhaber muss nachweisen können, dass die betreffenden Waren und die ursprungsverleihenden Umstände den in der Entscheidung beschriebenen Waren
6. Einreihung in die Zollnomenklatur
(Diese Einreihung dient nur als Hinweis und ist außer bei einer vZTA nach Feld 17 nicht für die Zollbehörde verbindlich.)
7. Beschreibung der Waren
und gegebenenfalls der Zusammensetzung der Waren sowie der zu deren Bestimmung verwendeten Verfahren; Handelsbezeichnung
(vertraulich)
8. Ursprungsland und Rechtsgrundlage (nichtpräferenzieller Ursprung/Präferenzursprung; Verweis auf Abkommen, Übereinkommen, Beschluss, Verordnung; Art des Vorgangs; „ohne Ursprungseigenschaft“, wenn kein Präferenzursprung festgestellt werden kann; Sonstiges)
Art des Vorgangs:
EINFUHR
oder
AUSFUHR
9. 9. Begründung der Ursprungsbestimmung durch die Zollbehörde (vollständig gewonnene oder hergestellte Waren, letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung, ausreichende Be- und Verarbeitung, Ursprungskumulierung, Sonstiges)
Ort
Datum:
Unterschrift
Stempel
Jahr
Monat
Tag
EUROPÄISCHE UNION — ENTSCHEIDUNG ÜBER VERBINDLICHE URSPRUNGSAUSKUNFT
vUA
10. Gegebenenfalls Ab-Werk-Preis
(vertraulich)
11. Referenznummer der vUA-Entscheidung
12. Gegebenenfalls wichtigste Vormaterialien
Ursprungsland
HS-Position/KN-Code
Wert
(vertraulich)
Ort
Datum:
Unterschrift
Stempel
Jahr
Monat
Tag
EUROPÄISCHE UNION – ENTSCHEIDUNG ÜBER VERBINDLICHE URSPRUNGSAUSKUNFT
vUA
13. Registriernummer der vUA-Entscheidung
14. 14. Gegebenenfalls Beschreibung des Herstellungs- bzw. Be- und Verarbeitungsverfahrens
(vertraulich)
15. Sprache
BG
CS
DA
DE
EL
EN
ES
ET
FI
FR
HR
HU
IT
LT
LV
MT
NL
PL
PT
RO
SK
SL
SV
16. Verweis auf eine bereits erteilte bzw. beantragte vUA
17. Verweis auf eine bereits erteilte bzw. beantragte vZTA
18. Schlagwörter:
(* vertraulich)
(*)
(*)
(*)
(*)
(*)
(*)
(*)
(*)
19. Diese vUA wurde auf der Grundlage der folgenden vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen erteilt:
Beschreibung
Kataloge
Fotos
Muster/Proben
Sonstiges
Ort
Datum:
Unterschrift
Stempel
Jahr
Monat
Tag
| D.E. laufende Nummer | D.E. Bezeichnung | Format(gemäß Anhang B) | Kardinalität | |
| Ebene der Kopfdaten | Ebene der Posi tionen | |||
| 1/1 | Art der Anmeldung | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/1 | ||
| 1/2 | Zusätzliche Art der Anmeldung | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/2 | ||
| 1/6 | Positionsnummer | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/6 | ||
| 1/10 | Verfahren | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/10 | ||
| 1/11 | Zusätzliches Verfahren | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/11 | ||
| 2/3 | Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 2/3 | ||
| 3/2 | Kennnummer des Ausführers | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/2 | ||
| 3/10 | Kennnummer des Empfängers | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/10 | ||
| 3/16 | Kennnummer des Einführers | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/16 | ||
| 3/18 | Kennnummer des Anmelders | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/18 | ||
| 3/39 | Kennnummer des Bewilligungsinhabers | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/39 | ||
| 4/3 | Abgabenberechnung — Art der Abgabe | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/3 | ||
| 4/4 | Abgabenberechnung — Bemessungsgrundlage | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/4 | ||
| 4/5 | Abgabenberechnung — Abgabensatz | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/5 | ||
| 4/6 | Abgabenberechnung — geschuldeter Abgabenbetrag | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/6 | ||
| 4/8 | Abgabenberechnung — Zahlungsart | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/8 | ||
| 4/16 | Bewertungsmethode | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/16 | ||
| 4/17 | Präferenz | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/17 | ||
| 5/8 | Code für das Bestimmungsland | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/8 | ||
| 5/14 | Code für das Versendungsland/Ausfuhrland | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/14 | ||
| 5/15 | Code für das Ursprungsland | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/15 | ||
| 5/16 | Code für das Präferenzursprungsland | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/16 | ||
| 6/1 | Eigenmasse (kg) | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/1 | ||
| 6/2 | Besondere Maßeinheit | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/2 | ||
| 6/5 | Rohmasse (kg) | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/5 | ||
| 6/8 | Warenbezeichnung | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/8 | ||
| 6/10 | Anzahl Packstücke | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/10 | ||
| 6/14 | Warennummer — KN-Code | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/14 | ||
| 6/15 | Warennummer — TARIC-Code | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/15 | ||
| 6/16 | Warennummer — TARIC-Zusatzcode(s) | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/16 | ||
| 6/17 | Warennummer — nationale(r) Zusatzcode(s) | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/17 | ||
| 7/2 | Container | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 7/2 | ||
| 7/4 | Verkehrszweig an der Grenze | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 7/4 | ||
| 7/5 | Inländischer Verkehrszweig | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 7/5 | ||
| 7/10 | Containernummer | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 7/10 | ||
| 8/1 | Kontingent laufende Nummer | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 8/1 | ||
| 8/6 | Statistischer Wert | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 8/6 | ||
| - - | Datum der Annahme der Anmeldung | Unter Einhaltung des Formats des Datenelements mit der laufenden Nummer 5/4 | 1× | |
| - - | Nummer der Anmeldung (eindeutige Bezugsnummer) | Unter Einhaltung des Formats der MRN (festgelegt im Datenelement mit der laufenden Nummer 2/1) | 1× | |
| - - | Aussteller | Unter Einhaltung des Formats des Datenelements mit der laufenden Nummer 5/8 | 1× | |
| D.E. laufende Nummer | D.E. Bezeichnung | Format(gemäß Anhang B) | Kardinalität | Korrelation mit Feld der Anmeldung und/oder Format | |
| Ebene der Kopfdaten | Ebene der Positionen | ||||
| 1/10 | Verfahren | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/10 | 37(1) — n 2 | ||
| 4/17 | Präferenz | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/17 | 36 — n 3 | ||
| 5/8 | Code für das Bestimmungsland | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/8 | 17a — a 2 | ||
| 5/15 | Code für das Ursprungsland | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/15 | 34a — a 2 | ||
| 6/1 | Eigenmasse (kg) | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/1 | 38 — an ..15 | ||
| 6/2 | Besondere Maßeinheit | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/2 | 41 — an ..15 | ||
| 6/14 | Warennummer — KN-Code | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/14 | 33 -n 8 | ||
| 6/15 | Warennummer — TARIC-Code | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/15 | 33 — n 2 | ||
| 6/16 | Warennummer — TARIC-Zusatzcode(s) | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/16 | 33 — an 8 | ||
| 8/1 | Kontingent laufende Nummer | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 8/1 | 39 — n 6 | ||
| 8/6 | Statistischer Wert | Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 8/6 | 46 — an ..18 | ||
| - - | Datum der Annahme der Anmeldung | Unter Einhaltung des Formats des Datenelements mit der laufenden Nummer 5/4 | 1× | Datum | |
| - - | Nummer der Anmeldung (eindeutige Bezugsnummer) | Unter Einhaltung des Formats der MRN (festgelegt im Datenelement mit der laufenden Nummer 2/1) | 1× | an..40 | |
| - - | Aussteller | Unter Einhaltung des Formats des Datenelements mit der laufenden Nummer 5/8 | 1× | Ausstellender Mitgliedstaat — a 2 | |
Druckanweisungen:
1. Das Formular für die Ausstellung des Auskunftsblatts INF 4 ist auf weißem, holzfreiem, geleimtem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht zwischen 40 und 65 Gramm zu drucken.
2. Das Formular hat das Format 210 × 297 mm.
3. Der Druck der Formulare obliegt den Mitgliedstaaten. Die Formulare müssen in einer der Amtssprachen der Europäischen Union gedruckt sein und zur Kennzeichnung eine Seriennummer tragen.
EUROPÄISCHE UNION
1. Lieferant (Name, vollständige Anschrift)
INF 4
Nr. 000.000
AUSKUNFTSBLATT
Angaben, die es ermöglichen, in der Union den Präferenzursprung von Waren festzustellen
2. Empfänger (Name, vollständige Anschrift)
1
2
Vor dem Ausfüllen des Formulars bitte die Hinweise auf der Rückseite beachten
4. Bemerkungen
3
3
7. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE
8. DECLARATION BY THE SUPPLIER
Es wird bescheinigt, dass die Erklärung
zutreffend ist
nicht zutreffend ist
4
in der (den) in Feld 3 angegebenen Rechnung(en), die diesem Auskunftsblatt als Anlage beigefügt ist (sind),
in seiner Langzeit-Lieferantenerklärung vom …(Datum) aufgeführten Waren zutreffend ist (sind).
Ausstellendes Land: …
Ort und Datum: …
(Unterschrift)
Stempel
Ort und Datum: …
(Signature)
1
2
3
4
HINWEISE
1. Das Auskunftsblatt darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen zugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von dem, der sie durchgeführt hat, paraphiert und von der ausstellenden Zollbehörde mit ihrem Sichtvermerk versehen werden.
2. Die Warenbezeichnungen in dem Auskunftsblatt sind mit einfachem Zeilenabstand aufzuführen, und jeder Warenbezeichnung ist eine laufende Nummer voranzustellen. Unmittelbar unter der letzten Warenbezeichnung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Der nicht benutzte Raum ist durchzustreichen, so dass spätere Ergänzungen unmöglich sind.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
4. Das Formular ist in einer der Amtssprachen der Union auszufüllen. Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, der um die Auskünfte ersucht oder seinerseits ersucht wird, können eine Übersetzung der Angaben in den ihnen übermittelten Belegen in die Amtssprache(n) ihres Staates verlangen.
EUROPÄISCHE UNION
1. Lieferant (Name, vollständige Anschrift)
INF 4
Nr. 000.000
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINES AUSKUNFTSBLATTS
Angaben, die es ermöglichen, in der Union den Präferenzursprung von Waren festzustellen
2. Empfänger (Name, vollständige Anschrift)
1
2
Vor dem Ausfüllen des Formulars bitte die Hinweise auf der Rückseite beachten
4. Bemerkungen
3
3
8. LIEFERANTENERKLÄRUNG
4
in der (den) in Feld 3 angegebenen Rechnung(en), die diesem Auskunftsblatt als Anlage beigefügt ist (sind),
in seiner Langzeit-Lieferantenerklärung vom …(Datum) aufgeführten Waren zutreffend ist (sind).
Ort und Datum: …
(Unterschrift)
1
2
3
4
LIEFERANTENERKLÄRUNG
Der/die Unterzeichnete, Lieferant der umseitig bezeichneten Waren,
ERKLÄRT, dass diese Waren die für die Erlangung der beigefügten Bescheinigung geltenden Voraussetzungen erfüllen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
1
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Belege beizubringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jeder Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zuzustimmen;
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
1
1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat, EORI-Nr. oder Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter (2):
2. Kontaktdaten einschließlich Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse, wenn vorhanden:
3. Angabe, ob die Haupttätigkeit aus Erzeugung oder Handel besteht:
4. Beschreibung der Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann, einschließlich einer Liste der Positionen des Harmonisierten Systems (oder der Kapitel, wenn Waren unter mehr als 20 HS-Positionen fallen):
5. Verpflichtung des Ausführers
Der Unterzeichner
erklärt, dass die oben angegebenen Daten korrekt sind;
versichert, dass eine frühere Registrierung nicht entzogen wurde — bzw. falls dies der Fall war, dass er die Umstände, die zu diesem Entzug geführt haben, behoben hat;
verpflichtet sich, Erklärungen zum Ursprung nur für Waren auszufertigen, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann und die mit den für diese Waren in dem Allgemeinen Präferenzsystem niedergelegten Ursprungsregeln übereinstimmen;
verpflichtet sich, eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung bzw. die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt wird, zu führen und die betreffenden Unterlagen ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, mindestens drei Jahre aufzubewahren;
verpflichtet sich, der zuständigen Behörde nach Erhalt der Nummer eines registrierten Ausführers eintretende Änderungen seiner Registrierungsdaten unverzüglich mitzuteilen;
verpflichtet sich, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten;
verpflichtet sich, etwaige Kontrollen der Richtigkeit seiner Erklärungen zum Ursprung einschließlich der Überprüfung der Buchführung sowie Vor-Ort-Kontrollen seitens der Dienststellen der Europäischen Kommission oder von Behörden der Mitgliedstaaten, sowie der Behörden Norwegens, der Schweiz und der Türkei zu dulden (gilt nur für Ausführer in begünstigten Ländern);
verpflichtet sich, die Streichung aus dem System zu beantragen, sobald er die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren im Rahmen des Schemas nicht mehr erfüllt;
verpflichtet sich, die Streichung aus dem System zu beantragen, sobald er nicht mehr beabsichtigt, Waren im Rahmen des Schemas auszuführen.
Ort, Datum und Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners; Name und Funktionsbezeichnung
6. Nach entsprechender Information vorab erteilte Zustimmung des Ausführers zur Veröffentlichung seiner Daten auf der öffentlichen Website
Der Unterzeichner wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die in dieser Erklärung enthaltenen Angaben auf der öffentlichen Website veröffentlicht werden können. Der Unterzeichner akzeptiert die Veröffentlichung dieser Angaben auf der öffentlichen Website. Er kann seine Zustimmung zur Veröffentlichung auf der öffentlichen Website durch einen entsprechenden Antrag bei den für die Registrierung zuständigen Behörden widerrufen.
Ort, Datum und Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners; Name und Funktionsbezeichnung
7. Von der zuständigen Behörde auszufüllendes Feld
Der Antragsteller wird unter der folgenden Nummer registriert:
Registriernummer:
Datum der Registrierung:
Datum, ab dem die Registrierung gilt:
Unterschrift und Stempel
Informationshinweis
zum Schutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten im System
1. Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer enthalten sind, findet Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr Anwendung. Verarbeiten die zuständigen Behörden eines begünstigten Staates oder eines Drittlands, die die Richtlinie 95/46/EG umsetzen, personenbezogene Daten, die in diesem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer enthalten sind, finden die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinie Anwendung.
2. Personenbezogene Daten mit Bezug auf den Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer werden für die Zwecke der Ursprungsregeln des APS der EU im Sinne der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften verarbeitet. Diese Rechtsvorschriften, in denen die APS-Ursprungsregeln der EU festgelegt sind, bilden die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Bezug auf den Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer.
3. Die zuständige Behörde im Land, in dem der Antrag gestellt wurde, ist verantwortlich für die Verarbeitung der Daten im REX-System.
Eine Liste der zuständigen Behörden/Zolldienststellen ist auf der Webseite der Kommission abrufbar.
4. Nutzer bei der Kommission, die zuständigen Behörden der begünstigten Länder und die Zollbehörden in den Mitgliedstaaten, Norwegen, der Schweiz und der Türkei erhalten über eine Benutzer-ID und ein Passwort Zugang zu allen Daten dieses Antrags.
5. Die zuständigen Behörden des begünstigten Landes und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten belassen die Daten über eine entzogene Registrierung für einen Zeitraum von zehn Kalenderjahren im REX-System. Dieser Zeitraum beginnt am Ende des Jahres, in dem die Registrierung entzogen wurde.
6. Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu ihren Daten, die durch das REX-System verarbeitet werden, und ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG berechtigt, diese Daten gegebenenfalls zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung werden den zuständigen Behörden der begünstigten Länder bzw. den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die für die Registrierung zuständig sind, übermittelt und von ihnen bearbeitet. Hat ein registrierter Ausführer bei der Kommission die Ausübung dieses Rechts beantragt, so leitet die Kommission den Antrag an die zuständigen Behörden des begünstigten Landes bzw. an die Zollbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten weiter. Konnte der registrierte Ausführer seine Rechte nicht bei dem für die Daten Verantwortlichen durchsetzen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an die Kommission, die als Verantwortliche für die Daten agiert. Die Kommission ist berechtigt, die Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.
7. Beschwerden können an die zuständige nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden können auf der Webseite der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission abgerufen werden: (http://ec.europa.eu/justice/data-protection/bodies/authorities/eu/index_en.htm#h2-1).
Beschwerden in Bezug auf die Verarbeitung von Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet werden (http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/).
(1) Der vorliegende Antrag gilt gleichermaßen für die APS-Systeme von vier Rechtsordnungen: der Union (EU), Norwegens, der Schweiz und der Türkei (im Folgenden die „Rechtsordnungen“). Es ist jedoch zu beachten, dass die APS-Systeme dieser Rechtsordnungen unterschiedliche Länder und Erzeugnisse abdecken können. Daher ist eine Registrierung nur für Ausfuhren gemäß den APS-Systemen wirksam, nach denen Ihr Land als begünstigtes Land gilt.
(2) EU-Ausführer und Wiederversender sind verpflichtet, die EORI-Nummer anzugeben. Ausführer in begünstigten Ländern, Norwegen, der Schweiz und der Türkei müssen die Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter angeben.
Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Siehe Seite 558 dieses Amtsblatts.), so muss die Ersatzerklärung zum Ursprung die Angabe ‚Replacement statement‘ oder ‚Attestation de remplacement‘ oder ‚Comunicación de sustitución‘ enthalten. Die Ersatzerklärung muss auch das Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung und alle sonstigen erforderlichen Angaben gemäß Artikel 82 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthalten.
Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 101 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, muss der Wiederversender der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift sowie seine Nummer als registrierter Ausführer angeben.
französische Fassung
englische Fassung
spanische Fassung
6000
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung zum Ursprung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „XC/XL“ anzubringen..
9618
Die obengenannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen:
a) bei bilateraler Kumulierung: ‚EU cumulation‘, ‚Cumul UE‘ oder ‚Acumulación UE‘;
b) bei Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei: ‚Norway cumulation‘, ‚Switzerland cumulation‘, ‚Turkey cumulation‘, ‚Cumul Norvège‘, ‚Cumul Suisse‘, ‚Cumul Turquie‘ oder ‚Acumulación Noruega‘, ‚Acumulación Suiza‘ oder ‚Acumulación Turquía‘;
c) bei regionaler Kumulierung: ‚regional cumulation‘, ‚cumul regional‘ oder ‚Acumulación regional‘;
d) bei erweiterter Kumulierung: ‚extended cumulation with country x’, cumul étendu avec le pays x’ oder ‚Acumulación ampliada con el país x’.
Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 101 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, muss der Wiederversender der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift sowie seine Nummer als registrierter Ausführer angeben.
französische Fassung
englische Fassung
spanische Fassung
6000
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung zum Ursprung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „XC/XL“ anzubringen..
9618
Die obengenannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen:
a) bei bilateraler Kumulierung: ‚EU cumulation‘, ‚Cumul UE‘ oder ‚Acumulación UE‘;
b) bei Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei: ‚Norway cumulation‘, ‚Switzerland cumulation‘, ‚Turkey cumulation‘, ‚Cumul Norvège‘, ‚Cumul Suisse‘, ‚Cumul Turquie‘ oder ‚Acumulación Noruega‘, ‚Acumulación Suiza‘ oder ‚Acumulación Turquía‘;
c) bei regionaler Kumulierung: ‚regional cumulation‘, ‚cumul regional‘ oder ‚Acumulación regional‘;
d) bei erweiterter Kumulierung: ‚extended cumulation with country x’, cumul étendu avec le pays x’ oder ‚Acumulación ampliada con el país x’.
Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 101 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, muss der Wiederversender der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift sowie seine Nummer als registrierter Ausführer angeben.
französische Fassung
englische Fassung
spanische Fassung
6000
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung zum Ursprung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „XC/XL“ anzubringen..
9618
Die obengenannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen:
a) bei bilateraler Kumulierung: ‚EU cumulation‘, ‚Cumul UE‘ oder ‚Acumulación UE‘;
b) bei Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei: ‚Norway cumulation‘, ‚Switzerland cumulation‘, ‚Turkey cumulation‘, ‚Cumul Norvège‘, ‚Cumul Suisse‘, ‚Cumul Turquie‘ oder ‚Acumulación Noruega‘, ‚Acumulación Suiza‘ oder ‚Acumulación Turquía‘;
c) bei regionaler Kumulierung: ‚regional cumulation‘, ‚cumul regional‘ oder ‚Acumulación regional‘;
d) bei erweiterter Kumulierung: ‚extended cumulation with country x’, cumul étendu avec le pays x’ oder ‚Acumulación ampliada con el país x’.
1. Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A muss dem in diesem Anhang enthaltenen Muster entsprechen. Die Bemerkungen auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses müssen nicht unbedingt in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden. Das Ursprungszeugnis wird in Englisch oder Französisch ausgestellt. Wird es handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber in Druckschrift erfolgen.
2. Das Ursprungszeugnis hat das Format 210 × 297 mm, wobei Länge und Breite höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen dürfen. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
Wird ein Ursprungszeugnis in mehreren Exemplaren ausgestellt, so darf nur das erste Exemplar als Original mit dem grünen guillochierten Überdruck versehen sein.
3. Jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
4. Ursprungszeugnisse mit älteren Fassungen der Bemerkungen auf der Rückseite dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände weiterbenutzt werden.
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
o
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten EU-Ausführer im Sinne des Artikels 77 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Siehe Seite 558 dieses Amtsblatts.) ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt (was bei in begünstigten Ländern ausgefertigten Erklärungen auf der Rechnung stets der Fall ist), so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
Gegebenenfalls ist eine der folgenden Angaben zu machen: ‘EU cumulation’, ‘Norway cumulation’, ‘Switzerland cumulation’, ‘Turkey cumulation’, ‘regional cumulation’, ‘extended cumulation with country x’ or ‘Cumul UE’, ‘Cumul Norvège’, ‘Cumul Suisse’, ‘Cumul Turquie’, ‘cumul regional’, ‘cumul étendu avec le pays x’ or ‘Acumulación UE’, ‘Acumulación Noruega’, ‘Acumulación Suiza’, ‘Acumulación Turquía’, ‘Acumulación regional’, ‘Acumulación ampliada con en país x’.
o
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten EU-Ausführer im Sinne des Artikels 77 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Siehe Seite 558 dieses Amtsblatts.) ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt (was bei in begünstigten Ländern ausgefertigten Erklärungen auf der Rechnung stets der Fall ist), so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
Gegebenenfalls ist eine der folgenden Angaben zu machen: ‘EU cumulation’, ‘Norway cumulation’, ‘Switzerland cumulation’, ‘Turkey cumulation’, ‘regional cumulation’, ‘extended cumulation with country x’ or ‘Cumul UE’, ‘Cumul Norvège’, ‘Cumul Suisse’, ‘Cumul Turquie’, ‘cumul regional’, ‘cumul étendu avec le pays x’ or ‘Acumulación UE’, ‘Acumulación Noruega’, ‘Acumulación Suiza’, ‘Acumulación Turquía’, ‘Acumulación regional’, ‘Acumulación ampliada con en país x’.
o
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten EU-Ausführer im Sinne des Artikels 77 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Siehe Seite 558 dieses Amtsblatts.) ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt (was bei in begünstigten Ländern ausgefertigten Erklärungen auf der Rechnung stets der Fall ist), so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
Gegebenenfalls ist eine der folgenden Angaben zu machen: ‘EU cumulation’, ‘Norway cumulation’, ‘Switzerland cumulation’, ‘Turkey cumulation’, ‘regional cumulation’, ‘extended cumulation with country x’ or ‘Cumul UE’, ‘Cumul Norvège’, ‘Cumul Suisse’, ‘Cumul Turquie’, ‘cumul regional’, ‘cumul étendu avec le pays x’ or ‘Acumulación UE’, ‘Acumulación Noruega’, ‘Acumulación Suiza’, ‘Acumulación Turquía’, ‘Acumulación regional’, ‘Acumulación ampliada con en país x’.
Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
Siehe Artikel 77 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (betrifft nur ermächtigte EU-Ausführer). In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formular auszustellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formular ist in einer der Amtssprachen der Union zu drucken. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen auszufüllen und müssen den inländischen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
(2) Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
(3) Die zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats oder -gebiets können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift)
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen des Formulars bitte die Hinweise auf der Rückseite beachten
2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen … und … (Angabe der betreffenden Länder, Ländergruppen oder Gebiete)
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift) (fakultativ)
4. Land, Ländergruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren gelten
5. Bestimmungsland, -ländergruppe oder -gebiet
6. Angaben zur Beförderung (fakultativ)
7. Bemerkungen
1
3
10. Rechnungen (fakultativ)
11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE
Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.
2
Formular … Nr. …
vom …
Zollstelle …
Ausstellendes Land/Gebiet …
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
Stempel
12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen.
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
1
2
13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:
14. ERGEBNIS DER NACHRPRÜFUNG
1
von der auf ihr angegebenen Zollstelle ausgestellt worden ist und die darin enthaltenen Angaben richtig sind.
nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).
Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht.
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
Stempel
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
Stempel
1
ANMERKUNGEN
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von den Zollbehörden des ausstellenden Landes oder Gebiets bestätigt werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift)
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen des Formulars bitte die Hinweise auf der Rückseite beachten
2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen … und … (Angabe der betreffenden Länder, Ländergruppen oder Gebiete)
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift) (fakultativ)
4. Land, Ländergruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren gelten
5. Bestimmungsland, -ländergruppe oder -gebiet
6. Angaben zur Beförderung (fakultativ)
7. Bemerkungen
1
3
10. Rechnungen (fakultativ)
1
ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
1
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden;
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
1
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
o
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
o
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
o
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ anzubringen.
Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(Ort und Datum)
Siehe Artikel 119 Absatz 5. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
1. Die Gültigkeit des Ursprungszeugnisses beträgt zwölf Monate ab dem Datum der Ausstellung durch die Ausstellungsbehörden.
2. Ursprungszeugnisse dürfen nur aus einem einzigen Blatt bestehen, das neben dem Titel des Dokuments die Bezeichnung „Original“ aufweist. Sollten sich Ergänzungsblätter als notwendig erweisen, so müssen diese neben dem Titel des Dokuments die Bezeichnung „Durchschrift“ aufweisen. Die Zollbehörden in der Union nehmen nur das Original als gültiges Ursprungszeugnis entgegen.
3. Ursprungszeugnisse haben das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 8 mm mehr und 5 mm weniger betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden. Die Vorderseite des Originals ist mit einem gelben, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
4. Ursprungszeugnisse sind in einer der Amtssprachen der Union zu drucken und mit Schreibmaschine auszufüllen. Das Ursprungszeugnis darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen zugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von dem, der sie durchgeführt hat, bescheinigt und von der Ausstellungsbehörde bestätigt werden.
5. Jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann, sowie den Stempel der Ausstellungsbehörde und die Unterschrift der zu seiner Unterzeichnung ermächtigten Person oder Personen.
6. Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse müssen in Feld 5 in einer der Amtssprachen der Europäischen Union die folgende Angabe enthalten:
1 Versender
URSPRUNGSZEUGNIS
für die Einfuhr von Erzeugnissen in die Europäische Union, für die besondere, nicht präferenzielle Einfuhrregelungen gelten
Nr.
ORIGINAL
2 Empfänger (fakultativ)
3 Ausstellende Behörde
4 Ursprungsland:
ANMERKUNGEN
A. Das Ursprungszeugnis ist mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen auszufüllen.
B. Das Ursprungszeugnis ist zusammen mit der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr bei der zuständigen Zollstelle in der Europäischen Union vorzulegen.
5 Bemerkungen
6 Lfd. Nummer — Zeichen und Nummern — Anzahl und Art der Packstücke -WARENBEZEICHNUNG
7 Masse (kg) brutto und netto
8 ES WIRD BESCHEINIGT, DASS DIE OBEN BEZEICHNETEN ERZEUGNISSE IHREN URSPRUNG IN DEM IN FELD 4 ANGEGEBENEN LAND HABEN UND DASS DIE ANGABEN IN FELD 5 KORREKT SIND.
Ort und Datum der Ausstellung …
Unterschrift …
Stempel der ausstellenden Behörde
9 RAUM FÜR EINTRAGUNGEN DER ZOLLBEHÖRDEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
ERKLÄRUNG
1
2
3
4
Kumulierung angewendet mit … (Name des Landes/der Länder)
Keine Kumulierung angewendet
Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen.
5
6
7
1
2
3
4
5
6
7
Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
ERKLÄRUNG
Der Unterzeichner erklärt, dass die nachstehend bezeichneten Waren:
1
2
3
4
5
6
Kumulierung angewendet mit … (Name des Landes/der Länder)
Keine Kumulierung angewendet
7
Der Unterzeichner verpflichtet sich,… umgehend zu unterrichten, wenn diese Erklärung ihre Geltung verliert.
Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen.
8
9
10
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
ERKLÄRUNG
Der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt:
1. Die nachstehenden Vormaterialien ohne Präferenzursprungseigenschaft wurden in der Europäischen Union zur Herstellung dieser Waren verwendet:
1
Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft
2
3
Gesamtwert:
4
5
6
Kumulierung angewendet mit … (Name des Landes/der Länder)
Keine Kumulierung angewendet
Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen.
7
8
9
1
2
Beispiel:
Die Regel für Bekleidung im ehemaligen Kapitel 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet also ein Hersteller solcher Bekleidung in Frankreich aus Portugal eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der portugiesische Lieferant in der zweiten Spalte seiner Erklärung „Garn“ angibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.
Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, gibt in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ an. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der vierten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
3
Für die in der ersten Spalte genannten Waren ist der genaue Wert der verschiedenen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft je Einheit anzugeben.
4
5
6
7
8
9
Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
ERKLÄRUNG
1
1. Die nachstehenden Vormaterialien ohne Präferenzursprungseigenschaft wurden in der Europäischen Union zur Herstellung dieser Waren verwendet:
2
Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft
3
4
Gesamtwert:
5
6
7
Kumulierung angewendet mit … (Name des Landes/der Länder)
Keine Kumulierung angewendet
8
Der Unterzeichner verpflichtet sich … umgehend zu unterrichten, wenn diese Erklärung ihre Geltung verliert.
Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen.
9
10
11
1
2
Beispiel:
Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum andern. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
3
Beispiel:
Die Regel für Bekleidung im ehemaligen Kapitel 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet also ein Hersteller solcher Bekleidung in Frankreich aus Portugal eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der portugiesische Lieferant in der zweiten Spalte seiner Erklärung „Garn“ angibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.
Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, gibt in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ an. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der vierten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
4
Für die in der ersten Spalte genannten Waren ist der genaue Wert der verschiedenen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft je Einheit anzugeben.
5
6
7
8
9
10
11
1. In dem Ersatzursprungszeugnis nach Formular A (Ersatzzeugnis) muss im Feld rechts oben das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist.
2. In Feld 4 des Ersatzzeugnisses ist die Angabe „Replacement certificate“ oder „Certificat de remplacement“ zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses zu vermerken.
3. In Feld 1 des Ersatzzeugnisses ist der Name des Wiederausführers anzugeben.
4. In Feld 2 des Ersatzzeugnisses kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden.
5. Alle Angaben zu den wiederausgeführten Erzeugnissen im ursprünglichen Ursprungszeugnis werden in die Felder 3 bis 9 des Ersatzzeugnisses übertragen, in Feld 10 des Ersatzzeugnisses kann auf die Rechnung des Wiederausführers verwiesen werden.
6. In Feld 11 des Ersatzzeugnisses ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat.
7. In Feld 12 des Ersatzzeugnisses sind die Angaben über das Ursprungsland einzutragen, die im ursprünglichen Ursprungszeugnis enthalten waren. Dieses Feld muss vom Wiederausführer unterzeichnet werden.
1. Wird eine Erklärung zum Ursprung ersetzt, so gibt der Wiederversender auf der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung Folgendes an:
a) die Angaben der Ersatzerklärung(en),
b) seinen Namen und seine Anschrift,
c) den oder die Empfänger in der Europäischen Union oder gegebenenfalls in Norwegen oder der Schweiz.
2. Die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift „Replaced“, „Remplacée“ oder „Sustituida“.
3. Der Wiederversender gibt auf der Ersatzerklärung zum Ursprung Folgendes an:
a) alle Angaben über die weiterversandten Erzeugnisse aus dem ursprünglichen Nachweis,
b) das Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung,
c) die Angaben der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung gemäß Anhang 22-07, gegebenenfalls auch Informationen über angewendete Kumulierung,
d) seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls seine Nummer eines registrierten Ausführers,
e) den Namen und die Anschrift des Empfängers oder der Empfänger in der Europäischen Union oder gegebenenfalls in Norwegen oder der Schweiz,
f) Datum und Ort der Ausfertigung der Ersatzerklärung.
4. Die Ersatzerklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift „Replacement statement“, „Attestation de remplacement“ oder „Comunicación de sustitución“.
1. Die nachstehende Tabelle enthält eine Aufstellung
a) der Drittländer nach Erdteilen und Zonen (Spalte 1),
b) der Prozentsätze der in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten (Spalte 2).
2. Werden Waren von Ländern oder Flughäfen aus befördert, die in der nachstehenden Tabelle nicht aufgeführt sind, so ist — mit Ausnahme der in Nummer 3 bezeichneten Flughäfen — der für den nächstgelegenen Abflughafen geltende Prozentsatz zugrunde zu legen.
3. Für die französischen überseeischen Departements, die zum Zollgebiet der Union gehören, sind die nachstehenden Vorschriften anzuwenden:
a) Werden Waren von Drittländern aus direkt in diese Departements befördert, so sind die gesamten Luftfrachtkosten in den Zollwert einzubeziehen.
b) Werden Waren von Drittländern aus in den europäischen Teil der Union befördert, nachdem sie in einem dieser Departements entladen oder umgeladen wurden, so sind nur die Luftfrachtkosten in den Zollwert einzubeziehen, die entstanden wären, wenn die Waren für diese Departments bestimmt gewesen wären.
c) Werden Waren von Drittländern aus in diese Departements befördert, nachdem sie auf einem Flughafen im europäischen Teil der Union entladen oder umgeladen wurden, so ergeben sich die in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten durch Anwendung der Prozentsätze der nachstehenden Tabelle auf den Flug vom Abgangsflughafen zum Flughafen der Entladung oder Umladung.
Die Entladung oder Umladung ist von den Zollbehörden mit einem entsprechenden Vermerk auf dem Luftfrachtbrief oder einem sonstigen Luftfrachtpapier zu bescheinigen. Fehlt eine solche Bescheinigung, so gelten die Vorschriften des Artikels 137.
| 1 | 2 |
| Versendungsland | Prozentsätze der gesamten in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten |
| AMERIKA | |
| Zone AKanada: Gander, Halifax, Moncton, Montreal, Ottawa, Quebec, TorontoVereinigte Staaten von Amerika: Akron, Albany, Atlanta, Baltimore, Boston, Buffalo, Charleston, Chicago, Cincinnati, Columbus, Detroit, Indianapolis, Jacksonville, Kansas City, Lexington, Louisville, Memphis, Millwaukee, Minneapolis, Nashville, New Orleans, New York, Philadelphia, Pittsburgh, St. Louis, Washington DCGrönland | 70 |
| Zone BKanada: Edmonton, Vancouver, WinnipegVereinigte Staaten von Amerika:Albuquerque, Austin, Billings, Dallas, Denver, Houston, Las Vegas, Los Angeles, Miami, Oklahoma, Phoenix, Portland, Puerto Rico, Salt Lake City, San Franzisco, SeattleMittelamerika Alle LänderSüdamerika Alle Länder | 78 |
| Zone CVereinigte Staaten von Amerika: Anchorage, Fairbanks, Honolulu, Juneau | 89 |
| AFRIKA | |
| Zone DAlgerien, Ägypten, Libyen, Marokko, Tunesien | 33 |
| Zone EÄthiopien, Benin, Burkina Faso, Côte d’Ivoire, Dschibuti, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Sudan, Togo, Tschad, Zentralafrikanische Republik | 50 |
| Zone FÄquatorialguinea, Burundi, Gabun, Kenia, Demokratische Republik Kongo, Kongo, Ruanda, São Tomé und Príncipe, Seychellen, Somalia, St. Helena, Tansania, Uganda | 61 |
| Zone GAngola, Botsuana, Komoren, Lesotho, Madagaskar, Malawi, Mauritius, Mosambik, Namibia, Sambia, Simbabwe, Republik Südafrika, Swasiland | 74 |
| ASIEN | |
| Zone HArmenien, Aserbaidschan, Georgien, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Syrien | 27 |
| Zone IBahrein, Oman, Katar, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen | 43 |
| Zone JAfghanistan, Bangladesch, Bhutan, Indien, Nepal, Pakistan |
1. Die nachfolgende Tabelle enthält die Liste der Waren und die jeweiligen Zeiträume, für die von der Europäischen Kommission ein Preis je Einheit veröffentlicht wird, auf dessen Grundlage der Zollwert von nur im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführtem Obst und Gemüse (ganze Früchte) einer bestimmten Sorte zu ermitteln ist. In einem solchen Fall ist die Zollanmeldung in Bezug auf die Ermittlung des Zollwertes endgültig.
2. Zur Ermittlung des Zollwerts der im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführten Waren dieses Anhangs wird für jede Ware ein Preis je Einheit von 100 kg netto festgelegt. Dieser Preis gilt für die Einfuhr dieser Waren in die Union als repräsentativ.
3. Die Preise je Einheit werden jeweils für einen Zeitraum von 14 Tagen zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren verwendet, wobei diese Zeiträume stets an einem Freitag beginnen. Der Bezugszeitraum für die Festsetzung der Preise je Einheit ist der vorausgegangene 14-Tage-Zeitraum, der am Donnerstag vor der Woche endet, in der die neuen Preise je Einheit festgesetzt werden. Unter besonderen Umständen kann die Kommission beschließen, die Geltungsdauer um weitere 14 Tage zu verlängern. Die Mitgliedstaaten werden über einen solchen Beschluss umgehend unterrichtet.
4. Die Preise je Einheit, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission angeben, werden auf der Grundlage der Bruttoerträge aus dem Verkauf dieser Waren auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr berechnet. Davon ist Folgendes abzuziehen:
eine Vermarktungsspanne für die Handelszentren,
die im Zollgebiet anfallenden Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten,
Einfuhrabgaben und andere nicht in den Zollwert einzubeziehende Abgaben.
Die Preise je Einheit werden in Euro mitgeteilt. Gegebenenfalls ist der in Artikel 146 genannte Umrechnungskurs zu verwenden.
5. Für die gemäß Nummer 4 abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängenden Kosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
6. Die Preise werden der Europäischen Kommission (GD TAXUD) spätestens bis 12 Uhr mittags des Montags der Woche mitgeteilt, in der sie von der Europäischen Kommission veröffentlicht werden. Ist dieser Tag ein arbeitsfreier Tag, so erfolgt die Mitteilung am vorangehenden Arbeitstag. In der Mitteilung an die Europäische Kommission werden zudem die ungefähren Mengen der Waren angegeben, für die die Preise je Einheit berechnet wurden.
7. Nach Eingang der Mitteilung über die Preise je Einheit bei der Europäischen Kommission werden diese überprüft und anschließend im TARIC veröffentlicht. Die Preise je Einheit gelten nur nach entsprechender Veröffentlichung durch die Europäische Kommission.
8. Die Europäische Kommission kann beschließen, für eine oder mehrere Waren die Preise je Einheit abzulehnen und somit auch nicht zu veröffentlichen, wenn diese Preise erheblich von den vorherigen veröffentlichten Preisen abweichen, wobei mengenabhängige und saisonbedingte Schwankungen besondere Berücksichtigung finden. Zur Lösung solcher Fälle wird die Europäische Kommission gegebenenfalls Erkundigungen bei den zuständigen Zollbehörden einholen.
9. Zur Unterstützung dieses Verfahrens übermitteln die Mitgliedstaaten jährlich vor dem 30. September auf das Vorjahr bezogene Einfuhrstatistiken für die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Waren. Aus diesen Statistiken geht hervor, welche Mengen der einzelnen Waren insgesamt eingeführt wurden und wie hoch der Anteil der im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführten Waren ist.
10. Auf der Grundlage dieser Statistiken wird die Europäische Kommission festlegen, welche Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, für die einzelnen Waren die Preise je Einheit für das folgenden Jahr zu übermitteln, wobei diese darüber bis spätestens 30. November in Kenntnis gesetzt werden.
| KN-(TARIC)-Code | Warenbezeichnung | Geltungsdauer |
| 07019050 | Frühkartoffeln | 1.1. bis 30.6. |
| 07031019 | Speisezwiebeln | 1.1. bis 31.12. |
| 07032000 | Knoblauch | 1.1. bis 31.12. |
| 07082000 | Bohnen | 1.1. bis 31.12. |
| 0709200010 | Spargelgrüner | 1.1. bis 31.12. |
| 0709200090 | Spargelanderer | 1.1. bis 31.12. |
| 07096010 | Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack | 1.1. bis 31.12. |
| 07142010 | Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr | 1.1. bis 31.12. |
| 0804300090 | Ananasandere als getrocknet | 1.1. bis 31.12. |
| 0804400010 | Avocadofrüchtefrisch | 1.1. bis 31.12. |
| 08051020 | Süßorangen, frisch | 1.6. bis 30.11. |
| 0805201005 | Clementinenfrisch | 1.3. bis 31.10. |
| 0805203005 | Monreales und Satsumasfrisch | 1.3. bis 31.10. |
| 08052050070805205037 | Mandarinen und Wilkingsfrisch | 1.3. bis 31.10. |
| 080520700508052090050805209009 | Tangerinen und anderefrisch | 1.3. bis 31.10. |
| 08054000110805400031 | Pampelmusen und Grapefruits, frischweiß | 1.1. bis 31.12. |
1. Der Unterzeichner …
Vollständige Anschrift
leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung …
bis zu einem Höchstbetrag von …
Die Namen der Staaten, deren Gebiet nicht berührt wird, sind zu streichen.
Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen.
Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann.
Anzugeben ist einer der folgenden Zollvorgänge:
a) vorübergehende Verwahrung,
b) Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren,
c) Zolllagerverfahren,
d) vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben,
e) aktive Veredelung,
f) Endverwendung,
g) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub,
h) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub,
i) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit vereinfachter Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union,
j) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Anschreibung in der Buchhaltung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union,
k) vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben,
l) anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben.
Warenbezeichnung: …
2. Der Unterzeichner verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nicht nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren oder vorübergehender Verwahrung der Status der Waren geregelt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des Unterzeichners die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der Unterzeichners die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der Unterzeichner haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der Unterzeichner ein Wahldomizil in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:
| Land | Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift |
Der Unterzeichner erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn verbindlich sind.
Der Unterzeichner erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der Unterzeichner verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.
Ort den …
…
…
Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.
Zollstelle der Sicherheitsleistung …
Von der Zollstelle auszufüllen, bei der die Waren in das Verfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden.
…
(Stempel und Unterschrift)
1. Der Unterzeichner …
Vollständige Anschrift
leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung …
Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
10000
2. Der Unterzeichner verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Nummer 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 10000 EUR je Einzelsicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäß erledigt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des Unterzeichners die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der Unterzeichner die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der Unterzeichner haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Unionsversandverfahrens oder gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheitsleistung begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der Unterzeichner ein Wahldomizil in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:
| Land | Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift |
Der Unterzeichner erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn verbindlich sind.
Der Unterzeichner erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der Unterzeichner verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.
Ort …
den …
…
Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit“.
Zollstelle der Sicherheitsleistung…
…
Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am …
…
…
(Stempel und Unterschrift)
1. Der Unterzeichner …
Vollständige Anschrift
leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung …
bis zu einem Höchstbetrag von …
Die Namen der Staaten, deren Gebiet nicht berührt wird, sind zu streichen.
Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.
Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen.
Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat oder einer Vertragspartei verwendet werden kann.
Der Höchstbetrag der Sicherheitsleistung setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von
…
a) der 100/50/30 % des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1a aufgeführten Beträge entspricht
und einem Betrag in Höhe von
…
b) der 100/30 % des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1b aufgeführten Beträge entspricht.
1a. Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen möglicherweise entstehenden Abgaben entspricht:
a) vorübergehende Verwahrung — ….,
b) Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren — …,
c) Zolllagerverfahren — …,
d) vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben — …,
e) aktive Veredelung — …,
f) Endverwendung — …,
g) anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben — ….
1b. Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen entstandenen Abgaben entspricht:
a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub — …,
b) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub — …,
c) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit vereinfachter Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union,
d) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Anschreibung in der Buchhaltung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union,
e) vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben — …,
f) Endverwendung — …,
g) anderer Zollvorgang — bitte Art des Vorgangs angeben — ….
2. Der Unterzeichner verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nicht nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren der Status der Waren geregelt wurde.
Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des Unterzeichners die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der Unterzeichner die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.
Dieser Betrag kann um die Beträge, die aufgrund der Verpflichtungserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der Unterzeichner zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines Zollvorgangs entstanden ist, der vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreißig Tagen danach begonnen hat.
3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der Unterzeichner haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.
4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der Unterzeichner ein Wahldomizil in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:
| Land | Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift |
Der Unterzeichner erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn verbindlich sind.
Der Unterzeichner erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.
Der Unterzeichner verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.
Ort …
den …
…
Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: „Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von …“, wobei er den Betrag in Worten anzugeben hat.
Zollstelle der Sicherheitsleistung …
…
Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am …
…
…
(Stempel und Unterschrift)
TC32 — EINZELSICHERHEITSTITEL A 000 000
Aussteller…
(Name und Anschrift der Person oder Firma) Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am …
von der Zollstelle der Sicherheitsleistung von …
Dieser am … ausgestellte Titel gilt bis zu einem Betrag von 10 000 EUR für ein Unionsversandverfahren bzw. ein gemeinsames Versandverfahren, das spätestens am …
beginntund für das als Verfahrensinhaber auftritt …
(Name und Anschrift der Person oder Firma)
(Unterschrift des Verfahrensinhabers)* (Unterschrift und Stempel des Bürgen)
*Unterschrift fakultativ
Rückseite
Von der Abgangszollstelle auszufüllen.
Versandverfahren, durchgeführt mit Versandanmeldung T1, T2, T2F*
Eingetragen am … unter Nr. …
durch die Zollstelle …
… (Dienststempel) (Unterschrift)
*Unzutreffendes streichen
Der Sicherheitstitel ist auf holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu drucken. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiß.
Der Sicherheitstitel muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und eine Identifikationsnummer tragen.
Briefkopf der Zentralstelle, bei der der Anspruch geltend gemacht wird
Empfänger: Zentralstelle, in deren Gebiet sich die Zollstelle der vorübergehenden Verwendung befindet, oder jede andere Zentralstelle
Artikel 7 des ATA-Übereinkommens, Brüssel, 6. Dezember 1961/Artikel 9 des Anhangs A des Übereinkommens von Istanbul, 26. Juni 1990.
Datum der Versendung der Mitteilung.
1. Carnet ATA Nr.:
2. Ausgestellt von der Handelskammer in:
3. Auf den Namen von:
4. Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnets:
5. Datum für die Wiederausfuhr:
6. Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts:
7. Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:
…
Vom … Nr.…
Folgende Angaben sind der Reihe nach zu machen:
1. Carnet ATA Nr.:
2. Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts:
3. Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:
4. Inhaber und Anschrift:
5. Handelskammer:
6. Ursprungsland:
7. Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnets:
8. Datum der Wiederausfuhr:
9. Eingangszollstelle:
10. Zollstelle der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung:
11. Handelsbezeichnung:
12. KN-Code:
13. Stückzahl:
14. Gewicht oder Menge:
15. Wert:
16. Abgabenberechnung:
17. Zollstelle:
Briefkopf der Zentralstelle des zweiten Mitgliedstaats, der den Anspruch erhebt
Empfänger: Zentralstelle des ersten Mitgliedstaats, der den ursprünglichen Anspruch erhoben hat
Artikel 7 des ATA-Übereinkommens, Brüssel, 6. Dezember 1961/Artikel 9 von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul, 26. Juni 1990.
Datum der Versendung der Mitteilung.
1. Carnet ATA Nr.:
2. Ausgestellt von der Handelskammer in:
3. Auf den Namen von:
4. Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnets:
5. Datum für die Wiederausfuhr:
6. Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts:
7. Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:
Diese Erklärung entbindet Sie von der Pflicht, weiter in dieser Angelegenheit tätig zu werden.
Unterschrift und Stempel der ausstellenden Zentralstelle.
EUROPÄISCHE KOMMISSION
NACHPRÜFUNGSERSUCHEN
1. Entscheidende Zollbehörde (Bezeichnung und Anschrift)
2. Erstattung/Erlass von Abgaben
Aktenzeichen der entscheidenden Zollbehörde
3. Bezeichnung und Anschrift der Zollstelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden
4. Anwendung von Artikel 175
1
6. Name und Anschrift desjenigen, bei dem die erbetenen Auskünfte eingeholt werden können oder der die Zollstelle des Mitgliedstaats unterstützen kann, in dem sich die Waren befinden
7. Liste der Anlagen
8. Gegenstand des Ersuchens: Um folgende Auskünfte wird gebeten:
Folgende Nachprüfungen sind durchzuführen:
9. Entscheidende Zollbehörde
Ort und Datum
Unterschrift
1
Original
1
Stempel
2
2
10. Eingeholte Auskünfte
11. Ergebnis der vorgenommenen Nachprüfung
12. Ort, Datum:
13. Unterschrift und Dienststempel:
EUROPÄISCHE KOMMISSION
NACHPRÜFUNGSERSUCHEN
1. Entscheidende Zollbehörde (Bezeichnung und Anschrift)
2. Erstattung/Erlass von Abgaben
Aktenzeichen der entscheidenden Zollbehörde
3. Bezeichnung und Anschrift der Zollstelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden
4. Anwendung von Artikel 175
1
6. Name und Anschrift desjenigen, bei dem die erbetenen Auskünfte eingeholt werden können oder der die Zollstelle des Mitgliedstaats unterstützen kann, in dem sich die Waren befinden
7. Liste der Anlagen
8. Gegenstand des Ersuchens:
Um folgende Auskünfte wird gebeten:
Folgende Nachprüfungen sind durchzuführen:
9. Entscheidende Zollbehörde
Ort und Datum
Unterschrift
1
Kopie
1
Stempel
2
2
10. Eingeholte Auskünfte
11. Ergebnis der vorgenommenen Nachprüfung
12. Ort, Datum:
13. Unterschrift und Dienststempel:
1
2
1. Begünstigter (Name und Anschrift)
2. Anwendung von Artikel 96 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/XXX und Artikel 176
3. Zollstelle, die die Erstattung oder den Erlass gewährt hat (Bezeichnung und Anschrift)
4. Bezugnahme auf die Entscheidung über die Erstattung/den Erlass
5. Nachprüfende Zollstelle (Bezeichnung und Anschrift)
6. Warenbezeichnung, Anzahl und Art
7. KN-Code der Waren
8. Menge oder Eigenmasse der Waren
9. Zollwert der Waren
10. Nachprüfende Zollstelle Bescheinigung über die Gewährung der Erstattung/des Erlasses von Abgaben Hiermit wird bescheinigt, dass nach der in Feld Nr. 4 angeführten Entscheidung die oben bezeichneten Waren am … (Datum) (TT/MM/JJJJ): aus der Union ausgeführt wurden unter zollamtlicher Überwachung zerstört wurden in ein Zolllager übergeführt wurden in eine Freizone oder ein Freilager verbracht wurden unentgeltlich an die in der Entscheidung genannte Wohlfahrtseinrichtung abgegeben wurden in das in der Entscheidung angegebenen Zollverfahren übergeführt wurden
Verweis auf die Zollanmeldung (ggf.): …
1
11. Ort und Datum Unterschrift
Stempel
1
Anmerkungen
EUROPÄISCHE UNION
1 STATUS CODE
A MRN
Antragsteller Nr.
3 Formulare
5 Positionen
8 Vertreter Nr.
STATUSERFASSUNGSPAPIER
31 Packstücke und Warenbezeich-nung
Zeichen und Nummern - Container Nr. - Anzahl und Art
32 Position
33 Warennummer
Nr.
35 Rohmasse (kg)
38 Eigenmasse (kg)
44 Besondere Vermerke /Vorgelegte Unterlagen /Be-scheini gungen und Genehmigun-gen
31 Packstücke und Warenbezeich-nung
Zeichen und Nummern - Container Nr. - Anzahl und Art
32 Position
33 Warennummer
Nr.
35 Rohmasse (kg)
38 Eigenmasse (kg)
44 Besondere Vermerke /Vorgelegte Unterlagen /Be-scheini gungen und Genehmigun-gen
31 Packstücke und Warenbezeich-nung
Zeichen und Nummern - Container Nr. - Anzahl und Art
32 Position
33 Warennummer
Nr.
35 Rohmasse (kg)
38 Eigenmasse (kg)
44 Besondere Vermerke /Vorgelegte Unterlagen /Be-scheini gungen und Genehmigun-gen
54 Ort und Datum:
Unterschrift und Name des Antragstellers/Vertreters:
1. Name des zugelassenen Wiegers
2. Ausstellungsdatum und Nummer des Wiegenachweises
3. Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten
4. Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft
5. Ursprungsland
6. Anzahl und Art der Verpackung
7. Festgestelltes Gesamtnettogewicht
8. Marke(n)
9. Geprüfte Einheiten verpackter Bananen (Bruttogewicht jeder gewogenen Einheit eintragen)
1
8
15
2
9
16
3
10
17
4
11
18
5
12
19
6
13
20
7
14
21
10. Gesamtbruttogewicht der geprüften Einheiten verpackter Bananen:
11. Anzahl der geprüften Einheiten verpackter Bananen:
12. Durchschnittliches Bruttogewicht:
13. Verpackungsgewicht (Tara):
14. Durchschnittliches Nettogewicht pro Einheit verpackter Bananen:
15. Unterschrift und Stempel des zugelassenen Wiegers
16. Ort, Datum:
Für die Zwecke von Artikel 182 wird das Nettogewicht jeder Sendung frischer Bananen von zugelassenen Wiegern an jedem Entladeort nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren bestimmt:
Für diesen Anhang und für Artikel 182 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Nettogewicht frischer Bananen“ ist das Gewicht der Bananen selbst ohne Verpackungsmaterial oder Verpackungsbehältnisse jedweder Art;
b) „Sendung frischer Bananen“ ist die Sendung, die die Gesamtmenge der auf ein einziges Beförderungsmittel verladenen und von einem einzigen Ausführer an einen oder mehrere Empfänger gelieferten frischen Bananen umfasst;
c) „Entladeort“ ist jeder Ort, an dem eine Sendung frischer Bananen entladen oder im Rahmen eines Zollverfahrens angeliefert wird, beziehungsweise an dem im Containerverkehr der Container vom Schiff, Flugzeug oder anderen Hauptbeförderungsmittel abgeladen wird oder an dem der Container entleert wird.
1. Aus den Einheiten verpackter Bananen wird für jeden Verpackungstyp und Ursprung eine Stichprobe ausgewählt. Die Stichprobe der zu wiegenden Einheiten verpackter Bananen muss für die Sendung frischer Bananen repräsentativ sein. Sie muss mindestens die folgenden Mengen umfassen:
2. Das Nettogewicht wird wie folgt bestimmt:
3. Wenn die Zollbehörde nicht gleichzeitig auch die Wiegenachweise überprüft, wird das auf dem Wiegezettel angegebene Nettogewicht von den Zollbehörden akzeptiert, sofern die Abweichung zwischen dem angemeldeten Nettogewicht und dem von den Zollbehörden ermittelten durchschnittlichen Nettogewicht nicht mehr als 1 % beträgt.
4. Der Wiegenachweis wird der Zollstelle vorgelegt, bei der die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr abgeben wird. Die Zollbehörden wenden die auf dem Wiegenachweis angegebenen Stichprobenergebnisse auf die gesamte Sendung frischer Bananen an, auf die sich der Nachweis bezieht.
1. Die Formulare werden auf weißem holzfreiem, geleimtem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g gedruckt.
2. Die Formulare haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von – 5 bis +8 mm zugelassen sind. Die Einteilung des Formulars muss genau eingehalten werden; dies gilt jedoch nicht für die Breite der Felder 6 und 7.
3. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Formulare drucken zu lassen. Jedes Formular trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die vorgedruckt sein kann.
4. Die Formulare sind in einer von den zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats akzeptierten Amtssprache der Union zu drucken. Sie sind in derselben Sprache auszufüllen, in der sie gedruckt wurden. Gegebenenfalls können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Wiedereinfuhr, in dem das Auskunftsblatt INF 3 vorzulegen ist, eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats verlangen.
Waren, die nicht die Voraussetzungen der Artikel 28 und 29 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen
23 mm
49 mm
Farbe:
Unionswaren mit Bestimmungs- oder Herkunftsort in einem Teil des Zollgebiets der Europäischen Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates nicht gelten
49 mm
23 mm
Farbe:
TC 11 — EINGANGSBESCHEINIGUNG
2
1
(Ort) …, den … (TT/MM/JJ) …
(Unterschrift)
1
2
Stempel der Behörde
1. In diesem Anhang werden für die Inhaber des Verfahrens, einschließlich der zugelassenen Versender, die Einzelheiten für die Durchführung des Betriebskontinuitätsverfahrens nach Artikel 291 festgelegt für den Fall des zeitweiligen Ausfalls
des elektronischen Versandsystems,
des vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum Unionsversandverfahren verwendeten EDV-Systems oder
der elektronischen Verbindung zwischen dem vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum Unionsversandverfahren verwendeten EDV-System und dem elektronischen Versandsystem.
2. Versandanmeldungen
2.1. Die für das Betriebskontinuitätsverfahren verwendete Versandanmeldung muss von allen an dem Versandverfahren beteiligten Parteien erkennbar sein, um Probleme bei der Durchgangszollstelle, der Bestimmungszollstelle und beim Eintreffen der Waren beim zugelassenen Empfänger zu vermeiden. Aus diesem Grund werden dafür nur die folgenden Unterlagen verwendet:
das Einheitspapier oder
das vom System des Wirtschaftsbeteiligten formlos auf Papier gedruckte Einheitspapier, wie in Anhang B-01vorgesehen oder
das Versandbegleitdokument (VBD)/Versandbegleitdokument/Sicherheit (VBD-S), gegebenenfalls ergänzt durch die Liste der Warenpositionen (LdWP) oder die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit (LdWPVS).
2.2. Die papiergestützte Versandanmeldung kann durch einen oder mehrere Ergänzungsformulare unter Verwendung des Formulars in Anhang B-01 ergänzt werden. Die Formulare sind Bestandteil der Anmeldung. Anstelle von Ergänzungsformularen können als beschreibender Teil der papiergestützten Versandanmeldung Ladelisten verwendet werden, die gemäß Teil II Kapitel IV dieses Anhangs und unter Verwendung des Formulars in Teil II Kapitel III dieses Anhang zu erstellen und Bestandteil der Anmeldung sind.
2.3. Für die Anwendung von Nummer 2.1 dieses Anhangs wird die Versandanmeldung gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Anhang B der vorliegenden Verordnung ausgefüllt.
3. Ausfall des elektronischen Versandsystems
3.1. Die Vorschriften werden wie folgt umgesetzt:
Die Versandanmeldung wird bei der Abgangszollstelle in den Exemplaren 1, 4 und 5 des Einheitspapiers gemäß Anhang B-01 oder in zwei Exemplaren des VBD/VBD-S, gegebenenfalls ergänzt durch LdWP oder LdWPVS, gemäß den Anhängen B-02, B-03, B-04 und B-05 eingereicht.
Die Versandanmeldung wird in Feld C unter Verwendung eines Nummerierungssystems registriert, das sich von dem bei der Registrierung im elektronischen Versandsystem unterscheidet.
Auf das Betriebskontinuitätsverfahren wird auf den Exemplaren der Versandanmeldung in Feld A des Einheitspapiers mit einem der Stempel unter Verwendung der Muster in Teil II Kapitel 1 dieses Anhangs oder auf dem VBD/VBD-S anstelle der MRN und des Strichcodes hingewiesen.
Der zugelassene Versender erfüllt alle Bedingungen und Auflagen für die Eintragungen in die Anmeldung und die Verwendung des in den Nummern 22 bis 25 dieses Anhangs genannten Sonderstempels unter Verwendung der Felder C bzw. D.
Beim Standardverfahren wird die Versandanmeldung von der Abgangszollstelle bzw. in Fällen, in denen Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex Anwendung findet, vom zugelassenen Versender abgestempelt.
3.2. Wurde die Entscheidung zur Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens getroffen, sind auf der Grundlage der Angaben der Person, die die Versanddaten in das elektronische Versandsystem eingegeben hat, alle Versanddaten mit der dem Versandverfahren zugewiesenen LRN oder MRN aus dem elektronischen Versandsystem zu löschen.
3.3. Die Zollbehörde überwacht die Anwendung des Betriebskontinuitätsverfahrens, um jeden Missbrauch auszuschließen.
4. Ausfall des vom Inhaber des Verfahrens für die elektronische Abgabe der Anmeldung zum Unionsversandverfahren verwendeten EDV-Systems oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem:
Es gelten die Vorschriften von Nummer 3 dieses Anhangs.
Der Inhaber des Verfahrens informiert die Zollbehörde, sobald sein EDV-System oder die elektronische Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem wieder zur Verfügung steht.
5. Ausfall des EDV-Systems des zugelassenen Versenders oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem.
Bei Ausfall des EDV-Systems des zugelassenen Versenders oder der elektronischen Verbindung zwischen diesem EDV-System und dem elektronischen Versandsystem wird das folgende Verfahren angewendet:
Es gelten die Vorschriften von Nummer 4 dieses Anhangs.
Greift der zugelassener Versender bei über 2 % seiner Anmeldungen eines Jahres auf das Betriebskontinuitätsverfahren zurück, sollte die Bewilligung überprüft werden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen dafür noch erfüllt sind.
6. Erfassung der Daten durch die Zollbehörde
In den in Nummer 4 und 5 dieses Anhangs genannten Fällen kann die Zollbehörde dem Inhaber des Verfahrens gestatten, die Versandanmeldung bei der Abgangszollstelle in einem Exemplar (unter Verwendung des Einheitspapiers oder des VBD/VBD-S) einzureichen, damit sie im elektronischen Versandsystem verarbeitet wird.
7. Leistung einer Einzelsicherheit durch einen Bürgen
Ist die Zollstelle der Sicherheitsleistung nicht gleichzeitig die Abgangszollstelle, so bewahrt sie eine Kopie der Verpflichtungserklärung des Bürgen auf. Das Original wird vom Inhaber des Verfahrens bei der Abgangszollstelle vorgelegt und von dieser aufbewahrt. Falls erforderlich, kann die Abgangszollstelle eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Landes verlangen.
8. Unterzeichnung der Versandanmeldung und Verpflichtung des Inhabers des Verfahrens.
Mit seiner Unterzeichnung der Versandanmeldung übernimmt der Inhaber des Verfahrens die Verantwortung für
die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben,
die Echtheit der eingereichten Unterlagen und
die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das Versandverfahren.
9. Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung
In den Fällen, in denen Artikel 300 Anwendung findet, trägt die Abgangszollstelle in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle“ der Versandanmeldung unter „Angebrachte Verschlüsse“ folgenden Vermerk ein:
Befreiung — 99201.
10. Zollamtliche Vermerke auf der Versandanmeldung und Überlassung der Waren
Die Abgangszollstelle vermerkt die Ergebnisse ihrer Prüfung auf jedem Exemplar der Versandanmeldung.
Stimmen die Ergebnisse der Prüfung mit der Anmeldung überein, so überlässt die Abgangszollstelle die Waren und vermerkt das Datum der Überlassung auf den Exemplaren der Versandanmeldung.
11. Die Waren werden während ihrer Beförderung im Versandverfahren von den Exemplaren 4 und 5 des Einheitspapiers oder einem dem Inhaber des Verfahrens von der Abgangszollstelle ausgehändigten Exemplar des VBD/VBD-S begleitet. Exemplar 1 des Einheitspapiers und ein Exemplar des VBD/VBD-S bleiben in der Abgangszollstelle.
12. Durchgangszollstelle
12.1. Der Beförderer hat bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein auf einem Formular gemäß Teil II Kapitel V dieses Anhangs abzugeben, der von der Durchgangszollstelle aufbewahrt wird. Anstelle des Grenzübergangsscheins kann bei der Durchgangszollstelle auch eine Fotokopie des Exemplars 4 des Einheitspapiers oder eine Fotokopie des die Waren begleitenden Exemplars des VBD/VBD-S vorgelegt und von der Durchgangszollstelle aufbewahrt werden.
12.2. Erfolgt die Beförderung der Waren über eine andere Durchgangszollstelle als die angegebene, unterrichtet die tatsächliche Durchgangszollstelle die Abgangszollstelle.
13. Gestellung bei der Bestimmungszollstelle
13.1. Die Bestimmungszollstelle trägt die Exemplare der Versandanmeldung ein und vermerkt darauf das Ankunftsdatum und die Einzelheiten der Prüfungen.
13.2. Das Versandverfahren kann bei einer anderen als der auf der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle wird dann zur tatsächlichen Bestimmungszollstelle.
Gehört die tatsächliche Bestimmungszollstelle zu einem anderen Mitgliedstaat als die ursprünglich angegebene Bestimmungszollstelle, so bringt die tatsächliche Bestimmungszollstelle im Feld „I. Prüfung durch die Bestimmungsstelle“ der Versandanmeldung zusätzlich zu ihren sonstigen üblichen Vermerken den folgenden Vermerk an:
Unstimmigkeiten: Zollstelle, bei der die Gestellung erfolgte …… (Kennnummer der Zollstelle) —99203.
13.3. Enthält die Versandanmeldung in dem Fall nach Nummer 13.2 Absatz 2 dieses Anhangs den nachstehenden Vermerk, so bleibt die Ware unter der Kontrolle der tatsächlichen Bestimmungszollstelle und kann ohne ausdrückliche Genehmigung der Abgangszollstelle nicht einer anderen Bestimmung zugeführt werden als der Beförderung in den Mitgliedstaat, zu dem die Abgangszollstelle gehört:
Ausgang aus der Union — gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen — 99204.
14. Eingangsbescheinigung
Die Eingangsbescheinigung kann unter Verwendung des Feldes auf der Rückseite des Exemplars 5 des Einheitspapiers oder auf dem Formular nach Anhang 72-03 ausgestellt werden.
15. Rücksendung des Exemplars 5 des Einheitspapiers oder des Exemplars des VBD/VBD-S.
Die zuständige Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats sendet das Exemplar 5 des Einheitspapiers unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Beendigung des Verfahrens an die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats zurück. Wird das VBD/VBD-S verwendet, wird das vorgelegte Exemplar des VBD/VBD-S zu den gleichen Bedingungen wie das Exemplar 5 des Einheitspapiers zurückgesendet.
16. Benachrichtigung des Inhabers des Verfahrens und Alternativnachweis für die Beendigung des Verfahrens.
Sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle die in Nummer 15 dieses Anhangs aufgeführten Dokumente nicht bei der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats eingegangen, so benachrichtigt diese den Inhaber des Verfahrens und fordert ihn auf, den Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens zu erbringen.
17. Suchverfahren
17.1. Ist bei der Abgangszollstelle innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle kein Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens eingegangen, fordert die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats unverzüglich alle zur Erledigung des Verfahrens erforderlichen Informationen an. Stellt sich im Laufe eines Suchverfahren heraus, dass das Unionsversandverfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats fest, ob eine Zollschuld entstanden ist.
Ist eine Zollschuld entstanden, ergreift die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats folgende Maßnahmen:
Ermittlung des Schuldners,
Bestimmung der für die Mitteilung der Zollschuld nach Artikel 102 Absatz 1 des Zollkodex zuständigen Zollbehörden.
17.2. Geht bei der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats vor Ablauf dieser Fristen der Nachweis ein, dass das Unionsverfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder hat sie einen entsprechenden Verdacht, müssen die Informationen unverzüglich angefordert werden.
17.3. Das Suchverfahren wird ebenfalls eingeleitet, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens gefälscht wurde und dass das Suchverfahren eingeleitet werden muss, um die in Nummer 17.1 genannten Ziele zu erreichen.
18. Sicherheitsleistung — Referenzbetrag
18.1. Für die Anwendung von Artikel 156 stellt der Inhaber des Verfahrens sicher, dass die jeweiligen Beträge den Referenzbetrag nicht überschreiten, und berücksichtigt dabei auch alle Vorgänge, bei denen das Verfahren noch nicht beendet ist.
18.2. Erweist sich der Referenzbetrag für die Absicherung der Versandverfahren als unzureichend, so hat der Inhaber des Verfahrens die Zollstelle der Sicherheitsleistung zu benachrichtigen.
19. Gesamtsicherheitsbescheinigung, Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung und Einzelsicherheitstitel.
19.1. Bei der Abgangszollstelle sind die folgenden Dokumente vorzulegen:
Gesamtsicherheitsbescheinigung in der in Kapitel VI festgelegten Form,
Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in der in Kapitel VII festgelegten Form,
Einzelsicherheitstitel in der in Anhang 32-06 festgelegten Form.
19.2. In der Versandanmeldung muss auf die Bescheinigungen und den Sicherheitstitel hingewiesen werden.
20. Besondere Ladelisten
20.1. Die Zollbehörde kann Versandanmeldungen annehmen, denen Ladelisten beigefügt sind, die nicht alle in Teil II Kapitel III dieses Anhangs aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.
Solche Listen dürfen nur verwendet werden, wenn sie
von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden;
so gestaltet sind und ausgefüllt werden, dass sie ohne Schwierigkeiten von der Zollbehörde ausgewertet werden können;
für jede Warenposition die Angaben gemäß Teil II Kapitel IV dieses Anhangs enthalten.
20.2. Als Ladelisten nach Nummer 20.1 dieses Anhangs können auch zur Erfüllung der Versand- oder Ausfuhrförmlichkeiten verwendete Listen mit einer Beschreibung der Waren zugelassen werden, auch wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden.
20.3. Verwendet ein Inhaber des Verfahrens, dessen Geschäftsunterlagen mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellt werden, bereits besondere Ladelisten, kann er diese Listen auch für Unionsversandverfahren verwenden, die nur eine Warenart betreffen, sofern das System des Inhabers des Verfahrens dies erforderlich macht.
21. Verwendung besonderer Verschlüsse
Der Inhaber des Verfahrens vermerkt in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle“ der Versandanmeldung unter „Angebrachte Verschlüsse“ die Anzahl der verwendeten Verschlüsse und die einzelnen Verschlusskennzeichen.
22. Zugelassener Versender — Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang der Waren
22.1. Für die Anwendung der Nummern 3 und 5 dieses Anhangs wird in der Bewilligung festgelegt, dass das Feld „C. Abgangsstelle“ der Versandanmeldung
im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle oder
vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von der Zollbehörde zugelassenen Sonderstempels nach dem Muster in Teil II Kapitel II dieses Anhangs versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann im Voraus in die Formulare eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.
Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch die Angabe des Versandtages zu vervollständigen und die Versandanmeldung gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften mit einer Nummer zu versehen.
22.2. Die Zollbehörde kann die Verwendung von Formularen vorschreiben, die mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen sind.
23. Zugelassener Versender — sichere Aufbewahrung der Stempel
Der zugelassene Versender hat den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder des Sonderstempels versehenen Formulare sicher aufzubewahren.
Er teilt der Zollbehörde mit, welche Sicherungsmaßnahmen er nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 getroffen hat.
23.1. Bei missbräuchlicher Verwendung von Formularen, die im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle oder mit dem Abdruck eines Sonderstempel versehen wurden, haftet der zugelassene Versender unbeschadet strafrechtlicher Verfahren für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, die in einem bestimmten Land für die mit diesen Formularen beförderten Waren fällig geworden sind, es sei denn, er weist der Zollbehörde, die ihn zugelassen hat, zu deren Zufriedenheit nach, dass er die in Nummer 23 genannten Maßnahmen getroffen hat.
24. Zugelassener Versender — obligatorische Angaben
24.1. Spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die Versandanmeldung, indem er gegebenenfalls in Feld 44 die verbindliche Beförderungsroute nach Artikel 298 und in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle“ die nach Artikel 297 festgelegte Frist, in der die Waren bei der Bestimmungszollstelle zu gestellen sind, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie den nachstehenden Vermerk einträgt:
Zugelassener Versender — 99206
24.2. Nimmt die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so bringt sie auf der Versandanmeldung in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle“ ihren Sichtvermerk an.
24.3. Nach dem Versand wird das Exemplar 1 des Einheitspapiers oder das Exemplar des VBD/VBD-S gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften unverzüglich der Abgangszollstelle übersandt. Die anderen Exemplare begleiten die Waren nach Maßgabe von Nummer 11 dieses Anhangs.
25. Zugelassener Versender — Freistellung von der Unterschriftsleistung
25.1. Dem zugelassenen Versender kann bewilligt werden, die mit dem elektronischen Datenverarbeitungssystem erstellten Versandanmeldungen nicht zu unterzeichnen, sofern diese mit dem Abdruck des in Teil II Kapitel II dieses Anhangs bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass sich der zugelassene Versender gegenüber der Zollbehörde zuvor schriftlich verpflichtet hat, bei allen Versandverfahren, die unter Verwendung von mit dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Versandanmeldungen durchgeführt werden, als Inhaber des Verfahrens einzutreten.
25.2. Die gemäß Nummer 25.1 dieses Anhangs erstellten Versandanmeldungen müssen in dem für die Unterschrift des Inhabers des Verfahrens vorgesehenen Feld den nachstehenden Vermerk tragen:
Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207
26. Zugelassener Empfänger — Pflichten
26.1. Sobald die Waren an einem in der Bewilligung angegebenen Ort eingetroffen sind, unterrichtet der zugelassene Empfänger unverzüglich die Bestimmungszollstelle, teilt dieser das Ankunftsdatum, den Zustand gegebenenfalls angebrachter Verschlüsse sowie jede Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit den Exemplaren 4 und 5 des Einheitspapiers oder des die Waren begleitenden Exemplars des VBD/VBD-S mit und übersendet diese Dokumente gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften der Bestimmungszollstelle.
26.2. Die Bestimmungszollstelle bringt auf den Exemplaren 4 und 5 des Einheitspapiers oder auf dem Exemplar des VBD/VBD-S die in Nummer 13 dieses Anhangs vorgesehenen Vermerke an.
NCTS-AUSFALLVERFAHREN
UNIONSVERSANDVERFAHREN/GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN
KEINE DATEN IM SYSTEM VERFÜGBAR
EINGELEITET AM
(Datum/Uhrzeit)
(Abmessungen: 26 × 59 mm)
BETRIEBSKONTINUITÄTSVERFAHREN
UNIONSVERSANDVERFAHREN/GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN
KEINE DATEN IM SYSTEM VERFÜGBAR
EINGELEITET AM
(Datum/Uhrzeit)
(Abmessungen: 26 × 59 mm)
(Abmessungen: 55 × 25 mm)
1. Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes
2. Kennnummer der Abgangszollstelle
3. Nummer der Anmeldung
4. Datum
5. Zugelassener Versender
6. Bewilligungsnummer
laufende Nr.
Zeichen, Nummern, Zahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung
Versendungsland/Ausfuhrland
Rohmasse (kg)
Raum für amtliche Eintragungen
(Unterschrift)
1.1. Die Ladeliste ist ein Dokument, das die in diesem Anhang aufgeführten Merkmale aufweist.
1.2. Sie kann zusammen mit der Versandanmeldung im Rahmen der Anwendung von Nummer 2.2. dieses Anhangs verwendet werden.
2.1. Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Formulars verwendet werden.
2.2. Die Ladelisten müssen enthalten:
a) die Überschrift „Ladeliste“,
b) ein 70 × 55 mm großes Feld, das in einen oberen Teil von 70 × 15 mm und in einen unteren Teil von 70 × 40 mm aufgeteilt ist,
c) Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften:
Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Die Spalte mit der Überschrift „Raum für amtliche Eintragungen“ muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können ferner über den freien Raum außerhalb der unter den Buchstaben a) bis c) bezeichneten Flächen frei verfügen.
2.3. Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.
Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt der Inhaber des Verfahrens in den oberen Teil die Kurzbezeichnung „T1“, „T2“ oder „T2F“ ein.
In diesen Teil sind die in nachstehendem Abschnitt III Absatz 4 genannten Angaben einzutragen.
Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein.
Die erforderlichen Angaben sind gemäß dem Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu machen.
Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so müssen auf der Ladeliste die Angaben aufgeführt sein, die in der Versandanmeldung in die Felder 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“, 40 „Summarische Anmeldung/Vorpapier“, 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen“ sowie gegebenenfalls 33 „Warennummer“ und 38 „Eigenmasse (kg)“ eingetragen werden.
Anzugeben ist der Mitgliedstaat, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden.
Einzutragen sind die Angaben aus Feld Nr. 35 des Einheitspapiers (siehe Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446).
1. Ein und derselben Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und Ergänzungsformulare beigefügt werden.
2. Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 „Versendungs-/Ausfuhrland“, 32 „Positions-Nr.“, 33 „Warennummer“, 35 „Rohmasse (kg)“, 38 „Eigenmasse (kg)“, 40 „Summarische Anmeldung/Vorpapier“ und gegebenenfalls 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen“ auf dem für die Versandanmeldung verwendeten Formular durchzustreichen; das Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“ darf nicht für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ladelisten sind in Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung“ der Versandanmeldung zu vermerken.
3. Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie die Versandanmeldung, zu der sie gehört.
4. Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie die Exemplare der Versandanmeldung, zu der sie gehört. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangszollstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. In letzterem Fall ist der Dienststempel der Abgangszollstelle beizusetzen.
Außerdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangszollstelle hinzugefügt werden.
5. Werden einer Versandanmeldung mehrere Ladelisten beigefügt, so sind sie vom Inhaber des Verfahrens mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist in Feld Nr. 4 „Ladelisten“ der Versandanmeldung zu vermerken.
6. Für die Formulare der Ladeliste ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen. Die Formulare haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.
TC10 — GRENZÜBERGANGSSCHEIN
Bezeichnung des Beförderungsmittels …
VERSANDANMELDUNG
KENNNUMMER DER VORGESEHENEN DURCHGANGSZOLLSTELLE
Art (T1, T2 oder T2F) und Nummer
Kennnummer der Abgangszollstelle
NUR DURCH DIE ZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN
Datum des Grenzübergangs
(Unterschrift) Stempel der
Behörde
TC 31 GESAMTSICHERHEITSBESCHEINIGUNG
Vorderseite
1. Gültig bis einschließlich
Tag
Monat/Jahr
2. Nummer
3. Inhaber des Verfahrens (Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift)
4. Bürge (Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift)
5. Zollstelle der Sicherheitsleistung (Kennnummer)
6. Referenzbetrag
Währungscode
in Ziffern:
in Worten:
7. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung bescheinigt, dass der obengenannte Inhaber des Verfahrens eine Gesamtsicherheit geleistet hat, die für Unionsversandverfahren/gemeinsame Versandverfahren in den nachstehenden Zollgebieten gültig ist, deren Namen nicht gestrichen sind:
Europäische Union — Island — Mazedonien — Norwegen — Schweiz — Türkei — Andorra (*) — San Marino (*)
8. Besondere Vermerke
9. Gültigkeit verlängert bis einschließlich
TT/MM/JJ
(Ort) … den …
(Unterschrift und Stempel der Zollstelle der Sicherheitsleistung)
(Ort) … den …
(Unterschrift und Stempel der Zollstelle der Sicherheitsleistung)
(*) Nur für Unionsversandverfahren.
Rückseite
10. Personen, die befugt sind, Anmeldungen zum Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren für den Inhaber des Verfahrens zu unterzeichnen
11. Name, Vorname und Unterschriftsprobe der ermächtigten Person
12. Unterschrift des Inhabers des Verfahrens (*)
11. Name, Vorname und Unterschriftsprobe der ermächtigten Person
12. Unterschrift des Inhabers des Verfahrens (*)
(*) Handelt es sich bei dem Inhaber des Verfahrens um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner in Feld12 nach seiner Unterschrift seinen Namen, seinen Vornamen und seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.
TC33 — BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BEFREIUNG VON DER SICHERHEITSLEISTUNG
Vorderseite
1. Gültig bis einschließlich
Tag
Monat/Jahr
2. Nummer
3. Inhaber des Verfahrens (Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift)
4. Zollstelle der Sicherheitsleistung
5. Referenzbetrag
Währungscode
in Ziffern
in Worten
6. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung bescheinigt, dass dem obengenannten Inhaber des Verfahrens für die von ihm durchgeführten Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren in den nachstehenden Zollgebieten, deren Namen nicht gestrichen sind, eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt wurde:
Europäische Union — Island — Mazedonien — Norwegen — Schweiz — Türkei — Andorra (*) — San Marino (*)
7. Besondere Vermerke
8. Gültigkeit verlängert bis einschließlich TT/MM/JJ
(Ort) …, den …
(Unterschrift und Stempel der Zollstelle der Sicherheitsleistung)
(Ort) …, den …
(Unterschrift und Stempel der Zollstelle der Sicherheitsleistung)
(*) Nur für Unionsversandverfahren.
Rückseite
9. Personen, die befugt sind, Anmeldungen zum Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren für den Inhaber des Verfahrens zu unterzeichnen
10. Name, Vorname und Unterschriftsprobe der ermächtigten Person
11. Unterschrift des Inhabers des Verfahrens (*)
10. Name, Vorname und Unterschriftsprobe der ermächtigten Person
11. Unterschrift des Inhabers des Verfahrens (*)
(*) Handelt es sich bei dem Inhaber des Verfahrens um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner in Feld11 nach seiner/ihrer Unterschrift seinen/ihren Namen, seinen/ihren Vornamen und seine/ihre Stellung innerhalb der Firma anzugeben.
Nach Erteilung einer Bescheinigung dürfen an den Eintragungen in den Feldern 1 bis 8 der Gesamtsicherheitsbescheinigung sowie in den Feldern 1 bis 7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung keine Änderungen, Zufügungen oder Streichungen vorgenommen werden.
4217
Hat sich der Inhaber des Verfahrens verpflichtet, die Versandanmeldung nur bei einer einzigen Abgangszollstelle abzugeben, so ist die Bezeichnung dieser Zollstelle in Feld 8 der Gesamtsicherheitsbescheinigung oder in Feld 7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in Blockschrift einzutragen.
Wird die Geltungsdauer der Bescheinigung verlängert, so bringt die Zollstelle der Sicherheitsleistung einen entsprechenden Vermerk in Feld Nr. 9 der Gesamtsicherheitsbescheinigung oder in Feld Nr. 8 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung an.
2.1. Bei Ausstellung der Bescheinigung oder später während ihrer Geltungsdauer benennt der Inhaber des Verfahrens in eigener Verantwortung auf der Rückseite der Bescheinigung die Personen, die er zur Unterzeichnung von Versandanmeldungen ermächtigt hat. Die Benennung besteht in der Angabe des Namens und des Vornamens der ermächtigten Person sowie ihrer Unterschriftsprobe. Jede Eintragung einer ermächtigten Person ist vom Inhaber des Verfahrens durch Unterschrift zu bestätigen. Der Inhaber des Verfahrens kann die Felder durchstreichen, die er nicht benutzen will.
2.2. Der Inhaber des Verfahrens kann die Eintragung einer ermächtigten Person auf der Rückseite der Bescheinigung jederzeit ungültig machen.
2.3. Jede Person, die auf der Rückseite der einer Abgangszollstelle vorgelegten Bescheinigung eingetragen ist, gilt als ermächtigter Vertreter des Inhabers des Verfahrens.
3.1. Für die Formulare der Gesamtsicherheitsbescheinigung und der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung ist weißes holzfreies Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist
bei der Gesamtsicherheitsbescheinigung grün,
bei der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung hellblau.
3.2. Die Formulare haben das Format 210 × 148 mm.
3.3. Der Druck der Formulare für die Bescheinigungen obliegt den Mitgliedstaaten. Jede Bescheinigung muss eine Unterscheidungsnummer tragen.
3.4. Die Formulare dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, abgezeichnet und von der Zollbehörde mit einem Sichtvermerk versehen werden.
Durchführungsbeschluss 2014/255/EU der Kommission vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union (ABl. L 134 vom 7.5.2014, S. 46).
(4) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen sind die Formate und Codes für die folgenden Anträge und Bewilligungen für die Mitgliedstaaten fakultativ:
a) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind;
b) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf Gesamtsicherheiten;
c) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Aufschub der Zahlung;
d) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern gemäß Artikel 148 des Zollkodex;
e) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Linienschifffahrtsverkehr;
f) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den zugelassenen Aussteller;
g) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung;
h) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die zentrale Zollabwicklung;
i) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders;
j) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Eigenkontrolle;
k) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen;
l) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung;
m) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung;
n) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung;
o) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung;
p) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren;
q) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Verfahren;
r) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand;
s) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand;
t) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse;
u) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz;
v) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.
Verzichten Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums auf bestimmte Codes und Formate, so stellen sie sicher, dass sie wirksame Verfahren eingeführt haben, mit denen sie überprüfen können, dass die Bedingungen für die Erteilung der betreffenden Bewilligung erfüllt sind.
(1) Bei der Entwicklung, Wartung und Nutzung der in Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex genannten elektronischen Systeme treffen die Mitgliedstaaten geeignete Sicherheitsmaßnahmen für den wirksamen, zuverlässigen und sicheren Betrieb der verschiedenen Systeme und erhalten diese Maßnahmen aufrecht. Sie treffen auch Vorkehrungen zur Kontrolle der Datenquelle sowie zum Schutz der Daten vor unerlaubtem Zugriff, Verlust, Veränderung oder Vernichtung.
(2) Jede Eingabe, Änderung und Löschung von Daten wird aufgezeichnet, wobei anzugeben ist, warum, zu welchem Zeitpunkt und von wem sie vorgenommen wurde.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten einander, die Kommission und gegebenenfalls den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten über jede Verletzung und jeden Verdacht auf Verletzung der Sicherheit der elektronischen Systeme.
Alle im betreffenden elektronischen System validierten Daten werden nach Ablauf des Jahres, in dem sie validiert wurden, mindestens drei Jahre lang gespeichert, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten schließen operative Vereinbarungen über die praktischen Anforderungen an die Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der elektronischen Systeme und die Betriebskontinuität.
(2) Die operativen Vereinbarungen nach Absatz 1 sehen insbesondere eine angemessene Antwortzeit für den Austausch und die Verarbeitung der Informationen in den betreffenden elektronischen Systemen vor.
(3) Die elektronischen Systeme werden ständig verfügbar gehalten. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht
a) in bestimmten Fällen im Zusammenhang mit der Nutzung der elektronischen Systeme, die Gegenstand der Vereinbarungen nach Absatz 1 sind, oder auf nationaler Ebene, wenn es solche Vereinbarungen nicht gibt;
b) im Fall höherer Gewalt.
Die Mitgliedstaaten benennen die für die Registrierung zuständigen Zollbehörden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschrift dieser Behörden mit. Die Kommission veröffentlicht diese Information im Internet.
(1) Für den Austausch und die Speicherung von EORI-Informationen wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System (im Folgenden „EORI-System“) verwendet.
Über dieses System stellt die zuständige Zollbehörde Informationen zur Verfügung, wenn neue EORI-Nummern zugeteilt werden oder die in Zusammenhang mit den bereits vorgenommenen Registrierungen gespeicherten Daten geändert werden.
(2) Es wird nur eine EORI-Nummer pro Person zugeteilt.
(3) Das Format und die Codes der Daten, die im EORI-System gespeichert werden, sind in Anhang 12-01 enthalten.
(4) Abweichend von Absatz 1 finden die Formate und Codes gemäß Anhang 12-01 bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des zentralen EORI-Systems keine Anwendung.
Bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des zentralen EORI-Systems sind die Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit Übergangsregelungen für bestimmte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union in dem Fall, dass die betreffenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, festgelegt.
(5) Erfassen Mitgliedstaaten Daten gemäß Anhang 12-01 Nummer 4, stellen sie sicher, dass die Formate und Codes des Anhangs 12-01 verwendet werden.
(1) Die Mitteilung nach Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex enthält folgende Angaben:
a) eine Bezugnahme auf Unterlagen und Informationen, auf die die Zollbehörden ihre Entscheidung stützen wollen;
b) die Frist für die Stellungnahme durch die betreffende Person ab dem Tag, an dem sie die Mitteilung erhält oder an dem diese als ihr zugestellt gilt;
c) den Hinweis auf das Recht der betreffenden Person, Zugang zu den unter Buchstabe a genannten Unterlagen und Informationen nach den geltenden Vorschriften zu erhalten.
(2) Nimmt die betreffende Person vor Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Frist Stellung, so können die Zollbehörden die Entscheidung erlassen, es sei denn, die betreffende Person teilt gleichzeitig mit, dass sie ihren Standpunkt innerhalb der gesetzten Frist noch weiter ausführen will.
(1) Die Zollbehörden können die in Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex genannte Mitteilung im Rahmen des Überprüfungs- oder Kontrollprozesses vornehmen, wenn sie eine Entscheidung auf einer der folgenden Grundlagen erlassen wollen:
a) Ergebnis einer Überprüfung nach der Gestellung der Waren;
b) Ergebnis einer Überprüfung der Zollanmeldung nach Artikel 191 des Zollkodex;
c) Ergebnis einer nachträglichen Kontrolle nach Artikel 48 des Zollkodex, wenn die Waren sich noch unter zollamtlicher Überwachung befinden;
d) Ergebnis einer Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren beziehungsweise Ergebnis einer Überprüfung des Antrags auf Registrierung des Nachweises oder auf Erteilung des Sichtvermerks auf dem Nachweis und;
e) Ausstellung eines Ursprungsnachweises durch die Zollbehörden;
f) Ergebnis der Kontrolle von Waren, für die keine summarische Anmeldung, Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, Wiederausfuhranmeldung oder Zollanmeldung abgegeben wurde.
(2) Bei einer Mitteilung nach Absatz 1 kann die betreffende Person
a) mit den gleichen Mitteln wie bei einer Mitteilung nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unmittelbar Stellung nehmen; oder
b) eine Mitteilung nach Artikel 8 beantragen, wenn nicht einer der in Absatz 1 Buchstabe f genannten Fälle vorliegt.
Die Zollbehörden unterrichten die betreffende Person über diese beiden Möglichkeiten.
(3) Erlassen die Zollbehörden eine die betreffende Person belastende Entscheidung, so zeichnen sie auf, ob diese Person nach Absatz 2 Buchstabe a Stellung genommen hat.
(1) Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben könnten, und mit späteren Vorgängen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet.
Die zuständige Zollbehörde stellt die Informationen über dieses System unverzüglich und spätestens innerhalb von sieben Tagen, nachdem die Behörde Kenntnis von den Informationen erlangt hat, zur Verfügung.
(2) Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich konzipierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben könnten.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden Anwendung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK-Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex genannten Zollbehörden, die sie für die Entgegennahme von Anträgen benennen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auch spätere Änderungen dieses Verzeichnisses mit.
(1) Nimmt die Zollbehörde einen Antrag nach Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 an, so ist der Tag der Annahme dieses Antrags der Tag, an dem der Zollbehörde alle nach Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Zollkodex benötigten Informationen vorliegen.
(1) Wird ein Antrag auf eine Entscheidung über eine verbindliche Auskunft nach Artikel 19 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen gestellt, in dem der Antragsteller ansässig ist, so unterrichtet die Zollbehörde, bei der der Antrag gestellt wird, die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, innerhalb von sieben Tagen nach Annahme des Antrags.
Liegen der unterrichteten Zollbehörde Informationen vor, die sie für die Bearbeitung des Antrags für sachdienlich hält, so übermittelt sie diese Informationen der Zollbehörde, bei der der Antrag gestellt wurde, so bald wie möglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Unterrichtung.
(2) Ein Antrag auf eine Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) darf sich nur auf Waren beziehen, die ähnliche Eigenschaften aufweisen und zwischen denen keine für ihre zolltarifliche Einreihung relevanten Unterschiede bestehen.
(3) Ein Antrag auf eine Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA) darf sich nur auf eine Art von Waren und ursprungsbestimmenden Umständen beziehen.
(4) Um bei einem Antrag auf eine vZTA-Entscheidung die Einhaltung von Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Zollkodex sicherzustellen, konsultiert die in Artikel 19 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Zollbehörde das in Artikel 21 der vorliegenden Verordnung genannte elektronische System und führt Aufzeichnungen über diese Konsultation.
Um sicherzustellen, dass eine vZTA-Entscheidung, die erlassen werden soll, mit bereits erlassenen vZTA-Entscheidungen übereinstimmt, konsultiert die entscheidungsbefugte Zollbehörde das in Artikel 21 genannte elektronische System und führt Aufzeichnungen über diese Konsultation.
(1) Ist der Antragsteller eine natürliche Person, gilt die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex als erfüllt, wenn der Antragsteller und gegebenenfalls der Beschäftigte des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten zuständig ist, in den letzten drei Jahren keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat.
Ist der Antragsteller keine natürliche Person, gilt die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex als erfüllt, wenn keine der folgenden Personen in den letzten drei Jahren einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften oder eine schwere Straftat im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat:
a) der Antragsteller;
b) die Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt;
c) der Beschäftigte des Antragstellers, der für dessen Zollangelegenheiten zuständig ist.
(2) Jedoch kann die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex als erfüllt gelten, wenn die entscheidungsbefugte Zollbehörde der Auffassung ist, dass ein Verstoß im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der betreffenden Vorgänge geringfügig ist, und sie nicht am guten Glauben des Antragstellers zweifelt.
(3) Ist die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Person in einem Drittland ansässig oder wohnhaft, beurteilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde anhand der ihr verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen, ob die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt ist.
(4) Ist der Antragsteller seit weniger als drei Jahren ansässig, beurteilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde anhand der ihr verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen, ob die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt ist.
(1) Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe b des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht.
b) Die Aufzeichnungen, die der Antragsteller für Zollzwecke führt, sind in sein Buchführungssystem integriert oder ermöglichen den Abgleich der Informationen mit den Angaben im Buchführungssystem.
c) Der Antragsteller gestattet der Zollbehörde den physischen Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen.
d) Der Antragsteller gestattet der Zollbehörde den elektronischen Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen, sofern es sich um elektronische Systeme und Aufzeichnungen handelt.
e) Der Antragsteller verfügt über ein Logistiksystem, das eine Unterscheidung zwischen Unions- und Nichtunionswaren zulässt und gegebenenfalls deren Lokalisierung ermöglicht.
f) Der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert und erkannt werden können.
(1) Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe c des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn auf den Antragsteller Folgendes zutrifft:
a) Der Antragsteller befindet sich in keinem Insolvenzverfahren.
b) In den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen.
c) Der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und dass sein Nettovermögen nicht negativ ist, es sei denn, der Negativsaldo kann ausgeglichen werden.
(2) Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so wird seine Zahlungsfähigkeit im Sinne des Artikels 39 Buchstabe c des Zollkodex anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Daten überprüft.
(1) Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person verfügt über eine der folgenden praktischen Befähigungen:
b) Der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person hat erfolgreich eine zollrechtliche Ausbildung abgeschlossen, die dem Umfang seiner beziehungsweise ihrer Beteiligung an zollrelevanten Tätigkeiten entspricht und von einer der folgenden Stellen erteilt wurde:
(2) Ist die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person unter Vertrag genommen, gilt die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex als erfüllt, wenn es sich bei der unter Vertrag genommenen Person um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex handelt.
(1) Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe e des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Gebäude, die für die Vorgänge im Zusammenhang mit der AEOS-Bewilligung verwendet werden sollen, sind gegen unrechtmäßiges Eindringen geschützt und bestehen aus Materialien, die unrechtmäßiges Betreten verhindern.
b) Der unbefugte Zugang zu Büroräumen, Versandbereichen, Verladerampen, Frachträumen und anderen einschlägigen Orten wird durch geeignete Maßnahmen verhindert.
c) Maßnahmen für die Behandlung der Waren wurden ergriffen, die Schutz vor unerlaubtem Einbringen oder Austausch, vor unzulässiger Handhabung von Waren und vor Manipulationen an den Ladeeinheiten bieten.
d) Der Antragsteller hat Maßnahmen ergriffen, die es ermöglichen, seine Handelspartner eindeutig festzustellen und durch geeignete vertragliche Vereinbarungen oder sonstige seinem Geschäftsmodell entsprechende geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass diese Handelspartner für die Sicherheit ihres Teils der internationalen Lieferkette sorgen.
e) Der Antragsteller unterzieht, soweit nach nationalem Recht zulässig, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Mitarbeiter einer Sicherheitsüberprüfung und unterzieht Mitarbeiter, die bereits in solchen Bereichen arbeiten, regelmäßig und bei Bedarf einer Hintergrundüberprüfung.
f) Der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsverfahren für externe Dienstleister, die er unter Vertrag nimmt.
g) Der Antragsteller sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter mit sicherheitsrelevanten Zuständigkeiten regelmäßig an Programmen teilnehmen, die ihr Bewusstsein für die jeweiligen Sicherheitsfragen weiter schärfen.
(1) Um die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 39 Buchstaben b und e des Zollkodex zu prüfen, stellt die entscheidungsbefugte Zollbehörde sicher, dass vor Ort Überprüfungen in allen Räumlichkeiten vorgenommen werden, die für die zollrelevante Tätigkeit des Antragstellers von Belang sind.
Verfügt der Antragsteller über eine große Zahl von Räumlichkeiten und können nicht alle Räumlichkeiten innerhalb der Frist für den Erlass der Entscheidung geprüft werden, so kann die Zollbehörde beschließen, nur einen repräsentativen Teil dieser Räumlichkeiten zu prüfen, wenn sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Antragsteller in allen seinen Räumlichkeiten die gleichen Sicherheitsstandards und die gleichen gemeinsamen Standards und Verfahren für die Führung seiner Aufzeichnungen anwendet.
(2) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde kann die Ergebnisse von Bewertungen oder Prüfungen, die nach dem Unionsrecht durchgeführt wurden, berücksichtigen, soweit sie für die Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 39 des Zollkodex relevant sind.
(3) Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Artikels 39 Buchstaben b, c und e des Zollkodex erfüllt sind, können die Zollbehörden vom Antragsteller vorgelegte Schlussfolgerungen eines Sachverständigen berücksichtigen, sofern der betreffende Sachverständige nicht im Sinne des Artikels 127 mit dem Antragsteller verbunden ist.
(4) Bei der Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 39 des Zollkodex tragen die Zollbehörden den besonderen Merkmalen der Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, Rechnung.
(5) Die Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 39 des Zollkodex und ihr Ergebnis werden von der entscheidungsbefugten Zollbehörde dokumentiert.
(1) Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO), den erteilten AEO-Bewilligungen und allen weiteren Vorgängen oder Handlungen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, wie die Rücknahme, die Aussetzung, der Widerruf oder die Änderung einer Entscheidung oder das Ergebnis einer Überwachung oder Neubewertung, wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet. Die zuständige Zollbehörde stellt die Informationen über dieses System unverzüglich und spätestens innerhalb von sieben Tagen zur Verfügung.
Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich konzipierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die AEO-Bewilligungen betreffen.
(2) Insbesondere in dem Fall, dass der AEO-Status als Grundlage für Genehmigungen, Bewilligungen oder Vereinfachungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union herangezogen wird, kann die zuständige Zollbehörde der für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörde Zugang zu dem in Absatz 1 genannten elektronischen System gewähren. Der Zugang betrifft die folgenden Informationen:
a) die AEOS-Bewilligungen, einschließlich des Namens des Inhabers der Bewilligung und gegebenenfalls Änderung oder Widerruf der Bewilligung oder Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und die Gründe dafür;
b) etwaige Neubewertungen von AEOS-Bewilligungen und ihre Ergebnisse.
Die für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörden, die die betreffenden Informationen bearbeiten, verwenden diese ausschließlich für die Zwecke der einschlägigen Programme für reglementierte Beauftragte oder bekannte Versender und treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz dieser Informationen.
(3) Abweichend von Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten bis zum Zeitpunkt der Verbesserung des AEO-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU das mit Artikel 14x der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission eingeführte System.
(1) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde kann die Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten konsultieren, die für den Ort zuständig sind, an dem die benötigten Informationen vorliegen oder an dem geprüft werden muss, ob eine oder mehrere der Voraussetzungen des Artikels 39 des Zollkodex erfüllt sind.
(2) Die Konsultation nach Absatz 1 ist obligatorisch, wenn
a) der Antrag auf Bewilligung des AEO-Status nach Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Zollbehörde des Ortes vorgelegt wird, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist;
b) der Antrag auf Bewilligung des AEO-Status nach Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 den Zollbehörden des Mitgliedstaats vorgelegt wird, in dem sich eine ständige Niederlassung des Antragstellers befindet und die Informationen über dessen allgemeine logistische Verwaltung in der Union aufbewahrt werden oder zugänglich sind;
c) ein Teil der für den Antrag auf Bewilligung des AEO-Status relevanten Aufzeichnungen und Unterlagen in einem anderen Mitgliedstaat als dem der entscheidungsbefugten Zollbehörde aufbewahrt wird;
d) der Antragsteller, der den AEO-Status beantragt, in einem anderen Mitgliedstaat als dem der zuständigen Zollbehörde ein Lager betreibt oder andere zollrelevante Tätigkeiten ausübt.
(3) Abweichend von der in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 vorgesehenen Frist schließen die Zollbehörden den Konsultationsprozess innerhalb von 80 Tagen ab dem Tag ab, an dem die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Bedingungen und Voraussetzungen mitteilt, deren Erfüllung von der konsultierten Zollbehörde zu prüfen ist.
(4) Liegen der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats sachdienliche Informationen vor, die für die Bewilligung des AEO-Status von Belang sind, so übermittelt sie diese Informationen der entscheidungsbefugten Zollbehörde innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung des Antrags über das in Artikel 30 genannte elektronische System.
Die Ablehnung eines AEO-Antrags betrifft keine den Antragsteller begünstigenden Entscheidungen, die nach den zollrechtlichen Vorschriften bereits erlassen wurden, es sei denn, beim Erlass dieser begünstigenden Entscheidungen war von der Erfüllung von AEO-Voraussetzungen ausgegangen worden, die sich im Zuge der Prüfung des AEO-Antrags als nicht erfüllt erwiesen haben.
Hat ein Antragsteller Anspruch auf sowohl eine AEOC- als auch eine AEOS-Bewilligung, stellt die entscheidungsbefugte Zollbehörde eine kombinierte Bewilligung aus.
(1) Der Widerruf einer AEO-Bewilligung betrifft keine gegenüber derselben Person erlassenen begünstigenden Entscheidungen, es sei denn, der AEO-Status war Bedingung für eine solche begünstigende Entscheidung oder die Entscheidung war auf eine Voraussetzung des Artikels 39 des Zollkodex gestützt, die nicht mehr erfüllt ist.
(2) Der Widerruf oder die Änderung einer den Bewilligungsinhaber begünstigenden Entscheidung betrifft nicht automatisch die AEO-Bewilligung dieser Person.
(3) Ist eine Person sowohl ein AEOC als auch ein AEOS und findet Artikel 28 des Zollkodex oder Artikel 15 Anwendung, da die Bedingungen des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex nicht erfüllt sind, wird die AEOC-Bewilligung widerrufen und bleibt die AEOS-Bewilligung gültig.
Ist eine Person sowohl ein AEOS als auch ein AEOC und findet Artikel 28 des Zollkodex oder Artikel 15 Anwendung, da die Bedingungen des Artikels 39 Buchstabe e des Zollkodex nicht erfüllt sind, wird die AEOS-Bewilligung widerrufen und bleibt die AEOC-Bewilligung gültig.
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen der zuständigen Zollbehörde unverzüglich alle Sachverhalte mit, die nach der Erteilung des AEO-Status eintreten und sich auf die Aufrechterhaltung oder den Inhalt der Bewilligung auswirken können.
(2) Die zuständige Zollbehörde stellt den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der AEO eine zollrelevante Tätigkeit ausübt, alle ihr selbst zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen zur Verfügung.
(3) Widerruft eine Zollbehörde eine begünstigende Entscheidung, die auf der Grundlage des AEO-Status erlassen wurde, so teilt sie dies der Zollbehörde mit, die den Status bewilligt hat.
(4) Ist der AEOS ein reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und erfüllt er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 185/2010, so macht die zuständige Zollbehörde der für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörde unverzüglich mindestens die folgenden ihr zur Verfügung stehenden Informationen zum AEO-Status zugänglich:
a) die AEOS-Bewilligung, einschließlich folgender Angaben: Name des Inhabers der Bewilligung und gegebenenfalls Änderung oder Widerruf der Bewilligung oder Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und die Gründe dafür;
b) Informationen, ob die betreffende Örtlichkeit von Zollbehörden besucht wurde, Datum des letzten Besuchs und Zweck des Besuchs (Bewilligungsverfahren, Neubewertung oder Überwachung);
c) etwaige Neubewertungen der AEOS-Bewilligung und ihre Ergebnisse.
Die nationalen Zollbehörden regeln im Einvernehmen mit der für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörde die Einzelheiten des Austauschs von Informationen, die im elektronischen System nach Artikel 30 nicht erfasst sind.
Die für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörden, die die betreffenden Informationen bearbeiten, verwenden diese ausschließlich für die Zwecke der einschlägigen Programme für reglementierte Beauftragte oder bekannte Versender und treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Informationen.
(1) Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit der Übermittlung risikobezogener Informationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System („Zollrisikomanagementsystem“) verwendet.
(2) Das in Absatz 1 genannte System wird auch für die Kommunikation zwischen den Zollbehörden untereinander sowie zwischen den Zollbehörden und der Kommission bei der Umsetzung gemeinsamer Risikokriterien und -standards und gemeinsamer vorrangiger Kontrollbereiche, dem Zollkrisenmanagement, dem Austausch risikobezogener Informationen und der Ergebnisse von Risikoanalysen nach Artikel 46 Absatz 5 des Zollkodex sowie dem Austausch der Ergebnisse von Zollkontrollen verwendet.
(1) Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck von Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das von einem Nicht-Unionsflughafen kommt und nach Zwischenlandung auf einem Unionsflughafen zu einem anderen Unionsflughafen weiterfliegt, werden in dem letzten internationalen Unionsflughafen durchgeführt.
Handgepäck und aufgegebenes Gepäck unterliegt den für Gepäck von Personen aus Drittländern geltenden Vorschriften, es sei denn, die Person, die das Gepäck mitführt, weist nach, dass die darin enthaltenen Waren den zollrechtlichen Status von Unionswaren haben.
(2) Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck von Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das von einem Unionsflughafen kommt und auf einem anderen Unionsflughafen zwischenlandet, bevor es zu einem Nicht-Unionsflughafen weiterfliegt, werden in dem ersten internationalen Unionsflughafen durchgeführt.
Das Handgepäck kann im letzten internationalen Unionsflughafen, auf dem das Luftfahrzeug zwischenlandet, kontrolliert werden, um festzustellen, ob es den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat.
Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Gepäck von Personen an Bord von Geschäfts- und Sportluftfahrzeugen werden in einem der folgenden Flughäfen durchgeführt:
a) bei von einem Nicht-Unionsflughafen kommenden Flügen im ersten internationalen Unionsflughafen, wenn das Luftfahrzeug nach Zwischenlandung auf einem Unionsflughafen zu einem anderen Unionsflughafen weiterfliegt;
b) bei von einem Unionsflughafen kommenden Flügen im letzten internationalen Unionsflughafen, wenn das Luftfahrzeug nach Zwischenlandung auf einem Unionsflughafen zu einem Nicht-Unionsflughafen weiterfliegt.
(1) Für Gepäck, das an Bord eines von einem Nicht-Unionsflughafen kommenden Luftfahrzeugs in einem Unionsflughafen eintrifft und dort in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, das einen Flug innerhalb der Union durchführt, gelten die Absätze 2 und 3.
(2) Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für aufgegebenes Gepäck werden bei Flügen innerhalb der Union im letzten internationalen Ankunftsflughafen der Union durchgeführt. Jedoch können die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für aufgegebenes Gepäck, das von einem Nicht-Unionsflughafen eintrifft und in einem internationalen Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, dessen Ziel ein anderer internationaler Unionsflughafen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ist, in dem internationalen Unionsflughafen durchgeführt werden, in dem das aufgegebene Gepäck umgeladen wird.
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen und Förmlichkeiten können für aufgegebenes Gepäck ausnahmsweise auch im ersten internationalen Unionsflughafen Zollkontrollen und -förmlichkeiten durchgeführt werden, wenn sie sich aufgrund der Kontrolle des Handgepäcks als erforderlich erweisen.
(3) Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Handgepäck werden im ersten internationalen Unionsflughafen durchgeführt.
Zusätzliche Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Handgepäck dürfen im Ankunftsflughafen eines Flugs innerhalb der Union nur ausnahmsweise durchgeführt werden, wenn sie sich aufgrund der Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks als erforderlich erweisen.
(1) Für Gepäck, das in einem Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug, das einen Flug innerhalb der Union durchführt, verladen wird und anschließend in einem anderen Unionsflughafen in ein anderes Luftfahrzeug umgeladen wird, dessen Ziel ein Nicht-Unionsflughafen ist, gelten die Absätze 2 und 3.
(2) Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für aufgegebenes Gepäck werden im ersten internationalen Abgangsflughafen der Union durchgeführt. Jedoch können die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für aufgegebenes Gepäck, das in einem internationalen Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug verladen und in einem anderen internationalen Unionsflughafen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, dessen Ziel ein Nicht-Unionsflughafen ist, in dem internationalen Unionsflughafen durchgeführt werden, in dem das aufgegebene Gepäck umgeladen wird.
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Kontrollen und Förmlichkeiten können für aufgegebenes Gepäck ausnahmsweise im letzten internationalen Unionsflughafen Zollkontrollen und -förmlichkeiten durchgeführt werden, wenn sie sich aufgrund der Kontrolle des Handgepäcks als erforderlich erweisen.
(3) Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Handgepäck werden im letzten internationalen Unionsflughafen durchgeführt.
Zusätzliche Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Handgepäck dürfen im Abgangsflughafen eines Flugs innerhalb der Union nur ausnahmsweise durchgeführt werden, wenn sie sich aufgrund der Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks als erforderlich erweisen.
(1) Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Gepäck, das in einem Unionsflughafen an Bord eines von einem Nicht-Unionsflughafen kommenden Linien- oder Charterluftfahrzeugs eintrifft und in diesem Unionsflughafen in ein Sport- oder Geschäftsluftfahrzeug umgeladen wird, das einen Flug innerhalb der Union durchführt, werden in dem Ankunftsflughafen des Linien- oder Charterflugs durchgeführt.
(2) Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für Gepäck, das in einem Unionsflughafen in ein Sport- oder Geschäftsflugzeug, das einen Flug innerhalb der Union durchführt, verladen wird, um in einem anderen Unionsflughafen in ein Linien- oder Charterluftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein Nicht-Unionsflughafen ist, werden in dem Abgangsflughafen des Linien- oder Charterflugs durchgeführt.
Die Zollbehörden können in dem internationalen Unionsflughafen, in dem das aufgegebene Gepäck umgeladen wird, Folgendes kontrollieren:
a) Gepäck, das von einem Nicht-Unionsflughafen eintrifft und in einem internationalen Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, dessen Ziel ein internationaler Unionsflughafen in demselben Staatsgebiet ist;
b) Gepäck, das in einem internationalen Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug verladen wird, um in einem anderen internationalen Unionsflughafen in demselben Staatsgebiet in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein Nicht-Unionsflughafen ist.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a) bei der Ankunft auf einem für die Zollkontrolle zuständigen internationalen Unionsflughafen jeglicher Transfer von Waren aus dem Handgepäck vor der Kontrolle dieses Gepäcks überwacht wird;
b) beim Abflug von einem für die Zollkontrolle zuständigen internationalen Unionsflughafen jeglicher Transfer von Waren aus dem Handgepäck nach der Kontrolle dieses Gepäcks überwacht wird;
c) bei der Ankunft auf einem für die Zollkontrolle zuständigen internationalen Unionsflughafen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um jeglichen Transfer von Waren aus dem aufgegebenen Gepäck vor der Kontrolle dieses Gepäcks zu verhindern;
d) beim Abflug von einem für die Zollkontrolle zuständigen internationalen Unionsflughafen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um jeglichen Transfer von Waren aus dem aufgegebenen Gepäck nach der Kontrolle dieses Gepäcks zu verhindern.
Das in einem Unionsflughafen aufgegebene Gepäck wird mit einem daran anzubringenden Gepäckanhänger gekennzeichnet. Das Muster des Gepäckanhängers und seine technischen Merkmale sind in Anhang 12-03 enthalten.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Verzeichnis seiner internationalen Unionsflughäfen und teilt der Kommission alle Änderungen dieses Verzeichnisses mit.
Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlements und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15).
Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Gepäck von Personen auf einer Seereise auf ein und demselben Schiff, die aus aufeinanderfolgenden Strecken mit Abfahrt oder Zwischenaufenthalt oder Ankunft in einem Nicht-Unionshafen besteht, werden in einem Unionshafen durchgeführt, in dem das Gepäck ein- oder ausgeladen wird.
(6) Abweichend von Absatz 1 ist die Liste der Daten, die die Kommission für Überwachungszwecke anfordern kann, bis zum Anfangsdatum der ersten Phase der Verbesserung des Systems gemäß Artikel 56 Absatz 1 und der nationalen Einfuhr- und Ausfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU in Anhang 21-02 enthalten.
(1) Für die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren wird ein gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System zur Übermittlung und Speicherung folgender Informationen verwendet:
a) Überwachungsdaten bezüglich der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren;
b) Angaben zur möglichen Aktualisierung der Überwachungsdaten, die in das elektronische System für die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren eingegeben wurden oder dort gespeichert sind.
(2) Auf Antrag der Mitgliedstaaten kann die Kommission Nutzern Zugang zu dem in Absatz 1 genannten elektronischen System gewähren.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird das Überwachungs-2-System der Kommission bis zum Anfangsdatum der ersten Phase der Verbesserung des Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU zur Übermittlung und Speicherung der Daten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b verwendet.
Zur Einrichtung dieses Verfahrens der Verwaltungszusammenarbeit übermitteln die betreffenden Drittländer der Kommission Folgendes:
a) die Namen und Anschriften der Ausstellungsbehörden sowie Musterabdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel;
b) die Namen und Anschriften der Regierungsbehörden, bei denen eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen gemäß Artikel 59 zu beantragen ist.
Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die obengenannten Angaben.
(2) Übermittelt ein Drittland der Kommission die in Absatz 1 genannten Angaben nicht, so verweigern die zuständigen Behörden in der Union die Anwendung der besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelungen.
(1) Die Überprüfung der in Artikel 57 genannten Ursprungszeugnisse erfolgt gemäß diesem Artikel nach der Annahme der Zollanmeldung (nachträgliche Überprüfung).
(2) Wenn die Zollbehörden begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben haben oder wenn sie stichprobenweise nachträgliche Überprüfungen durchführen, so ersuchen sie die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b genannte Behörde zu prüfen, ob das Ursprungszeugnis echt ist und/oder ob die Ursprungsangabe zutreffend und entsprechend Artikel 60 des Zollkodex bestimmt wurde.
Dazu senden die Zollbehörden das Ursprungszeugnis oder eine Kopie davon an die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b genannte Behörde zurück. Wurde mit der Zollanmeldung eine Rechnung vorgelegt, so wird dem zurückgesandten Ursprungszeugnis die Originalrechnung oder eine Kopie davon beigefügt.
Die Zollbehörden nennen gegebenenfalls die Gründe für die nachträgliche Überprüfung und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis schließen lassen oder seine Echtheit in Frage stellen.
(3) Die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b genannte Behörde teilt den Zollbehörden die Ergebnisse der Überprüfungen so schnell wie möglich mit.
Geht innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung eines Ersuchens gemäß Absatz 2 keine Antwort ein, so verweigern die Zollbehörden die Anwendung der besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelung für das fragliche Erzeugnis.
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
(1) Stellt ein Lieferant dem Ausführer oder einem anderen Wirtschaftsbeteiligten die Angaben zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaft von Waren gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Union und bestimmten Ländern festzustellen (Präferenzursprungseigenschaft), so tut er dies in Form einer Lieferantenerklärung.
Außer in den Fällen nach Artikel 62 wird für jede Warensendung eine separate Lieferantenerklärung ausgefertigt.
(2) Der Lieferant gibt die Erklärung auf der Rechnung für die Sendung, auf dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier ab, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
(3) Der Lieferant kann die Erklärung jederzeit vorlegen, auch nachdem die Waren bereits geliefert worden sind.
(1) Liefert ein Lieferant einem Ausführer oder einem anderen Wirtschaftsbeteiligten regelmäßig Warensendungen und ist die Ursprungseigenschaft der Waren all dieser Sendungen voraussichtlich gleich, so kann der Lieferant für alle folgenden Sendungen dieser Waren eine einzige Erklärung zur Verfügung stellen (Langzeit-Lieferantenerklärung). Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann eine Geltungsdauer von bis zu zwei Jahren ab dem Tag ihrer Ausfertigung haben.
(2) Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann rückwirkend für Waren ausgefertigt werden, die vor der Ausfertigung der Erklärung geliefert wurden. Eine solche Langzeit-Lieferantenerklärung kann eine Geltungsdauer von bis zu einem Jahr vor dem Tag ihrer Ausfertigung haben. In diesem Fall endet die Geltungsdauer am Tag der Ausfertigung der Langzeit-Lieferantenerklärung.
(3) Der Lieferant informiert den Ausführer oder den Wirtschaftsbeteiligten unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für einige oder alle gelieferten oder zu liefernden Warensendungen ungültig ist.
(1) Für Erzeugnisse, die die Präferenzursprungseigenschaft erlangt haben, werden die Lieferantenerklärungen gemäß Anhang 22-15 ausgefertigt. Langzeit-Lieferantenerklärungen für solche Erzeugnisse werden gemäß Anhang 22-16 ausgefertigt.
(2) Für Erzeugnisse, die in der Union be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben, werden die Lieferantenerklärungen gemäß Anhang 22-17 ausgefertigt. Langzeit-Lieferantenerklärungen für solche Erzeugnisse werden gemäß Anhang 22-18 ausgefertigt.
(3) Lieferantenerklärungen sind vom Lieferanten handschriftlich zu unterzeichnen. Werden sowohl die Lieferantenerklärung als auch die Rechnung elektronisch erstellt, so können sie elektronisch authentisiert werden, oder der Lieferant kann sich gegenüber dem Ausführer oder dem Wirtschaftsbeteiligten schriftlich verpflichten, die volle Verantwortung für jede Lieferantenerklärung zu übernehmen, die ihn so ausweist, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.
(1) Die Zollbehörden können den Ausführer oder Wirtschaftsbeteiligten auffordern, vom Lieferanten ein Auskunftsblatt INF 4 einzuholen, das die Richtigkeit und Echtheit der Lieferantenerklärung bestätigt.
(2) Das Auskunftsblatt INF 4 wird auf Antrag des Lieferanten von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde, nach dem Muster in Anhang 22-02 entsprechend den dort festgelegten technischen Spezifikationen ausgestellt. Die Behörden können Nachweise verlangen und Überprüfungen der Buchführung des Lieferanten oder andere von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchführen.
(3) Die Zollbehörden stellen dem Lieferanten das Auskunftsblatt INF 4 mit der Angabe, ob die Lieferantenerklärung richtig und echt ist, innerhalb von 90 Tagen nach Antragseingang aus.
(4) Die Zollbehörde, bei der die Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4 beantragt wurde, bewahrt den Antrag mindestens drei Jahre lang oder für einen längeren Zeitraum auf, wenn dies nach den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Union und bestimmten Ländern oder Gebieten nötig ist.
Die Zollbehörden leisten einander Amtshilfe bei der Überprüfung der Richtigkeit der in Lieferantenerklärungen gemachten Angaben.
(1) Kann ein Ausführer innerhalb von 120 Tagen nach Aufforderung durch die Zollbehörden kein Auskunftsblatt INF 4 vorlegen, so können die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde, darum ersuchen, den Ursprung der betreffenden Erzeugnisse gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Union und bestimmten Ländern zu bestätigen.
(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 übersenden die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde, alle ihnen verfügbaren Angaben und Unterlagen und geben die Gründe für ihr Auskunftsersuchen an.
(3) Zur Anwendung des Absatzes 1 können die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde, vom Lieferanten Nachweise verlangen oder angemessene Nachprüfungen dieser Erklärung durchführen.
(4) Die Ergebnisse werden den Zollbehörden, die um die Nachprüfung ersucht haben, so bald wie möglich auf einem Auskunftsblatt INF 4 mitgeteilt.
(5) Ist nach Ablauf von 150 Tagen ab dem Datum des Nachprüfungsersuchens keine Antwort eingegangen oder reicht die Antwort für die Feststellung des Ursprungs der betreffenden Erzeugnisse nicht aus, so erklären die Zollbehörden des Ausfuhrstaates den Ursprungsnachweis, der aufgrund der Lieferantenerklärung ausgestellt wurde, für ungültig.
(1) Hat die Union mit einem Drittland eine Präferenzregelung, nach der ein Ursprungsnachweis in Form einer Erklärung auf der Rechnung oder einer Ursprungserklärung eines ermächtigten Ausführers zu erbringen ist, so können im Zollgebiet der Union ansässige Ausführer zur Ausfertigung und Ersetzung solcher Erklärungen eine Zulassung als ermächtigter Ausführer beantragen.
(2) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d und die Artikel 16, 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 über Bedingungen für die Annahme von Anträgen und die Aussetzung von Entscheidungen sowie die Artikel 10 und 15 der vorliegenden Verordnung über die elektronischen Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen und den Widerruf begünstigender Entscheidungen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen gelten nicht für Entscheidungen über Zulassungen als ermächtigter Ausführer.
(3) Eine Zulassung als ermächtigter Ausführer darf nur Personen erteilt werden, die den Voraussetzungen genügen, die in den Ursprungsbestimmungen entweder der Übereinkünfte der Union mit bestimmten Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union oder der einseitig von der Union festgelegten Maßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete festgelegt sind.
(4) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zulassungsnummer, die in den Präferenzursprungsnachweisen anzugeben ist. Der Zulassungsnummer geht der ISO-3166-1-Alpha-2-Ländercode des zulassenden Mitgliedstaats voran.
(5) Die Kommission teilt den betreffenden Drittländern die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Kontrolle der von ermächtigten Ausführern ausgefertigten Präferenzursprungsnachweise zuständig sind.
(6) Ist in der betreffenden Präferenzregelung nicht festgelegt, in welcher Form Erklärungen auf der Rechnung oder Ursprungserklärungen abzugeben sind, werden solche Erklärungen nach dem Muster in Anhang 22-09 erstellt.
(7) 6000
(1) Hat die Union mit einem Drittland eine Präferenzregelung, nach der ein Ursprungsdokument von einem Ausführer gemäß den Rechtsvorschriften der Union ausgefüllt werden kann, so kann ein im Zollgebiet der Union ansässiger Ausführer die Registrierung für diesen Zweck beantragen. Die Unterabschnitte 2 bis 9 dieses Abschnitts gelten entsprechend.
(2) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d und die Artikel 16, 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit den Bedingungen für die Annahme von Anträgen und die Aussetzung von Entscheidungen sowie die Artikel 10 und 15 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für die Anwendung dieses Artikels. Anträge und Entscheidungen in Bezug auf diesen Artikel werden nicht in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem gemäß Artikel 10 ausgetauscht und gespeichert.
(3) Die Kommission teilt dem Drittland, mit dem die Union eine Präferenzregelung hat, die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Überprüfung eines Ursprungsdokuments zuständig sind, das von einem registrierten Ausführern in der Union gemäß diesem Artikel ausgefüllt wurde.
(4) 6000
(5) Bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des Systems des registrierten Ausführers (REX) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gilt Folgendes:
a) ein im Zollgebiet der Union ansässiger Ausführer kann gemäß Artikel 67 eine Zulassung beantragen, um als registrierter Ausführer nach Absatz 1 zu handeln;
b) ein Ausführer, der in der Union bereits über eine Zulassung als ermächtigter Ausführer verfügt, kann deren Erweiterung beantragen, um als registrierter Ausführer nach Absatz 1 zu handeln
und die Zulassungsnummer als ermächtigter Ausführer ist als Nummer des registrierten Ausführers zu verwenden.
Ab den Zeitpunkten der Einrichtung des Systems des registrierten Ausführers (REX) wird ein Ausführer nach Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b, der gemäß Absatz 1 weiterhin als registrierter Ausführer handeln möchte, in diesem System registriert.
(1) Wurden Ursprungserzeugnisse, für die ein Präferenzursprungsnachweis vorliegt, der zuvor für die Zwecke einer anderen Zollpräferenzmaßnahme nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d oder e des Zollkodex als des APS der Union ausgestellt oder ausgefertigt wurde, noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und werden der Überwachung einer Zollstelle in der Union unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Union durch ein oder mehrere Ersatz-Ursprungsnachweise ersetzt werden.
(2) Ist der für die Zwecke der Zollpräferenzmaßnahme nach Absatz 1 erforderliche Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ein anderes staatliches Ursprungszeugnis, eine Ursprungserklärung oder eine Erklärung auf der Rechnung, so erfolgt die Ausfertigung oder Ausstellung des Ersatz-Ursprungsnachweises in Form eines der folgenden Dokumente:
a) eine Ersatz-Ursprungserklärung oder Ersatz-Erklärung auf der Rechnung, ausgefertigt von einem ermächtigten Ausführer, der die Waren wiederversendet;
b) eine Ersatz-Ursprungserklärung oder Ersatz-Erklärung auf der Rechnung, ausgefertigt von einem Wiederversender der Waren, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert nicht übersteigt;
c) eine Ersatz-Ursprungserklärung oder Ersatz-Erklärung auf der Rechnung, ausgefertigt von einem Wiederversender der Waren, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert übersteigt und der Wiederversender der Ersatz-Ursprungserklärung oder der Ersatz-Erklärung auf der Rechnung eine Kopie des ursprünglichen Ursprungsnachweises beifügt;
d) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt von der Zollstelle, unter deren Überwachung sich die Waren befinden, falls folgende Bedingungen erfüllt sind:
(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung des Allgemeinen Präferenzsystems sicherzustellen, verpflichten sich die begünstigten Länder zur
a) Einrichtung und Aufrechterhaltung der Verwaltungsstrukturen und -systeme, die für Durchführung und Verwaltung der in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 niedergelegten Regeln und Verfahren in dem betreffenden Land erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich der erforderlichen Vereinbarungen für die Anwendung der Kumulierung;
b) Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zusammenarbeit sieht vor, dass sie
a) der Kommission auf Antrag jede erforderliche Unterstützung bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung des APS in dem betreffenden Land gewähren, einschließlich Kontrollbesuchen der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;
b) unbeschadet der Artikel 108 und 109 die Überprüfung der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und der Erfüllung der anderen in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Bedingungen ermöglichen, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen geforderten Kontrollbesuche.
(1) Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A wird ausgestellt auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines Vertreters zusammen mit allen weiteren Belegen dafür, dass die Ausfuhrerzeugnisse die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A erfüllen. Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A wird nach dem Muster in Anhang 22-08 ausgestellt.
(2) Die zuständigen Behörden begünstigter Länder stellen dem Ausführer das Ursprungszeugnis nach Formblatt A zur Verfügung, sobald die Ausfuhr erfolgt oder sichergestellt ist. Die zuständigen Behörden begünstigter Länder können ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A jedoch auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse ausstellen, auf die es sich bezieht,
a) wenn es aufgrund eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt wurde oder
b) wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen wurde, oder
c) wenn die endgültige Bestimmung der Erzeugnisse erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und nach einer möglichen Aufteilung einer Sendung gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegt wurde.
(3) Die zuständigen Behörden begünstigter Länder dürfen ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers auf nachträgliche Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt wurde, es sei denn, das Ursprungszeugnis nach Formblatt A wurde aus technischen Gründen nicht akzeptiert. Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen in Feld 4 den Vermerk „Issued retrospectively“, „Délivré a posteriori“ oder „emitido a posteriori“ tragen.
(1) Das Allgemeine Präferenzsystem wird in den folgenden Fällen angewendet:
a) Die Waren, die die Anforderungen dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfüllen, werden von einem registrierten Ausführer ausgeführt;
b) es handelt sich um Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die von einem Ausführer ausgeführte Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6000 EUR nicht überschreitet.
(2) Der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung ist der Wert aller Ursprungserzeugnisse in einer Sendung, die unter eine im Ausfuhrland ausgefertigte Erklärung zum Ursprung fallen.
(1) Die begünstigten Länder beginnen am 1. Januar 2017 mit der Registrierung der Ausführer.
Ist das begünstigte Land nicht in der Lage, zu diesem Zeitpunkt mit der Registrierung zu beginnen, so teilt es der Kommission bis spätestens 1. Juli 2016 schriftlich mit, dass es den Beginn der Registrierung der Ausführer auf den 1. Januar 2018 oder den 1. Januar 2019 verschiebt.
(2) Während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das begünstigte Land mit der Registrierung der Ausführer beginnt, stellen die zuständigen Behörden dieses begünstigen Landes auf Antrag von Ausführern, die zum Zeitpunkt der Beantragung des Ursprungszeugnisses noch nicht registriert sind, weiterhin Ursprungszeugnisse nach Formblatt A aus.
(1) Die Kommission richtet ein System für die Registrierung der Ausführer ein, die befugt sind, den Ursprung von Erzeugnissen zu bescheinigen (im Folgenden das „REX-System“), und macht es zum 1. Januar 2017 zugänglich.
(2) Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anhang 22-06 unverzüglich eine Nummer als registrierter Ausführer zu und erfassen die Nummer des registrierten Ausführers, die Registrierungsdaten und das Datum, ab dem die Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gilt, im REX-System.
Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren die Nummer des registrierten Ausführers, die diesem Ausführer oder Wiederversender von Waren zugeteilt wurde, und den Zeitpunkt, ab dem die Registrierung gültig ist, mit.
(3) Halten die zuständigen Behörden die Angaben im Antrag für unvollständig, so teilen sie dies dem Ausführer unverzüglich mit.
(4) Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten halten die von ihnen gespeicherten Daten auf dem neuesten Stand. Sie ändern diese Daten unverzüglich nach einer Mitteilung des registrierten Ausführers gemäß Artikel 89.
(1) Die Artikel 70, 72, 78 bis 80, 82 bis 93, 99 bis 107, 108, 109 und 112 gelten für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die im REX-System in einem begünstigten Land registriert sind, ab dem Tag, an dem das begünstigte Land mit der Registrierung von Ausführern in dem System beginnt. In Bezug auf Ausführer in der Union gelten diese Artikel ab dem 1. Januar 2017.
(2) Die Artikel 71, 73, 74 bis 77, 94 bis 98 und 110 bis 112 gelten für die Ausfuhr von Waren durch Ausführer, die nicht im REX-System in einem begünstigen Land registriert sind. In Bezug auf Ausführer in der Union gelten diese Artikel bis zum 31. Dezember 2017.
(1) Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. Erklärungen auf der Rechnung sind den Zollbehörden der Einfuhrmitgliedstaaten nach den für die Zollanmeldung geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.
(2) Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb dieser Frist vorzulegen.
Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf ihrer Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
(1) Werden Ursprungserzeugnisse, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, der Überwachung einer Zollstelle eines Mitgliedstaats unterstellt, so ersetzt die Zollstelle auf schriftlichen Antrag des Wiederversenders das ursprüngliche Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder die ursprüngliche Erklärung auf der Rechnung im Hinblick auf die Versendung sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Union oder nach Norwegen oder in die Schweiz durch eines oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formblatt A (Ersatzzeugnis). Der Wiederversender gibt in seinem Antrag an, ob dem Ersatzzeugnis eine Fotokopie des ursprünglichen Ursprungsnachweises beizufügen ist.
(2) Das Ersatzzeugnis wird gemäß Anhang 22-19 ausgestellt.
(1) Für jede Sendung wird eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt.
(2) Eine Erklärung zum Ursprung bleibt zwölf Monate nach dem Datum ihrer Ausfertigung gültig.
(3) Eine einzige Erklärung zum Ursprung kann für mehrere Sendungen gelten, sofern die Waren die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie werden als nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a zum Harmonisierten System gestellt;
b) sie fallen unter die Abschnitte XVI oder XVII oder die Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems und
c) sie werden in Teilsendungen eingeführt.
Einführer können das APS nur durch Anmeldung einer Erklärung zum Ursprung in Anspruch nehmen, wenn die Waren an dem Tag, an dem das begünstigte Land, aus dem die Waren ausgeführt werden, mit der Registrierung von Ausführern gemäß Artikel 79 begonnen hat, oder die Waren nach diesem Tag ausgeführt wurden.
Wird ein Land für unter die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 fallende Erzeugnisse als begünstigt in das Allgemeine Präferenzsystem aufgenommen oder wiederaufgenommen, können Ursprungserzeugnisse dieses Landes die Zollpräferenzbehandlung erhalten, sofern sie ab dem in Artikel 70 Absatz 3 genannten Zeitpunkt, zu dem dieses begünstigte Land beginnt, das System des registrierten Ausführers anzuwenden, aus dem begünstigten Land ausgeführt worden sind.
(1) Um die Erfüllung der Regeln hinsichtlich der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen sicherzustellen, ergreifen die zuständigen Behörden des begünstigten Landes folgende Maßnahmen:
a) Sie überprüfen die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen auf Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;
b) sie kontrollieren von Amts wegen regelmäßig die Ausführer.
Unterabsatz 1 gilt sinngemäß für Ersuchen an die Behörden Norwegens und der Schweiz um Prüfung der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ausgefertigten Ersatzerklärungen zum Ursprung, damit diese Behörden mit den zuständigen Behörden des begünstigten Landes enger zusammenarbeiten.
Die erweiterte Kumulierung gemäß Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 setzt voraus, dass ein Land, mit dem die Union ein gültiges Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, sich bereit erklärt hat, das begünstigte Land in Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit in gleicher Weise zu unterstützen, wie es die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß den betreffenden Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens unterstützen würde.
(2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe b stellen sicher, dass die Ausführer ihre Verpflichtungen kontinuierlich erfüllen. Sie werden in Abständen vorgenommen, die anhand geeigneter Risikoanalysekriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck fordern die zuständigen Behörden der begünstigten Länder die Ausführer auf, Kopien oder ein Verzeichnis der von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung vorzulegen.
(3) Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder sind befugt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder gegebenenfalls der Hersteller, die ihn beliefern, sowie Kontrollbesuche und alle sonstigen von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
(1) Die Artikel 41 bis 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten für die Feststellung, ob nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse im Rahmen der bilateralen Kumulierung als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder — wenn sie in ein begünstigtes Land ausgeführt werden — als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas betrachtet werden können.
(2) Die Artikel 74 bis 79 und die Artikel 84 bis 93 gelten für Erzeugnisse, die im Rahmen der bilateralen Kumulierung von einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla oder von Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführt werden.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Ceuta und Melilla als ein einziges Gebiet.
Erzeugnisse mit Ursprung in einem der begünstigten Länder oder Gebiete erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf Vorlage entweder
a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt nach dem Muster in Anhang 22-10, oder
b) in den in Artikel 119 Absatz 1 genannten Fällen einer Erklärung mit dem in Anlage 22-13 angegebenen Wortlaut, die vom Ausführer auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“).
„Feld 7 von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder von Erklärungen auf der Rechnung enthält den Vermerk „Autonomous trade measures“ oder „Mesures commerciales autonomes“.
(1) Ursprungserzeugnisse im Sinne des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erhalten, sofern sie im Sinne des Artikels 69 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unmittelbar befördert worden sind, bei der Einfuhr in die Union die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die von den Zollbehörden oder von anderen zuständigen Regierungsbehörden eines begünstigten Landes oder Gebiets ausgestellt worden ist, sofern das begünstigte Land oder Gebiet
(1) Die begünstigten Länder oder Gebiete teilen der Kommission die Namen und Anschriften der für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Hoheitsgebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Namen und Anschriften der für die Nachprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung zuständigen Regierungsbehörden mit. Die Stempel sind vom Zeitpunkt des Eingangs der Musterabdrücke bei der Kommission an gültig. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Betreffen solche Mitteilungen eine Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Regierungsbehörden der begünstigten Länder oder Gebiete gemachten Angaben an, ab welchem Datum diese neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt; bei der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch dem Einführer die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der in diesem Absatz genannten Stempel gestatten.
(2) Die Kommission übermittelt den begünstigten Ländern oder Gebieten die Musterabdrücke der von den Zollbehörden der EG-Mitgliedstaaten für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel.
(1) Nachträgliche Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder die zuständigen Behörden der begünstigten Länder oder Gebiete begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft im Sinne des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 haben.
(1) Dieser Unterabschnitt gilt sinngemäß für die Feststellung, ob Erzeugnisse als präferenzbegünstigt nach Ceuta und Melilla eingeführte Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder oder Gebiete oder als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten können.
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein einziges Gebiet.
(3) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts über die Ausstellung, Verwendung und nachträgliche Prüfung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gelten sinngemäß für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla.
(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Unterabschnitts in Ceuta und Melilla.
(1) Der Transaktionswert der zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauften Waren wird zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung aufgrund des unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet erfolgten Verkaufs bestimmt.
(2) Wurden die Waren zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft, und zwar nicht bevor sie in das Zollgebiet verbracht werden, sondern während sie sich in vorübergehender Verwahrung oder in einem anderen besonderen Verfahren als dem internen Versand, der Endverwendung oder der passiven Veredelung befinden, so wird der Transaktionswert aufgrund dieses Verkaufs bestimmt.
(1) Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis im Sinne des Artikels 70 Absätze 1 und 2 des Zollkodex schließt alle Zahlungen ein, die vom Käufer als Bedingung für den Verkauf der eingeführten Waren an eine der folgenden Personen tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind:
a) an den Verkäufer,
b) an einen Dritten zugunsten des Verkäufers,
c) an einen mit dem Verkäufer verbundenen Dritten,
d) an einen Dritten, wobei die Zahlung zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers gegenüber dem Dritten erfolgt.
Zahlungen können auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen und unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden.
(2) Tätigkeiten, die der Käufer oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen auf eigene Rechnung durchführt, einschließlich Tätigkeiten für den Absatz der Waren, außer denjenigen, für die in Artikel 71 des Zollkodex eine Anpassung vorgesehen ist, gelten nicht als mittelbare Zahlung an den Verkäufer.
(1) Preisnachlässe werden bei der Bestimmung des Zollwerts gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex berücksichtigt, wenn der Kaufvertrag zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung deren Anwendung und Höhe ausweist.
(2) Preisnachlässe für frühzeitige Zahlung werden bei Waren berücksichtigt, für die der Preis zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung noch nicht gezahlt wurde.
(3) Preisnachlässe aufgrund von Vertragsänderungen nach dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung werden nicht berücksichtigt.
(1) Sind Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet werden, Teil einer größeren Menge gleicher, in einer einzigen Transaktion erworbener Waren, so wird der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis im Sinne des Artikels 70 Absatz 1 des Zollkodex anteilsmäßig aufgrund des Preises der erworbenen Gesamtmenge berechnet.
(2) Eine anteilsmäßige Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises erfolgt auch im Fall eines Teilverlustes oder einer Beschädigung der Waren vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.
Eine Anpassung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises durch den Verkäufer zugunsten des Käufers kann bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex berücksichtigt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Waren waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr schadhaft;
b) der Verkäufer hat die Anpassung zum Ausgleich der Schadhaftigkeit vorgenommen, um entweder
c) die Anpassung wird innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Annahme der Zollanmeldung vorgenommen.
Unterliegt der Verkauf oder der Preis eingeführter Waren einer Bedingung oder der Erbringung einer Leistung, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren bestimmt werden kann, so gilt dieser Wert als Teil des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, sofern die Bedingung oder Leistung nicht im Zusammenhang steht mit
a) einer Tätigkeit, für die Artikel 129 Absatz 2 gilt;
b) einem Element des Zollwerts gemäß Artikel 71 des Zollkodex.
(1) Sind Käufer und Verkäufer miteinander verbunden, so werden die Begleitumstände des Kaufgeschäfts sofern erforderlich geprüft um festzustellen, ob die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, und dem Anmelder wird Gelegenheit gegeben, erforderlichenfalls weitergehende Informationen über diese Umstände vorzulegen.
(2) Der Zollwert wird gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex ermittelt, wenn der Anmelder nachweist, dass der angemeldete Transaktionswert einem der folgenden, zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt bestimmten Vergleichswert sehr nahe kommt:
a) dem Transaktionswert bei Verkäufen gleicher oder ähnlicher Waren zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union zwischen in keinem besonderen Fall verbundenen Käufern und Verkäufern;
b) dem Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren, der gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex ermittelt wurde;
c) dem Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren, der gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex ermittelt wurde.
(3) Bei der Ermittlung des Wertes gleicher oder ähnlicher Waren nach Absatz 2 werden folgende Elemente berücksichtigt:
a) nachgewiesene unterschiedliche Handelsstufen;
b) Mengen;
c) die in Artikel 71 Absatz 1 des Zollkodex aufgeführten Elemente;
d) Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei Verkäufen an verbundene Käufer trägt.
(4) Die in Absatz 2 aufgeführten Vergleichswerte werden auf Antrag des Anmelders herangezogen. Sie ersetzen nicht den angemeldeten Transaktionswert.
(1) Liefert ein Käufer Gegenstände oder erbringt Leistungen, die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführt sind, so wird der Wert dieser Gegenstände und Leistungen mit ihrem Beschaffungspreis angesetzt. Der Beschaffungspreis schließt alle Zahlungen ein, die der Käufer der in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gegenstände oder Leistungen zu deren Beschaffung leisten muss.
Wurden solche Gegenstände oder Leistungen vom Käufer oder einer mit ihm verbundenen Person hergestellt bzw. selbst erbracht, so wird ihr Wert mit ihren Herstellungskosten bzw. den Kosten für die Leistungen angesetzt.
(2) Kann der Wert der in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Gegenstände oder Leistungen nicht gemäß Absatz 1 ermittelt werden, so wird er aufgrund objektiver und bestimmbarer Tatsachen bestimmt.
(3) Wurden die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Gegenstände vom Käufer vor der Lieferung bereits verwendet, so wird ihr Wert entsprechend angepasst, um der Wertminderung Rechnung zu tragen.
(4) Der Wert der in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Leistungen schließt die Kosten für Fehlentwicklungen ein, soweit diese im Hinblick auf die eingeführte Ware projekt- oder auftragsbezogen entstanden sind.
(5) Bei der Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv des Zollkodex werden die Kosten für Forschung und Vorentwürfe nicht in den Zollwert einbezogen.
(6) Der gemäß den Absätzen 1 bis 5 bestimmte Wert der bereitgestellten Gegenstände und erbrachten Leistungen wird anteilsmäßig auf die eingeführten Waren aufgeteilt.
(1) Lizenzgebühren beziehen sich auf die eingeführten Waren, wenn insbesondere die durch den Lizenzvertrag übertragenen Rechte in den Waren verkörpert sind. Die Art der Berechnung des Betrags der Lizenzgebühr ist dabei nicht der entscheidende Faktor.
(2) Stellt die Art der Berechnung des Betrags von Lizenzgebühren auf den Preis der eingeführten Waren ab, so wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, dass sich die Zahlung dieser Lizenzgebühren auf die zu bewertenden Waren bezieht.
(3) Beziehen sich die Lizenzgebühren teilweise auf die zu bewertenden Waren und teilweise auf andere Bestandteile oder Zubehör, die den Waren nach ihrer Einfuhr hinzugefügt werden, oder auf Dienstleistungen nach der Einfuhr, so wird eine angemessene Anpassung vorgenommen.
(4) Lizenzgebühren gelten als nach den Bedingung des Kaufgeschäftes entrichtet, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person verlangt vom Käufer diese Zahlung;
b) die Zahlung durch den Käufer erfolgt vertragsgemäß zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers;
c) ohne Zahlung der Lizenzgebühren an einen Lizenzgeber können die Waren nicht an den Käufer veräußert oder nicht von diesem erworben werden.
(5) Das Land, in dem der Empfänger der Lizenzzahlung ansässig ist, ist ohne Bedeutung.
(1) Für die Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex gilt als Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union
a) für im Seeverkehr beförderte Waren: der Hafen, in dem die Waren zuerst im Zollgebiet der Union eintreffen;
b) für im Seeverkehr in die zum Zollgebiet der Union gehörigen französischen überseeischen Departements beförderte Waren, die direkt in einen anderen Teil des Zollgebietes der Union weiterbefördert werden, oder umgekehrt: der Hafen, in dem die Waren zuerst im Zollgebiet der Union eintreffen, sofern sie dort ab- oder umgeladen werden;
c) für Waren, die aus dem Seeverkehr ohne Umladung in den Binnenschiffsverkehr übergehen: der erste Hafen, in dem ein Entladen stattfinden kann;
d) für im Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Straßenverkehr beförderte Waren: der Ort der ersten Eingangszollstelle;
e) für mit anderen Beförderungsmitteln beförderte Waren: der Ort, an dem die Grenze des Zollgebiets der Union überschritten wird.
(2) Für die Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe e des Zollkodex gilt für Waren, die nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Union auf dem Wege zu einem anderen Teil dieses Gebiets durch Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union befördert werden, als Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union der Ort, an dem die Waren zuerst in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, sofern die Waren durch diese Gebiete auf einer üblichen Beförderungsroute direkt zum Bestimmungsort befördert werden.
(3) Absatz 2 gilt auch im Falle einer Entladung oder Umladung der Waren oder einer vorübergehenden Transportunterbrechung in Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union, sofern diese sich allein aus Beförderungsgründen ergeben.
(4) Sind die in Absatz 1 Buchstabe b und den Absätzen 2 und 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt, gilt als Ort des Verbringens der Waren in das Zollgebiet der Union
a) für im Seeverkehr beförderte Waren: der Entladehafen;
b) für mit anderen Beförderungsmitteln beförderte Waren: der in Absatz 1 Buchstaben c, d oder e genannte Ort, der in dem Teil des Zollgebiets der Union liegt, in den die Waren versandt werden.
(1) Werden Waren mit gleichem Beförderungsmittel über den Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union hinaus weiterbefördert, so werden die Beförderungskosten im Verhältnis zur Entfernung bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union gemäß Artikel 137 bewertet, es sei denn, der Zollstelle wird nachgewiesen, welche Kosten nach einem Standard-Frachttarif für die Beförderung der Waren bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union entstanden wären.
(2) In den Zollwert einzubeziehende Luftfrachtkosten, einschließlich Eilluftfrachtkosten, werden gemäß Anhang 23-01 bestimmt.
(3) Werden Waren unentgeltlich oder mit einem Beförderungsmittel des Käufers befördert, so werden die in den Zollwert einzubeziehenden Beförderungskosten nach dem für die gleichen Beförderungsmittel üblichen Frachttarif berechnet.
Die Gebühren für im Postverkehr beförderte Waren sind bis zum Bestimmungsort insgesamt in den Zollwert einzubeziehen; ausgenommen sind Postgebühren, die gegebenenfalls im Zollgebiet der Union zusätzlich erhoben werden.
(1) Haben die Zollbehörden begründete Zweifel daran, dass der angemeldete Transaktionswert dem gezahlten oder zu zahlenden Gesamtbetrag gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex entspricht, können sie vom Anmelder zusätzliche Auskünfte verlangen.
(2) Werden ihre Zweifel nicht ausgeräumt, können die Zollbehörden entscheiden, dass der Zollwert der Waren nicht gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex ermittelt werden kann.
(1) Zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a oder b des Zollkodex wird der Transaktionswert gleicher oder ähnlicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren herangezogen.
Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so wird der Zollwert anhand des Transaktionswerts gleicher oder ähnlicher Waren auf einer anderen Handelsstufe oder in abweichenden Mengen bestimmt. Dieser Transaktionswert wird hinsichtlich der Unterschiede in Bezug auf die Handelsstufe und/oder Menge berichtigt.
(2) Eine Berichtigung wird vorgenommen, um wesentlichen Unterschieden dieser Kosten und Gebühren zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichen oder ähnlicher Waren, die sich aus unterschiedlichen Entfernungen und Beförderungsarten ergeben, Rechnung zu tragen.
(3) Wird mehr als ein Transaktionswert gleicher oder ähnlicher Waren festgestellt, so wird der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Ware hergezogen.
(4) Die Ausdrücke „gleiche Waren“ oder „ähnliche Waren“ schließen keine Waren ein, die Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne oder Skizzen beinhalten, für die keine Berichtigung nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv des Zollkodex vorgenommen wurde, weil sie in der Union erarbeitet wurden.
(5) Ein Transaktionswert von Waren, die von einer anderen Person hergestellt wurden, wird nur in Betracht gezogen, wenn kein Transaktionswert für gleiche oder ähnliche Waren, die von derselben Person hergestellt wurden, die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat, festgestellt werden kann.
(1) Als Preis je Einheit wird zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex der Preis angesetzt, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder ähnliche Waren in der Union im Zustand der Einfuhr zum gleichen oder annähernd gleichen Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren verkauft werden.
(2) Gibt es keinen solchen Preis je Einheit gemäß Absatz 1, wird als Preis je Einheit der Preis verwendet, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder ähnliche Waren in dem Zustand, in dem sie in das Zollgebiet der Union eingeführt wurden, zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr in der Union verkauft werden.
(3) Gibt es keinen solchen Preis je Einheit gemäß den Absätzen 1 und 2, wird auf Antrag des Anmelders der Preis je Einheit verwendet, zu dem die eingeführten Waren nach weiterer Be- oder Verarbeitung im Zollgebiet der Union verkauft werden, wobei der durch eine solche Be- oder Verarbeitung eingetretenen Wertsteigerung Rechnung zu tragen ist.
(4) Folgende Kaufgeschäfte werden bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex nicht berücksichtigt:
a) Verkäufe von Waren auf einer anderen als der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr;
b) Verkäufe an verbundene Personen;
c) Verkäufe an Personen, die unmittelbar oder mittelbar unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gegenstände oder Leistungen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Waren liefern oder erbringen;
d) Verkäufe, die nicht in der für die Feststellung des Preises je Einheit ausreichenden Menge vorliegen.
(5) Zur Ermittlung des Zollwerts werden von dem gemäß den Absätzen 1 bis 4 bestimmten Preis je Einheit die folgenden Elemente abgezogen:
a) die bei Verkäufen im Zollgebiet der Union in der Regel gezahlten oder vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten (einschließlich der direkten und indirekten Absatzkosten) bei eingeführten Waren derselben Gattung oder Art, worunter Waren verstanden werden, die zu einer Gruppe oder einem Bereich von Waren gehören, die von einem bestimmten Industriezweig hergestellt werden;
b) die im Zollgebiet der Union anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten;
c) Einfuhrabgaben und andere Gebühren, die im Zollgebiet der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlen sind.
(6) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
Ein solcher Preis je Einheit darf jeweils für einen Zeitraum von 14 Tagen zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren verwendet werden. Diese Zeiträume beginnen stets an einem Freitag.
Die Preise je Einheit werden wie folgt berechnet und mitgeteilt:
a) Nach den Abzügen gemäß Absatz 5 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission für jede Warenkategorie einen Preis je Einheit von 100 kg mit. Die Mitgliedstaaten können für die Kosten gemäß Absatz 5 Buchstabe b Standardbeträge festlegen, die sie der Kommission mitteilen.
b) Der Bezugszeitraum für die Festsetzung der Preise je Einheit ist der vorausgegangene 14-Tage-Zeitraum, der am Donnerstag vor der Woche endet, in der die neuen Preise je Einheit festgesetzt werden.
c) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Preise je Einheit in Euro mit, und zwar nicht später als um 12.00 Uhr des Montags der Woche, in der sie von der Kommission bekannt gemacht werden. Ist dieser Tag ein arbeitsfreier Tag, so erfolgt die Mitteilung an dem vorangehenden Arbeitstag. Die Preise je Einheit gelten nur nach entsprechender Bekanntgabe durch die Kommission.
(1) Die Zollbehörden dürfen zur Ermittlung des Zollwertes in Anwendung des Artikels 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex von einer nicht im Zollgebiet der Union ansässigen Person nicht verlangen oder sie dazu verpflichten, Buchhaltungskonten oder andere Unterlagen zur Überprüfung vorzulegen oder zugänglich zu machen.
(2) Zu den Kosten oder dem Wert des Materials und der Herstellung gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i des Zollkodex gehören die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii des Zollkodex aufgeführten Kosten. Ferner gehören dazu die anteilig aufgeteilten Kosten aller in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Gegenstände oder Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind. Der Wert von in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv des Zollkodex aufgeführten in der Union erbrachten Leistungen wird nur insofern einbezogen, als diese dem Hersteller in Rechnung gestellt werden.
(3) Zu den Kosten der Herstellung gehören alle Aufwendungen, die durch die Schaffung eines Wirtschaftsgutes, seine Erweiterung oder seine wesentliche Verbesserung entstehen. Ferner gehören dazu die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii des Zollkodex aufgeführten Kosten.
(4) Zu den in Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii des Zollkodex genannten Gemeinkosten gehören die direkten und indirekten Kosten für die Herstellung und den Verkauf der Waren zur Ausfuhr, die nicht nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i des Zollkodex einbezogen sind.
(1) Zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 3 des Zollkodex ist eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung des Artikels 70 und des Artikels 74 Absatz 2 des Zollkodex geboten. Der so ermittelte Zollwert soll möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen.
(2) Kann kein Zollwert nach Absatz 1 ermittelt werden, sind andere geeignete Methoden heranzuziehen. In diesem Fall dürfen die Zollwerte nicht zur Grundlage haben:
a) den Verkaufspreis in der Union von Waren, die in der Union hergestellt worden sind;
b) ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;
c) den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;
d) andere Herstellungskosten als jene, die als errechnete Werte für gleiche oder ähnliche Waren gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex ermittelt wurden;
e) Preise zur Ausfuhr in ein Drittland;
f) Mindestzollwerte;
g) willkürliche oder fiktive Werte.
Die Rechnung in Bezug auf den angemeldeten Transaktionswert ist als Beleg erforderlich.
(1) Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erfolgt die Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung aufgrund folgender Wechselkurse:
a) für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Wechselkurs;
b) für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der von der zuständigen nationalen Behörde veröffentlichte Wechselkurs oder, falls die nationale Behörde eine Privatbank mit der Veröffentlichung des Wechselkurses beauftragt hat, der von dieser Privatbank veröffentlichte Wechselkurs.
(2) Der nach Absatz 1 maßgebliche Wechselkurs ist der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Monats veröffentlichte Wechselkurs.
Wird an diesem Tag kein Wechselkurs veröffentlicht, so gilt der zuletzt veröffentlichte Wechselkurs.
(3) Der Wechselkurs gilt jeweils für einen Monat ab dem ersten Tag des folgenden Monats.
(4) Wurde kein Wechselkurs gemäß den Absätzen 1 und 2 veröffentlicht, so wird der Wechselkurs für die Anwendung des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt. Dieser Kurs muss den jeweiligen Wert der betreffenden Währung des Mitgliedstaats so genau wie möglich wiedergeben.
10000
(4) Die Zollstelle der Sicherheitsleistung setzt den Referenzbetrag in Absprache mit der Person fest, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist. Die Zollstelle der Sicherheitsleistung legt bei der Festsetzung des Teils des Referenzbetrags gemäß Absatz 3 Informationen zu den Waren zugrunde, die in den vorangegangenen zwölf Monaten in das jeweilige Zollverfahren übergeführt oder vorübergehend verwahrt wurden, sowie eine Schätzung des Umfangs der geplanten Vorgänge, wie sie unter anderem aus den Handels- und Buchhaltungsunterlagen der Person hervorgehen, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist.
(5) Die Zollstelle der Sicherheitsleistung prüft den Referenzbetrag von sich aus oder auf Antrag der Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist, und passt diesen so an, dass er den Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 90 des Zollkodex genügt.
Die Person, die zur Leistung der Sicherheit verpflichtet ist, gewährleistet, dass der zu zahlende oder möglicherweise zu zahlende Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sowie sonstiger Abgaben, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu entrichten und durch eine Sicherheit abzusichern sind, den Referenzbetrag nicht überschreitet.
Sollte der Referenzbetrag zur Absicherung der Vorgänge dieser Person nicht mehr ausreichen, unterrichtet sie die Zollstelle der Sicherheitsleistung hiervon.
(1) Die Überwachung des Teils des Referenzbetrags, der den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben absichert, sowie der sonstigen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu zahlenden Abgaben, die für Waren zu entrichten sind, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ist für jede Zollanmeldung zu dem Zeitpunkt zu gewährleisten, an dem die Waren in das Zollverfahren übergeführt werden. Werden Zollanmeldungen für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf der Grundlage einer Bewilligung gemäß Artikel 166 Absatz 2 oder Artikel 182 des Zollkodex eingereicht, ist die Überwachung des entsprechenden Teils des Referenzbetrags anhand ergänzender Zollanmeldungen oder gegebenenfalls anhand der aus den Unterlagen hervorgehenden Einzelheiten zu gewährleisten.
(2) Die Überwachung des Teils des Referenzbetrags, der den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben absichert, sowie der sonstigen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu zahlenden Abgaben, die möglicherweise für Waren zu entrichten sind, die in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, ist für jede Zollanmeldung mit Hilfe des in Artikel 273 Absatz 1 genannten elektronischen Systems zu dem Zeitpunkt zu gewährleisten, an dem die Waren in das Zollverfahren übergeführt werden. Diese Überwachung gilt nicht für Waren im Unionsversand, für die das vereinfachte Verfahren für die Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex angewandt wird, bei dem die Zollanmeldungen nicht mit dem in Artikel 273 Absatz 1 genannten elektronischen System verarbeitet werden.
(3) Die Überwachung des Teils des Referenzbetrags, der den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben absichert, und der sonstigen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu zahlenden Abgaben, die in anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entstehen oder möglicherweise entstehen können und durch eine Sicherheit abgesichert werden müssen, ist durch eine reguläre und angemessene Rechnungsprüfung zu gewährleisten.
(1) Für die Zwecke des Artikels 95 Absatz 2 des Zollkodex reduziert sich der Betrag der Gesamtsicherheit auf
a) 50 % des Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 3 festgesetzten Referenzbetrags, sofern die in Artikel 84 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bedingungen erfüllt sind;
b) 30 % des Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 3 festgesetzten Referenzbetrags, sofern die in Artikel 84 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bedingungen erfüllt sind oder
c) 0 % des Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 3 festgesetzten Referenzbetrags, sofern die in Artikel 84 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Für die Zwecke des Artikels 95 Absatz 3 des Zollkodex reduziert sich der Betrag der Gesamtsicherheit auf 30 % des Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 2 festgesetzten Referenzbetrags.
Die für die betreffende Zollstelle der Sicherheitsleistung zuständige Zollbehörde gibt in das in Artikel 273 Absatz 1 genannte elektronische System alle Angaben zu einer etwaigen Rücknahme oder einem etwaigen Widerruf einer Verpflichtungserklärung im Fall einer Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln sowie das Datum ein, an dem diese wirksam werden.
(1) Im Unionsversandverfahren kann eine Gesamtsicherheit nur in Form einer vom Bürgen abgegebenen Verpflichtungserklärung geleistet werden.
(2) Der Nachweis dieser Verpflichtungserklärung verbleibt für die Dauer ihrer Gültigkeit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung.
(3) Der Verfahrensinhaber darf den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode nicht ändern.
ABl. L 252 vom 14.9.1978, S. 2.
60000
6. Dezember 1961
ABl. L 130 vom 27.5.1993, S. 1.
(4) Erhält die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem festgestellt wurde, dass die Zollschuld für Waren entstanden ist, die weder in ein Zollverfahren übergeführt wurden noch sich in vorübergehender Verwahrung befanden, vor Mitteilung der Zollschuld davon Kenntnis, dass der Sachverhalt, der die Zollschuld begründet oder der als die Zollschuld begründend gilt, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist, übermittelt diese Zollbehörde unbeschadet des Artikels 87 Absatz 4 des Zollkodex unverzüglich und in jedem Fall vor dieser Mitteilung alle verfügbaren Informationen an die für diesen Ort zuständige Zollbehörde. Letztere bestätigt den Erhalt der Informationen und teilt mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Geht innerhalb von 90 Tagen keine Antwort ein, nimmt die übermittelnde Zollbehörde unverzüglich die Erhebung vor.
(1) Die Zollbehörden übertragen einer Zollstelle die Koordinierung sämtlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit Zollschulden, die gemäß Artikel 79 des Zollkodex infolge der Nichterfüllung von Verpflichtungen oder der Nichteinhaltung von Bedingungen in Bezug auf die ATA- oder CPD-Carnets entstanden sind.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die für die Koordinierung zuständige Zollstelle sowie deren Referenznummer mit. Die Kommission stellt diese Informationen auf ihrer Website zur Verfügung.
(1) Erhalten die Zollbehörden, die die Zollschuld und die zu entrichtenden sonstigen Abgaben mitgeteilt haben, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die in das Unionsversandverfahren oder in das Versandverfahren nach dem TIR-Übereinkommen übergeführt wurden, entstanden sind, Kenntnis von dem Ort, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, der die Zollschuld und die zu entrichtenden sonstigen Abgaben begründet, müssen diese Zollbehörden das Erhebungsverfahren aussetzen und unverzüglich alle notwendigen Unterlagen, insbesondere ein beglaubigtes Exemplar des Nachweises über den Sachverhalt, den für diesen Ort zuständigen Behörden übermitteln. Gleichzeitig ersuchen die übermittelnden Behörden die Behörden, die die Informationen erhalten, um eine Bestätigung, dass diese für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind.
(2) Die Behörden, die die Informationen erhalten, bestätigen deren Eingang und teilen hierbei mit, ob sie für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind. Geht innerhalb von 28 Tagen keine Antwort ein, nehmen die übermittelnden Behörden das von ihnen eingeleitete Erhebungsverfahren umgehend wieder auf.
(3) Von den übermittelnden Behörden eingeleitete und noch nicht abgeschlossene Verfahren für die Erhebung sonstiger Abgaben werden ausgesetzt, sobald die Behörden, die die Informationen erhalten, deren Empfang bestätigt und mitgeteilt haben, dass sie für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind.
Sobald die Behörden, die die Informationen erhalten haben, nachweisen, dass sie die Erhebung vorgenommen haben, erstatten die übermittelnden Behörden die möglicherweise bereits erhobenen sonstigen Abgaben oder stellen das Erhebungsverfahren ein.
Ist eine Zollschuld für Waren entstanden, die in das Unionsversandverfahren oder in das Versandverfahren nach dem TIR-Übereinkommen übergeführt wurden, unterrichten die für die Erhebung zuständigen Zollbehörden die Abgangszollstelle über die Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben.
(1) Erhalten die Zollbehörden, die die Zollschuld und die Verpflichtung zur Entrichtung der sonstigen Abgaben mitgeteilt haben, die im Zusammenhang mit in das Versandverfahren nach dem ATA-Übereinkommen oder dem TIR-Übereinkommen übergeführten Waren entstanden sind, Kenntnis von dem Ort, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, der die Zollschuld und die Verpflichtung zur Entrichtung der sonstigen Abgaben begründet, müssen diese Zollbehörden den für diesen Ort zuständigen Zollbehörden unverzüglich alle notwendigen Unterlagen, insbesondere ein beglaubigtes Exemplar des Nachweises über den Sachverhalt, übermitteln. Gleichzeitig ersuchen die übermittelnden Behörden die Behörden, die die Informationen erhalten, um eine Bestätigung, dass diese für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind.
(2) Die Behörden, die die Informationen erhalten, bestätigen deren Eingang und teilen hierbei mit, ob sie für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind. Für diese Zwecke verwenden die Behörden, die die Informationen erhalten, das in Anhang 33-05 enthaltene Muster einer Verfahrensübernahmeerklärung, aus der hervorgeht, dass ein Anspruch gegenüber den bürgenden Verbänden in dem Mitgliedstaat geltend gemacht wurde, der die Informationen erhalten hat. Geht innerhalb von 90 Tagen keine Antwort ein, setzen die übermittelnden Behörden das eingeleitete Erhebungsverfahren unverzüglich fort.
(3) Sind die Behörden, die die Informationen erhalten, zuständig, leiten sie, gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist, ein neues Verfahren zur Erhebung der sonstigen Abgaben ein und teilen dies den übermittelnden Behörden unverzüglich mit.
Die Behörden, die die Informationen erhalten, ziehen gegebenenfalls den Betrag der zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben bei dem bürgenden Verband ein, an den sie gebunden sind, und zwar zu den in dem Mitgliedstaat geltenden Sätzen, in dem sie sich befinden.
(4) Sobald die Behörden, die die Informationen erhalten, angeben, dass sie für die Erhebung der sonstigen Abgaben zuständig sind, erstatten die übermittelnden Behörden dem bürgenden Verband, an den sie gebunden sind, die Beträge, die dieser Verband möglicherweise hinterlegt oder vorläufig gezahlt hat.
(5) Die Verfahrensabgabe muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnets erfolgen, falls die Zahlung gemäß Artikel 7 Absätze 2 oder 3 des ATA-Übereinkommens oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c von Anhang A des Übereinkommens von Istanbul nicht endgültig entrichtet worden ist.
Für die Erhebung sonstiger Abgaben für in die vorübergehende Verwendung nach dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul übergeführte Waren gilt Artikel 169 sinngemäß.
(1) Stellen Zollbehörden fest, dass für Waren mit Carnet ATA eine Zollschuld entstanden ist, machen sie unverzüglich Ansprüche gegenüber dem bürgenden Verband geltend. Die Zentralstelle, die den Anspruch gemäß Artikel 86 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geltend macht, unterrichtet gleichzeitig die Zentralstelle, in deren Zuständigkeitsbereich die Zollstelle der Überführung in die vorübergehende Verwendung liegt, über die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem bürgenden Verband. Sie verwendet das Formular gemäß Anhang 33-03.
(2) Dieser Mitteilung wird eine Kopie des nicht erledigten Trennabschnitts beigefügt, sofern dieser sich im Besitz der Zentralstelle befindet. Die Mitteilung kann jedesmal verwendet werden, wenn dies für erforderlich erachtet wird.
(3) Das in Artikel 86 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Berechnungsformular kann auch nach der Geltendmachung des Anspruchs innerhalb einer Frist eingereicht werden, die höchstens drei Monate ab der Geltendmachung des Anspruchs, in keinem Fall aber mehr als sechs Monate ab der Einleitung des Erhebungsverfahrens betragen darf. Das Berechnungsformular ist in Anhang 33-04 enthalten.
Anträge auf Erstattung oder Erlass sind von der Person einzureichen, die den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag entrichtet hat oder entrichten muss, oder von jeder Person, die in deren Rechte eintritt oder deren Verpflichtungen übernimmt.
Erstattung oder Erlass sind an die Gestellung der Waren geknüpft. Können Waren den Zollbehörden nicht gestellt werden, gewährt die entscheidungsbefugte Zollbehörde nur dann eine Erstattung oder einen Erlass, wenn es sich bei den fraglichen Waren nachweislich um die Waren handelt, für die eine Erstattung oder ein Erlass beantragt wurde.
Solange nicht über den Antrag auf Erstattung oder Erlass entschieden ist, darf die Ware, auf die sich der Antrag auf Erstattung oder Erlass bezieht, unbeschadet des Artikels 176 Absatz 4 nicht ohne vorherige Unterrichtung der in Artikel 92 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Zollbehörde, die die entscheidungsbefugte Zollbehörde hiervon in Kenntnis setzt, von dem im Antrag genannten Ort entfernt werden.
(1) Müssen zum Zweck der Erstattung oder des Erlasses bei der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Zollschuld mitgeteilt wurde, zusätzliche Auskünfte eingeholt oder die Waren von dieser Zollbehörde nachgeprüft werden, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erstattung oder den Erlass erfüllt sind, ersucht die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, um Amtshilfe und gibt hierzu an, welche Informationen sie benötigt oder welche Kontrollen durchgeführt werden müssen.
Dem Auskunftsersuchen sind die genauen Angaben des Antrags sowie alle Unterlagen beizufügen, die es der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, ermöglichen, die Auskünfte einzuholen oder die geforderten Kontrollen durchzuführen.
(2) Übermittelt die entscheidungsbefugte Zollbehörde das in Absatz 1 genannte Ersuchen gemäß Artikel 93 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung, sendet sie der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, zwei Exemplare des schriftlichen Ersuchens zu, das unter Verwendung des Formulars in Anhang 33-06 erstellt wurde.
(3) Die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, kommt dem in Absatz 1 genannten Ersuchen unverzüglich nach.
Die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, hat nach Eingang des Ersuchens eine Frist von 30 Tagen, um die von der entscheidungsbefugten Zollbehörde geforderten Informationen einzuholen oder die Kontrollen durchzuführen. Sie trägt die Ergebnisse in die jeweiligen Abschnitte des Originals des in Absatz 1 genannten Ersuchens ein und sendet dieses der entscheidungsbefugten Zollbehörde zusammen mit allen in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Unterlagen zurück.
Ist die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren befinden, nicht in der Lage, innerhalb der in Unterabsatz 2 festgesetzten Frist die gewünschten Auskünfte einzuholen oder die gewünschten Kontrollen durchzuführen, sendet sie das Ersuchen mit entsprechenden Anmerkungen innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eingang zurück.
(1) Ist die Erstattung oder der Erlass an die Erfüllung von Zollförmlichkeiten geknüpft, unterrichtet der Inhaber der Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass die nachprüfende Zollstelle, dass er diese Förmlichkeiten erfüllt hat. Ist in der Entscheidung die Möglichkeit vorgesehen, dass die Waren ausgeführt oder in ein besonderes Verfahren übergeführt werden dürfen, und wird diese Möglichkeit von dem Schuldner genutzt, ist für die Überführung der Waren in das betreffende Verfahren die nachprüfende Zollstelle zuständig.
(2) Die nachprüfende Zollstelle unterrichtet die entscheidungsbefugte Zollstelle darüber, dass die Zollförmlichkeiten, die Voraussetzung für die Erstattung oder den Erlass sind, erfüllt sind. Die Antwort erfolgt in der in Artikel 95 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Art und Weise. Hierzu ist das in Anhang 33-07 dieser Verordnung enthaltene Formular zu verwenden.
(3) Entscheidet die entscheidungsbefugte Zollbehörde, dass die Erstattung oder der Erlass gerechtfertigt ist, wird der Betrag der Zollschuld erst erstattet oder erlassen, wenn die Zollbehörde die in Absatz 2 genannte Auskunft erhalten hat.
(4) Die entscheidungsbefugte Behörde hat die Möglichkeit, die Erfüllung der für die Erstattung oder den Erlass möglicherweise notwendigen Zollförmlichkeiten zu genehmigen, bevor sie eine Entscheidung trifft. Diese Genehmigung erfolgt unbeschadet dieser Entscheidung. In diesen Fällen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels gilt als nachprüfende Zollstelle die Zollstelle, die gegebenenfalls gewährleistet, dass die der Erstattung oder dem Erlass der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben zugrunde liegenden Förmlichkeiten oder Anforderungen erfüllt sind.
(1) Entscheidet die Zollbehörde, dass Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nur erstattet oder erlassen werden können, wenn bestimmte Zollförmlichkeiten erfüllt sind, setzt sie für die Erfüllung dieser Förmlichkeiten eine Frist von höchstens 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung.
(2) Wird die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so verfällt das Recht auf Erstattung oder Erlass, es sei denn, die betreffende Person weist nach, dass sie aufgrund unvorhersehbarer Umstände oder höherer Gewalt daran gehindert worden ist, diese Frist einzuhalten.
Ist die Erstattung oder der Erlass an die Zerstörung bzw. Vernichtung, die Aufgabe zugunsten der Staatskasse oder die Überführung in ein besonderes Zollverfahren oder die Ausfuhr der Waren geknüpft, doch sind die entsprechenden Förmlichkeiten nur für einen oder mehrere Teile oder Bestandteile dieser Waren erfüllt, errechnet sich der zu erstattende oder erlassende Betrag aus der Differenz zwischen dem Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe der Waren und dem Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe, der auf die übrigen Waren Anwendung gefunden hätte, wenn sie in unverändertem Zustand in ein Zollverfahren übergeführt worden wären und zu diesem Zeitpunkt eine Zollschuld entstanden wäre.
Fallen bei der von der entscheidungsbefugten Zollbehörde genehmigten Zerstörung von Waren Abfälle und Ausschuss an, gelten diese Abfälle und Ausschuss als Nicht-Unionswaren, sobald eine Entscheidung über die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses getroffen wurde.
(1) In Fällen, die unter Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 118 oder Artikel 120 des Zollkodex fallen und in denen die Ausfuhr oder die Zerstörung ohne zollamtliche Überwachung erfolgte, müssen für die Erstattung oder den Erlass auf der Grundlage des Artikels 120 des Zollkodex die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Der Antragsteller reicht bei der entscheidungsbefugten Zollbehörde Nachweise ein, anhand deren sich feststellen lässt, ob die Waren, für die eine Erstattung bzw. ein Erlass beantragt wird, eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
b) der Antragsteller gibt der entscheidungsbefugten Zollbehörde alle Unterlagen zurück, die den Unionscharakter der betreffenden Waren bescheinigen oder bescheinigende Informationen enthalten und die diese Waren gegebenenfalls beim Verlassen des Zollgebiets der Union begleitet haben, oder erbringt alle von dieser Behörde für erforderlich erachteten Nachweise, dass die betreffenden Papiere nicht später bei der Einfuhr von Waren in die Union verwendet werden können.
(2) Für den Nachweis, dass die Waren, für die eine Erstattung oder ein Erlass beantragt wird, aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden, sind folgende Unterlagen vorzulegen:
a) die in Artikel 334 genannte Ausfuhrbescheinigung;
b) das Original oder eine beglaubigte Kopie der Zollanmeldung für das Verfahren, bei dem die Zollschuld entsteht;
c) gegebenenfalls Handels- oder Verwaltungspapiere, die eine vollständige Beschreibung der Waren enthalten und entweder der Zollanmeldung zu dem betreffenden Verfahren oder der Zollanmeldung zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union oder der Zollanmeldung im Bestimmungsdrittland der Waren beigefügt waren.
(1) 50000
(2) Diese Mitteilung erfolgt im Laufe jedes ersten und dritten Quartals eines Jahres für alle Fälle, in denen im vorausgegangenen Halbjahr eine Erstattung oder ein Erlass gewährt wurde.
(3) Hat ein Mitgliedstaat in dem betreffenden Halbjahr keine Entscheidungen in den in Absatz 1 genannten Fällen getroffen, trägt er in die Mitteilung an die Kommission „nicht zutreffend“ ein.
(4) 50000
(5) Zu jedem der in diesem Artikel genannten Fälle sind die folgenden Angaben vorzulegen:
a) die Referenznummer der Zollanmeldung oder des Dokuments, mit dem die Zollschuld mitgeteilt wird;
b) das Datum der Zollanmeldung oder des Dokuments, mit dem die Zollschuld mitgeteilt wird;
c) die Art der Entscheidung;
d) die Rechtsgrundlage der Entscheidung;
e) der Betrag und die Währung;
f) Einzelheiten des Falls (einschließlich einer kurzen Erläuterung, weshalb die Zollbehörden der Auffassung sind, dass die Bedingungen für den Erlass bzw. die Erstattung gemäß der Rechtsgrundlage erfüllt sind).
(5) Haben die Zollbehörden im Falle von Containerfracht, die nach Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf dem Seeweg in das Zollgebiet der Union verbracht wird oder im Falle von Waren, die auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht werden, aufgrund der Risikoanalyse begründeten Anlass zu der Annahme, dass das Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union die Sicherheit so ernsthaft gefährden würde, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, so benachrichtigen sie die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, und falls diese nicht mit dem Beförderer identisch ist, den Beförderer, sofern dieser Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 182 hat, dass die Waren nicht verladen werden dürfen. Diese Benachrichtigung und die Bereitstellung der Information erfolgt unmittelbar nach Feststellung des betreffenden Risikos und im Falle von Containerfracht, die nach Artikel 105 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf dem Seeweg in das Zollgebiet der Union verbracht wird, innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Frist.
(6) Wird ein Risiko festgestellt, dass eine so ernste Gefahr darstellt, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, ergreift die erste Eingangszollstelle bei Ankunft der Waren entsprechende Sofortmaßnahmen.
(7) Wird ein Risiko festgestellt, das keine so ernste Gefahr darstellt, dass sofortiges Eingreifen geboten wäre, übermittelt die erste Eingangszollstelle allen potenziell von dieser Warenbeförderung betroffenen Zollstellen die Daten der summarischen Eingangsanmeldung sowie die Ergebnisse der Risikoanalyse einschließlich, soweit erforderlich, Informationen zu dem für eine Kontrollmaßnahme am besten geeigneten Ort.
(8) Werden Waren, für die nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben c bis k, Buchstaben m und n der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sowie nach Artikel 104 Absatz 2 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nicht erforderlich ist, in das Zollgebiet der Union verbracht, so wird die Risikoanalyse bei Gestellung der Waren durchgeführt, soweit verfügbar anhand der diese Waren betreffenden Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung.
(9) Gestellte Waren dürfen in ein Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt wurde und deren Ergebnisse sowie — sofern erforderlich — die ergriffenen Maßnahmen eine solche Überführung erlauben.
(10) Eine Risikoanalyse wird auch dann durchgeführt, wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung im Einklang mit Artikel 129 des Zollkodex geändert wurden. In diesem Fall wird die Risikoanalyse unmittelbar nach Erhalt der Angaben abgeschlossen, es sei denn, es wurde ein Risiko festgestellt oder es ist eine zusätzliche Risikoanalyse erforderlich.
b) bei Sendungen, die eine so ernste Gefahr darstellen, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, verhängt die Zollstelle im ersten Eingangshafen oder -flughafen der Union ein Verbot und übermittelt in jedem Fall das Ergebnis der Risikoanalyse den nachfolgenden Häfen oder Flughäfen; und
c) auf Waren, die in den nachfolgenden Häfen oder Flughäfen im Zollgebiet der Union gestellt werden, ist in diesen Häfen oder Flughäfen Artikel 145 des Zollkodex anwendbar.
(5) Werden Waren, die gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben c bis k, Buchstaben m und n, Absatz 2 und Absatz 2a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung befreit sind, in das Zollgebiet der Union verbracht, wird bei Gestellung der Waren eine Risikoanalyse vorgenommen, soweit verfügbar anhand der diese Waren betreffenden Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung.
(1) Bevor eine Entscheidung über die Bewilligung des Betriebs von Verwahrungslagern getroffen wird, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, wird das Konsultationsverfahren nach Artikel 14 im Einklang mit dessen Absätzen 2 und 3 angewandt, es sei denn, die entscheidungsbefugte Zollbehörde ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht erfüllt sind.
Vor Erteilung der Bewilligung holt die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Zustimmung der konsultierten Zollbehörden ein.
(2) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde übermittelt den konsultierten Zollbehörden den Antrag und den Entwurf der Bewilligung spätestens 30 Tage nach Annahme des Antrags.
(3) Die konsultierten Zollbehörden übermitteln etwaige Einwände oder ihre Zustimmung binnen 30 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs. Einwände sind ordnungsgemäß zu begründen.
Werden Einwände fristgerecht übermittelt und erzielen die konsultierten Behörden und die konsultierende Behörde innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs keine Einigung, wird die Bewilligung nur für den Teil des Antrags erteilt, zu dem keine Einwände erhoben wurden.
Erheben die konsultierten Zollbehörden innerhalb der Frist keine Einwände, so gilt ihre Zustimmung als erteilt.
Wird eine Zollanmeldung nach Artikel 171 des Zollkodex vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abgegeben, können die Zollbehörden diese Anmeldung als Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung behandeln.
(1) Erfolgt die Beförderung zwischen Verwahrungslagern, für die verschiedene Zollbehörden zuständig sind, unterrichtet der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, das die Waren verlassen sollen,
a) die Zollstelle, die für die Überwachung des Verwahrungslagers, das die Waren verlassen sollen, zuständig ist, in der in der Bewilligung festgelegten Weise über die beabsichtigte Beförderung und bei Ankunft der Waren im Verwahrungslager am Bestimmungsort in der in der Bewilligung festgelegten Weise über den Abschluss der Beförderung;
b) den Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, zu dem die Waren befördert werden, dass die Waren versandt wurden.
(2) Erfolgt die Beförderung zwischen Verwahrungslagern, für die verschiedene Zollbehörden zuständig sind, benachrichtigt der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, zu dem die Waren befördert werden,
a) die für diese Lager zuständigen Zollbehörden von der Ankunft der Waren, und
b) bei Ankunft der Waren im Verwahrungslager am Bestimmungsort den Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers am Abgangsort.
(3) Die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 umfassen einen Bezug auf die betreffende Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und die Angabe des Datums, an dem die vorübergehende Verwahrung beendet wird.
(4) Die Beförderung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren erfolgt solange unter der Verantwortung des Inhabers der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, das die Waren verlassen sollen, bis die Anschreibung der Waren in der Buchführung des Inhabers der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers, zu dem die Waren befördert werden, erfolgt ist, sofern in der Bewilligung nichts anderes vorgesehen ist.
(3) 15000
(4) Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren mit einer Verpackung verwendet, die nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat, enthält dieser Nachweis folgenden Hinweis:
‚N-Verpackung — [Code 98200]‘ (’N packaging — [code 98200]‘)
(5) Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis d nachträglich ausgestellt, enthält er folgenden Hinweis:
‚Nachträglich ausgestellt — [Code 98201]‘ (’Issued retrospectively — [code 98201]‘)
(6) Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird nicht für Waren verwendet, für die die Ausfuhrförmlichkeiten erledigt oder die in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt wurden.
(1) Die zuständige Zollstelle bestätigt, außer in Fällen gemäß Artikel 128 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstaben b und c, registriert ihn und teilt der betroffenen Person die MRN dieses Nachweises mit.
(2) Auf Antrag der betroffenen Person stellt die zuständige Zollstelle eine Bescheinigung über die Registrierung des Nachweises gemäß Absatz 1 aus. Für diese Bescheinigung wird das Formular in Anhang 51-01 verwendet.
(3) Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird der zuständigen Zollstelle, bei der die Waren nach Wiederverbringung in das Zollgebiet der Union gestellt werden, unter Angabe der MRN vorgelegt.
(4) Diese zuständige Zollstelle überwacht die Verwendung des Nachweises gemäß Absatz 1 und stellt insbesondere sicher, dass der Nachweis nicht für andere Waren verwendet wird als für jene, für die er ausgestellt wurde.
Haben die Mitgliedstaaten vorgesehen, dass andere Mittel als elektronische Datenverarbeitungssysteme verwendet werden können, versieht die zuständige Zollstelle bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die T2L- oder T2LF-Dokumente und, falls erforderlich, alle Zusatzblätter oder Ladelisten mit einem Sichtvermerk.
Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU versieht die zuständige Zollstelle das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Manifest auf Antrag der Schifffahrtsgesellschaft mit einem Sichtvermerk.
Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können die Zollbehörden zulassen, dass das Manifest gemäß Artikel 199 Absatz 2, mit dem der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen wird, spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffs ausgestellt wird. Allerdings muss das Manifest immer vor der Ankunft des Schiffs im Bestimmungshafen ausgestellt werden.
(1) Wird die MRN zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren angegeben, können die T2L- oder T2LF-Daten, die die Grundlage für die MRN bilden, nur bei der ersten Gestellung der Waren verwendet werden.
Werden die T2L- oder T2LF-Daten nur für einen Teil der Waren bei ihrer ersten Gestellung verwendet, so ist für den verbleibenden Teil der Waren gemäß Artikel 200 dieser Verordnung und Artikel 123 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ein neuer Nachweis zu erstellen.
(2) Reisende, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, beantragen den Sichtvermerk für ein T2L oder T2LF mit dem Formular gemäß Anhang 51-01.
(1) Jedes Warenmanifest erhält eine MRN.
Einem solchen Manifest kann eine MRN nur dann zugewiesen werden, wenn es Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren betrifft, die in einem Unionshafen auf das Schiff verladen wurden.
(2) Die Zollbehörden können zulassen, dass Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationssysteme für das Ersuchen um einen Sichtvermerk und die Registrierung des Warenmanifests und dessen Vorlage bei der zuständigen Zollstelle verwendet werden, sofern diese Systeme alle für ein solches Manifest erforderlichen Informationen enthalten.
(1) Gemäß Artikel 127 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden Unionswaren im Carnet TIR oder ATA oder im Formular 302 durch den Code ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ gekennzeichnet. Der Inhaber des Verfahrens kann einen dieser Codes, gegebenenfalls zusammen mit seiner Unterschrift, an der für die Warenbezeichnung vorgesehenen Stelle in das jeweilige Dokument einfügen, bevor er es der Abgangszollstelle zur Authentifizierung vorlegt. Der jeweilige Code ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ wird durch den Abdruck des Stempels der Abgangszollstelle sowie die Unterschrift des zuständigen Beamten authentifiziert.
Im Fall eines elektronischen Formulars 302 kann der Inhaber des Verfahrens einen dieser Codes auch in die Daten des Formulars 302 einfügen. In diesem Fall erfolgt die Authentifizierung durch die Abgangszollstelle in elektronischer Form.
(2) Betrifft das Carnet TIR, das Carnet ATA oder das Formular 302 sowohl Unionswaren als auch Nichtunionswaren, sind diese getrennt aufzuführen und der jeweilige Code ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ ist so zu verwenden, dass er sich eindeutig nur auf Unionswaren bezieht.
(1) Bei in einem Mitgliedstaat zugelassenen Straßenkraftfahrzeugen, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden, gilt der zollrechtliche Status von Unionswaren als nachgewiesen, wenn das Fahrzeug von seinem amtlichen Kennzeichen und den Zulassungsunterlagen begleitet ist und die diesen Kennzeichen und Unterlagen zu entnehmenden Informationen keinen Zweifel an der Zulassung lassen.
(2) Kann der zollrechtliche Status von Unionswaren nicht gemäß Absatz 1 als nachgewiesen gelten, erfolgt der Nachweis durch eines der anderen in Artikel 199 genannten Mittel.
(1) Bei Verpackungen, Paletten und ähnlichen Gegenständen, ausgenommen Container, die einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person gehören und zur Beförderung von Waren verwendet werden, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden, gilt der zollrechtliche Status von Unionswaren als nachgewiesen, wenn festgestellt werden kann, dass die Verpackungen, Paletten und ähnlichen Gegenstände der betreffenden Person gehören, wenn sie unter dem zollrechtlichen Status von Unionswaren angemeldet werden und wenn an der Richtigkeit der Anmeldung kein Zweifel besteht.
(2) Kann der zollrechtliche Status von Unionswaren nicht gemäß Absatz 1 als nachgewiesen gelten, erfolgt der Nachweis durch eines der anderen in Artikel 199 genannten Mittel.
Bei Waren im Gepäck von Reisenden, die nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind und das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden, gilt der zollrechtliche Status von Unionswaren als nachgewiesen, wenn der Reisende die Waren unter dem zollrechtlichen Status von Unionswaren anmeldet und an der Richtigkeit der Anmeldung kein Zweifel besteht.
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Nachweise gemäß Artikel 199 und bei der Überprüfung der Korrektheit der gemäß den Bestimmungen dieses Titels und der Artikel 123 bis 133 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übermittelten Informationen und Unterlagen sowie der korrekten Anwendung der Verfahren zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren.
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
Die Zollbehörde, die für den Entladehafen in der Union zuständig ist, in den das Fischereifahrzeug der Union, das die Erzeugnisse gefangen und gegebenenfalls verarbeitet hat, diese Erzeugnisse und Waren auf unmittelbarem Weg befördert, kann in jedem der folgenden Fälle befinden, dass der zollrechtliche Status von Unionswaren nachgewiesen ist:
a) es besteht kein Zweifel hinsichtlich des Status dieser Erzeugnisse und/oder Waren;
b) das Fischereifahrzeug hat eine Länge über alles von weniger als 10 Metern.
(1) In den Fällen, in denen die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Erzeugnisse oder Waren vor ihrer Ankunft im Zollgebiet der Union umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert wurden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört, ist für diese Erzeugnisse und Waren beim Eingang in das Zollgebiet der Union eine von der Zollbehörde dieses Landes ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, dass die Erzeugnisse und Waren in diesem Land oder Gebiet unter zollamtlicher Überwachung standen und keiner anderen Behandlung unterzogen wurden als zu ihrer Erhaltung erforderlich.
(2) Bei Erzeugnissen und Waren, die umgeladen und durch ein Drittland befördert werden, erfolgt die Bescheinigung auf einem Ausdruck des Fischereilogbuchs gemäß Artikel 133 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, dem gegebenenfalls ein Ausdruck der Umladeerklärung beigefügt wird.
Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden, wird durch das Fischereilogbuch oder jedes andere in Artikel 199 genannte Mittel nachgewiesen.
e) die Bezeichnung der Behörde, die die Quittung ausgestellt hat.
Für die Zwecke der Artikel 138, 139 und 140 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten die folgenden Zollförmlichkeiten als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 Absatz 1 dieser Delegierten Verordnung erfüllt:
a) die Beförderung der Waren gemäß Artikel 135 des Zollkodex und die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex;
b) die Gestellung der Waren gemäß Artikel 267 des Zollkodex;
c) die Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gemäß Artikel 172 des Zollkodex;
d) die Überlassung der Waren durch die Zollbehörden gemäß Artikel 194 des Zollkodex.
Ergibt eine Kontrolle, dass eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 141 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfolgt ist, die verbrachten oder ausgeführten Waren aber nicht die Voraussetzungen der Artikel 138, 139 und 140 der Delegierten Verordnung erfüllen, so gilt die Zollanmeldung für diese Waren als nicht abgegeben.
(1) Zollanmeldungen für die in Artikel 141 Absätze 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren gelten zu folgenden Zeitpunkten als angenommen und die Waren als überlassen:
a) bei einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn die Waren dem Empfänger übergeben werden;
b) bei einer Zollanmeldung zur Ausfuhr und Wiederausfuhr, wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.
(2) Eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt als nicht abgegeben, wenn es nicht möglich war, dem Empfänger die in Artikel 141 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren zu übergeben.
Die Waren, die nicht an den Empfänger übergeben wurden, gelten als in vorübergehender Verwahrung, bis sie im Einklang mit Artikel 198 des Zollkodex zerstört, wiederausgeführt oder anderweitig verwertet werden.
(1) Im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren nach Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex ist die in Artikel 182 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 des Zollkodex genannte Überwachungszollstelle die Zollstelle, die für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren nach Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex zuständig ist.
(2) Die folgenden Zollstellen sind für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig:
a) die Zollstelle, die für den Ort, an dem der Ausführer ansässig ist, zuständig ist;
b) die Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden, zuständig ist;
c) eine andere Zollstelle in dem betreffenden Mitgliedstaat, die aus administrativen Gründen für den Vorgang zuständig ist.
3000
In Fällen der Beauftragung eines Subunternehmers ist neben den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zollstellen auch die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Subunternehmer ansässig ist, für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig.
Sofern die Umstände in einem Einzelfall es rechtfertigen, ist eine andere Zollstelle, die für die Gestellung der Waren besser geeignet ist, ebenfalls für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig.
(3) Mündliche Ausfuhr- und Wiederausfuhranmeldungen erfolgen bei der zuständigen Ausgangszollstelle.
(1) Enthält eine Zollanmeldung mehrere Warenpositionen, so gelten die Angaben zu jeder einzelnen Warenposition als eigene Zollanmeldung.
(2) Mit Ausnahme der Waren einer Sendung, die verschiedenen Maßnahmen unterliegen, gelten in einer Sendung für die Zwecke des Absatzes 1 als einzige Warenposition, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Sie sind in eine einzige Unterposition des Zolltarifs einzureihen;
b) sie sind Gegenstand eines Antrags auf Vereinfachung nach Artikel 177 des Zollkodex.
(1) Bei der vereinfachten Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die unter ein Zollkontingent fallen, das in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen verwaltet wird, darf der Anmelder die Gewährung des Zollkontingents nur dann beantragen, wenn die erforderlichen Angaben entweder in der vereinfachten Zollanmeldung oder in einer ergänzenden Zollanmeldung vorliegen.
(2) Wird die Gewährung eines Zollkontingents, das in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen verwaltet wird, in einer ergänzenden Anmeldung beantragt, so kann dieser Antrag so lange nicht bearbeitet werden, bis die ergänzende Zollanmeldung abgegeben wurde.
(3) Bei der Zuteilung des Zollkontingents wird das Datum der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung berücksichtigt.
Bei Waren, die auf der Grundlage einer vereinfachten Zollanmeldung in ein Zollverfahren übergeführt werden, sind die erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 2 des Zollkodex für die Zollbehörden vor der Überlassung der Waren bereitzuhalten.
Bei einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex gibt der Inhaber der Bewilligung in den Fällen, in denen die ergänzende Anmeldung globaler, periodischer oder zusammenfassender Art ist und der Wirtschaftsbeteiligte berechtigt ist, den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Rahmen der Eigenkontrolle zu berechnen, die ergänzende Anmeldung ab, oder die Zollbehörden können zulassen, dass die ergänzenden Anmeldungen über einen direkten elektronischen Zugang im System des Bewilligungsinhabers bereitgehalten werden.
Außer im Fall einer mündliche Zollanmeldung, eines Vorgangs, der als eine Zollanmeldung gilt, oder einer Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex unterrichten die Zollbehörden den Anmelder über die Annahme der Zollanmeldung und erteilen ihm eine MRN für die betreffende Anmeldung und teilen ihm das Datum der Annahme mit.
Dieser Artikel findet erst zu den jeweiligen Zeitpunkten Anwendung, zu denen die Systeme AES und NCTS in Betrieb genommen werden und die nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU verbessert sind.
Wird die Zollanmeldung im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex abgegeben, verarbeiten die Zollbehörden die Angaben, die vor der Gestellung der Waren, insbesondere für die Zwecke einer Risikoanalyse, vorgelegt wurden.
(1) Sind die Waren einer Sendung in zolltarifliche Unterpositionen einzureihen, die einem spezifischen, auf dieselbe Maßeinheit bezogenen Zoll unterliegen, wird für die Zwecke des Artikels 177 des Zollkodex der auf die gesamte Sendung erhobene Zoll anhand der zolltariflichen Unterposition mit dem höchsten spezifischen Zoll bestimmt.
(2) Sind die Waren einer Sendung in zolltarifliche Unterpositionen einzureihen, die einem spezifischen, auf verschiedene Maßeinheiten bezogenen Zoll unterliegen, wird für die Zwecke des Artikels 177 des Zollkodex der höchste spezifische Zoll für jede Maßeinheit auf alle Waren der Sendung angewendet, für die der spezifische, auf diese Maßeinheit bezogene Zoll erhoben wird, und für jede Warenart in einen Wertzoll umgewandelt.
Der auf die gesamte Sendung erhobene Zoll wird anhand der zolltariflichen Unterposition bestimmt, für die der höchste Wertzollsatz gilt, der sich aus der Umrechnung gemäß Unterabsatz 1 ergibt.
(3) Sind die Waren einer Sendung in zolltarifliche Unterpositionen einzureihen, für die ein Wertzoll und ein spezifischer Zoll gelten, so wird für die Zwecke des Artikels 177 des Zollkodex der höchste spezifische Zoll, der gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelt wird, für jede Art von Waren, für die der spezifische Zoll auf dieselbe Maßeinheit bezogen ausgedrückt wird, in einen Wertzoll umgewandelt.
Der auf die gesamte Sendung erhobene Zoll wird anhand der zolltariflichen Unterposition mit dem höchsten Wertzollsatz, einschließlich des Wertzollsatzes, der sich aus der Umrechnung gemäß Unterabsatz 1 ergibt, bestimmt.
(1) Das Konsultationsverfahren gemäß Artikel 15 ist anzuwenden, wenn bei einer Zollbehörde eine Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung gemäß Artikel 179 des Zollkodex, an der mehr als eine Zollbehörde beteiligt ist, beantragt wird, es sei denn, die entscheidungsbefugte Behörde ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Bewilligung nicht erfüllt sind.
(2) Spätestens 45 Tage nach dem Datum der Annahme des Antrags übermittelt die entscheidungsbefugte Zollbehörde den anderen beteiligten Zollbehörden:
a) den Antrag und den Bewilligungsentwurf einschließlich Fristen gemäß Artikel 231 Absätze 5 und 6;
b) gegebenenfalls einen Kontrollplan zur Erarbeitung der spezifischen Kontrollen, die die einzelnen beteiligten Zollbehörden ausführen, sobald die Bewilligung erteilt ist;
c) sonstige nach Auffassung der beteiligten Zollbehörden sachdienliche Informationen.
(3) Die konsultierten Zollbehörden teilen ihre Zustimmung oder ihre Einwände sowie etwaige Änderungen zum Bewilligungsentwurf oder zu dem vorgeschlagenen Kontrollplan innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs mit. Einwände sind hinreichend zu begründen.
Werden Einwände übermittelt, und wird nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs eine Einigung erzielt, ist der Teil der Bewilligung, zu dem Einwände erhoben wurden, von der Erteilung der Bewilligung ausgeschlossen. Erheben die konsultierten Zollbehörden innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Einwände, so gilt ihre Zustimmung als erteilt.
(4) Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Fristen abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 um 15 Tage verlängern.
Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 2 kann die entscheidungsbefugte Zollbehörde die darin genannte Frist um 30 Tage verlängern.
(5) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird abweichend von Absatz 2 Buchstabe b stets der darin genannte Kontrollplan übermittelt.
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen der entscheidungsbefugten Zollbehörde unverzüglich alle Sachverhalte mit, die nach der Erteilung der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung eintreten und sich auf die Aufrechterhaltung oder den Inhalt der Bewilligung auswirken können.
(2) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde stellt den Zollbehörden der übrigen Mitgliedstaaten alle ihr vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit den zollrelevanten Tätigkeiten des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, der die zentrale Zollabwicklung in Anspruch nimmt, zur Verfügung.
(1) Der Inhaber der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung gestellt die Waren der gemäß dieser Bewilligung zuständigen Zollstelle, indem er bei der Überwachungszollstelle Folgendes einreicht:
a) eine Standardzollanmeldung nach Artikel 162 des Zollkodex oder
b) eine vereinfachte Zollanmeldung nach Artikel 166 des Zollkodex oder
c) eine Gestellungsmitteilung gemäß Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe a.
(2) Erfolgt die Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, sind die Artikel 234, 235 und 236 anzuwenden.
(3) Die nach Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex erfolgende Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren gilt für die zentrale Zollabwicklung, sofern der Inhaber der Bewilligung für die Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders die in Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe f genannte Verpflichtung erfüllt hat.
(4) Nach der Annahme der Zollanmeldung oder dem Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe c ergreift die Überwachungszollstelle folgende Maßnahmen:
a) sie nimmt die geeigneten Kontrollen für die Überprüfung der Zollanmeldung oder der Gestellungsmitteilung vor;
b) sie übermittelt der Gestellungszollstelle unverzüglich die Zollanmeldung oder Mitteilung sowie die Ergebnisse der diesbezüglichen Risikoanalyse;
c)
(1) Die Überwachungszollstelle übermittelt der Gestellungszollstelle:
a) jede Änderung oder Ungültigerklärung der Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren;
b) in den Fällen, in denen eine ergänzende Anmeldung abgegeben wurde, diese Anmeldung und jede diese betreffende Änderung oder Ungültigerklärung.
(2) In den Fällen, in denen der Zoll gemäß Artikel 225 über das IT-System des Wirtschaftsbeteiligten Zugang zu der ergänzenden Anmeldung hat, übermittelt die Überwachungszollstelle spätestens 10 Tage nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich die Anmeldung bezieht, die Angaben sowie jede Änderung und Ungültigerklärung dieser abgerufenen ergänzenden Anmeldung.
(1) Die Zollbehörden erstellen bei der Erteilung einer Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex für den Wirtschaftsbeteiligten einen Kontrollplan, in dem die Überwachung der im Rahmen der Bewilligung durchgeführten Zollverfahren und die Häufigkeit der Zollkontrollen geregelt sind und der unter anderem sicherstellt, dass in allen Verfahrensphasen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders wirksame Zollkontrollen durchgeführt werden können.
(2) In einem solchen Kontrollplan wird gegebenenfalls der Frist für die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Zollkodex Rechnung getragen.
(3) Der Kontrollplan sieht die Durchführung der Kontrolle in dem Fall vor, dass eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren nach Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex gewährt wird.
(4) Bei einer zentralen Zollabwicklung werden in dem Kontrollplan, der die Aufteilung der Aufgaben zwischen der Überwachungszollstelle und der Gestellungszollstelle regelt, die Verbote und Beschränkungen berücksichtigt, die an dem Ort gelten, an dem sich die Gestellungszollstelle befindet.
(1) Der Inhaber der Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
a) gestellt außer in den Fällen, in denen Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex Anwendung findet, die Waren und trägt das Datum der Gestellungsmitteilung in die Aufzeichnungen ein;
(1) Wirtschaftsbeteiligte, die berechtigt sind, die Höhe der zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gemäß Artikel 185 Absatz 1 des Zollkodex zu ermitteln, ermitteln am Ende der von den Zollbehörden in der Bewilligung festgelegten Frist die Höhe der für diesen Zeitraum zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften.
(2) Der Inhaber einer Bewilligung reicht innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des von den Zollbehörden in dieser Bewilligung festgelegten Zeitraums bei der Überwachungszollstelle Angaben zu dem gemäß Absatz 1 ermittelten Betrag ein. Die Zollschuld gilt als zum Zeitpunkt dieser Einreichung mitgeteilt.
(3) Der Inhaber der Bewilligung entrichtet den in Absatz 2 genannten Betrag innerhalb des in der Bewilligung vorgesehenen Zeitraums und spätestens innerhalb der Frist gemäß Artikel 108 Absatz 1 des Zollkodex.
Ist der Anmelder den Anforderungen der Zollbehörden bis zum Ablauf der Frist nicht nachgekommen, entnehmen diese die Muster und Proben auf Kosten und Gefahr des Anmelders.
(3) Muster und Proben werden von den Zollbehörden selbst entnommen. Die Zollbehörden können jedoch verlangen, dass Muster und Proben unter ihrer Aufsicht vom Anmelder oder einen Sachverständigen entnommen werden. Sofern keine unionsrechtlichen Bestimmungen bestehen, wird der Sachverständige gemäß dem einzelstaatlichen Recht hinzugezogen.
(4) Muster und Proben dürfen nur in Mengen entnommen werden, die zur Durchführung der Analyse oder eingehenden Prüfung, einschließlich etwaiger nachfolgender Analysen, erforderlich sind.
(5) Die von der Zollstelle als Muster oder Proben entnommenen Mengen werden von der angemeldeten Menge nicht abgezogen.
(6) Bei einer Zollanmeldung zur Ausfuhr oder zur passiven Veredelung kann der Anmelder die Mengen, die als Muster und Proben entnommen wurden, durch gleiche Waren ersetzen, um die Warensendung wieder zu vervollständigen.
(1) Führt die Prüfung von Mustern oder Proben der gleichen Waren zu unterschiedlichen Ergebnissen, die eine unterschiedliche zollrechtliche Behandlung erfordern, so sind, sofern möglich, weitere Muster oder Proben zu entnehmen.
(2) Bestätigen die Ergebnisse der Prüfung der weiteren Muster oder Proben die unterschiedlichen Ergebnisse, so gelten die Waren als unterschiedlich beschaffen und das Mengenverhältnis der verschiedenen Waren entspricht den Ergebnissen. Das gleiche gilt, wenn es nicht möglich ist, weitere Muster oder Proben zu entnehmen.
(1) Entnommene Muster und Proben sind dem Anmelder auf Antrag zurückgegeben, es sei denn,
a) die Muster oder Proben wurden durch die Analyse oder Prüfung zerstört;
b) die Muster oder Proben müssen von den Zollbehörden einbehalten werden für
(2) Beantragt der Anmelder keine Rückgabe der Muster oder Proben, so können die Zollbehörden verlangen, dass er die restlichen Muster oder Proben entfernt, oder sie können sie gemäß Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex verwerten.
(1) Überprüfen die Zollbehörden die Richtigkeit der Angaben in einer Zollanmeldung, vermerken sie den Umstand, dass eine Überprüfung stattgefunden hat, sowie die Ergebnisse dieser Überprüfung.
Bei einer Teilbeschau werden die überprüften Waren bezeichnet.
Die eventuelle Abwesenheit des Anmelders wird vermerkt.
(2) Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder über die Ergebnisse der Überprüfung.
(3) Stimmen die Ergebnisse der Überprüfung der Zollanmeldung nicht mit den Angaben in der Anmeldung überein, stellen die Zollbehörden fest, welche Angaben für folgende Zwecke zu berücksichtigen sind, und zeichnen diese Feststellungen auf:
a) Berechnung der Höhe der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen Abgaben auf die Waren;
b) Berechnung der Ausfuhrerstattungen, anderer Beträge oder finanzieller Vergünstigungen bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik;
c) Anwendung der übrigen Vorschriften über das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden.
(4) Wird festgestellt, dass der angemeldete nichtpräferenzielle Ursprung fehlerhaft ist, so wird der für den Zweck von Absatz 3 Buchstabe a zu berücksichtigende Ursprung anhand der vom Anmelder vorgelegten Nachweise, oder, wenn diese unzureichend sind, anhand vorliegender Informationen festgestellt.
Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass aufgrund einer Überprüfung der Zollanmeldung höhere Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder andere Abgaben zu entrichten sein könnten als aufgrund der Angaben in der Zollanmeldung, so kann die Überlassung der Waren von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, die die Differenz zwischen dem aufgrund der Angaben in der Zollanmeldung ermittelten Betrag und dem Betrag abdeckt, der letztlich zu entrichten sein könnte.
Der Antragsteller kann jedoch, anstatt diese Sicherheit zu leisten, die unverzügliche Mitteilung der Zollschuld, die durch die Waren letztlich entstehen kann, verlangen.
(1) Setzen die Zollbehörden aufgrund der Überprüfung der Zollanmeldung für die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben einen anderen Betrag fest als denjenigen, der sich aus den Angaben in der Anmeldung ergibt, so gilt in Bezug auf den auf diese Weise veranschlagten Betrag Artikel 195 Absatz 1 des Zollkodex.
(2) Können die Zollbehörden die Frage, ob die angemeldeten Waren möglicherweise Verboten oder Beschränkungen unterliegen, endgültig erst beantworten, wenn ihnen das Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Prüfungen vorliegt, so können die Waren vorher nicht überlassen werden.
Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder von der Überlassung der Waren und vermerken die Überlassung der Waren zu dem betreffenden Zollverfahren; dabei geben sie mindestens die Nummer der Zollanmeldung oder Mitteilung und das Datum der Überlassung der Waren an.
(1) Können die Waren aus einem der in Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex genannten Gründe nicht überlassen werden, oder wird nach der Überlassung festgestellt, dass sie die Voraussetzungen für die Überlassung nicht erfüllen, setzen die Zollbehörden dem Anmelder eine angemessene Frist, um die Situation der Waren mit den Vorschriften in Einklang zu bringen.
(2) Die Zollbehörden können die in Absatz 1 genannten Waren auf Kosten und Gefahr des Anmelders an einen unter zollamtlicher Überwachung stehenden besonderen Ort verbringen.
Werden Rückwaren, bei deren Ausfuhr ggf. Förmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Erstattungen oder sonstigen Beträgen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt wurden, zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so ist mit der Anmeldung — neben den in Artikel 253 bezeichneten Papieren — eine Bescheinigung der in dem Mitgliedstaat der Ausfuhr für die Gewährung solcher Erstattungen oder Beträge zuständigen Behörden vorzulegen.
Die Bescheinigung wird nicht verlangt, wenn die Zollbehörden an der Zollstelle, bei der die Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, über Informationen verfügen, aus denen hervorgeht, dass Erstattungen oder sonstige Beträge bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik weder gewährt worden sind noch später gewährt werden können.
(1) Der Ausführer kann bei der Ausfuhrzollstelle ein Auskunftsblatt INF 3 beantragen.
(2) Beantragt der Ausführer das Auskunftsblatt INF 3 zum Zeitpunkt der Ausfuhr, stellt die Ausfuhrzollstelle dieses Blatt bei der Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten für die Waren aus.
Besteht die Möglichkeit, dass die ausgeführten Waren über mehrere Zollstellen in das Zollgebiet der Union wiedereingeführt werden, kann der Ausführer mehrere Auskunftsblätter INF 3 beantragen, von denen jedes einen Teil der insgesamt ausgeführten Warenmenge betrifft.
(3) Beantragt der Ausführer nach Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten für die Waren ein Auskunftsblatt INF 3, so kann die Ausfuhrzollstelle das Informationsblatt INF 3 ausstellen, wenn die im Antrag des Ausführers enthaltenen Informationen über die Waren den Informationen entsprechen, die für die Ausfuhrzollstelle bereitgehalten werden, und für die Waren Erstattungen oder sonstige Beträge bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik weder gewährt worden sind noch später gewährt werden können.
(4) Der Ausführer kann beantragen, dass die Ausfuhrzollstelle ein bereits ausgestelltes Auskunftsblatt INF 3 durch mehrere Auskunftsblätter INF 3 ersetzt, von denen jedes einen Teil der im ursprünglichen Auskunftsblatt INF 3 erfassten Warenmenge betrifft.
(5) Der Ausführer kann die Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 3 für einen Teil der ausgeführten Waren beantragen.
(6) Wird ein Auskunftsblatt INF 3 auf Papier ausgestellt, verbleibt ein Exemplar bei der ausstellenden Ausfuhrzollstelle.
(7) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des ursprünglich auf Papier ausgestellten Auskunftsblattes INF 3 kann die ausstellende Ausfuhrzollstelle auf Antrag eines Ausführers ein Duplikat ausstellen.
Die Ausfuhrzollstelle vermerkt auf der bei ihr verbliebenen Durchschrift des Auskunftsblatts INF 3 die Ausstellung des Duplikats.
(8) Das auf Papier ausgestellte Auskunftsblatt INF 3 entspricht dem Muster in Anhang 62-02.
Auf Antrag der Zollstelle, in der die Rückwaren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, übermittelt die Ausfuhrzollstelle alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen, aus denen hervorgeht, dass in Bezug auf diese Waren die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllt sind.
Der Nachweis, dass die Bedingungen nach Artikel 208 Absatz 1 des Zollkodex erfüllt sind, kann gemäß den Artikeln 213, 214 und 215 der vorliegende Verordnung bzw. den Artikeln 130 bis 133 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erbracht werden.
d) wenn die Beteiligung der verschiedenen Mitgliedstaaten nur in der Beförderung von Waren besteht.
Vermag der Inhaber des Verfahrens einen solchen für die Zollbehörden annehmbaren Nachweis nicht vorzulegen, so wird die Menge der zerstörten oder verloren gegangenen Waren anhand des Anteils von Waren derselben Art ermittelt, die sich zum Zeitpunkt der Zerstörung oder des Verlusts in dem Verfahren befanden.
(1) Unbeschadet der Artikel 46 und 48 des Zollkodex kontrolliert die Überwachungszollstelle die Abrechnung gemäß Artikel 175 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unverzüglich.
Die Überwachungszollstelle kann den von dem Inhaber der Bewilligung ermittelten Betrag der Einfuhrabgaben akzeptieren.
(2) Der Betrag der Einfuhrabgaben wird innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der Übermittlung der Abrechnung an die Überwachungszollstelle gemäß Artikel 104 des Zollkodex buchmäßig erfasst.
Die zuständige Zollbehörde entscheidet, ob eine Übertragung von Rechten und Pflichten gemäß Artikel 218 des Zollkodex erfolgen kann oder nicht. Ist eine solche Übertragung möglich, legt die zuständige Zollstelle die Bedingungen fest, unter denen die Übertragung zulässig ist.
(1) Die Beförderung von Waren zu der Ausgangszollstelle im Hinblick auf die Erledigung eines besonderen Verfahrens, mit Ausnahme der Endverwendung und der passiven Veredelung, durch die Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union erfolgt im Rahmen der Wiederausfuhranmeldung.
(2) Werden Waren in der passiven Veredelung von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zu der Ausgangszollstelle befördert, gelten für sie die Bestimmungen, die anzuwenden gewesen wären, wenn sie in das Ausfuhrverfahren übergeführt worden wären.
(3) Werden Waren in der Endverwendung zu der Ausgangszollstelle befördert, gelten für sie die Bestimmungen, die anzuwenden gewesen wären, wenn die Waren in das Ausfuhrverfahren übergeführt worden wären.
(4) Andere Zollförmlichkeiten als das Führen von Aufzeichnungen gemäß Artikel 214 des Zollkodex sind für Beförderungen, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, nicht erforderlich.
(5) Finden Beförderungen gemäß den Absätzen 1 oder 3 statt, verbleiben die Waren in dem besonderen Verfahren, bis sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind.
(1) Der Einsatz von Ersatzwaren erfordert nicht deren Überführung in ein besonderes Verfahren.
(2) Ersatzwaren können zusammen mit anderen Unionswaren oder Nicht-Unionswaren gelagert werden. In solchen Fällen können die Zollbehörden bestimmte Methoden zur Feststellung der Nämlichkeit der Ersatzwaren festlegen, um sie von den Unionswaren oder den Nicht-Unionswaren unterscheiden zu können.
Ist es unmöglich oder wäre es nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, jederzeit die Nämlichkeit jeder Warenart zu sichern, so wird eine buchmäßige Trennung nach Warenart, zollrechtlichem Status und gegebenenfalls Warenursprung vorgenommen.
(3) Im Fall der Endverwendung unterliegen die Waren, die durch Ersatzwaren ersetzt werden, in den folgenden Fällen nicht mehr der zollamtlichen Überwachung:
a) die Ersatzwaren wurden zu den Zwecken verwendet, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren;
b) die Ersatzwaren wurden ausgeführt, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben;
c) die Waren wurden zu anderen Zwecken als denen, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren, verwendet und die anwendbaren Einfuhrabgaben wurden entrichtet.
(1) Im Fall des Zolllagerverfahrens und der vorübergehenden Verwendung werden die Ersatzwaren zu Nicht-Unionswaren und die Waren, die sie ersetzen, zu Unionswaren in dem Zeitpunkt, in dem sie in das anschließende Zollverfahren, mit dem das Verfahren erledigt wird, übergeführt werden oder die Ersatzwaren das Zollgebiet der Union verlassen haben.
(2) Im Fall einer aktiven Veredelung werden die Ersatzwaren und die aus ihnen hergestellten Veredelungserzeugnisse zu Nicht-Unionswaren und die Waren, die sie ersetzen, zu Unionswaren, sobald sie in das anschließende Zollverfahren, mit dem das Verfahren erledigt wird, übergeführt werden oder die Veredelungserzeugnisse das Zollgebiet der Union verlassen haben.
Gelangen die in die aktive Veredelung übergeführten Waren jedoch vor Erledigung des Verfahrens in den Wirtschaftskreislauf der Union, so wechselt ihr zollrechtlicher Status im Zeitpunkt dieses Verbringens auf den Markt. Ist zu erwarten, dass die Ersatzwaren zum Zeitpunkt, zu dem die Waren auf den Markt gebracht werden, nicht verfügbar sind, können die Zollbehörden auf Antrag des Inhabers des Verfahrens in Ausnahmefällen zulassen, dass die Ersatzwaren zu einem späteren von ihnen festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb einer angemessenen Frist verfügbar sind.
(3) Im Fall einer vorzeitigen Ausfuhr von Veredelungserzeugnissen im Rahmen der aktiven Veredelung werden die Ersatzwaren und die aus ihnen hergestellten Veredelungserzeugnisse rückwirkend zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Ausfuhrverfahren zu Nicht-Unionswaren, sofern die einzuführenden Waren in jenes Verfahren übergeführt werden.
In dem Zeitpunkt, in dem die einzuführenden Waren in die aktive Veredelung übergeführt werden, werden sie zu Unionswaren.
Zur Verarbeitung, zum Austausch und zur Speicherung von Informationen, die elektronische, auf der Grundlage des Artikels 21a des Istanbuler Übereinkommens ausgestellte Carnet ATA betreffen, wird ein gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingeführtes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem (System für elektronische Carnets ATA) verwendet. Die zuständigen Zollbehörden stellen über dieses System Informationen umgehend zur Verfügung.
(1) Für den Standardinformationsaustausch (INF) im Rahmen der folgenden Verfahren wird ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex verwendet:
a) aktive Veredelung EX/IM oder passive Veredelung EX/IM;
b) aktive Veredelung IM/EX oder passive Veredelung IM/EX, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist;
c) aktive Veredelung IM/EX, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist und die zuständige Zollstelle gemäß Artikel 101 Absatz 1 des Zollkodex einen INF verlangt.
Ein solches System wird auch für die Verarbeitung und die Speicherung der relevanten Daten verwendet. Ist ein INF erforderlich, stellt die Überwachungszollstelle die Informationen über dieses System umgehend zur Verfügung. Wird in einer Zollanmeldung, einer Wiederausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhrmitteilung auf einen INF Bezug genommen, aktualisieren die zuständigen Zollstellen den INF unverzüglich.
Außerdem wird das elektronische Informations- und Kommunikationssystem für den Standardinformationsaustausch betreffend handelspolitische Maßnahmen verwendet.
(2) Absatz 1 findet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK INF gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.
Die Zollbehörde nimmt ein Carnet TIR ohne Austausch von Carnet TIR-Daten für das TIR-Verfahren an bei zeitweiligem Ausfall
a) des elektronischen Versandsystems;
b) des rechnergestützten Systems, mit dem die Carnet TIR-Inhaber die Carnet TIR-Daten mittels elektronischer Datenverarbeitung eingeben;
c) der elektronischen Verbindung zwischen dem rechnergestützten System, mit dem die Carnet TIR-Inhaber die Carnet TIR-Daten mittels elektronischer Datenverarbeitung eingeben, und dem elektronischen Versandsystem.
Die Annahme von Carnets TIR ohne Austausch von Carnet TIR-Daten bei einem zeitweiligen Ausfall gemäß den Buchstaben b oder c bedarf einer Genehmigung durch die Zollbehörden.
(1) Waren im TIR-Verfahren werden auf einer wirtschaftlich sinnvollen Beförderungsroute zur Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle befördert.
(2) Die Abgangs- oder Eingangszollstelle legt, sofern sie es für notwendig erachtet, unter Berücksichtigung aller sachdienlichen Informationen des Inhabers des Carnet TIR eine Beförderungsroute für das TIR-Verfahren fest.
Bei der Festlegung der Beförderungsroute trägt die Zollstelle im elektronischen Versandsystem und im Carnet TIR zumindest die zu durchfahrenden Mitgliedstaaten ein.
(1) Der Inhaber des Carnet TIR reicht die Daten des Carnet TIR für das TIR-Verfahren bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle ein.
(2) Die Zollstelle, bei der die Daten des Carnet TIR eingereicht wurden, setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle unter Berücksichtigung
a) der Beförderungsroute;
b) des Beförderungsmittels;
c) der Verkehrsvorschriften oder anderer Rechtsvorschriften, die sich auf die Fristsetzung auswirken könnten;
d) aller vom Inhaber des Carnet TIR übermittelten sachdienlichen Informationen.
(3) Eine von der Abgangs- oder Eingangszollstelle gesetzte Frist ist für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Waren während des TIR-Verfahrens verbracht werden, verbindlich und darf von ihnen nicht geändert werden.
(4) Werden die Waren in das TIR-Verfahren übergeführt, so trägt die Abgangs- oder Eingangszollstelle die MRN des TIR-Verfahren in das Carnet TIR ein. Die Zollstelle, die die Waren überführt, setzt den Inhaber des Carnet TIR von der Überführung der Waren in den TIR-Verfahren in Kenntnis.
Auf Antrag des Inhabers des Carnet TIR stellt die Abgangs- oder Eingangszollstelle ihm ein Versandbegleitdokument oder gegebenenfalls ein Versandbegleitdokument/Sicherheit aus.
Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgestellt und erforderlichenfalls durch die Liste der Warenpositionen mit dem Formular in Anhang B-03 derselben Delegierten Verordnung ergänzt. Das Versandbegleitdokument/Sicherheit wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B-04 derselben Delegierten Verordnung ausgestellt und durch die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit mit dem Formular in Anhang B-05 derselben Delegierten Verordnung ergänzt.
(5) Die Abgangs- oder Eingangszollstelle übermittelt die Angaben zum TIR-Verfahren der angegebenen Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle.
(1) Nach einem Ereignis gestellt der Beförderer der nächstgelegenen Zollstelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, unverzüglich die Waren mit dem Straßenverkehrsfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter und legt das Carnet TIR sowie die MRN vor, wenn
a) der Beförderer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verpflichtet ist, von der verbindlichen Beförderungsroute gemäß Artikel 268 abzuweichen;
b) ein Ereignis oder Unfall im Sinne des Artikels 25 des TIR-Übereinkommens vorliegt.
(2) Ist die Zollbehörde, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass das betreffende TIR-Verfahren vorgesetzt werden kann, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen.
Diese Zollbehörde erfasst sachdienliche Informationen über die Ereignisse gemäß Absatz 1 im elektronischen Versandsystem.
(3) Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU werden relevante Informationen über die Ereignisse gemäß Absatz 1 von der Bestimmungs- oder der Ausgangszollstelle in dem System EDV-gestützte Versandverfahren erfasst.
(4) Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 Unterabsatz 2 keine Anwendung.
(1) Treffen im TIR-Verfahren beförderte Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle ein, sind bei dieser Zollstelle vorzulegen bzw. zu gestellen:
a) die Waren mit dem Straßenfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter;
b) das Carnet TIR;
c) die MRN des TIR-Verfahrens;
d) alle von der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle benötigten Informationen.
Die Vorlage bzw. Gestellung erfolgt während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle kann jedoch auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass die Vorlage bzw. Gestellung außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort stattfindet.
(2) Hat die Vorlage bzw. Gestellung bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle nach Ablauf der Frist stattgefunden, welche die Abgangs- oder Eingangszollstelle gemäß Artikel 276 Absatz 2 gesetzt hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn der Inhaber des Carnet TIR oder der Beförderer der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle gegenüber nachweist, dass er für die Verspätung nicht verantwortlich ist.
(3) Ein TIR-Verfahren kann bei einer anderen als der in der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle gilt dann als die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle.
(1) Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle setzt die Abgangs- oder Eingangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren mit dem Straßenfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter sowie der Vorlage des Carnet TIR mit der MRN des TIR-Verfahrens gemäß Artikel 278 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
(2) Wird das TIR-Verfahren bei einer anderen Zollstelle beendet als in der Versandanmeldung angegeben, setzt die Zollstelle, die gemäß Artikel 278 Absatz 3 als Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle gilt, die Abgangs- oder Eingangszollstelle an dem Tag der Gestellung der Waren gemäß Artikel 278 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
Die Abgangs- oder Eingangszollstelle setzt die in der Versandanmeldung angegebene Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
(3) Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle teilt der Abgangs- oder Eingangszollstelle die Kontrollergebnisse spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle oder an einem anderen Ort gemäß Artikel 278 Absatz 1 mit. In Ausnahmefällen kann diese Frist auf bis zu sechs Tage verlängert werden.
Werden die Waren jedoch von einem zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 230 des Zollkodex empfangen, so ist die Abgangs- oder Eingangszollstelle spätestens am sechsten Tag nach dem Tag der Lieferung der Waren an den zugelassenen Empfänger zu unterrichten.
(4) Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle beendet den TIR-Verfahren gemäß Artikel 1 Buchstabe d und Artikel 28 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens. Sie füllt den Stammabschnitt Nr. 2 des Carnet TIR aus und behält den Trennabschnitt Nr. 2 des Carnet TIR. Das Carnet TIR wird dem Inhaber des Carnet TIR oder seinem Vertreter zurückgegeben.
(5) Findet Artikel 274 Anwendung, schicken die Zollbehörden des Bestimmungs- oder Ausgangsmitgliedstaat den entsprechenden Teil des Trennabschnitts Nr. 2 des Carnet TIR unverzüglich und spätestens innerhalb von acht Tagen nach dem Zeitpunkt der Beendigung des TIR-Verfahrens an die Abgangs- oder Eingangszollstelle.
(1) Sind bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle innerhalb von sechs Tagen nach Erhalt der Mitteilung über das Eintreffen der Waren keine Kontrollergebnisse eingegangen, so fordert diese Zollstelle die Kontrollergebnisse unverzüglich von der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle an, die die Mitteilung über das Eintreffen der Waren geschickt hat.
Die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle schickt die Kontrollergebnisse unverzüglich nach Erhalt des Ersuchens der Abgangs- oder Eingangszollstelle.
(2) Sind bei der Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats noch keine Informationen eingegangen, welche die Erledigung des TIR-Vorgangs oder die Erhebung der Zollschuld erlauben, so ersucht diese Zollbehörde in den folgenden Fällen den Inhaber des Carnet TIR oder die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle, wenn dort ausreichende Angaben vorliegen, um die einschlägigen Informationen:
a) die Abgangs- oder Eingangszollstelle hat die Mitteilung über das Eintreffen der Waren nicht innerhalb der Frist für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 276 Absatz 2 erhalten;
b) die Abgangs- oder Eingangszollstelle hat die gemäß Absatz 1 angeforderten Kontrollergebnisse nicht erhalten;
c) die Abgangs- oder Eingangszollstelle stellt fest, dass die Mitteilung über das Eintreffen der Waren oder die Kontrollergebnisse irrtümlich geschickt wurden.
(3) Die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats übermittelt Informationsersuchen gemäß Absatz 2 Buchstabe a innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der unter diesem Buchstaben genannten Frist und Ersuchen um die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten geltenden Frist.
Erhält die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats jedoch vor Ablauf dieser Fristen Informationen darüber, dass das TIR-Verfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder vermutet sie dies, so übermittelt sie das Ersuchen unverzüglich.
(4) Die Ersuchen gemäß Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Übermittlung beantwortet.
(5) Hat die Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle nach einem Ersuchen gemäß Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des TIR-Verfahrens übermittelt, so ersucht die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats spätestens 35 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Carnet TIR um diese Informationen.
Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ersucht die Zollbehörde den Inhaber des Carnet TIR jedoch, diese Informationen spätestens 28 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens vorzulegen.
Der Inhaber des Carnet TIR muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Übermittlung beantworten. Die Frist kann auf Antrag des Inhabers des Carnet TIR um weitere 28 Tage verlängert werden.
(6) Wurde ein Carnet TIR gemäß Artikel 267 ohne Austausch von Carnet-TIR-Daten für das TIR-Verfahren angenommen, so leitet die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats ein Suchverfahren ein, um alle zur Erledigung des TIR-Verfahrens notwendigen Informationen einzuholen, wenn sie zwei Monate nach dem Zeitpunkt der Annahme des Carnet TIR noch keinen Nachweis für die Beendigung des TIR-Verfahrens erhalten hat. Die Behörde ersucht die Zollbehörde des Bestimmungs- oder Ausgangsmitgliedstaats um die sachdienlichen Informationen. Diese Behörde muss das Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Übermittlung beantworten.
Erhält die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats jedoch vor Ablauf dieser Frist Informationen darüber, dass das TIR-Verfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder vermutet sie dies, so leitet sie das Suchverfahren unverzüglich ein.
Die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats leitet das Suchverfahren auch ein, wenn sie Informationen darüber erhält, dass der Nachweis für die Beendigung des TIR-Verfahren gefälscht ist und das Suchverfahren notwendig ist, um die in Absatz 9 genannten Ziele zu erreichen.
(7) Die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats setzt den bürgenden Verband davon in Kenntnis, dass das TIR-Verfahren nicht erledigt werden konnte, und fordert ihn auf, nachzuweisen, dass das TIR-Verfahren beendet wurde. Diese Mitteilung gilt nicht als Unterrichtung des bürgenden Verbands im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens.
(8) Wird während der in den Absätzen 1 bis 7 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass der TIR-Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde, so erledigt die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats das TIR-Verfahren und setzt den bürgenden Verband, den Inhaber des Carnet TIR und gegebenenfalls jede Zollbehörde, die ein Erhebungsverfahren eingeleitet haben könnte, unverzüglich in Kenntnis.
(9) Wird während der in den Absätzen 1 bis 7 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das TIR-Verfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats fest, ob eine Zollschuld entstanden ist.
Ist eine Zollschuld entstanden, so trifft die Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats folgende Maßnahmen:
a) Ermittlung des Zollschuldners;
b) Bestimmung der Zollbehörde, die für die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 102 Absatz 1 des Zollkodex zuständig ist.
(1) Das TIR-Verfahren gilt als ordnungsgemäß innerhalb der Frist gemäß Artikel 276 Absatz 2 beendet, wenn der Inhaber des Carnet TIR oder der bürgende Verband eines der folgenden von der Zollbehörde des Abgangs- oder Eingangsmitgliedstaats anerkannten Dokumente mit Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren vorlegt:
a) ein von der Zollbehörde des Bestimmungs- oder Ausgangsmitgliedstaats bestätigtes Dokument mit Angaben zur Identifizierung der Waren, in dem bescheinigt wird, dass die Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangsstelle gestellt oder an einen zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 230 des Zollkodex geliefert wurden;
b) ein von der Zollbehörde eines Mitgliedstaats bestätigtes Dokument oder Zollpapier, in dem bescheinigt wird, dass die Waren das Zollgebiet der Union physisch verlassen haben;
c) ein in einem Drittland ausgestelltes Dokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden;
d) ein in einem Drittland ausgestelltes und von der Zollbehörde dieses Landes abgestempeltes oder auf andere Weise bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass sich die Waren in dem betreffenden Land im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
(2) Statt der Originale der in Absatz 1 genannten Dokumente können als Nachweis auch Kopien vorgelegt werden, die von der Stelle, die die Originaldokumente bestätigt hat, von der Behörde des betreffenden Drittlands oder von einer Behörde eines Mitgliedstaats beglaubigt sind.
(3) Die Mitteilung über das Eintreffen der Waren gemäß Artikel 279 Absätze 1 und 2 gilt nicht als Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des TIR-Verfahrens.
(1) Treffen die Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 230 des Zollkodex zugelassenen Ort ein, hat der zugelassene Empfänger folgende Pflichten:
a) Er muss der Bestimmungszollstelle unverzüglich das Eintreffen der Waren mitteilen und ihr etwaige Unregelmäßigkeiten oder Ereignisse während der Beförderung melden;
b) er darf die Waren nur mit vorheriger Erlaubnis der Bestimmungszollstelle entladen;
c) nach dem Entladen muss er die Kontrollergebnisse und andere sachdienliche Informationen zur Entladung unverzüglich in seine Bücher eintragen;
d) er muss der Bestimmungszollstelle spätestens am dritten Tag, nachdem er die Erlaubnis zum Entladen erhalten hat, die Ergebnisse der Kontrolle der Waren sowie etwaige Unregelmäßigkeiten mitteilen.
(2) Sobald die Bestimmungszollstelle die Mitteilung über das Eintreffen der Waren im Betrieb des zugelassenen Empfängers erhalten hat, setzt sie die Abgangs- oder Eingangszollstelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
(3) Sobald die Bestimmungszollstelle die Ergebnisse der Kontrolle der Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe d erhalten hat, übermittelt sie die Kontrollergebnisse spätestens am sechsten Tag nach dem Tag der Lieferung an den zugelassenen Empfänger an die Abgangs- oder Eingangszollstelle.
(4) Auf Verlangen des Inhabers des Carnet TIR stellt der zugelassene Empfänger eine Empfangsbescheinigung aus, die das Eintreffen der Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 230 des Zollkodex zugelassenen Ort bestätigt und eine Bezugnahme auf die MRN des TIR-Verfahrens und das Carnet TIR enthält. Die Empfangsbescheinigung gilt nicht als Nachweis für die Beendigung des TIR-Verfahrens im Sinne des Artikels 279 Absatz 4.
(5) Der zugelassene Empfänger sorgt dafür, dass das Carnet TIR zusammen mit der MRN des TIR-Verfahrens der Bestimmungsstelle innerhalb der in der Bewilligung gesetzten Frist für die Zwecke der Beendigung des TIR-Verfahrens gemäß Artikel 279 Absatz 4 vorgelegt wird.
(6) Der Inhaber des Carnet TIR hat seine Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Buchstabe o des TIR-Übereinkommens erfüllt, wenn das Carnet TIR mit dem Straßenfahrzeug, dem Lastzug oder dem Behälter und die Waren dem zugelassenen Empfänger an dem in der Bewilligung zugelassenen Ort unverändert gestellt wurden.
Die in Artikel 166 genannte Koordinierungszollstelle in dem Mitgliedstaat, in dem ein Vergehen oder eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einem ATA-Versandvorgang begangen wurde, setzt den Inhaber des Carnet ATA und den bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeit des Carnet von dem Vergehen oder der Unregelmäßigkeit in Kenntnis.
(1) Der ATA-Versandvorgang gilt als ordnungsgemäß beendet, wenn der Inhaber des Carnet ATA innerhalb der Fristen, die bei Ausstellung des Carnet gemäß dem ATA-Übereinkommen in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des ATA-Übereinkommens und bei Ausstellung des Carnet gemäß dem Übereinkommen von Istanbul in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b des Anhangs A des Übereinkommens von Istanbul festgesetzt sind, eines der folgenden von der Zollbehörde anerkannten Dokumente vorlegt, das Angaben zur Identifizierung der Waren enthält:
a) die Dokumente, die in Artikel 8 des ATA-Übereinkommens bei Ausstellung des Carnet gemäß dem ATA-Übereinkommen oder in Artikel 10 des Anhangs A des Übereinkommens von Istanbul bei Ausstellung des Carnet gemäß dem Übereinkommen von Istanbul genannt sind;
b) ein von der Zollbehörde bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass die Waren der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle gestellt wurden;
c) ein von den Zollbehörden in einem Drittland ausgestelltes Dokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden.
(2) Statt der Originale der in Absatz 1 genannten Dokumente können als Nachweis auch Kopien vorgelegt werden, die von der Stelle, die die Originaldokumente bestätigt hat, beglaubigt sind.
Die Zollbehörde in jedem Mitgliedstaat, in dem zur Verwendung des Vordrucks 302 berechtigte Truppen der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO-Truppen) stationiert sind, benennt die Zollstelle(n), die für die Zollförmlichkeiten und Kontrollen in Bezug auf die Beförderung von Waren durch diese Truppen oder im Namen dieser Truppen zuständig ist bzw. sind.
Die benannte Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats stellt den in ihrem Gebiet stationierten NATO- Truppen die Vordrucke 302 zur Verfügung, die
a) durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;
b) mit einer Seriennummer versehen sind;
c) die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des Vordrucks 302 aufweisen.
(1) Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die NATO-Truppen wie folgt:
a) Sie reichen die Daten des Vordrucks 302 bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle elektronisch ein oder
b) sie tragen in den Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum.
(2) Reichen die NATO-Truppen die Daten des Vordrucks 302 auf elektronische Weise gemäß Absatz 1 Buchstabe a ein, gelten die Artikel 294, 296, 304, 306, 314, 315 und 316 sinngemäß.
(3) Verfahren die NATO-Truppen nach Absatz 1 Buchstabe b, so ist bei der benannten Zollstelle, die für Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder in deren Namen Waren versendet werden, zuständig ist, unverzüglich ein Exemplar des Vordrucks 302 abzugeben.
Die übrigen Exemplare des Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den NATO-Truppen am Bestimmungsort, wo die Vordrucke von diesen NATO-Truppen abgestempelt und unterzeichnet werden.
Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des Vordrucks übergeben.
Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder in deren Namen Waren versendet werden, zuständig ist.
Werden Nicht-Unionswaren im externen Versandverfahren gemäß Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f des Zollkodex befördert, tragen die Postsendung und alle Begleitdokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-01.
(1) Enthält eine Postsendung sowohl Unionswaren als auch Nicht-Unionswaren, haben die Sendung und alle Begleitdokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-01 zu tragen.
(2) Für die in einer Sendung gemäß Absatz 1 enthaltenen Unionswaren ist der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren oder eine Bezugnahme auf die MRN dieses Nachweises gesondert an den empfangenden Postbetreiber zu schicken oder der Sendung beizufügen.
Wird der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gesondert an den empfangenden Postbetreiber geschickt, so legt dieser Postbetreiber der Bestimmungszollstelle den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren zusammen mit der Sendung vor.
Wird der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren oder die MRN der Sendung beigefügt, so ist auf dem Packstück deutlich darauf hinzuweisen.
(1) Werden Unionswaren im internen Versandverfahren gemäß Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex aus, nach oder zwischen steuerlichen Sondergebieten befördert, haben die Postsendung und alle Begleitdokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-02 zu tragen.
(2) Werden Unionswaren im internen Versandverfahren nach Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex vom Zollgebiet der Union in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens zur Weiterbeförderung in das Zollgebiet der Union befördert, ist diesen Waren ein mit den in Artikel 199 genannten Mitteln erbrachter Nachweis für den zollrechtlichen Status der Unionswaren beizufügen.
Der Nachweis des zollrechtlichen Status der Unionswaren ist beim Wiederverbringen in das Zollgebiet der Union der Eingangszollstelle vorzulegen.
(1) Die Zollbehörde nimmt eine papiergestützte Versandanmeldung an bei zeitweiligem Ausfall
a) des elektronischen Versandsystems;
b) des rechnergestützten Systems, mit dem die Inhaber des Verfahrens die Unionsversandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung eingeben;
c) der elektronischen Verbindung zwischen dem rechnergestützten System, mit dem die Inhaber des Verfahrens die Unionsversandanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung eingeben, und dem elektronischen System.
Die Regeln für die Anwendung einer papiergestützten Versandanmeldung sind in Anhang 72-04 festgelegt.
(2) Die Annahme einer papiergestützten Versandanmeldung bei einem zeitweiligen Ausfall gemäß den Buchstaben b oder c bedarf einer Genehmigung durch die Zollbehörden.
(1) Die zuständige Zollbehörde kann nachträgliche Kontrollen der übermittelten Angaben sowie aller Dokumente, Vordrucke, Bewilligungen oder Daten im Zusammenhang mit dem Versandvorgang vornehmen, um die Echtheit der Einträge, Angaben und Stempel zu überprüfen. Diese Kontrollen sind vorzunehmen, wenn Zweifel an der Richtigkeit und Echtheit der übermittelten Angaben auftreten oder bei Betrugsverdacht. Sie können auch auf Basis einer Risikobewertung oder stichprobenweise durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Zollbehörde reagiert unverzüglich auf Ersuchen um Durchführung einer nachträglichen Kontrolle.
(3) Richtet die zuständige Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats ein Ersuchen an die für eine nachträgliche Kontrolle der Angaben zum Unionsversandverfahren zuständige Zollstelle, so gelten die in Artikel 215 Absatz 2 des Zollkodex festgelegten Voraussetzungen für die Erledigung des Versandverfahrens erst dann als erfüllt, wenn die Echtheit und Richtigkeit der Daten bestätigt wurden.
(1) ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.
(2) Gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren und werden Unionswaren durch eines oder mehrere Länder des gemeinsamen Versandverfahrens hindurchgeführt, so werden die Waren, mit Ausnahme von Unionswaren, die ausschließlich auf dem See- oder Luftweg befördert werden, in das interne Unionsversandverfahren gemäß Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex übergeführt.
Eine Sendung kann sowohl Waren, die in das externe Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 des Zollkodex zu überführen sind, als auch Waren, die in das interne Unionsversandverfahren gemäß Artikel 227 des Zollkodex zu überführen sind, enthalten, sofern jede Warenposition in der Versandanmeldung entsprechend gekennzeichnet ist.
Das Unionsversandverfahren ist in folgenden Fällen verbindlich:
a) bei auf dem Luftweg beförderten Nicht-Unionswaren, die auf einem Unionsflughafen verladen oder umgeladen werden;
b) bei auf dem Seeweg beförderten Nicht-Unionswaren, die im Rahmen eines gemäß Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zugelassenen Linienverkehrs befördert werden.
(1) Jede Versandanmeldung enthält nur in das Unionsversandverfahren übergeführte Waren, die auf einem einzigen Beförderungsmittel, in einem Behälter oder in einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen.
Eine Versandanmeldung kann jedoch Waren enthalten, die in mehr als einem Behälter oder in mehr als einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen, wenn die Behälter oder Packungen auf ein einziges Beförderungsmittel verladen werden.
(2) Sofern sie zusammen zu befördernde Waren enthalten, gelten als ein einziges Beförderungsmittel für die Zwecke dieses Artikels
a) ein Straßenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern;
b) ein Zug mit mehreren Eisenbahnwagen;
c) Schiffe, die eine Einheit bilden.
(3) Wird für den Zweck des Unionsversandverfahrens ein einziges Beförderungsmittel verwendet, um Waren bei verschiedenen Abgangszollstellen zu laden und bei verschiedenen Bestimmungszollstellen zu entladen, so sind für jede Sendung gesonderte Versandanmeldungen einzureichen.
(1) Die Abgangszollstelle setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle unter Berücksichtigung
(1) Die Waren sind jeder Durchgangszollstelle unter Angabe der MRN der Versandanmeldung vorzuführen.
(2) Was die Vorlage der MRN der Versandanmeldung in jeder Durchgangszollstelle angeht, gilt Artikel 184 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
(3) Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang der Waren anhand der Angaben zum Unionsversandverfahren, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat. Die Durchgangszollstelle unterrichtet die Abgangszollstelle von dem Grenzübertritt.
(4) Werden Waren über eine andere als die angemeldete Durchgangszollstelle befördert, so fordert die tatsächliche Durchgangszollstelle die Angaben des Unionsversandverfahrens von der Abgangszollstelle an und unterrichtet die Abgangszollstelle vom Grenzübertritt der Waren.
(5) Die Durchgangszollstellen können eine Warenbeschau durchführen. Die Warenbeschau erfolgt hauptsächlich anhand der Angaben zum Unionsversandverfahren, die von der Abgangszollstelle übermittelt wurden.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr, vorausgesetzt, die Durchgangszollstelle kann den Grenzübergang der Waren auf andere Weise überprüfen. Diese Überprüfung findet nur im Bedarfsfall statt. Die Überprüfung kann nachträglich vorgenommen werden.
(1) Nach einem Ereignis gestellt der Beförderer der nächstgelegenen Zollstelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, unverzüglich die Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung, wenn
(1) Wenn in ein Unionsversandverfahren übergeführte Waren bei der Bestimmungszollstelle eintreffen, ist dieser Zollstelle Folgendes vorzulegen bzw. zu gestellen:
a) die Waren;
b) die MRN der Versandanmeldung;
c) alle von der Bestimmungszollstelle benötigten Informationen.
Die Vorlage bzw. Gestellung erfolgt während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Bestimmungszollstelle kann jedoch auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass die Vorlage bzw. Gestellung außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort stattfindet.
(2) Was die Vorlage der MRN der Versandanmeldung in jeder Durchgangszollstelle angeht, gilt Artikel 184 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
(3) Hat die Vorlage bzw. Gestellung nach Ablauf der Frist stattgefunden, welche die Abgangszollstelle gemäß Artikel 297 Absatz 1 gesetzt hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer der Bestimmungszollstelle gegenüber nachweist, dass er nicht für die Verspätung verantwortlich ist.
(4) Das Unionsversandverfahren kann bei einer anderen als der in der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle gilt dann als die Bestimmungszollstelle.
(5) Auf Verlangen der Person, die der Bestimmungszollstelle die Waren gestellt, versieht dieses Zollstelle eine Bescheinigung, mit der die Gestellung der Waren bei dieser Zollstelle bestätigt wird und die eine Bezugnahme auf die MRN der Versandanmeldung enthält, mit einem Sichtvermerk.
(1) Sind bei der Abgangszollstelle innerhalb von sechs Tagen gemäß Artikel 309 Absatz 1 oder gemäß Artikel 309 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder innerhalb von zwölf Tagen gemäß Artikel 309 Absatz 2 Unterabsatz 2 nach Erhalt der Mitteilung über das Eintreffen der Waren keine Kontrollergebnisse eingegangen, so ersucht diese Zollstelle die Bestimmungszollstelle, die die Mitteilung über das Eintreffen der Waren geschickt hat, unverzüglich um die Kontrollergebnisse.
Die Bestimmungszollstelle schickt die Kontrollergebnisse unverzüglich nach Erhalt des Ersuchens der Abgangszollstelle.
(2) Sind bei der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats noch keine Informationen eingegangen, welche die Erledigung des Unionsversandverfahrens oder die Erhebung der Zollschuld erlauben, so ersucht diese Zollbehörde in den folgenden Fällen den Inhaber des Verfahrens oder die Bestimmungszollstelle, wenn dort ausreichende Angaben vorliegen, um die einschlägigen Informationen:
a) Die Abgangszollstelle hat bis zum Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 297 keine Mitteilung über das Eintreffen der Waren erhalten;
b) die Abgangszollstelle hat die gemäß Absatz 1 angeforderten Kontrollergebnisse nicht erhalten;
c) die Abgangszollstelle stellt fest, dass die Mitteilung über das Eintreffen der Waren oder die Kontrollergebnisse irrtümlich geschickt wurden.
(3) Die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats übermittelt Ersuchen um die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe a innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der unter diesem Buchstaben genannten Frist und Ersuchen um Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten geltenden Frist.
(1) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstaben a und c des Zollkodex genannten Vereinfachungen gelten nur für Unionsversandverfahren, die in einem Mitgliedstaat beginnen, in dem die Vereinfachungen bewilligt wurden.
(2) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex genannte Vereinfachung gilt nur für Unionsversandverfahren, die in einem Mitgliedstaat enden, in dem die Vereinfachung bewilligt wurde.
(3) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex genannte Vereinfachung gilt in den Mitgliedstaaten, die in der Bewilligung der Vereinfachung genannt sind.
(1) Beabsichtigt ein zugelassener Versender, Waren in das Unionsversandverfahren zu überführen, so reicht er bei der Abgangszollstelle eine Versandanmeldung ein. Der zugelassene Versender kann das Unionsversandverfahren bis zum Ablauf der in der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex genannten Frist nicht einleiten.
(2) Der zugelassene Versender gibt folgende Angaben in das elektronische Versandsystem ein:
a) die Beförderungsroute, wenn diese gemäß Artikel 291 vorgeschrieben wurde;
b) die gemäß Artikel 297 gesetzte Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle;
c) gegebenenfalls die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der Verschlüsse.
(1) Werden die Waren, die durch eine festinstallierte Transporteinrichtung befördert werden, durch diese Einrichtung in das Zollgebiet der Union verbracht, so gelten sie beim Eingang in das Zollgebiet als in das Unionsversandverfahren übergeführt.
(2) Werden die Waren, die sich bereits im Zollgebiet der Union befinden, durch eine festinstallierte Transporteinrichtung befördert, so gelten diese Waren bei der Einleitung in die festinstallierte Transporteinrichtung als in das Unionsversandverfahren übergeführt.
(3) Werden Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen befördert, so ist für die Zwecke des Unionsversandverfahrens der Inhaber des Verfahrens in dem in Absatz 1 genannten Fall der in dem Mitgliedstaat, durch dessen Gebiet die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ansässige Betreiber der festinstallierten Transporteinrichtung oder in dem in Absatz 2 genannten Fall der Betreiber der festinstallierten Transporteinrichtung in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung beginnt.
Der Inhaber des Verfahrens und die Zollbehörde einigen sich auf die Methoden der zollamtlichen Überwachung der beförderten Waren.
(4) Für die Zwecke des Artikels 233 Absatz 3 des Zollkodex gilt der Betreiber einer festinstallierten Transporteinrichtung, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, durch dessen Gebiet die Waren mithilfe der festinstallierten Transporteinrichtung befördert werden, als der Beförderer.
(5) Das Unionsversandverfahren gilt als beendet, wenn die entsprechende Eintragung in den Geschäftsunterlagen des Empfängers oder des Betreibers der festinstallierten Transporteinrichtung vorgenommen wird, mit der bescheinigt wird, dass die durch eine festinstallierte Transporteinrichtung beförderten Waren
a) im Betrieb des Empfängers eingetroffen sind;
a) wenn die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführten Nicht-Unionswaren bei einer Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterliegen würden;
b) wenn für in die aktive Veredelung IM/EX übergeführte Nichtursprungswaren eine Zollschuld nach Artikel 78 Absatz 1 des Zollkodex entstehen würde, wenn der Inhaber der Bewilligung beabsichtigt, die Veredelungserzeugnisse wiederauszuführen.
(3) Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c lässt die Überwachungszollstelle die Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX zu, sobald die in das Verfahren übergeführten Waren zum ersten Mal für die Herstellung, Reparatur einschließlich Wartung, Änderung oder Umrüstung von Luftfahrzeugen oder Teilen davon verwendet werden, vorausgesetzt, die Aufzeichnungen des Inhabers des Verfahrens ermöglichen eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Verfahrens.
(4) Im Fall von Absatz 1 Buchstabe d lässt die Überwachungszollstelle die Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX zu, sobald die in das Verfahren übergeführten Waren zum ersten Mal für die Herstellung, Reparatur einschließlich Wartung, Änderung oder Umrüstung von Satelliten, deren Abschussgeräte und Bodenstationsausrüstung oder Teilen davon, die Bestandteil des Systems sind, verwendet werden, vorausgesetzt, die Aufzeichnungen des Inhabers des Verfahrens ermöglichen eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Verfahrens.
(5) Im Fall von Absatz 1 Buchstabe e lässt die Überwachungszollstelle die Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX zu, sobald die in das Verfahren übergeführten Waren zum ersten Mal für Veredelungsvorgänge im Zusammenhang mit den gelieferten Veredelungserzeugnissen oder Teilen davon verwendet werden, vorausgesetzt, die Aufzeichnungen des Inhabers des Verfahrens ermöglichen eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Verfahrens.
(6) Im Fall von Absatz 1 Buchstabe f weist der Inhaber der aktiven Veredelung nach, dass die Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX nach den normalen Regeln unmöglich oder unwirtschaftlich ist.
(1) Wurde in der Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX angegeben, dass die Veredelungserzeugnisse oder die in die aktive Veredelung übergeführten Waren als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten, wenn sie bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens nicht in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt wurden, gilt die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Erledigung des Verfahrens als abgegeben und angenommen und die Überlassung als bewilligt.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Veredelungserzeugnisse oder die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführten Waren zu Unionswaren, sobald sie in den Wirtschaftskreislauf gelangen.
(8) Die Absätze 4, 5 und 6 gelten nicht im Fall von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Verfahren der Steueraussetzung oder von Waren, die Ausfuhrförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen.
(9) Ist eine Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 274 Absatz 1 des Zollkodex abzugeben, ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem sich die Waren in der Freizone oder in vorübergehender Verwahrung befinden.
Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn diese Angaben den Zollbehörden über bestehende Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationssysteme zur Verfügung stehen.
(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 stellt die Person, die die Waren an den Beförderer übergibt, die in diesem Absatz genannten Angaben zur Verfügung.
Stehen dem Beförderer die in Absatz 5 genannten Angaben zur Verfügung, kann er die zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union bestimmten Waren verladen.
(5) Werden Waren mit einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung zu einer Ausgangszollstelle befördert und verlassen diese Waren anschließend das Zollgebiet der Union aufgrund unvorhergesehener Umstände als mehrere Sendungen, unterrichtet die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle über den Ausgang jeder einzelnen Sendung.
(6) Sollen Waren in dem in Artikel 329 Absatz 7 genannten Fall das Zollgebiet der Union verlassen, muss der Beförderer auf Verlangen der zuständigen Zollbehörden am Ort des Ausgangs Informationen über diese Waren zur Verfügung stellen. Diese Informationen bestehen aus einer der folgenden Angaben:
a) der MRN der Ausfuhranmeldung;
b) einer Kopie des durchgehenden Beförderungsvertrags für die betreffenden Waren;
c) der Kennnummer der Sendung oder der Nummer des Beförderungspapiers und bei Gestellung der Waren in Packstücken oder als Containerfracht die Anzahl der Packstücke und, wenn es sich um Container handelt, die Containernummer.
(7) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe c ist bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des Automatisierten Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die Frist, in der die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle über den Ausgang der Waren unterrichten muss, in den in Artikel 329 Absatz 6 genannten Fällen der erste Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren in das Versandverfahren übergeführt wurden oder die Waren das Zollgebiet der Union verlassen oder das Versandverfahren erledigt wird.
(8) Abweichend von Absatz 4 sammelt die Ausgangszollstelle, an der die Sendung zum ersten Mal gestellt wurde, bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des Automatisierten Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die Ausgangsergebnisse der anderen Ausgangszollstellen und unterrichtet die Ausfuhrzollstelle über den Ausgang der Waren. Dies darf nur dann erfolgen, wenn alle Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.
(9) Werden Waren mit einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung zu einer Ausgangszollstelle befördert und verlassen diese Waren anschließend das Zollgebiet der Union aufgrund unvorhergesehener Umstände als mehrere Sendungen, unterrichtet die Ausgangszollstelle bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des Automatisierten Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die Ausfuhrzollstelle abweichend von Absatz 5 über den Ausgang der Waren nur dann, wenn alle Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.
f) ein von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln und Verfahren dieses Staates oder Landes verarbeitetes Dokument;
g) Aufzeichnungen des Wirtschaftsbeteiligten über die zu Schiffen, Luftfahrzeugen oder Offshore-Anlagen gelieferten Waren.
(1) Ein Carnet ATA oder Carnet CPD gilt als Ausfuhranmeldung, wenn das Carnet in einem Mitgliedstaat, der eine Vertragspartei des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul ist, ausgestellt wurde und den Sichtvermerk eines in der Union ansässigen Verbandes trägt, der zu der Bürgschaftskette gemäß der Begriffsbestimmung in Anlage A Artikel 1 Buchstabe d des Übereinkommens von Istanbul gehört.
(2) Das Carnet ATA und das Carnet CPD dürfen in Bezug auf Unionswaren nicht als eine Ausfuhranmeldung verwendet werden, wenn:
a) diese Waren Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen;
b) diese Waren aus Interventionsbeständen stammen und einer Überwachung der Verwendung oder Bestimmung unterliegen und wenn für sie die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind;
c) für diese Waren die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrabgaben davon abhängig ist, dass sie aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden;
d) diese Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung innerhalb des Gebiets der Union gemäß der Richtlinie 2008/118/EG befördert werden, es sei denn, die Bestimmungen des Artikel 30 dieser Richtlinie finden Anwendung.
(3) Wird ein Carnet ATA als Ausfuhranmeldung verwendet, erledigt die Ausfuhrzollstelle folgende Förmlichkeiten:
a) sie gleicht die Angaben in den Feldern A bis G des Ausfuhrabschnitts mit den mit dem Carnet beförderten Waren ab;
b) sie füllt gegebenenfalls das Feld „Bescheinigung durch die Zollbehörden“ auf dem Umschlagblatt des Carnets aus;
c) sie füllt das Stammblatt und Feld H des Ausfuhrabschnitts aus;
d) sie gibt die Ausfuhrzollstelle in Feld H Buchstabe b) des Wiedereinfuhrabschnitts an;
e) sie behält den Ausfuhrabschnitt ein.
(4) Ist die Ausfuhrzollstelle nicht gleichzeitig die Ausgangszollstelle, so erledigt sie die Förmlichkeiten nach Absatz 3, lässt Feld 7 des Stammblatts jedoch offen, das von der Ausgangszollstelle auszufüllen ist.
(5) Die von der Ausfuhrzollstelle in Feld H Buchstabe b) des Ausfuhrabschnitts festgelegten Fristen für die Wiedereinfuhr der Waren dürfen die Gültigkeitsdauer des Carnets nicht überschreiten.
(1) Sind zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassene Waren nicht mehr dazu bestimmt, aus dem Zollgebiet der Union verbracht zu werden, setzt der Anmelder die Ausfuhrzollstelle unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Wurden die Waren bereits bei der Ausgangszollstelle gestellt, muss die Person, die die Waren von der Ausgangszollstelle entfernt, um sie an einen Ort im Zollgebiet der Union zu befördern, die Ausgangszollstelle unbeschadet des Absatzes 1 darüber informieren, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und die MRN der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung angeben.
(3) Bewirkt in den in Artikel 329 Absätze 5, 6 und 7 genannten Fällen eine Änderung des Beförderungsvertrags, dass ein Beförderungsvorgang, der außerhalb des Zollgebiets der Union hätte enden sollen, innerhalb dieses Gebiets beendet wird, so dürfen die betreffenden Unternehmen oder Behörden den geänderten Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung der Ausgangszollstelle erfüllen.
(4) Im Falle einer Ungültigerklärung der Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung nach Artikel 248 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 teilt die Ausfuhrzollstelle dem Anmelder und der angegebenen Ausgangszollstelle die Ungültigerklärung mit.
(3) Waren, die in eine Freizone des Kontrolltyps II gemäß Artikel 799 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder in ein Freilager verbracht wurden und die keiner zollrechtlichen Bestimmung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zugeführt wurden, gelten ab dem 1. Mai 2016 als in ein Zolllagerverfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und der vorliegenden Verordnung übergeführt.
(4) Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 in einen Versandvorgang übergeführt und wurde dieser Vorgang bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt, so wird er gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erledigt.
| Code: an8ODERName: an..70+Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 |
| 1x |
| Nein |
| Die Struktur des Codes ist in Titel II festgelegt. |
| Titel I | 2/1 | Sonstige Anträge und Entscheidungen in Bezug auf vorliegende verbindliche Auskünfte | Auswahlfeld: n1 +Land der Antragstellung: a2 +Ort der Antragstellung: an..35 +Datum des Antrags: n8 (JJJJMMTT) +Referenznummer der Entscheidung: a2 (Ländercode) + an..4 (Code für die Art der Entscheidung) + an..29 (Referenznummer) +Beginn der Geltungsdauer der Entscheidung: n8 (JJJJMMTT) +Warennummer: an.. 22 | Auswahlfeld: 1xAndernfalls: 99x | Nein |
| Titel I | 2/2 | Entscheidungen in Bezug auf verbindliche Auskünfte, die anderen Inhabern erteilt wurden | Auswahlfeld: n1 +Referenznummer der Entscheidung: a2 (Ländercode) + an..4 (Code für die Art der Entscheidung) + an..29 (Referenznummer) +Beginn der Geltungsdauer der Entscheidung: n8 (JJJJMMTT) +Warennummer: an.. 22 | Auswahlfeld: 1xAndernfalls: 99x | Nein |
| Titel I | 2/3 | Laufende oder abgeschlossene Rechts- oder Verwaltungsverfahren | Ländercode: a2 +Bezeichnung des Gerichts: an..70 +Anschrift des Gerichts:Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 +Verweisung auf Rechts- und/oder Verwaltungsverfahren: an.. 512 | 99x | Nein |
| Titel I | 2/4 | Beigefügte Dokumente | Anzahl Dokumente: n.. 3 +Art des Dokuments: an..70 +Dokumentenkennung an..35 +Datum des Dokuments: n8 (JJJJMMTT) | 99x |
| Titel I | 2/5 | Kennnummer des Lagers | an..35 | 999x | Nein |
| Titel I | 3/1 | Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder der Entscheidung | Name: an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 | 1x | Nein |
| Titel I | 3/2 | Kennnummer des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder der Entscheidung | an..17 | 1x | Nein |
| Titel I | 3/3 | Vertreter | Name: an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 | 1x | Nein |
| Titel I | 3/4 | Kennnummer des Vertreters | an..17 | 1x | Nein |
| Titel I | 3/5 | Name und Kontaktdaten der für Zollangelegenheiten zuständigen Person | Name: an..70 +Telefonnummer: an..50 +Faxnummer: an..50 +E-Mail-Adresse: an..50 | 1x | Nein |
| Titel I | 3/6 | Für den Antrag zuständige Kontaktperson | Name: an..70 +Telefonnummer: an..50 +Faxnummer: an..50 +E-Mail-Adresse: an..50 | 1x | Nein |
| Titel I | 3/7 | Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt | Name: an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 +Nationale Kennnummer: an..35 +Geburtsdatum: n8 (JJJJMMTT) | 99x | Nein |
| Titel I | 3/8 | Eigentümer der Waren | Name: an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 | 99x | Nein |
| Titel I | 4/1 | Ort | n.a. | Nein | Datenelement nur für Anträge und Entscheidungen in Papierform. |
| Titel I | 4/2 | Datum | n8 (JJJJMMTT) | 1x | Nein |
| Titel I | 4/3 | Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist | Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35ODERUN/LOCODE: an..17 | 1x | Nein | Wird der UN/LOCODE verwendet, um die betreffenden Örtlichkeiten zu definieren, folgt die Struktur der Beschreibung in UN-ECE-Empfehlung Nr. 16 UN/LOCODE — Code für Häfen und andere Örtlichkeiten. |
| Titel I | 4/4 | Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden | Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35ODERUN/LOCODE: an..17 | 99x | Nein | Wird der UN/LOCODE verwendet, um die betreffenden Örtlichkeiten zu definieren, folgt die Struktur der Beschreibung in UN-ECE-Empfehlung Nr. 16 UN/LOCODE — Code für Häfen und andere Örtlichkeiten. |
| Titel I | 4/5 | Erster Ort der Verwendung oder Veredelung | Land: a2 +Code für die Art des Ortes: a1 +Qualifikator der Identifizierung a1 +Codiert:Identifizierung des Ortes: an..35 +Zusätzliche Kennung: n..3ODERFreier Text:Straße und Hausnummer: an..70 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 | 1x | Nein | Die Struktur und die Codes gemäß Anhang B für D.E. 5/23 „Warenort“ sind für die Ortsangabe zu verwenden. |
| Titel I | 4/6 | [Beantragter] Beginn der Geltungsdauer der Entscheidung | n8 (JJJJMMTT)ODERfreier Text: an..512 | 1x | Nein |
| Titel I | 4/7 | Ende der Geltungsdauer der Entscheidung | n8 (JJJJMMTT) | 1x | Nein |
| Titel I | 4/8 | Warenort | Land: a2 +Code für die Art des Ortes: a1 +Qualifikator der Identifizierung: a1 +Codiert:Identifizierung des Ortes: an..35 +Zusätzliche Kennung: n.. 3ODERFreier Text:Name: an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 | 9999x | Nein | Die Struktur und die Codes gemäß Anhang B für D.E. 5/23 „Warenort“ sind für die Ortsangabe zu verwenden. |
| Titel I | 4/9 | Ort(e) der Veredelung oder Verwendung | Land: a2 +Code für die Art des Ortes: a1 +Qualifikator der Identifizierung a1 +Codiert:Identifizierung des Ortes: an..35 +Zusätzliche Kennung: n..3ODERFreier Text:Name: an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 | 999x | Nein | Die Struktur und die Codes gemäß Anhang B für D.E. 5/23 „Warenort“ sind für die Ortsangabe zu verwenden. |
| Titel I | 4/10 | Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren | an8 | 999x | Nein | Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entscheidungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II festgelegt. |
| Titel I | 4/11 | Zollstelle(n) für die Erledigung des Verfahrens | an8 | 999x | Nein | Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entscheidungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II festgelegt. |
| Titel I | 4/12 | Zollstelle der Sicherheitsleistung | an8 | 1x | Nein | Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entscheidungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II festgelegt. |
| Titel I | 4/13 | Überwachungszollstelle | an8 | 1x | Nein | Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entscheidungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II festgelegt. |
| Titel I | 4/14 | Bestimmungszollstelle(n) | an8 | 999x | Nein | Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entscheidungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II festgelegt. |
| Titel I | 4/15 | Abgangszollstelle(n) | an8 | 999x | Nein | Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entscheidungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II festgelegt. |
| Titel I | 4/16 | Frist | n..4 | 1x | Nein |
| Titel I | 4/17 | Frist für die Erledigung | Zeitraum: n..2 +Auswahlfeld: n1 +Freier Text: an..512 | 1x | Nein |
| Titel I | 4/18 | Abrechnung | Auswahlfeld: n1 +Frist: n2 +Freier Text: an..512 | 1x | Nein |
| Titel I | 5/1 | Warennummer | 1. Unterteilung (Kombinierte Nomenklatur): an..8 +2. Unterteilung (TARIC-Unterposition): an2 +3. Unterteilung (TARIC-Zusatzcode(s)): an4 +4. Unterteilung (nationale(r) Zusatzcode(s)): an..4 | 999xIn Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte:1x | Nein |
| Titel I | 5/2 | Warenbezeichnung | Freier Text: an.. 512Der Antrag auf sowie die Entscheidung über verbindliche Zolltarifauskünfte sollte das Format an..2560 erhalten | 999xIn Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte:1x | Nein |
| Titel I | 5/3 | Warenmenge | Maßeinheit: an..4+Menge: n..16,6 | 999x | Nein |
| Titel I | 5/4 | Warenwert | Währung: a3 +Betrag: n..16,2 | 999x | Nein | Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Codes für Währungen (ISO 4217) zu verwenden. |
| Titel I | 5/5 | Ausbeutesatz | Freier Text: an..512 | 999x | Nein |
| Titel I | 5/6 | Ersatzwaren | Warencode: an8 +Auswahlfeld: n1 +Code: n1 +Handelsqualität und technische Merkmale der Waren: an..512 | 999x | Nein | Für D.E. 5/8 „Nämlichkeit der Waren“ in Titel II verfügbaren Codes können verwendet werden. |
| Titel I | 5/7 | Veredelungserzeugnisse | Warencode: an8 +Warenbezeichnung: an..512 | 999x | Nein |
| Titel I | 5/8 | Nämlichkeit der Waren | Code: n1 +Freier Text: an..512 | 999x | Ja |
| Titel I | 5/9 | Ausgeschlossene Warenarten oder -verkehre | an6 | 999x | Nein |
| Titel I | 6/1 | Verbote und Beschränkungen | Freier Text: an..512 | 1x | Nein |
| Titel I | 6/2 | Wirtschaftliche Voraussetzungen | n..2 +Freier Text: an..512 | 999x | Ja |
| Titel I | 6/3 | Allgemeine Bemerkungen | Freier Text: an..512 | 1x | Nein |
| Titel I | 7/1 | Art des Vorgangs | Auswahlfeld: n1 +Art des besonderen Verfahrens a..70 | 99x | Nein |
| Titel I | 7/2 | Art der Zollverfahren | Verfahrenscode: an2 +Referenznummer der Entscheidung (Ländercode: a2 + Code für die Art der Entscheidung: an..4 + Referenznummer: an..29) | 99x | Nein | Die Codes in Anhang B für D.E. 1/10 „Verfahren“ sind zur Angabe der Art des Zollverfahrens zu verwenden. Soll die Bewilligung im Rahmen des Versandverfahrens verwendet werden, ist Code „80“ zu verwenden.Soll die Bewilligung für den Betrieb eines Verwahrungslagers verwendet werden, ist Code „XX“ zu verwenden. |
| Titel I | 7/3 | Art der Anmeldung | Art der Anmeldung: n1 +Referenznummer der Entscheidung (Ländercode: a2 + Code für die Art der Entscheidung: an..4 + Referenznummer: an..29) | 9x | Ja |
| Titel I | 7/4 | Anzahl der Vorgänge | n..7 | 1x | Nein |
| Titel I | 7/5 | Einzelheiten der geplanten Aktivitäten | Freier Text: an..512 | 1x | Nein |
| Titel I | 8/1 | Art der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke | Freier Text: an..512 | 1x | Nein |
| Titel I | 8/2 | Art der Aufzeichnungen | Freier Text: an..512 | 99x | Nein |
| Titel I | 8/3 | Datenzugang | Freier Text: an..512 | 1x | Nein |
| Titel I | 8/4 | Muster und Proben usw. | Auswahlfeld: n1 | 1x | Nein |
| Titel I | 8/5 | Zusätzliche Informationen | Freier Text: an..512 | 1x | Nein |
| Titel I | 8/6 | Sicherheitsleistung | Auswahlfeld: n1 +Sicherheits-Referenznummer: an..24 | 1x | Ja |
| Titel I | 8/7 | Höhe der Sicherheitsleistung | Währung: a3 +Betrag: n..16,2 | 1x | Nein | Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Codes (ISO 4217) zu verwenden. |
| Titel I | 8/8 | Übertragung von Rechten und Pflichten | Auswahlfeld: n1 +Freier Text: an..512 | 1x | Nein |
| Titel I | 8/9 | Schlüsselwörter | Freier Text: an..70 | 99x | Nein |
| Titel I | 8/10 | Einzelheiten zu den Lagern | Freier Text: an..512 | 999x | Nein |
| Titel I | 8/11 | Lagerung von Unionswaren | Auswahlfeld: n1 +Freier Text: an..512 | 1x | Nein |
| Titel I | 8/12 | Zustimmung zur Veröffentlichung in der Liste der Inhaber von Bewilligungen | Auswahlfeld: n1 | 1x | Nein |
| Titel I | 8/13 | Berechnung der Höhe der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex | Auswahlfeld: n1 | 1x | Nein |
| Titel II | II/1 | Neuausstellung einer vZTA-Entscheidung | Auswahlfeld: n1 +Referenznummer der vZTA-Entscheidung: a2 (Ländercode) + an..4 (Code für die Art der Entscheidung) + an..29 (Referenznummer) +Geltungsdauer der vZTA-Entscheidung: n8 (JJJJMMTT) +Warennummer: an..22 | 1x | Nein |
| Titel II | II/2 | Zollnomenklatur | Auswahlfeld: n1 +an..70 | 1x | Nein |
| Titel II | II/3 | Handelsbezeichnung und zusätzliche Angaben | Freier Text: an..2560 | 1x | Nein |
| Titel II | II/4 | Begründung für die Einreihung der Waren | Freier Text: an..2560 | 1x | Nein |
| Titel II | II/5 | Vom Antragsteller vorgelegtes Material, auf dessen Grundlage die vZTA-Entscheidung ergangen ist | Auswahlfeld: n1 | 99x | Nein |
| Titel II | II/6 | Abbildungen | Auswahlfeld: n1 | 1x | Nein |
| Titel II | II/7 | Datum des Antrags | n8 (JJJJMMTT) | 1x | Nein |
| Titel II | II/8 | Enddatum der erweiterten Verwendung | n8 (JJJJMMTT) | 1x | Nein |
| Titel II | II/9 | Grund für die Ungültigerklärung | n2 | 1x | Ja |
| Titel II | II/10 | Registriernummer des Antrags | Ländercode: a2 +Code für die Art der Entscheidung: an..4+Referenznummer: an..29 | Nein | Die Struktur der Codes in Titel II für D.E. 1/6 „Referenznummer der Entscheidung“ ist zu verwenden. |
| Titel III | III/1 | Rechtsgrundlage | n.a. | Nein |
| Titel III | III/2 | Zusammensetzung der Waren | n.a. | Nein |
| Titel III | III/3 | Informationen, die die Feststellung des Ursprungs ermöglichen | n.a. | Nein |
| Titel III | III/4 | Angabe, welche Daten als vertraulich behandelt werden sollten. | n.a. | Nein |
| Titel III | III/5 | Ursprungsland und Rechtsrahmen | n.a. | Nein |
| Titel III | III/6 | Begründung für die Beurteilung des Ursprungs | n.a. | Nein |
| Titel III | III/7 | Ab-Werk-Preis | n.a. | Nein |
| Titel III | III/8 | Verwendete Vormaterialien, Ursprungsland, Code der Kombinierten Nomenklatur und Wert | n.a. | Nein |
| Titel III | III/9 | Beschreibung der Veredelung, die erforderlich ist, um die Ursprungseigenschaft zu erwerben | n.a. | Nein |
| Titel III | III/10 | Sprache | a2 | Nein | Für die Sprache ist der ISO-Alpha- 2-Ländercode gemäß ISO — 639-1 aus dem Jahr 2002 zu verwenden. |
| Titel IV | IV/1 | Rechtsform des Antragstellers | an.. 50 | 1x | Nein |
| Titel IV | IV/2 | Gründungsdatum | n8 (JJJJMMTT) | 1x | Nein |
| Titel IV | IV/3 | Rolle(n) des Antragstellers in der internationalen Lieferkette | an..3 | 99x | Ja |
| Titel IV | IV/4 | Mitgliedstaaten, in denen zollrelevante Tätigkeiten durchgeführt werden | Land: a2 +Straße und Hausnummer: an..70 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 +Art der Anlage: an..70 (freier Text) | 99x | Nein |
| Titel IV | IV/5 | Informationen über die Grenzübergänge | an8 | 99x | Nein | Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entscheidungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II festgelegt. |
| Titel IV | IV/6 | Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm der europäischen Normenorganisationen ausgestellte Sicherheitszeugnisse oder den AEO-Zertifikaten gleichwertige, in Drittländern ausgestellte Sicherheitszeugnisse | Art der Vereinfachung/Erleichterung an..70 +Kennnummer des Zeugnisses: an..35 +Ländercode: a2 +Code des Zollverfahrens: an2 | 99x | Nein | Die Codes in Anhang B für D.E. 1/10 „Verfahren“ sind zur Angabe der Art des Zollverfahrens zu verwenden. |
| Titel IV | IV/7 | Einverständnis, dass die in der AEO-Bewilligung enthaltenen Informationen ausgetauscht werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Systeme in internationalen Abkommen/Vereinbarungen mit Drittländern in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen und sicherheitsrelevante Maßnahmen zu gewährleisten. | Auswahlfeld: n1 +Transkribierter Name: an..70 +Transkribierte Straße und Hausnummer an..70 +Transkribierte Postleitzahl: an..9 +Transkribierter Ort: an..35 | 1x | Nein |
| Titel IV | IV/8 | Ständige Niederlassung | Name an.. 70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 +MwSt.-Nummer: an..17 | 99x | Nein |
| Titel IV | IV/9 | Zollstelle, in der die Zollunterlagen aufbewahrt werden und zugänglich sind | Name an.. 70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 | 99x | Nein |
| Titel IV | IV/10 | Ort, an dem die allgemeinen logistischen Tätigkeiten durchgeführt werden | Name an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 | 1x | Nein |
| Titel IV | IV/11 | Geschäftstätigkeiten | an..4 | 99x | Nein | Zu verwenden sind die Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
| Titel V | V/1 | Gegenstand und Art der Vereinfachung | Freier Text: an..512 | 1x | Nein |
| Titel VI | VI/1 | Höhe der Zölle und anderer Abgaben | Währung: a3 +Betrag: n..16,2 | 99x | Nein | Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Codes (ISO 4217) zu verwenden. |
| Titel VI | VI/2 | Durchschnittlicher Zeitraum zwischen der Überführung der Waren in das Verfahren und der Erledigung des Verfahrens | Freier Text: an…35 | 99x | Nein |
| Titel VI | VI/3 | Höhe der Sicherheitsleistung | Code für die Höhe der Sicherheitsleistung: a2Freier Text: an..512 | 99x | Ja |
| Titel VI | VI/4 | Art der Sicherheitsleistung | Art der Sicherheitsleistung: n..2 +Name an.. 70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 +Freier Text: an..512 | 1x | Ja |
| Titel VI | VI/5 | Referenzbetrag | Währung: a3 +Betrag: n..16,2Freier Text: an..512 | 1x | Nein | Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Codes (ISO 4217) zu verwenden. |
| Titel VI | VI/6 | Zahlungsfrist | n1 | 1x | Ja |
| Titel VII | VII/1 | Art des Zahlungsaufschubs | n1 | 1x | Ja |
| Titel VIII | VIII/1 | Titel für die Beitreibung | an..35 | 999x | Nein |
| Titel VIII | VIII/2 | Zollstelle, in der die Zollschuld mitgeteilt wurde | an8 | 1x | Nein | Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entscheidungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II festgelegt. |
| Titel VIII | VIII/3 | Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist | an8 | 1x | Nein | Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entscheidungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II festgelegt. |
| Titel VIII | VIII/4 | Anmerkungen der Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist | Freier Text: an..512 | 1x | Nein |
| Titel VIII | VIII/5 | Zollverfahren (Aufforderung zur vorherigen Erledigung der Förmlichkeiten) | Verfahrenscode: an2 +Auswahlfeld: n1 +Referenznummer der Entscheidung (Ländercode: a2 + Code für die Art der Entscheidung: an..4 + Referenznummer: an..29) | 1x | Nein | Es sind die Codes für D.E. 1/10 „Verfahren“ gemäß Anhang B zu verwenden. |
| Titel VIII | VIII/6 | Zollwert | Währung: a3 +Betrag: n..16,2 | 1x | Nein | Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Codes (ISO 4217) zu verwenden. |
| Titel VIII | VIII/7 | Höhe der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die zu erstatten oder zu erlassen sind | Währung: a3 +Betrag: n..16,2 | 1x | Nein | Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Codes (ISO 4217) zu verwenden. |
| Titel VIII | VIII/8 | Art der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabe | EU-Codes: a1+n2Nationale Codes: n1+an2 | 99x | Nein | Es sind die Codes für D.E. 4/3 „Berechnung der Abgaben — Art der Abgabe“ gemäß Anhang B zu verwenden. |
| Titel VIII | VIII/9 | Rechtsgrundlage | a1 | 1x | Ja |
| Titel VIII | VIII/10 | Verwendung oder Bestimmung der Waren | Freier Text: an..512 | 1x | Nein |
| Titel VIII | VIII/11 | Frist für die Erledigung von Förmlichkeiten | n..3 | 1x | Nein |
| Titel VIII | VIII/12 | Erklärung der beschlussfassenden Zollbehörde | Freier Text: an..512 | 1x | Nein |
| Titel VIII | VIII/13 | Beschreibung der Gründe für die Erstattung oder den Erlass | Freier Text: an..512 | 1x | Nein |
| Titel VIII | VIII/14 | Bank- und Kontoverbindung | Freier Text: an..512 | 1x | Nein |
| Titel IX | IX/1 | Beförderung von Waren | Code der Rechtsgrundlage: an1 +EORI-Nummer an..17 +Land: a2 +Code für die Art des Ortes: a1 +Qualifikator der Identifizierung: a1 +Codiert:Identifizierung des Ortes: an..35 +Zusätzliche Kennnummer: n..3ODERFreier Text:Name: an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 | 999x | Ja | Für die Angabe der Anschrift des Verwahrungslagers sind die Struktur und die Codes für D.E. 5/23 „Warenort“ gemäß Anhang B zu verwenden. |
| Titel X | X/1 | Vom Linienverkehr betroffener/betroffene Mitgliedstaat(en) | Qualifikator: n1 +Ländercode: a2 | 99x | Ja | Als Ländercode ist der Code gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission zu verwenden. |
| Titel X | X/2 | Schiffsname | Schiffsname an..35 +IMO-Nummer des Schiffes: IMO + n7 | 99x | Nein |
| Titel X | X/3 | Anlaufhäfen | an8 | 99x | Nein | Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entscheidungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II festgelegt. |
| Titel X | X/4 | Unternehmen | Auswahlfeld: n1 | 1x | Nein |
| Titel XI | XI/1 | Zollstelle(n), die für die Eintragung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren zuständig ist(sind) | an8 | 999x | Nein | Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entscheidungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II festgelegt. |
| Titel XII | XII/1 | Frist für die Vorlage einer ergänzenden Zollanmeldung | n..2 | 1x | Nein |
| Titel XII | XII/2 | Subunternehmer | Name: an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 | 1x | Nein |
| Titel XII | XII/3 | Kennnummer des Subunternehmers | an..17 | 1x | Nein |
| Titel XIII | XIII/1 | Unternehmen, die an der Bewilligung in anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind | Name: an.. 70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 | 999x | Nein |
| Titel XIII | XIII/2 | Kennnummer der Unternehmen, die an der Bewilligung in anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind | an..17 | 999x | Nein |
| Titel XIII | XIII/3 | Zollstelle(n) der Gestellung | an8 | 999x | Nein | Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entscheidungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II festgelegt. |
| Titel XIII | XIII/4 | Ermittlung der MwSt.-, Verbrauchsteuer- und Statistikstellen | Name an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 | 999x | Nein |
| Titel XIII | XIII/5 | Zahlungsart der Mehrwertsteuer | a1 | 1x | Nein | Es sind die Codes für D.E. 4/8 „Abgabenberechnung — Zahlungsart“ gemäß Anhang B zu verwenden. |
| Titel XIII | XIII/6 | Steuervertreter: | Name an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 | 99x | Nein |
| Titel XIII | XIII/7 | Kennnummer des Steuervertreters | an..17 | 99x | Nein | Es ist die MwSt.-Nummer zu verwenden |
| Titel XIII | XIII/8 | Code für den Status des Steuervertreters | n1 | 1x (je Vertreter) | Ja |
| Titel XIII | XIII/9 | Für die verbrauchsteuerrechtlichen Förmlichkeiten zuständige Person | Name an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 | 99x | Nein |
| Titel XIII | XIII/10 | Kennnummer der für die verbrauchsteuerrechtlichen Förmlichkeiten zuständigen Person | an..17 | 99x | Nein |
| Titel XIV | XIV/1 | Verzicht auf die Gestellungsmitteilung | Auswahlfeld: n1 +Freier Text: an..512 | 1x | Nein |
| Titel XIV | XIV/2 | Verzicht auf Vorabanmeldung | Freier Text: an..512 | 1x | Nein |
| Titel XIV | XIV/3 | Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren kontrolliert werden können, zuständig ist | an8 | 1x | Nein | Die Struktur der Codes für D.E. 1/7 „Entscheidungsbefugte Zollbehörde“ ist in Titel II festgelegt. |
| Titel XIV | XIV/4 | Frist für die Vorlage der Daten der vollständigen Zollanmeldung | n..2 | 1x | Nein |
| Titel XV | XV/1 | Identifizierung der Förmlichkeiten und Kontrollen, die dem Wirtschaftsbeteiligen zu übertragen sind | Freier Text: an..512 | 1x | Nein |
| Titel XVI | XVI/1 | Wirtschaftszweig | n1 | 1x | Ja |
| Titel XVI | XVI/2 | Wiegesysteme | Freier Text: an..512 | 1x | Nein |
| Titel XVI | XVI/3 | Zusätzliche Sicherheitsleistungen | Freier Text: an..512 | 1x | Nein |
| Titel XVI | XVI/4 | Vorgezogene Benachrichtigung der Zollbehörden | Freier Text: an..512 | 1x | Nein |
| Titel XVII | XVII/1 | Vorzeitige Ausfuhr (aktive Veredelung EX/IM) | Auswahlfeld: n1 +Frist: n..2 | 1x | Nein |
| Titel XVII | XVII/2 | Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr durch Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens | Auswahlfeld: n1 | 1x | Nein |
| Titel XVIII | XVIII/1 | Standardaustauschverfahren | Auswahlfeld: n1 +Art des Standardaustauschverfahrens: n1 +Freier Text: an..512 | 1x | Ja |
| Titel XVIII | XVIII/2 | Ersatzwaren | Warencode: an..8 +Beschreibung: an.. 512 +Code: n1 | 999x | Ja |
| Titel XVIII | XVIII/3 | Vorzeitige Einfuhr von Ersatzwaren | Auswahlfeld: n1 +Frist: n..2 | 1x | Nein |
| Titel XVIII | XVIII/4 | Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen (passive Veredelung IM/EX) | Auswahlfeld: n1 +Frist: n..2 | 1x | Nein |
| Titel XIX | XIX/1 | Vorübergehendes Entfernen | Auswahlfeld: n1 +Freier Text: an..512 | 1x | Nein |
| Titel XIX | XIX/2 | Verlustrate | Freier Text: an..512 | 1x | Nein |
| Titel XX | XX/1 | Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung | Freier Text: an..512Referenznummer der Entscheidung (Ländercode a2 +Code für die Art der Entscheidung: an..4 +Referenznummer: an..29) | 1x | Nein | Die Struktur der Bewilligungen für die Verwendung besonderer Verschlüsse folgt der in Titel II für D.E. 1/6 „Referenznummer der Entscheidung“ festgelegten Struktur. |
| Titel XX | XX/2 | Gesamtsicherheit | Auswahlfeld: n1 +Referenznummer der Entscheidung (Ländercode: a2 +Code für die Art der Entscheidung: an..4 +Referenznummer: an..29) | 1x | Nein | Die Struktur der Bewilligungen für die Leistung einer Gesamtsicherheit oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung folgt der in Titel II für D.E. 1/6 „Referenznummer der Entscheidung“ festgelegten Struktur. |
| Titel XXI | XXI/1 | Art des Zollverschlusses | Freier Text: an..512 | 1x | Nein |
| Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Ausstellers des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren |
| 6b |
| SDE | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung | 7a |
| CCL | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung | 7b |
| EIR | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Ausstellung einer Zollanmeldung durch einen Eintrag von Daten in den Aufzeichnungen des Anmelders, auch in Bezug auf das Ausfuhrverfahren | 7c |
| SAS | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine Eigenkontrolle | 7d |
| AWB | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen | 7e |
| IPO | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die aktive Veredelung | 8a |
| OPO | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die passive Veredelung | 8b |
| EUS | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Endverwendung | 8c |
| TEA | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die vorübergehende Einfuhr | 8d |
| CWP | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem privaten Zolllager | 8e |
| CW1 | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager des Typs I | 8e |
| CW2 | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager des Typs II | 8e |
| ACT | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren | 9a |
| ACR | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Versenders für das Unionsversandverfahren | 9b |
| ACE | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Empfängers für das Unionsversandverfahren | 9c |
| SSE | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung von besonderen Verschlüssen | 9d |
| TRD | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit reduziertem Datensatz | 9e |
| ETD | Bewilligung der Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung | 9f |
| Beteiligter, dem der Besitz bestimmter Gegenstände (z. B. eines Containers) für einen bestimmten Zeitraum als Gegenleistung für Mietzahlungen übertragen wurde. |
| DEP | Stauer | Beteiligter, der das Be- und Entladen von Seeschiffen an mehreren Terminals abwickelt. |
| HR | Schifffahrtsgesellschaft | Identifizierung der Schifffahrtsgesellschaft |
| 999 | Sonstige |
| Nein |
| 1x |
| 1/10 | Verfahren | Code des beantragten Verfahrens: an2 +Code des vorhergehenden Verfahrens: an2 | Ja | 1x |
| 1/11 | Zusätzliches Verfahren | EU-Codes: a1 + an2ODERNationale Codes: n1 + an2 | Ja | 99x | Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert. |
| 2/1 | Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere | Dokumentenkategorie: a1+Art des Vorpapiers: an ..3 +Zeichen des Vorpapiers: an ..35+Positionsnummer n..5 | Ja | 9999x | 99x |
| 2/2 | Zusätzliche Informationen | In codierter Form:(EU-Codes): n1 + an4ODER(Ländercodes): a1 +an4ODERFreier Text: an..512 | Ja | 99x | Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert. |
| 2/3 | Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise | Art des Dokuments(EU-Codes): a1+an3ODER(Ländercodes): n1+an3Dokumentenkennung: an..35 | Ja | 1x | 99x |
| 2/4 | Referenznummer/UCR | an..35 | Nein | 1x | 1x | Dieses Datenelement kann die Form von Codes der WZO (ISO 15459) oder gleichwertigen Codes annehmen. |
| 2/5 | LRN | an..22 | Nein | 1x |
| 2/6 | Zahlungsaufschub | an..35 | Nein | 1x |
| 2/7 | Bezeichnung des Lagers | Art des Zolllagers: a1 +Kennnummer des Zolllagers: an..35 | Ja | 1x |
| 3/1 | Ausführer | Name: an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 | Nein | 1x | 1x | Ländercode:Die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete vereinbar sind. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Verordnungen, die die Liste der Ländercodes auf den neuesten Stand bringen.Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Anmeldungen verwendet, kann der Code „00200“ zusammen mit einer Liste von Ausführern gemäß den Anmerkungen zu D.E. 3/1 „Ausführer“ in Titel II des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendet werden. |
| 3/2 | Kennnummer des Ausführers | an..17 | Nein | 1x | 1x | Die Struktur der EORI-Nummer ist in Titel II festgelegt.Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlandskennnummer ist in Titel II festgelegt. |
| 3/3 | Versender — Sammelbeförderungsvertrag | Name: an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 +Telefon: an..50 | Nein | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
| 3/4 | Kennnummer des Versenders — Sammelbeförderungsvertrag | an..17 | Nein | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlandskennnummer ist in Titel II für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“ festgelegt. |
| 3/5 | Versender — Einzelbeförderungsvertrag | Name: an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 +Telefon: an..50 | Nein | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
| 3/6 | Kennnummer des Versenders — Einzelbeförderungsvertrag | an..17 | Nein | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.Die Struktur einer eindeutigen Drittlandskennnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“. |
| 3/7 | Versender | Name: an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 | Nein | 1x | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
| 3/8 | Kennnummer des Versenders | an..17 | Nein | 1x | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.Die Struktur einer eindeutigen Drittlandskennnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“. |
| 3/9 | Empfänger | Name: an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 | Nein | 1x | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Anmeldungen verwendet, kann der Code „00200“ zusammen mit einer Liste von Empfängern gemäß den Anmerkungen zu D.E. 3/9 „Empfänger“ in Titel II des Anhangs B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendet werden. |
| 3/10 | Kennnummer des Empfängers | an..17 | Nein | 1x | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlandskennnummer ist in Titel II für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“ festgelegt. |
| 3/11 | Empfänger — Sammelbeförderungsvertrag | Name: an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35+Telefon: an..50 | Nein | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
| 3/12 | Kennnummer des Empfängers — Sammelbeförderungsvertrag | an..17 | Nein | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.Die Struktur einer eindeutigen Drittlandskennnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“. |
| 3/13 | Empfänger — Einzelbeförderungsvertrag | Name: an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 +Telefon: an..50 | Nein | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
| 3/14 | Kennnummer des Empfängers — Einzelbeförderungsvertrag | an..17 | Nein | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.Die Struktur einer eindeutigen Drittlandskennnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“. |
| 3/15 | Einführer | Name: an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 | Nein | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
| 3/16 | Kennnummer des Einführers | an..17 | Nein | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“. |
| 3/17 | Anmelder | Name: an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 | Nein | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
| 3/18 | Kennnummer des Anmelders | an..17 | Nein | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“. |
| 3/19 | Vertreter | Name: an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 + | Nein | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
| 3/20 | Kennnummer des Vertreters | an..17 | Nein | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“. |
| 3/21 | Statuscode des Vertreters | n1 | Ja | 1x |
| 3/22 | Inhaber des Versandverfahrens | Name: an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 | Nein | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
| 3/23 | Kennnummer des Inhabers des Versandverfahrens | an..17 | Nein | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“. |
| 3/24 | Verkäufer | Name: an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 +Telefon: an..50 | Nein | 1x | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
| 3/25 | Kennnummer des Verkäufers | an..17 | Nein | 1x | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.Die Struktur einer eindeutigen Drittlandskennnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“. |
| 3/26 | Käufer | Name: an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 +Telefon: an..50 | Nein | 1x | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
| 3/27 | Kennnummer des Käufers | an..17 | Nein | 1x | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.Die Struktur einer eindeutigen Drittlandskennnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“. |
| 3/28 | Kennnummer der Person, die die Ankunftsmeldung vornimmt | an..17 | Nein | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“. |
| 3/29 | Kennnummer der Person, die die Umleitung meldet | an..17 | Nein | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“. |
| 3/30 | Kennnummer der Person, die die Waren gestellt | an..17 | Nein | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“. |
| 3/31 | Beförderer | Name: an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 +Telefon: an..50 | Nein | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
| 3/32 | Kennnummer des Beförderers | an..17 | Nein | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.Die Struktur einer eindeutigen Drittlandskennnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“. |
| 3/33 | Zu benachrichtigende Partei — Sammelbeförderungsvertrag | Name: an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 +Telefon: an..50 | Nein | 1x | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
| 3/34 | Kennnummer der zu benachrichtigenden Partei — Sammelbeförderungsvertrag | an..17 | Nein | 1x | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.Die Struktur einer eindeutigen Drittlandskennnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“. |
| 3/35 | Zu benachrichtigende Partei — Einzelbeförderungsvertrag | Name: an..70 +Straße und Hausnummer: an..70 +Land: a2 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 +Telefon: an..50 | Nein | 1x | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
| 3/36 | Kennnummer der zu benachrichtigenden Partei — Einzelbeförderungsvertrag | an..17 | Nein | 1x | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.Die Struktur einer eindeutigen Drittlandskennnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“. |
| 3/37 | Kennnummer zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette | Funktionscode: a..3 +Kennung: an..17 | Ja | 99x | 99x | Die Funktionscodes für die zusätzlichen Wirtschafsbeteiligten in der Lieferkette sind in Titel II festgelegt.Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“.Die Struktur einer eindeutigen Drittlandskennnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“. |
| 3/38 | Kennnummer der Person, die die zusätzlichen Angaben zur summarischen Eingangsanmeldung vorlegt | an..17 | Nein | 1x | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“. |
| 3/39 | Kennnummer des Bewilligungsinhabers | Code der Bewilligungsart: an..4+Kennung: an..17 | Nein | 99x | Für den Code der Bewilligungsart sind die in Anhang A für D.E. 1/1 „Art des Antrags/Beschlusses“ festgelegten Codes zu verwenden.Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“. |
| 3/40 | Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise | Funktionscode: an3 +Mehrwertsteuernummer: an..17 | Ja | 99x | 99x | Die Funktionscodes für die zusätzlichen steuerlichen Verweise sind in Titel II festgelegt. |
| 3/41 | Kennnummer der Person, die bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder zuvor abgegebener Zollanmeldungen die Waren gestellt | an..17 | Nein | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“. |
| 3/42 | Kennnummer der Person, die das Warenmanifest einreicht | an..17 | Nein | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“. |
| 3/43 | Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt | an..17 | Nein | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“. |
| 3/44 | Kennnummer der Person, die die Ankunft der Waren nach einer Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung mitteilt | an..17 | Nein | 1x | Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 „Kennnummer des Ausführers“. |
| 4/1 | Lieferbedingungen | In codierter Form: INCOTERM-Code: a3 + UN/LOCODE: an..17ODERFreie Textbeschreibung:INCOTERM-Code: a3 + Ländercode: a2 + Ortsbezeichnung: an..35 | Ja | 1x | Die Codes und Gliederungen zur Bezeichnung des Geschäftsvertrags sind in Titel II festgelegt. Der Code für die Ortsbezeichnung folgt dem Muster des UN/LOCODE. Ist für den Ort kein UN/LOCODE verfügbar, ist der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode gefolgt von der Ortsbezeichnung zu verwenden. |
| 4/2 | Beförderungskosten, Zahlungsweise | a1 | Ja | 1x | 1x |
| 4/3 | Abgabenberechnung — Art der Abgabe | EU-Codes: a1 + n2ODERNationale Codes: n1 + an2 | Ja | 99x | Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert. |
| 4/4 | Abgabenberechnung — Bemessungsgrundlage | Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..6 +Menge: n..16,6 | Nein | 99x | Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In einem solchen Fall wird das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..6 und nicht n..6 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie werden das Format n..6 haben. |
| 4/5 | Abgabenberechnung — Abgabensatz | n..17,3 | Nein | 99x |
| 4/6 | Abgabenberechnung — geschuldeter Abgabenbetrag | n..16,2 | Nein | 99x |
| 4/7 | Abgabenberechnung — insgesamt | n..16,2 | Nein | 1x |
| 4/8 | Abgabenberechnung — Zahlungsart | a1 | Ja | 99x |
| 4/9 | Zuschläge und Abzüge | Code: a2 +Betrag: n..16,2 | Ja | 99x | 99x |
| 4/10 | Rechnungswährung | a3 | Nein | 1x | Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden. |
| 4/11 | In Rechnung gestellter Gesamtbetrag | n..16,2 | Nein | 1x |
| 4/12 | Interne Währungseinheit | a3 | Nein | 1x | Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden. |
| 4/13 | Indikatoren für die Bewertung | an4 | Ja | 1x |
| 4/14 | Artikelpreis/Betrag | n..16,2 | Nein | 1x |
| 4/15 | Umrechnungskurs | n..12,5 | Nein | 1x |
| 4/16 | Bewertungsmethode | n1 | Ja | 1x |
| 4/17 | Präferenz | n3 (n1+n2) | Ja | 1x | Die Kommission wird regelmäßig eine Liste mit den Kombinationsmöglichkeiten für die in diesem Fall zu verwendenden Codes mit Beispielen und Erläuterungen veröffentlichen. |
| 4/18 | Postwert | Währungscode: a3 +Wert: n..16,2 | Nein | 1x | Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden. |
| 4/19 | Postgebühren | Währungscode: a3 +Betrag: n..16,2 | Nein | 1x | Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden. |
| 5/1 | Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet der Union | Datum und Uhrzeit: an..15 (JJJJMMTThhmmsss) | Nein | 1x | JJJJ: JahrMM: MonatTT: Taghh: Stundemm: Minutesss: Zeitzone |
| 5/2 | Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Entladehafen | Datum und Uhrzeit: an..15 (JJJJMMTThhmmsss) | Nein | 1x | 1x | JJJJ: JahrMM: MonatTT: Taghh: Stundemm: Minutesss: Zeitzone |
| 5/3 | Tatsächliches Datum und Uhrzeit der Ankunft im Zollgebiet der Union | an..15 (JJJJMMTThhmmsss) | Nein | 1x | JJJJ: JahrMM: MonatTT: Taghh: Stundemm: Minutesss: Zeitzone |
| 5/4 | Datum der Anmeldung | n8 (JJJJMMTT) | Nein | 1x |
| 5/5 | Ort der Anmeldung | an..35 | Nein | 1x |
| 5/6 | Bestimmungszollstelle (und Land) | an8 | Nein | 1x | Die Struktur der Kennung der Zollstelle ist in Titel II festgelegt. |
| 5/7 | Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land) | an8 | Nein | 9x | Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegten Struktur. |
| 5/8 | Code für das Bestimmungsland | a2 | Nein | 1x | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
| 5/9 | Code für die Bestimmungsregion | an..9 | Nein | 1x | 1x | Die Codes werden von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. |
| 5/10 | Code für den Ort der Lieferung — Sammelbeförderungsvertrag | UN/LOCODE: an..17ODERLändercode: a2 +Postleitzahl: an..9 | Nein | 1x | Wird der Ladeort gemäß UN/LOCODE codiert, ist der in Titel II für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegte UN/LOCODE zu verwenden.Wird der Ladeort nicht gemäß UN/LOCODE codiert, ist der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode zu verwenden. |
| 5/11 | Code für den Ort der Lieferung — Einzelbeförderungsvertrag | UN/LOCODE: an..17ODERLändercode: a2 +Postleitzahl: an..9 | Nein | 1x | Wird der Ladeort gemäß UN/LOCODE codiert, ist der in Titel II für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegte UN/LOCODE zu verwenden.Wird der Ladeort nicht gemäß UN/LOCODE codiert, ist der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode zu verwenden. |
| 5/12 | Ausgangszollstelle | an8 | Nein | 1x | Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegten Struktur. |
| 5/13 | Nachfolgende Eingangszollstelle(n) | an8 | Nein | 99x | Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegten Struktur. |
| 5/14 | Code für das Versendungsland/Ausfuhrland | a2 | Nein | 1x | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
| 5/15 | Code für das Ursprungsland | a2 | Nein | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
| 5/16 | Code für das Präferenzursprungsland | an..4 | Nein | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.Bezieht sich der Ursprungsnachweis auf eine Gruppe von Ländern, sind die im Integrierten Zolltarif gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegten Codenummern zu verwenden. |
| 5/17 | Code für die Herkunftsregion | an..9 | Nein | 1x | Die Codes werden von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. |
| 5/18 | Codes für die zu durchfahrenden Länder | a2 | Nein | 99x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
| 5/19 | Codes für die vom Beförderungsmittel zu durchfahrenden Länder | a2 | Nein | 99x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
| 5/20 | Codes für die von der Sendung zu durchfahrenden Länder | a2 | Nein | 99x | 99x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
| 5/21 | Ladeort | Codiert: an..17ODERFreie Textbeschreibung: a2 (Ländercode) + an..35 (Ort) | Nein | 1x | Wird der Ladeort gemäß UN/LOCODE codiert, ist der in Titel II für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegte UN/LOCODE zu verwenden.Erfolgt keine Codierung des Ladeorts gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Ladeort befindet, der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Code verwendet. |
| 5/22 | Entladeort | Codiert: an..17ODERFreie Textbeschreibung: a2 (Ländercode) + an..35 (Ort) | Nein | 1x | 1x | Wird der Entladeort gemäß UN/LOCODE codiert, ist der in Titel II für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegte UN/LOCODE zu verwenden.Erfolgt keine Codierung des Entladeorts gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Entladeort befindet, der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Code verwendet. |
| 5/23 | Warenort | Land: a2 +Art des Ortes: a1 +Qualifikator der Identifizierung a1 +CodiertIdentifizierung des Ortes: an..35 +Zusätzliche Kennung: n..3ODERFreie TextbeschreibungStraße und Hausnummer: an..70 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35 | Ja | 1x | Die Struktur des Codes ist in Titel II festgelegt. |
| 5/24 | Code der ersten Eingangszollstelle | an8 | Nein | 1x | Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegten Struktur. |
| 5/25 | Code der tatsächlichen ersten Eingangszollstelle | an8 | Nein | 1x | Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegten Struktur. |
| 5/26 | Zollstelle der Gestellung | an8 | Nein | 1x | Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegten Struktur. |
| 5/27 | Überwachungszollstelle | an8 | Nein | 1x | Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegten Struktur. |
| 5/28 | Beantragte Geltungsdauer des Nachweises | n..3 | Nein | 1x |
| 5/29 | Datum der Gestellung der Waren | n8 (JJJJMMTT) | Nein | 1x | 1x |
| 5/30 | Ort der Annahme | Codiert: an..17ODERFreie Textbeschreibung: a2 (Ländercode) + an..35 (Ort) | Nein | 1x | 1x | Wird der Entladeort gemäß UN/LOCODE codiert, ist der in Titel II für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegte UN/LOCODE zu verwenden.Erfolgt keine Codierung des Entladeorts gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Entladeort befindet, der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Code verwendet. |
| 6/1 | Eigenmasse (kg) | n..16,6 | Nein | 1x |
| 6/2 | Besondere Maßeinheiten | n..16,6 | Nein | 1x |
| 6/3 | Rohmasse (kg) — Sammelbeförderungsvertrag | n..16,6 | Nein | 1x | 1x |
| 6/4 | Rohmasse (kg) — Einzelbeförderungsvertrag | n..16,6 | Nein | 1x | 1x |
| 6/5 | Rohmasse (kg) | n..16,6 | Nein | 1x | 1x |
| 6/6 | Warenbezeichnung — Sammelbeförderungsvertrag | an..512 | Nein | 1x |
| 6/7 | Warenbezeichnung — Einzelbeförderungsvertrag | an..512 | Nein | 1x |
| 6/8 | Warenbezeichnung | an..512 | Nein | 1x |
| 6/9 | Art der Packstücke | an..2 | Nein | 99x | Die Codeliste entspricht der aktuellen Fassung der UN/ECE-Empfehlungen Nr. 21. |
| 6/10 | Anzahl der Packstücke | n..8 | Nein | 99x |
| 6/11 | Versandzeichen | an..512 | Nein | 99x |
| 6/12 | UN-Gefahrgutnummer | an..4 | Nein | 99x | Die UN-Gefahrgutnummer (UNDG) ist eine Seriennummer, die die Vereinten Nationen den in einer Liste der am häufigsten beförderten Gefahrgüter enthaltenen Stoffen und Artikeln zuweisen. |
| 6/13 | CUS-Nummer | an8 | Nein | 1x | Im Europäischen Zollinventar chemischer Stoffe (ECICS) zugewiesener Code. |
| 6/14 | Warennummer — KN-Code | an..8 | Nein | 1x |
| 6/15 | Warennummer — TARIC-Code | an2 | Nein | 1x | Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Unionsmaßnahmen zur Erfüllung der Förmlichkeiten am Bestimmungsort). |
| 6/16 | Warennummer — TARIC-Zusatzcode(s) | an4 | Nein | 99x | Entsprechend dem TARIC auszufüllen (Zusatzcodes). |
| 6/17 | Warennummer — nationale(r) Zusatzcode(s) | an..4 | Nein | 99x | Von den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegende Codes. |
| 6/18 | Packstücke insgesamt | n..8 | Nein | 1x |
| 6/19 | Art der Waren | a1 | Nein | 1x | UPU-Codeliste Nr. 116 ist zu verwenden |
| 7/1 | Umladungen | Ort der Umladung: Land: a2 +Art des Ortes: a1 +Qualifikator der Identifizierung a1 +CodiertIdentifizierung des Ortes: an..35 +Zusätzliche Kennung: n..3ODERFreie TextbeschreibungStraße und Hausnummer: an..70 +Postleitzahl: an..9 +Ort: an..35Kennzeichen des neuen BeförderungsmittelsArt der Identifizierung: n2 +Kennnummer: an.. 35 +Staatszugehörigkeit des neuen Beförderungsmittels: a2Angabe, ob die Sendung in Containern befördert wird oder nicht: n1 | Nein | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden.Der Code für den Ort der Umladung richtet sich nach der für D.E. 5/23 „Warenort“ festgelegten Struktur.Der Code für das Kennzeichen des Beförderungsmittels richtet sich nach der für D.E. 7/7 „Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang“ festgelegten Struktur.Der Code für die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels richtet sich nach der für D.E. 7/8 „Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang“ festgelegten Struktur.Für die Angabe, ob die Waren in Containern befördert werden, sind die in Titel II für D.E. 7/2 „Container“ festgelegten Codes zu verwenden. |
| 7/2 | Container | n1 | Ja | 1x |
| 7/3 | Nummer der Beförderung | an..17 | Nein | 9x |
| 7/4 | Verkehrszweig an der Grenze | n1 | Ja | 1x |
| 7/5 | Inländischer Verkehrszweig | n1 | Nein | 1x | Die in Titel II für D.E. 7/4 „Verkehrszweig an der Grenze“ festgelegten Codes sind zu verwenden. |
| 7/6 | Kennzeichen des grenzüberschreitenden tatsächlichen Beförderungsmittels | Art der Identifizierung: n2 +Kennnummer: an..35 | Ja | 1x |
| 7/7 | Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang | Art der Identifizierung: n2 +Kennnummer: an..35 | Ja | 1x | 1x |
| 7/8 | Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang | a2 | Nein | 1x | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
| 7/9 | Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft | Art der Identifizierung: n2 +Kennnummer: an..35 | Nein | 1x | Für die Art der Identifizierung sind die für D.E. 7/6 Kennzeichen des grenzüberschreitenden tatsächlichen Beförderungsmittels oder für D.E. 7/7 „Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang“ festgelegten Codes zu verwenden. |
| 7/10 | Containernummer | an..17 | Nein | 9999x | 9999x |
| 7/11 | Containergröße und Containertypen | an..10 | Ja | 99x | 99x |
| 7/12 | Füllmenge des Containers | an..3 | Ja | 99x | 99x |
| 7/13 | Art des Bereitstellers der Beförderungsausrüstung | an..3 | Ja | 99x | 99x |
| 7/14 | Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels | Art der Identifizierung: n2 +Kennnummer: an..35 | Nein | 1x | 1x | Für die Art der Identifizierung sind die für D.E. 7/6 Kennzeichen des grenzüberschreitenden tatsächlichen Beförderungsmittels oder für D.E. 7/7 „Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang“ festgelegten Codes zu verwenden. |
| 7/15 | Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels | a2 | Nein | 1x | 1x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
| 7/16 | Kennzeichen des grenzüberschreitenden passiven Beförderungsmittels | Art der Identifizierung: n2 +Kennnummer: an..35 | Nein | 999x | 999x | Für die Art der Identifizierung sind die für D.E. 7/6 Kennzeichen des grenzüberschreitenden tatsächlichen Beförderungsmittels oder für D.E. 7/7 „Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang“ festgelegten Codes zu verwenden. |
| 7/17 | Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden passiven Beförderungsmittels | a2 | Nein | 999x | 999x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
| 7/18 | Nummer des Zollverschlusses | Anzahl der Verschlüsse: n..4 +Verschlusskennzeichen: an..20 | Nein | 1x9999x | 1x9999x |
| 7/19 | Andere Ereignisse bei der Beförderung | an..512 | Nein | 1x |
| 7/20 | Kennnummer des Postbehälters | an..35 | Nein | 1x |
| 8/1 | Laufende Nummer des Kontingents | an6 | Nein | 1x |
| 8/2 | Art der Sicherheitsleistung | Art der Sicherheitsleistung: an 1 | Ja | 9x |
| 8/3 | Referenz der Sicherheitsleistung | Sicherheits-Referenznummer: an..24 ODERAndere Referenz der Sicherheitsleistung: an..35 +Zugangscode: an..4+Währungscode: a3 +Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und in Fällen, in denen Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Zollkodex Anwendung findet, andere Abgaben: n..16,2 +Zollstelle der Sicherheitsleistung: an8 | Nein | 99x | Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 „Bestimmungszollstelle (und Land)“ festgelegten Struktur. |
| 8/4 | Sicherheitsleistung nicht gültig für | a2 | Nein | 99x | Der für D.E. 3/1 „Ausführer“ festgelegte Ländercode ist zu verwenden. |
| 8/5 | Art des Geschäfts | n..2 | Nein | 1x | 1x | Die einstelligen Codes in Spalte A der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 113/2010 der Kommission genannten Liste (1) sind zu verwenden. Werden papiergestützte Zollanmeldungen verwendet, wird diese Ziffer im linken Teil des Feldes Nr. 24 eingetragen.Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls vorsehen, dass eine zweite Ziffer aus Spalte B der genannten Liste einzutragen ist. Werden papiergestützte Zollanmeldungen verwendet, ist die zweite Ziffer im rechten Teil des Feldes Nr. 24 einzutragen. |
| 8/6 | Statistischer Wert | n..16,2 | Nein | 1x |
| 8/7 | Abschreibung | Art des Dokuments(EU-Codes): a1+an3ODER(Ländercodes): n1+an3Dokumentenkennung: an..35 +Name der erteilenden Behörde: an..70 +Geltungsdauer: an8 (JJJJMMTT) +Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..4+Menge: an..16,6 | Nein | 99x | Es sind die in TARIC festgelegten Maßeinheiten zu verwenden, |
| Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ohne Referenznummer des MAWB eingereichter Mindestdatensatz |
| Teil von F2d |
| F24 | Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit Referenznummer des MAWB eingereichter Mindestdatensatz | F2d |
| F25 | Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichte Referenznummer des MAWB | Teil von F2d zur Ergänzung der Nachricht F23 mit der Kennnummer für besondere Umstände |
| F26 | Luftfracht (allgemein) — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz mit zusätzlichen Informationen zum HAWB | F2c + F2d |
| F27 | Luftfracht (allgemein) — vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz | F2a |
| F30 | Expressgutsendungen — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter vollständiger Datensatz | F3a auf dem Luftweg |
| F31 | Expressgutsendungen — vollständiger Datensatz im Einklang mit den für die betreffende Beförderungsart anzuwendenden Fristen | F3a auf anderem Weg als auf dem Luftweg |
| F32 | Expressgutsendungen — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz | F3b |
| F40 | Postsendungen — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter vollständiger Datensatz | F4a auf dem Luftweg |
| F41 | Postsendungen — vollständiger Datensatz im Einklang mit den für die betreffende Beförderungsart anzuwendenden Fristen (außer Beförderung auf dem Luftweg) | F4a auf anderem Weg als auf dem Luftweg |
| F42 | Postsendungen — unvollständiger Datensatz — im Einklang mit den für die betreffende Beförderungsart anzuwendenden Fristen eingereichter MAWB mit den erforderlichen Informationen zum Postfrachtbrief | F4b |
| F43 | Postsendungen — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz | F4c |
| F44 | Postsendungen — unvollständiger Datensatz — vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichte Kennnummer des Postbehälters | F4d |
| F50 | Straßengüterverkehr | F5 |
| F51 | Schienengüterverkehr | F5 |
| 21 |
| C06 |
| Sendungen mit geringem Wert | 23 | C07 |
| Sendungen von Privatperson an Privatperson | 25 | C08 |
| Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Union eingeführt werden | 28 | C09 |
| Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben | 34 | C10 |
| Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union erwirtschaftet werden | 35 | C45 |
| Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von Fischern aus der Union in den an einen Mitgliedstaat und ein Drittland angrenzenden Seen und Flüssen betrieben werden, sowie von Jägern aus der Union auf diesen Seen und Flüssen erzielte Jagdergebnisse | 38 | C46 |
| Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von in unmittelbarer Nähe eines Drittlandes liegenden Grundstücken im Zollgebiet der Union bestimmt sind | 39 | C47 |
| Im persönlichen Gepäck von Reisenden befindliche Waren, die von der Mehrwertsteuer befreit sind | 41 | C48 |
| Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 | 42 | C11 |
| Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 | 43 | C12 |
| Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nicht gewerbliche Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) | 44 und 45 | C13 |
| Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Union für nicht gewerbliche Zwecke eingeführt werden | 51 | C14 |
| Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke | 53 | C15 |
| Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen | 54 | C16 |
| Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung | 57 | C17 |
| Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle | 59 | C18 |
| Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen | 60 | C19 |
| Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren — lebenswichtige Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen eingeführt werden | 61 Abs. 1 Buchst. a | C20 |
| Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren — Waren jeder Art, die unentgeltlich versandt werden und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen | 61 Abs. 1 Buchst. b | C49 |
| Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren — Ausrüstungen und Büromaterial, die unentgeltlich versandt werden | 61 Abs. 1 Buchst. c | C50 |
| In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde | 66 | C21 |
| In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) | 67 Abs. 1 Buchst. a, 67 Abs. 2 | C22 |
| In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) | 67 Abs. 1 Buchst. b, 67 Abs. 2 | C23 |
| Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) | 68 Abs. 1 Buchst. a, 68 Abs. 2 | C24 |
| Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) | 68 Abs. 1 Buchst. b, 68 Abs. 2 | C25 |
| Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände | 74 | C26 |
| Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union verliehen werden | 81 Buchst. a | C27 |
| Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union aus einem Drittland eingeführt werden | 81 Buchst. b | C51 |
| Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgeltlich im Zollgebiet der Union verliehen werden sollen | 81 Buchst. c | C52 |
| Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind | 81 Buchst. d | C53 |
| Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben | 82 Buchst. a | C28 |
| Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die dem Zollgebiet der Union einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen | 82 Buchst. b | C54 |
| Gegenstände, die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung im Zollgebiet der Union gerichtet werden | 82 Buchst. c | C55 |
| Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren | 85 | C29 |
| Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert | 86 | C30 |
| Werbedrucke | 87 | C31 |
| Von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichteten Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind. | 89 | C56 |
| Kleine Muster oder Proben von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind | 90 Abs. 1 Buchst. a | C32 |
| Waren, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden | 90 Abs. 1 Buchst. b | C57 |
| verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung der von Vertretern dritter Länder auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gehaltenen Stände verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden | 90 Abs. 1 Buchst. c | C58 |
| Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellte und auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigte Waren verwendet werden sollen | 90 Abs. 1 Buchst. d | C59 |
| Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren | 95 | C33 |
| Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen | 102 | C34 |
| Werbematerial für den Fremdenverkehr | 103 | C35 |
| Verschiedene Dokumente und Gegenstände | 104 | C36 |
| Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung | 105 | C37 |
| Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung | 106 | C38 |
| Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern | 107 | C39 |
| Waren für Friedhöfe und Gedenkstätten für Kriegsopfer | 112 | C40 |
| Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung | 113 | C41 |
| Befreiung von den Ausfuhrabgaben |
| Sendungen mit geringem Wert | 114 | C73 |
| Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Union in ein Drittland | 115 | C71 |
| Erzeugnisse des Ackerbaus oder der Viehzucht, die im Zollgebiet der Union auf Grundstücken erzeugt werden, welche von Landwirten mit Unternehmenssitz in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden | 116 | C74 |
| Saatgut, das in einem Drittland auf solchen Gütern in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union verwendet werden soll, die von Landwirten mit Betriebssitz im Zollgebiet der Union in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlandes als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden | 119 | C75 |
| Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel | 121 | C72 |
| 228 |
| D15 |
| Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände | 229 | D16 |
| Spezialwerkzeuge und -instrumente | 230 | D17 |
| Waren, die Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind (sechs Monate) | 231 Buchst. a | D18 |
| Waren, die im Rahmen eines Kaufvertrags mit Erprobungsvorbehalt eingeführt werden | 231 Buchst. b | D19 |
| Waren, die zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht bestimmt sind | 231 Buchstabe c | D20 |
| Muster | 232 | D21 |
| Austauschproduktionsmittel (sechs Monate) | 233 | D22 |
| Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf | 234 Abs. 1 | D23 |
| Sendungen zur Ansicht (sechs Monate) | 234 Abs. 2 | D24 |
| Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten | 234 Abs. 3 Buchst. a | D25 |
| Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden | 234 Abs. 3 Buchst. b | D26 |
| Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung | 235 | D27 |
| Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden | 236 Buchst. b | D28 |
| Waren, die für längstens drei Monate eingeführt werden | 236 Buchst. a | D29 |
| Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben | 206 | D51 |
| E64 |
| Einlagerung in ein Vorratslager (Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009) | E65 |
| Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union gefangen wurden, an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurden |
| F22 |
| Waren, die nach einer passiven Veredelung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Zolllagerverfahren übergeführt werden | F31 |
| Waren, die nach einer aktiven Veredelung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Zolllagerverfahren übergeführt werden | F32 |
| Waren in einer Freizone, die ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Zolllagerverfahren übergeführt werden | F33 |
| Waren, die nach Überführung in die Endverwendung ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Zolllagerverfahren übergeführt werden | F34 |
| Überlassung von Veredelungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex anzuwenden ist | F42 |
| Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (Richtlinie 2009/132/EG des Rates) | F45 |
| Ausfuhr |
| Bevorratung und Bunkerung | F61 |
| Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten versandt werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex) | F75 |
| 952 |
| Carnet ATA | 955 |
| Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders | CLE |
| Auskunftsblatt INF3 | IF3 |
| Manifest — vereinfachtes Verfahren | MNS |
| Anmeldung/Mitteilung MRN | MRN |
| Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren — Artikel 227 des Zollkodex | T2F |
| Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2LF | T2G |
| T2M-Nachweis | T2M |
| Vereinfachte Zollanmeldung | SDE |
| Sonstige | ZZZ |
| Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und summarische Eingangsanmeldung |
| Kombinationen von G4 mit F1a, F2a, F3a, F4a oder F5 |
| Kosten und Fracht |
| Vereinbarter Bestimmungshafen |
| CIF (Incoterms 2010) | Kosten, Versicherung und Fracht (CAF) | Vereinbarter Bestimmungshafen |
| DES (Incoterms 2000) | Geliefert ab Schiff | Vereinbarter Bestimmungshafen |
| DEQ (Incoterms 2000) | Geliefert ab Kai | Vereinbarter Bestimmungshafen |
| XXX | Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben | Genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen |
O Sicherheit bei einer Interventionsstelle
| 29 | Tankbehälter IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer |
| 30 | Kühlbehälter IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer |
| 31 | Temperaturgeregelter Container 30 Fuß |
| 32 | Kühlbehälter IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer |
| 33 | Fahrbare Kiste mit einer Länge von weniger als 6,15 m |
| 34 | Fahrbare Kiste mit einer Länge von 6,15 m bis 7,82 m |
| 35 | Fahrbare Kiste mit einer Länge von 7,82 m bis 9,15 m |
| 36 | Fahrbare Kiste mit einer Länge von 9,15 m bis 10,90 m |
| 37 | Fahrbare Kiste mit einer Länge von 10,90 m bis 13,75 m |
| 38 | Tragekasten |
| 39 | Temperaturgeregelter Container 20 Fuß |
| 40 | Temperaturgeregelter Container 40 Fuß |
| 41 | Kühl(schiff)container 30 Fuß — außer Betrieb |
| 42 | Doppelanhänger |
| 43 | Container IL 20 Fuß (open top) |
| 44 | Container IL 20 Fuß (closed top) |
| 45 | Container IL 40 Fuß (closed top) |
| E |
| Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex) | F |
| Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 81 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex) | G |
| Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Unionsversandverfahren übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex) | H |
| Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte …… (Name und Land) — 99203 |
| —BG Извеждането от …………… подлежи на ограничения или такси съгласно Регламент/Директива/Решение № …,—CS Výstup ze …………… podléhá omezením nebo dávkám podle nařízení/směrnice/rozhodnutí č …—DA Udpassage fra …………… undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/afgørelse nr. …—DE Ausgang aus …………… gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen—EE … territooriumilt väljumise suhtes kohaldatakse piiranguid ja makse vastavalt määrusele/direktiivile/otsusele nr…—EL Η έξοδος από …………… υποβάλλεται σε περιορισμούς ή σε επιβαρύνσεις από τον Κανονισμό/την Οδηγία/την Απόφαση αριθ. …—ES Salida de …………… sometida a restricciones o imposiciones en virtud del (de la) Reglamento/Directiva/Decisión no …—FR Sortie de …………… soumise à des restrictions ou à des impositions par le règlement ou la directive/décision no …—HR Izlaz iz … podliježe ograničenjima ili pristojbama na temelju Uredbe/Direktive/Odluke br. …—IT Uscita dalla ……………soggetta a restrizioni o ad imposizioni a norma del(la) regolamento/direttiva/decisione n. …—LV Izvešana no …………… piemērojot ierobežojumus vai maksājumus saskaņā ar Regulu/Direktīvu/Lēmumu Nr. …,—LT Išvežimui iš …………… taikomi apribojimai arba mokesčiai, nustatytiReglamentu/Direktyva/Sprendimu Nr.…,—HU A kilépés …………… területéről a … rendelet/irányelv/határozat szerinti korlátozás vagy teher megfizetésének kötelezettsége alá esik—MT Ħruġ mill- …………… suġġett għall-restrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/Direttiva/Deċiżjoni Nru …—NL Bij uitgang uit de ………………zijn de beperkingen of heffingen van Verordening/Richtlijn/Besluit nr. … van toepassing.—PL Wyprowadzenie z …………… podlega ograniczeniom lub opłatom zgodnie z rozporządzeniem/dyrektywą/decyzją nr …—PT Saída da …………… sujeita a restrições ou a imposições pelo(a) Regulamento/Directiva/Decisão n.o …—RO Ieșire din ……………supusă restricțiilor sau impozitelor prin Regulamentul/Directiva/Decizia nr …—SL Iznos iz …………… zavezan omejitvam ali obveznim dajatvam na podlagi Uredbe/Direktive/Odločbe št. …—SK Výstup z ……………podlieha obmedzeniam alebo platbám podľa nariadenia/smernice/rozhodnutia č ….—FI …………… vientiin sovelletaan asetuksen/direktiivin/päätöksen N:o … mukaisia rajoituksia tai maksuja—SV Utförsel från …………… underkastad restriktioner eller avgifter i enlighet med förordning/direktiv/beslut nr …—EN Exit from …………… subject to restrictions or charges under Regulation/Directive/Decision No … | Ausgang aus …………… gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen — 99204 |
| —BG Одобрен изпращач—CS Schválený odesílatel—DA Godkendt afsender—DE Zugelassener Versender—EE Volitatud kaubasaatja—EL Εγκεκριμένος αποστολέας—ES Expedidor autorizado—FR Expéditeur agréé—HR Ovlašteni pošiljatelj—IT Speditore autorizzato—LV Atzītais nosūtītājs—LT Įgaliotasis gavėjas—HU Engedélyezett feladó—MT Awtorizzat li jibgħat—NL Toegelaten afzender—PL Upoważniony nadawca—PT Expedidor autorizado—RO Expeditor agreat—SL Pooblaščeni pošiljatelj—SK Schválený odosielateľ—FI Valtuutettu lähettäjä—SV Godkänd avsändare—EN Authorised consignor | Zugelassener Versender — 99206 |
| —BG Освободен от подпис—CS Podpis se nevyžaduje—DA Fritaget for underskrift—DE Freistellung von der Unterschriftsleistung—EE Allkirjanõudest loobutud—EL Δεν απαιτείται υπογραφή—ES Dispensa de firma—FR Dispense de signature—HR Oslobođeno potpisa—IT Dispensa dalla firma—LV Derīgs bez paraksta—LT Leista nepasirašyti—HU Aláírás alól mentesítve—MT Firma mhux meħtieġa—NL Van ondertekening vrijgesteld—PL Zwolniony ze składania podpisu—PT Dispensada a assinatura—RO Dispensă de semnătură—SL Opustitev podpisa—SK Oslobodenie od podpisu—FI Vapautettu allekirjoituksesta—SV Befrielse från underskrift—EN Signature waived | Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207 |
| —BG ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ—CS ZÁKAZ SOUBORNÉ JISTOTY—DA FORBUD MOD SAMLET SIKKERHEDSSTILLELSE—DE GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT—EE ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD—EL ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ—ES GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA—FR GARANTIE GLOBALE INTERDITE—HR ZABRANJENO ZAJEDNIČKO JAMSTVO—IT GARANZIA GLOBALE VIETATA—LV VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS—LT NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA—HU ÖSSZKEZESSÉG TILOS—MT MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA—NL DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN—PL ZAKAZ KORZYSTANIA Z GWARANCJI—GENERALNEJ—PT GARANTIA GLOBAL PROIBIDA—RO GARANȚIA GLOBALĂ INTERZISĂ—SL PREPOVEDANO SKUPNO ZAVAROVANJE—SK ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY—FI YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY—SV SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN—EN COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED | GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208 |
| —BG ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ—CS NEOMEZENÉ POUŽITÍ—DA UBEGRÆNSET ANVENDELSE—DE UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG—EE PIIRAMATU KASUTAMINE—ΕL ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ—ES UTILIZACIÓN NO LIMITADA—FR UTILISATION NON LIMITÉE—HR NEOGRANIČENA UPORABA—IT UTILIZZAZIONE NON LIMITATA—LV NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS—LT NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS—HU KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT—MT UŻU MHUX RISTRETT—NL GEBRUIK ONBEPERKT—PL NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE—PT UTILIZAÇÃO ILIMITADA—RO UTILIZARE NELIMITATĂ—SL NEOMEJENA UPORABA—SK NEOBMEDZENÉ POUŽITIE—FI KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU—SV OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING—EN UNRESTRICTED USE | UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209 |
| —BG Разни—CS Různí—DA Diverse—DE Verschiedene—EE Erinevad—EL Διάφορα—ES Varios—FR Divers—HR Razni—IT Vari—LV Dažādi—LT Įvairūs—HU Többféle—MT Diversi—NL Diverse—PL Różne—PT Diversos—RO Diverși—SL Razno—SK Rôzne—FI Useita—SV Flera—EN Various | Verschiedene — 99211 |
| —BG Насипно—CS Volně loženo—DA Bulk—DE Lose—EE Pakendamata—EL Χύμα—ES A granel—FR Vrac—HR Rasuto—IT Alla rinfusa—LV Berams(lejams)—LT Nesupakuota—HU Ömlesztett—MT Bil-kwantità—NL Los gestort—PL Luzem—PT A granel—RO Vrac—SL Razsuto—SK Voľne ložené—FI Irtotavaraa—SV Bulk—EN Bulk | Lose — 99212 |
| —BG Изпращач—CS Odesílatel—DA Afsender—DE Versender—EE Saatja—EL Αποστολέας—ES Expedidor—FR Expéditeur—HR Pošiljatelj—IT Speditore—LV Nosūtītājs—LT Siuntėjas—HU Feladó—MT Min jikkonsenja—NL Afzender—PL Nadawca—PT Expedidor—RO Expeditor—SL Pošiljatelj—SK Odosielateľ—FI Lähettäjä—SV Avsändare—EN Consignor | Versender — 99213 |
| 46 |
| Zone KRussland: Novosibirsk, Omsk, Perm, SwerdlowskKasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan | 57 |
| Zone LRussland: Irkutsk, Kirensk, KrasnojarskBrunei, China, Indonesien, Hongkong, Kambodscha, Laos, Macau, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Taiwan, Thailand, Vietnam | 70 |
| Zone MRussland: Chabarowsk, WladiwostokJapan, Nordkorea, Südkorea | 83 |
| AUSTRALIEN und OZEANIEN |
| Zone NAustralien und Ozeanien: Alle Länder | 79 |
| EUROPA |
| Zone ORussland: Nischni Nowgorod, Samara, Moskau, Orjol, Rostow, Wolgograd, WoroneschIsland, Ukraine | 30 |
| Zone PAlbanien, Belarus, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Färöer, Kosovo, Moldau, Montenegro, Norwegen, Serbien, Türkei | 15 |
| Zone QSchweiz | 5 |
| 08054000190805400039 |
| Pampelmusen und Grapefruits, frischrosa |
| 1.1. bis 31.12. |
| 08055090110805509019 | Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)frisch | 1.1. bis 31.12. |
| 08061010 | Tafeltrauben | 21.11. bis 20.7. |
| 08071100 | Wassermelonen | 1.1. bis 31.12. |
| 0807190050 | Amarillo, Cuper, Honey Dew (einschließlich Cantalene), Onteniente, Piel de Sapo, (einschließlich Verde Liso), Rochet, Tendral, Futuro | 1.1. bis 31.12. |
| 0807190090 | Andere Melonen | 1.1. bis 31.12. |
| 0808309010 | BirnenNashi (Pyrus pyrifolia) und Ya (Pyrus bretscheideri) | 1.5. bis 30.6. |
| 0808309090 | Birnenandere | 1.5. bis 30.6. |
| 08091000 | Aprikosen/Marillen | 1.1. bis 31.5.1.8. bis 31.12. |
| 08093010 | Brugnolen und Nektarinen | 1.1. bis 10.6.1.10. bis 31.12. |
| 08093090 | Pfirsiche | 1.1. bis 10.6.1.10. bis 31.12. |
| 08094005 | Pflaumen | 1.10. bis 10.6. |
| 08101000 | Erdbeeren | 1.1. bis 31.12. |
| 08102010 | Himbeeren | 1.1. bis 31.12. |
| 08105000 | Kiwifrüchte | 1.1. bis 31.12. |
(2) Stellt die Zollbehörde fest, dass der Antrag nicht alle benötigten Informationen enthält, fordert sie den Antragsteller innerhalb einer vertretbaren Frist, die 30 Tage nicht übersteigt, auf, die betreffenden Informationen nachzureichen.
Legt der Antragssteller die von den Zollbehörden geforderten Informationen nicht innerhalb der von ihnen gesetzten Frist vor, wird der Antrag nicht angenommen und der Antragsteller hiervon unterrichtet.
(3) Wird dem Antragsteller nicht mitgeteilt, ob der Antrag angenommen wurde oder nicht, so gilt der Antrag als angenommen. Der Tag der Annahme ist der Tag der Einreichung des Antrags oder — falls der Antragsteller nach Aufforderung durch die Zollbehörde gemäß Absatz 2 zusätzliche Informationen vorgelegt hat — der Tag, an dem die letzten Informationen vorgelegt werden.
Die entscheidungsbefugte Zollbehörde bewahrt alle Daten und weiteren Informationen, auf die sie sich bei der Entscheidung gestützt hat, nach Ablauf der Geltungsdauer der Entscheidung noch mindestens drei Jahre auf.
(1) Muss eine entscheidungsbefugte Zollbehörde eine Zollbehörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaats konsultieren, um festzustellen, ob die Bedingungen und Voraussetzungen für eine begünstigende Entscheidung erfüllt sind, so erfolgt diese Konsultation innerhalb der für die betreffende Entscheidung gesetzten Frist. Die entscheidungsbefugte Zollbehörde setzt eine Frist für die Konsultation, die an dem Tag beginnt, an dem sie der konsultierten Zollbehörde die zu prüfenden Bedingungen und Voraussetzungen mitteilt.
Stellt die konsultierte Zollbehörde nach der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung fest, dass der Antragsteller eine oder mehrere der Bedingungen und Voraussetzungen für den Erlass einer begünstigenden Entscheidung nicht erfüllt, so wird das ordnungsgemäß dokumentierte und begründete Ergebnis der entscheidungsbefugten Zollbehörde übermittelt.
(2) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde kann die Frist für die Konsultation nach Absatz 1 in folgenden Fällen verlängern:
a) wenn die konsultierte Behörde aufgrund der Art der durchzuführenden Prüfungen mehr Zeit beantragt;
b) wenn der Antragsteller Anpassungen vornimmt, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen und Voraussetzungen sicherzustellen, und diese Anpassungen der entscheidungsbefugten Zollbehörde mitteilt, die die konsultierte Zollbehörde hiervon unterrichtet.
(3) Falls die konsultierte Zollbehörde nicht innerhalb der nach den Absätzen 1 und 2 für die Konsultation gesetzten Frist antwortet, so gelten die Bedingungen und Voraussetzungen, derentwegen die Konsultation eingeleitet wurde, als erfüllt.
(4) Das in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Konsultationsverfahren kann auch zur Neubewertung und Überwachung einer Entscheidung angewandt werden.
Eine nach Artikel 16 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgesetzte Entscheidung wird von der entscheidungsbefugten Zollbehörde in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Verordnung genannten Fällen widerrufen, wenn der Inhaber der Entscheidung innerhalb der gesetzten Frist nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen oder die aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten zu erfüllen.
(1) Teilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde die vUA-Entscheidung dem Antragsteller mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung mit, so hat sie das Muster in Anhang 12-02 zu verwenden.
(2) Teilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde die vUA-Entscheidung dem Antragsteller mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mit, so muss die Entscheidung in dem in Anhang 12-02 wiedergegebenen Format ausgedruckt werden können.
(1) Die Zollbehörden übermitteln der Kommission vierteljährlich die relevanten Einzelheiten der vUA-Entscheidungen.
(2) Die Kommission stellt die nach Absatz 1 übermittelten Einzelheiten den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung.
Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten für unter eine vZTA-Entscheidung fallende Waren durch den Inhaber dieser Entscheidung oder für dessen Rechnung gibt der Inhaber diesen Umstand in der Zollanmeldung unter Nennung der Referenznummer der vZTA-Entscheidung an.
(1) Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit späteren Vorgängen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet.
Die zuständige Zollbehörde stellt mittels dieses Systems Informationen unverzüglich und spätestens innerhalb von sieben Tagen, nachdem sie Kenntnis von den Informationen erlangt hat, zur Verfügung.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen
a) erstreckt sich die in Artikel 55 genannte Überwachung auf Daten, die für die Überwachung der Verwendung der vZTA-Entscheidungen relevant sind;
b) teilt die Zollbehörde, bei der der Antrag gestellt wurde und die die vZTA-Entscheidung erlassen hat, über das in Absatz 1 genannte System mit, ob eine verlängerte Verwendungsdauer der vZTA-Entscheidung gewährt wurde, wann die verlängerte Verwendungsdauer endet und für welche Warenmengen sie gilt.
(3) Die Kommission leitet die Ergebnisse der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Überwachung regelmäßig an die Mitgliedstaaten weiter, um die Zollbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der sich aus der vZTA ergebenden Verpflichtungen zu unterstützen.
(4) Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich konzipierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen.
(5) Bei der Bearbeitung eines Antrags auf eine vZTA-Entscheidung geben die Zollbehörden den Status des Antrags in dem in Absatz 1 genannten System an.
(6) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
(7) Bis zum Anfangsdatum der ersten Verbesserungsphase für das System gemäß Absatz 1 und der Inbetriebnahme des Systems gemäß Artikel 56 überwachen die Zollbehörden die Verwendung der vZTA-Entscheidungen im Rahmen der Zollkontrollen oder der nachträglichen Kontrollen gemäß den Artikeln 46 und 48 des Zollkodex. Abweichend von Absatz 3 ist die Kommission bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems nicht verpflichtet, die Mitgliedstaaten über Ergebnisse der Überwachung gemäß Absatz 2 Buchstabe a zu unterrichten.
(1) Entscheiden die Zollbehörden, nach Artikel 34 Absatz 9 Unterabsatz 3 des Zollkodex eine verlängerte Verwendungsdauer zu gewähren, geben sie an, bis zu welchem Datum die verlängerte Verwendungsdauer der betreffenden Entscheidung gilt.
(2) Entscheiden die Zollbehörden, nach Artikel 34 Absatz 9 Unterabsatz 3 des Zollkodex eine verlängerte Verwendungsdauer einer vZTA-Entscheidung zu gewähren, geben sie zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Datum die Warenmengen an, die während der verlängerten Verwendungsdauer abgefertigt werden können.
Eine Entscheidung, für die eine verlängerte Verwendungsdauer gewährt wurde, kann nur so lange verwendet werden, bis diese Mengen erreicht sind.
Im Rahmen der Überwachung nach Artikel 55 unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, sobald diese Mengen erreicht wurden.
(1) Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über die Aussetzung des Erlasses von vZTA- und vUA-Entscheidungen nach Artikel 34 Absatz 10 Buchstabe a des Zollkodex,
a) wenn die Kommission festgestellt hat, dass Entscheidungen nicht korrekt oder nicht einheitlich sind;
b) wenn die Zollbehörden der Kommission Fälle vorgelegt haben, in denen es ihnen nicht gelungen ist, innerhalb von höchstens 90 Tagen ihre Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung beizulegen.
Für Waren, die unter Buchstabe a oder b fallen, wird ab dem Tag, an dem die Kommission die Zollbehörden von der Aussetzung unterrichtet hat, so lange keine Entscheidung über eine verbindliche Auskunft erlassen, bis die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung gewährleistet ist.
(2) Über die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung werden so bald wie möglich und spätestens innerhalb von 120 Tagen nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung durch die Kommission Konsultationen auf Unionsebene abgehalten.
(3) Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich, wenn die Aussetzung aufgehoben wird.
(4) Für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 gelten vUA-Entscheidungen als nicht einheitlich, wenn danach verschiedener Ursprung gilt für Waren,
a) die zur gleichen Tarifposition gehören und deren Ursprung nach den gleichen Ursprungsregeln festgestellt wurde und
b) die unter den gleichen Bedingungen unter Nutzung des gleichen Herstellungsverfahrens und gleichwertiger Materialien insbesondere in Bezug auf den Besitz oder das Fehlen der Ursprungseigenschaft gewonnen wurden.
h) Der Antragsteller verfügt über ausreichende Verfahren für die Archivierung seiner Aufzeichnungen und Informationen und für den Schutz vor Informationsverlust.
i) Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest.
j) Der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen.
k) Der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, einschließlich Maßnahmen zur Unterscheidung der Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, von anderen Waren und Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verbote und Beschränkungen.
(2) Beantragt der Antragsteller nur eine Bewilligung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für Sicherheit (AEOS) im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex, findet die Bedingung des Absatzes 1 Buchstabe e keine Anwendung.
h) Der Antragsteller hat eine für Sicherheitsfragen zuständige Kontaktperson benannt.
(2) Ist der Antragsteller Inhaber eines auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm einer europäischen Normungsorganisation ausgestellten Sicherheitszeugnisses, so werden diese Zeugnisse bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Artikels 39 Buchstabe e des Zollkodex erfüllt sind, berücksichtigt.
Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, soweit feststeht, dass für die Ausstellung des betreffenden Zeugnisses dieselben oder entsprechende Voraussetzungen gelten wie in Artikel 39 Buchstabe e des Zollkodex festgelegt.
Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn der Antragsteller Inhaber eines Sicherheitszeugnisses eines Drittlands ist, mit dem die Union ein Abkommen geschlossen hat, das die Anerkennung dieses Zeugnisses vorsieht.
(3) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).
Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1).
(3) Wird ein Ersatz-Ursprungsnachweis gemäß Absatz 2 Buchstabe d ausgestellt, so sind die Vermerke der Zollstelle, welche die Ersatz-Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausstellt, in Feld 11 der Bescheinigung anzubringen. Die Angaben in Feld 4 der Bescheinigung über das Ursprungsland müssen mit den Angaben im ursprünglichen Ursprungsnachweis übereinstimmen. Feld 12 muss vom Wiederversender unterzeichnet werden. Ein Wiederversender, der Feld 12 nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungsnachweis.
Die Zollstelle, bei der die Ausstellung des Ersatzzeugnisses beantragt wird, trägt in dem ursprünglichen Ursprungsnachweis oder einer ihm beigefügten Anlage das Gewicht, die Anzahl und die Art der weiterversandten Erzeugnisse sowie deren Bestimmungsland ein und vermerkt die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse. Sie bewahrt den ursprünglichen Ursprungsnachweis mindestens drei Jahre lang auf.
(4) Ist der für die Zwecke der Zollpräferenzmaßnahme nach Absatz 1 erforderliche Ursprungsnachweis eine Erklärung zum Ursprung, so wird der Ersatz-Ursprungsnachweis vom Wiederversender in Form einer Ersatzerklärung ausgefertigt.
Übersteigt der Gesamtwert der Erzeugnisse in der Sendung, für die ein Ursprungsnachweis ausgefertigt wurde, nicht den geltenden Höchstwert, so muss der Wiederversender von Teilen der Sendung selbst kein registrierter Ausführer sein, um Ersatzerklärungen zum Ursprung auszufertigen.
Übersteigt der Gesamtwert der Erzeugnisse in der Sendung, für die ein Ursprungsnachweis ausgefertigt wurde, den geltenden Höchstwert, so muss der Wiederversender, um Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen zu dürfen, eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) er ist ein registrierter Ausführer in der Union,
b) er fügt der Ersatzerklärung zum Ursprung eine Kopie der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung bei.
(3) Um das System der registrierten Ausführer anwenden zu dürfen, müssen die begünstigten Länder der Kommission die Verpflichtungszusagen gemäß Absatz 1 mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt mitteilen, zu dem sie mit der Registrierung von Ausführern zu beginnen beabsichtigen.
(4) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).
(1) Jedes begünstigte Land erfüllt folgende Vorschriften bzw. stellt deren Erfüllung sicher:
a) die Ursprungsregeln für die auszuführenden Erzeugnisse gemäß Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;
b) die Regeln für das Ausfüllen und die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A;
c) die Bestimmungen für die Verwendung der Erklärung auf der Rechnung, deren Muster in Anhang 22-09 wiedergegeben ist;
d) die Bestimmungen für Mitteilungspflichten gemäß Artikel 73;
e) die Bestimmungen für die Genehmigung von Abweichungen gemäß Artikel 64 Absatz 6 des Zollkodex.
(2) Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder arbeiten mit der Kommission bzw. den Mitgliedstaaten zusammen, indem sie insbesondere
a) der Kommission auf Antrag jede erforderliche Unterstützung bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung des APS in dem betreffenden Land gewähren, einschließlich Kontrollbesuchen der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;
b) unbeschadet der Artikel 73 und 110 die Überprüfung der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und der Erfüllung der anderen in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in den Unterabschnitten 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Bedingungen ermöglichen, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen geforderten Kontrollbesuche.
(3) Wurde in einem begünstigten Land eine für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständige Behörde benannt und werden dort Ursprungsnachweise geprüft und Ursprungszeugnisse nach Formblatt A für Ausfuhren in die Union ausgestellt, so gelten die Bedingungen gemäß Absatz 1 in diesem begünstigten Land als erfüllt.
(4) Wird ein Land für unter die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 fallende Erzeugnisse als begünstigt in das Allgemeine Präferenzsystem aufgenommen oder wiederaufgenommen, können Ursprungserzeugnisse dieses Landes die Zollpräferenzbehandlung erhalten, sofern sie ab dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Zeitpunkt aus dem begünstigten Land ausgeführt worden sind.
(5) Wird ein Land oder Gebiet aus der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen, so gilt die in Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und in den Artikel 110 und 111 der vorliegenden Verordnung festgelegte Verpflichtung zur Verwaltungszusammenarbeit für dieses Land oder Gebiet für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dem Anhang fort.
(6) Die Pflichten nach Absatz 5 gelten für Singapur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Januar 2014.
(1) Die begünstigten Länder teilen der Kommission Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Behörden in ihrem Hoheitsgebiet mit, die
a) zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören oder unter der Zuständigkeit von dessen Regierung handeln und dafür zuständig sind, Ausführer im REX-System zu registrieren, Registrierungsdaten zu ändern und zu aktualisieren sowie Registrierungen zu entziehen;
b) zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören und dafür verantwortlich sind, die in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in den Unterabschnitten 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(2) Die Mitteilung wird der Kommission spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt übersandt, zu dem die begünstigten Länder mit der Registrierung von Ausführern zu beginnen beabsichtigen.
(3) Die begünstigten Länder teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben mit.
(1) Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Namen und Anschriften der für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Hoheitsgebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Namen und Anschriften der für die Nachprüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A und der Erklärungen auf der Rechnung zuständigen Regierungsbehörden mit.
Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Betreffen solche Mitteilungen eine Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Regierungsbehörden der begünstigten Länder gemachten Angaben an, ab welchem Datum die neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt; bei der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch dem Einführer die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der Stempel gestatten.
Begünstigte Länder, die die in Unterabsatz 1 verlangten Angaben bereits vorgelegt haben, sind nicht verpflichtet, diese erneut vorzulegen, es sei denn, es haben sich Änderungen ergeben.
(2) Für die Zwecke des Artikels 71 Absatz 4 veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website das Datum, ab dem ein als begünstigtes Land zugelassenes oder wieder zugelassenes Land für die in der Verordnung (EG) Nr. 978/2012 genannten Erzeugnisse die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen erfüllt hat.
(4) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A kann der Ausführer bei den zuständigen Behörden, die das Zeugnis ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist in Feld 4 mit dem Vermerk „Duplicate“, „Duplicata“ oder „Duplicado“ zu versehen und muss das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des ursprünglichen Zeugnisses enthalten. Das Duplikat gilt mit Wirkung vom Tag der Ausstellung des ursprünglichen Zeugnisses.
(5) Um zu überprüfen, ob das Erzeugnis, für das ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A beantragt wird, mit den entsprechenden Ursprungsregeln übereinstimmt, können die zuständigen Regierungsbehörden zusätzliche Belege verlangen oder alle Kontrollen vornehmen, die sie für zweckmäßig erachten.
(6) Das Ausfüllen der Felder 2 und 10 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist freigestellt. In Feld 12 ist „Union“ oder der Name eines Mitgliedstaats einzutragen. In Feld 11 ist das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A anzugeben. Die in Feld 11 verlangte Unterschrift der zuständigen Regierungsbehörde, die das Zeugnis ausstellt, und die Unterschrift des bevollmächtigten Unterzeichners des Ausführers in Feld 12 sind handschriftlich einzusetzen.
(1) 6000
(2) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer zuständiger Regierungsbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen.
(3) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich, gestempelt oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier in englischer, französischer oder spanischer Sprache mit dem Wortlaut gemäß Anhang 22-09 auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen.
(4) Die Verwendung einer Erklärung auf der Rechnung wird von den folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
a) für jede Sendung wird eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt;
b) sind die in der Sendung enthaltenen Waren in dem Ausfuhrland bereits einer Kontrolle zwecks Bestimmung des Ursprungsbegriffs unterzogen worden, so kann der Ausführer dies in der Erklärung auf der Rechnung angeben.
Bei Kumulierung gemäß den Artikeln 53, 54, 55 oder 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 stützen sich die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes, bei denen die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem eine Kumulierung zulässig ist, verwendet worden sind, auf die folgenden Belege:
a) bei bilateraler Kumulierung auf den vom Lieferanten des Ausführers vorgelegten Ursprungsnachweis, der gemäß Artikel 77 ausgestellt wurde;
b) bei Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt und gemäß den in Norwegen, der Schweiz bzw. der Türkei geltenden Ursprungsregeln ausgestellt wurde;
c) bei regionaler Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt wurde, nämlich ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nach dem Muster in Anhang 22-08, oder gegebenenfalls eine Erklärung auf der Rechnung nach dem Muster in Anhang 22-09;
d) bei erweiterter Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt und gemäß den Bestimmungen des zwischen der Union und dem jeweiligen Land geschlossenen Freihandelsabkommens ausgestellt wurde.
In den in den Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und d genannten Fällen enthält Feld 4 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A die jeweils zutreffende Angabe:
„EU cumulation“, „Norway cumulation“, „Switzerland cumulation“, „Turkey cumulation“, „regional cumulation“, „extended cumulation with country x“ oder
„Cumul UE“, „Cumul Norvège“, „Cumul Suisse“, „Cumul Turquie“, „cumul régional“, „cumul étendu avec le pays x“ oder
„Acumulación UE“, „Acumulación Noruega“, „Acumulación Suiza“, „Acumulación Turquía“, „Acumulación regional“, „Acumulación ampliada con el país x“.
(1) Der Nachweis, dass Erzeugnisse der Union die Ursprungseigenschaft besitzen, wird erbracht durch Vorlage
a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt nach dem Muster in Anhang 22-10, oder
b) einer Erklärung auf der Rechnung nach dem Muster in Anhang 22-09 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Eine Erklärung auf der Rechnung kann von jedem Ausführer für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6000 EUR je Sendung nicht überschreitet, oder von einem ermächtigten Ausführer in der Union ausgefertigt werden.
(2) Der Ausführer oder sein Vertreter tragen in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Vermerke „GSP beneficiary countries“ und „EU“ oder „Pays bénéficiaires du SPG“ und „UE“ ein.
(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A gelten sinngemäß für Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und — mit Ausnahme der Vorschriften über die Ausstellung — für Erklärungen auf der Rechnung.
(4) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können jeden im Zollgebiet der Union ansässigen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“), der häufig Ursprungserzeugnisse der Union im Rahmen der bilateralen Kumulierung versendet, ermächtigen, ungeachtet des Werts dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen, sofern dieser Ausführer jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für
a) die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und
b) die Erfüllung der übrigen in diesem Mitgliedstaat geltenden Anforderungen bietet.
(5) Die Zollbehörden können die Zulassung als ermächtigter Ausführer von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zulassungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.
(6) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Zulassung durch den ermächtigten Ausführer. Die Zollbehörden können die Zulassung jederzeit widerrufen.
Sie widerrufen die Zulassung in jedem der folgenden Fälle:
a) der ermächtigte Ausführer bietet die in Absatz 4 genannte Gewähr nicht mehr;
b) der ermächtigte Ausführer erfüllt die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen nicht;
c) der ermächtigte Ausführer macht in anderer Weise von der Zulassung in unzulässiger Art Gebrauch.
(7) Ein ermächtigter Ausführer braucht Erklärungen auf der Rechnung nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so ausweist, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.
Unbeschadet des Artikels 94 Absatz 2 sind gemäß Unterabsatz 1 ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A in der Union als Ursprungsnachweis zulässig, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Registrierung des betreffenden Ausführers ausgestellt wurden.
Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes, die Schwierigkeiten beim Abschluss des Registrierungsverfahrens innerhalb des oben genannten Zwölfmonatszeitraums haben, können bei der Kommission eine Fristverlängerung beantragen. Solche Verlängerungen werden für höchstens sechs Monate gewährt.
(3) 6000
6000
(4) Alle begünstigten Länder wenden das System des registrierten Ausführers spätestens ab dem 30. Juni 2020 an.
(1) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass nach Maßgabe dieses Artikels Zugang zum REX-System gewährt wird.
(2) Die Kommission kann alle Daten abfragen.
(3) Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes können die Daten der von ihnen registrierten Ausführer abfragen.
(4) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die von ihnen, von den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten und von den zuständigen Behörden begünstigter Länder sowie von Norwegen, der Schweiz oder der Türkei gespeicherten Daten abfragen. Zweck dieses Zugangs zu den Daten ist die Durchführung von Überprüfungen der Zollanmeldungen gemäß Artikel 188 des Zollkodex oder von nachträglichen Kontrollen gemäß Artikel 48 des Zollkodex.
(5) Die Kommission gewährt den zuständigen Behörden begünstigter Länder einen sicheren Zugang zum REX-System.
(6) Wurde ein Land oder Gebiet aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen, so behalten dessen zuständige Behörden so lange ihren Zugang zum REX-System, wie sie benötigen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 70 nachzukommen.
(7) Die Kommission macht mit Zustimmung des Ausführers, die dieser durch Unterzeichnung von Feld 6 des Antragsformulars gemäß Anhang 22-06 erteilt, der Öffentlichkeit die folgenden Daten zugänglich:
a) Name des registrierten Ausführers;
b) Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig ist;
c) Kontaktangaben aus Feld 2 des Antragsformulars gemäß Anhang 22-06;
d) Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Positionen oder Kapitel des Harmonisierten Systems aus Feld 4 des Antragsformulars gemäß Anhang 22-06;
e) EORI-Nummer oder Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten, die dem registrierten Ausführer zugeteilt wurde.
Die Weigerung, Feld 6 zu unterzeichnen, ist kein Grund, die Registrierung des Ausführers zu verweigern.
(8) Die Kommission macht stets folgende Daten öffentlich zugänglich:
a) Nummer des registrierten Ausführers;
b) Datum, ab dem die Registrierung gilt;
c) Datum des Entzugs der Registrierung, falls zutreffend;
d) Angabe, ob die Registrierung auch für Ausfuhren nach Norwegen, in die Schweiz und in die Türkei gilt;
e) Das Datum des letzten Abgleichs zwischen dem REX-System und der öffentlichen Website.
(1) Die im REX-System gespeicherten Daten werden ausschließlich für die Zwecke der Anwendung des APS gemäß diesem Unterabschnitt verarbeitet.
(2) Die registrierten Ausführer erhalten die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates oder in Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen. Darüber hinaus erhalten sie folgende Informationen:
a) Informationen über die Rechtsgrundlage der Verarbeitungstätigkeiten, für welche die Daten bestimmt sind;
b) die Dauer der Speicherung der Daten.
Die registrierten Ausführer erhalten diese Informationen durch eine Mitteilung, die dem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Anhang 22-06 beigefügt ist.
(3) Alle zuständigen Behörden in einem begünstigten Land und alle Zollbehörden in einem Mitgliedstaat, die Daten in das REX-System eingegeben haben, gelten als Verantwortliche für die Verarbeitung dieser Daten.
Die Kommission gilt als gemeinsam für die Verarbeitung aller Daten Verantwortliche, um zu gewährleisten, dass der registrierte Ausführer seine Rechte durchsetzen kann.
(4) Die Rechte der registrierten Ausführer in Bezug auf die Verarbeitung der im REX-System gespeicherten, in Anhang 22-06 aufgeführten und in nationalen Systemen verarbeiteten Daten werden gemäß den zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG erlassenen Datenschutzvorschriften des Mitgliedstaats ausgeübt, der ihre Daten speichert.
(5) Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Systemen die Daten des REX-Systems, zu denen sie Zugang haben, reproduzieren, halten diese Daten auf dem neuesten Stand.
(6) Die Rechte der registrierten Ausführer in Bezug auf die Verarbeitung ihrer Registrierungsdaten durch die Kommission werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt.
(7) Jeder Antrag eines registrierten Ausführers auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 wird an den für die Daten Verantwortlichen gerichtet und von diesem bearbeitet.
Stellt ein registrierter Ausführer einen solchen Antrag bei der Kommission, ohne zuvor versucht zu haben, seine Rechte bei dem für den Daten Verantwortlichen durchzusetzen, so leitet die Kommission den Antrag an den für die Daten des registrierten Ausführers Verantwortlichen weiter.
Kann der registrierte Ausführer seine Rechte bei dem für die Daten Verantwortlichen nicht durchsetzen, so stellt er einen entsprechenden Antrag bei der Kommission, die als für die Daten Verantwortliche agiert. Die Kommission ist berechtigt, die Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.
(8) Die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen aktiv zusammen und gewährleisten eine koordinierte Aufsicht über die Registrierungsdaten.
Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen sie einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Verordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls das Bewusstsein für die Datenschutzrechte.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen, Anschriften und Kontaktdaten ihrer Zollbehörden mit, die
a) dafür zuständig sind, Ausführer und Wiederversender von Waren im REX-System zu registrieren, die Registrierungsdaten zu ändern und zu aktualisieren sowie die Registrierung zu entziehen;
b) dafür verantwortlich sind, die in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in den Unterabschnitten 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der begünstigten Länder sicherzustellen.
Die Mitteilung wird der Kommission bis spätestens 30. September 2016 übersandt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Angaben mit.
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten beginnen am 1. Januar 2017 mit der Registrierung der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Ausführer von Waren.
(2) Die Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten stellen ab dem 1. Januar 2018 keine Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für die Zwecke der Kumulierung gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mehr aus.
(3) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2017 auf Antrag von noch nicht registrierten Ausführern oder Wiederversendern von Waren Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ersatz-Ursprungszeugnisse nach Formblatt A aus. Dies gilt auch, wenn den in die Union versandten Ursprungserzeugnissen Erklärungen zum Ursprung beigefügt sind, die von einem registrierten Ausführer in einem begünstigten Land ausgefertigt wurden.
(4) 1. Januar 2017
6000
6000
(5) Registrierte Wiederversender von Waren können ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gültig ist, Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen. Dies gilt unabhängig davon, ob den Waren ein im begünstigten Land ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung zum Ursprung beigefügt ist.
(1) Um registrierter Ausführer zu werden, stellt der Ausführer einen Antrag bei der zuständigen Behörde des begünstigten Landes, in dem er seinen Hauptsitz hat oder dauerhaft ansässig ist.
Zur Antragstellung wird das Formular in Anhang 22-06 verwendet.
(2) Um registrierter Ausführer zu werden, stellt der im Zollgebiet der Union ansässige Ausführer oder Wiederversender von Waren einen Antrag bei den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats. Zur Antragstellung wird das Formular in Anhang 22-06 verwendet.
(3) Für Ausfuhren im Rahmen des APS und der allgemeinen Präferenzsysteme Norwegens, der Schweiz oder der Türkei brauchen sich Ausführer nur einmal registrieren zu lassen.
Die zuständigen Behörden des begünstigen Landes teilen dem Ausführer für die Ausfuhr im Rahmen der APS der Union, Norwegens, der Schweiz und der Türkei eine Nummer als registrierter Ausführer zu, sofern diese Länder das Land, in dem die Registrierung stattgefunden hat, als begünstigtes Land anerkannt haben.
(4) Die Registrierung ist ab dem Zeitpunkt gültig, zu dem die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats einen vollständig ausgefüllten Registrierungsantrag gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten haben.
(5) Wird der Ausführer für Ausfuhrförmlichkeiten von einem anderen registrierten Ausführer vertreten, darf dieser Vertreter dafür nicht seine eigene Nummer des registrierten Ausführers verwenden.
Zur Anwendung des Artikels 70 Absatz 4 veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website die Daten, an denen begünstigte Länder beginnen, das System des registrierten Ausführers anzuwenden. Die Kommission hält die Informationen auf dem neuesten Stand.
Wird ein Land in die Liste der begünstigten Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgenommen, so aktiviert die Kommission für ihr APS automatisch die Registrierung aller in diesem Land registrierten Ausführer, sofern die Registrierungsdaten der Ausführer im REX-System vorhanden sind und zumindest für das APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei gültig sind.
In diesem Fall braucht ein Ausführer, der bereits mindestens für das APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei registriert ist, bei seinen zuständigen Behörden keinen Antrag auf Registrierung für das APS der Union zu stellen.
(1) Die registrierten Ausführer teilen den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats unverzüglich alle Änderungen der Angaben mit, die sie für die Zwecke ihrer Registrierung übermittelt haben.
(2) Registrierte Ausführer, die die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren in Rahmen des APS nicht länger erfüllen oder nicht mehr beabsichtigen, Waren auszuführen, teilen dies den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat mit.
(3) Die zuständigen Behörden in einem begünstigten Land oder die Zollbehörden in einem Mitgliedstaat entziehen die Registrierung, wenn ein registrierter Ausführer
a) nicht mehr existiert;
b) die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren im Rahmen des APS nicht mehr erfüllt;
c) der zuständigen Behörde des begünstigen Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats mitgeteilt hat, dass er nicht mehr beabsichtigt, Waren im Rahmen des APS auszuführen;
d) vorsätzlich oder fahrlässig eine Erklärung zum Ursprung mit sachlich falschen Angaben ausfertigt oder ausfertigen lässt, um missbräuchlich eine Präferenzbehandlung zu erlangen.
(4) Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats können die Registrierung entziehen, wenn der registrierte Ausführer seine Registrierungsdaten nicht auf dem neuesten Stand hält.
(5) Der Entzug einer Registrierung erfolgt mit Zukunftswirkung, d. h. in Bezug auf Erklärungen zum Ursprung, die nach dem Datum des Entzugs ausgefertigt werden. Der Entzug einer Registrierung hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit von Erklärungen zum Ursprung, die ausgefertigt werden, bevor der registrierte Ausführer von dem Entzug in Kenntnis gesetzt wird.
(6) Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats setzen den registrierten Ausführer von dem Entzug seiner Registrierung und dem Datum, ab dem der Entzug wirksam wird, in Kenntnis.
(7) Ausführer oder Wiederversender von Waren können gegen den Entzug der Registrierung einen Rechtsbehelf einlegen.
(8) Im Fall eines ungerechtfertigten Entzugs der Registrierung eines Ausführers wird der Entzug aufgehoben. Der Ausführer oder Wiederversender von Waren ist berechtigt, die Nummer des registrierten Ausführers zu verwenden, die ihm zum Zeitpunkt der Registrierung zugeteilt wurde.
(9) Ausführer oder Wiederversender von Waren, deren Registrierung entzogen wurde, können einen neuen Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Artikel 86 stellen. Ausführer oder Wiederversender von Waren, deren Registrierung gemäß Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 4 entzogen wurde, können nur dann wieder registriert werden, wenn sie den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats, die sie registriert hatten, nachweisen, dass sie die Umstände, die zum Entzug ihrer Registrierung geführt haben, behoben haben.
(10) Die Daten zu einer entzogenen Registrierung werden von der zuständigen Behörde des begünstigten Landes oder von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, die sie eingegeben haben, für einen Zeitraum von höchstens zehn Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Registrierung entzogen wurde, im REX-System gespeichert. Nach diesen zehn Kalenderjahren werden die Daten von der zuständigen Behörde eines begünstigten Landes oder von den Zollbehörden des Mitgliedstaats gelöscht.
(1) Die Kommission entzieht alle Registrierungen der Ausführer in einem begünstigten Land, wenn das Land aus der Liste begünstigter Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen wird oder wenn die dem begünstigten Land gewährte Präferenzbehandlung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vorübergehend entzogen wurde.
(2) Wird das Land wieder in die Liste aufgenommen oder wird der vorübergehende Entzug der dem begünstigten Land gewährten Präferenzbehandlung beendet, so reaktiviert die Kommission die Registrierung aller in dem Land registrierten Ausführer, sofern die Registrierungsdaten der Ausführer im System vorhanden sind und zumindest für das APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei weiterhin gültig sind. Andernfalls werden die Ausführer gemäß Artikel 86 erneut registriert.
(3) Im Fall des Entzugs der Registrierung aller registrierten Ausführer in einem begünstigen Land gemäß Absatz 1 bleiben die Daten der entzogenen Registrierungen für einen Zeitraum von mindestens zehn Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Registrierung entzogen wurde, im REX-System gespeichert. Nach Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren, und wenn das begünstigte Land für die Union, Norwegen, die Schweiz oder die Türkei seit mehr als zehn Jahren kein begünstigtes Land des APS mehr ist, löscht die Kommission die Daten der entzogenen Registrierungen im REX-System.
(1) Ausführer und registrierte Ausführer müssen die folgenden Verpflichtungen erfüllen:
a) Sie führen eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung und die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann;
b) sie bewahren sämtliche Belege über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;
c) sie bewahren alle Zollbescheinigungen über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;
d) sie bewahren folgende Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf:
Diese Aufzeichnungen und Erklärungen zum Ursprung dürfen in elektronischer Form gespeichert werden, müssen aber die Rückverfolgbarkeit der bei der Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien und die Bestätigung ihrer Ursprungseigenschaft erlauben.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen gelten auch für Lieferanten, die den Ausführern die Lieferantenerklärungen über die Ursprungseigenschaft der von ihnen gelieferten Waren vorlegen.
(3) Wiederversender von Waren, die Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen, bewahren unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, die ursprünglichen Erklärungen zum Ursprung, die sie ersetzen, für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Ersatzerklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf.
(1) Eine Erklärung zum Ursprung kann zum Zeitpunkt der Ausfuhr in die Union ausgefertigt werden, oder wenn die Ausfuhr in die Union sichergestellt ist.
Gelten die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes oder eines anderen begünstigten Landes gemäß Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 oder Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung, so wird die Erklärung zum Ursprung vom Ausführer im begünstigen Ausfuhrland ausgefertigt.
Werden die betreffenden Erzeugnisse ohne weitere Be- oder Verarbeitung oder nur nach den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 beschriebenen Vorgängen ausgeführt und haben daher ihren Ursprung gemäß Artikel 55 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 55 Absatz 6 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung behalten, so wird die Erklärung zum Ursprung vom Ausführer im begünstigen Ursprungsland ausgefertigt.
(2) Eine Erklärung zum Ursprung kann auch nach der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt werden („nachträgliche Erklärung“). Eine solche nachträgliche Erklärung zum Ursprung ist zulässig, wenn sie den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde, spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr vorgelegt wird.
Im Fall der Aufteilung einer Sendung gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und vorbehaltlich der Einhaltung der Zweijahresfrist gemäß Unterabsatz 1 kann die Erklärung zum Ursprung nachträglich vom Ausführer des Ausfuhrlands der Erzeugnisse ausgefertigt werden. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Sendung in einem anderen begünstigten Land oder in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei aufgeteilt wird.
(3) Der Ausführer legt seinem Kunden in der Union die Erklärung zum Ursprung mit den in Anhang 22-07 aufgeführten Angaben vor. Sie wird in englischer, französischer oder spanischer Sprache ausgefertigt.
Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betreffende Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für Erklärungen zum Ursprung, die in der Union für die Zwecke der bilateralen Kumulierung ausgefertigt werden.
(1) Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der bilateralen oder regionalen Kumulierung verwendeten Vormaterialien stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf die vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegte Erklärung zum Ursprung. In diesen Fällen enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die jeweils zutreffende Angabe „EU cumulation“, „regional cumulation“, „Cumul UE“, „cumul regional“ oder „Acumulación UE“, „Acumulación regional“.
(2) Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der Kumulierung gemäß Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendeten Vormaterialien stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei verwendet wurden, auf den vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegten Ursprungsnachweis, sofern dieser Nachweis gemäß den Bestimmungen der in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei gültigen APS-Ursprungsregeln ausgestellt wurde. In diesem Fall enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe „Norway cumulation“, „Switzerland cumulation“, „Turkey cumulation“, „Cumul Norvège“, „Cumul Suisse“, „Cumul Turquie“ oder „Acumulación Noruega“, „Acumulación Suiza“, „Acumulación Turquía“.
(3) Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der erweiterten Kumulierung gemäß Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 verwendeten Vormaterialien stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf den vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegten Ursprungsnachweis, sofern dieser Nachweis gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens zwischen der Union und der betreffenden Vertragspartei ausgestellt wurde.
In diesem Fall enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe „extended cumulation with country x“, „cumul étendu avec le pays x“ oder „Acumulación ampliada con el país x“.
(3) Ein Wiederversender, der ein Ersatzzeugnis nach Treu und Glauben beantragt, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungsnachweis.
(4) Die Zollstelle, bei der die Ausstellung des Ersatzzeugnisses beantragt wird, trägt in dem ursprünglichen Ursprungsnachweis oder einer ihm beigefügten Anlage das Gewicht, die Anzahl und die Art der weiterversandten Erzeugnisse sowie deren Bestimmungsland ein und vermerkt die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse. Sie bewahrt den ursprünglichen Ursprungsnachweis mindestens drei Jahre lang auf.
(5) Wird den Erzeugnissen die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen einer Abweichung nach Artikel 64 Absatz 6 des Zollkodex gewährt, so gilt das in diesem Artikel genannte Verfahren nur für die Erzeugnisse, die für die Union bestimmt sind.
(1) 7308
9406
(2) Auf Antrag des Einführers kann unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Sendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden, wenn die Waren
a) im Rahmen regelmäßiger und kontinuierlicher Geschäftsbeziehungen von erheblichem Handelswert eingeführt werden,
b) Gegenstand eines einzigen Kaufvertrags sind, dessen Parteien im Ausfuhrland oder in dem (den) Mitgliedstaat(en) niedergelassen sind,
c) unter demselben (achtstelligen) Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden,
d) ausschließlich von ein und demselben Ausführer an ein und denselben Einführer geliefert und die Einfuhrzollförmlichkeiten bei ein und derselben Zollstelle desselben Mitgliedstaats erfüllt werden.
Dieses Verfahren gilt für den Zeitraum, der von den zuständigen Zollbehörden festgelegt wird.
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder einer Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse, denen die Zollpräferenzen des APS gewährt werden, angesehen, sofern
a) diese Erzeugnisse
b) kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe a Ziffer ii besteht.
(2) Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Einfuhren erfolgen gelegentlich;
b) die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
c) die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) 1200
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder der Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist das Ursprungszeugnis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2) Eindeutige Formfehler in einem Ursprungszeugnis nach Formblatt A, einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung, dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
(1) Werden Ursprungserzeugnisse, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, der Überwachung einer Zollstelle eines Mitgliedstaats unterstellt, so kann der Wiederversender die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung durch eine oder mehrere Ersatzerklärungen zum Ursprung (Ersatzerklärungen) ersetzen, um alle oder einige der Erzeugnisse an einen anderen Ort im Zollgebiet der Union oder nach Norwegen oder in die Schweiz zu senden.
Die Ersatzerklärung wird gemäß Anhang 22-20 ausgefertigt.
Ersatzerklärungen zum Ursprung dürfen nur ausgefertigt werden, wenn die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung in Übereinstimmung mit den Artikeln 92, 93, 99 und 100 der vorliegenden Verordnung sowie mit Anhang 22-07 ausgefertigt wurde.
(2) 6000
6000
(3) Nur im REX-System registrierte Wiederversender dürfen Ersatzerklärungen zum Ursprung für nach Norwegen oder in die Schweiz zu versendende Erzeugnisse ausfertigen.
(4) Eine Ersatzerklärung zum Ursprung ist ab dem Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung für einen Zeitraum von zwölf Monaten gültig.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Erklärungen, die Ersatzerklärungen zum Ursprung ersetzen.
(6) Wird für Erzeugnisse die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen einer Abweichung nach Artikel 64 Absatz 6 des Zollkodex gewährt, so kann die in diesem Artikel vorgesehene Ersatzerklärung nur ausgefertigt werden, wenn diese Erzeugnisse für die Union bestimmt sind.
(1) 6000
(2) Hat der Anmelder die Anwendung des APS gemäß Absatz 1 beantragt, ohne zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr über eine Erklärung zum Ursprung zu verfügen, so gilt diese Anmeldung als unvollständig im Sinne des Artikels 166 des Zollkodex und wird entsprechend behandelt.
(3) Vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr stellt der Anmelder sicher, dass die Waren die Vorschriften dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfüllen, indem er insbesondere
a) auf der öffentlichen Website überprüft, ob der Ausführer im REX-System registriert ist, wenn der Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse 6000 EUR übersteigt, und
b) überprüft, ob die Erklärung zum Ursprung gemäß Anhang 22-07 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgefertigt wurde.
(1) Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen:
a) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 500 EUR nicht übersteigt;
b) Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1200 EUR nicht übersteigt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a) es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art;
b) es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Anwendung des APS erfüllen;
c) es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe b.
(3) Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Einfuhren erfolgen gelegentlich;
b) die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
c) die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in einer Erklärung zum Ursprung und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Erklärung zum Ursprung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Erklärung zum Ursprung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
(3) Erklärungen zum Ursprung, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Artikel 99 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Erklärungen zum Ursprung annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
(1) Das Verfahren nach Artikel 99 Absatz 3 gilt für einen von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraum.
(2) Die Zollbehörden der Einfuhrmitgliedstaaten, die aufeinander folgende Überlassungen zum zollrechtlich freien Verkehr überwachen, prüfen, ob die anschließenden Sendungen Bestandteile der nicht zusammengesetzten oder zerlegten Erzeugnisse sind, für die die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde.
(1) Die Zollbehörden können bei Zweifeln an der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihnen festgelegten vertretbaren Frist alle verfügbaren Nachweise vorzulegen, anhand deren die Richtigkeit der Ursprungsangabe in der Erklärung oder die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nachgeprüft werden kann.
(2) Die Zollbehörden können die Präferenzbehandlung für die Dauer der Überprüfung nach Artikel 109 aussetzen, wenn
a) die vom Anmelder vorgelegten Angaben nicht dafür ausreichen, die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse oder die Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 42 oder 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu bestätigen;
b) der Anmelder nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist für die Vorlage der Angaben antwortet.
(3) In Erwartung der vom Anmelder angeforderten Angaben gemäß Absatz 1 bzw. der Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens gemäß Absatz 2 wird die Überlassung der Erzeugnisse dem Einführer vorbehaltlich der für erforderlich erachteten Sicherheitsleistungen angeboten.
(1) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats lehnen die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, ohne verpflichtet zu sein, weitere Nachweise anzufordern oder an das begünstigte Land ein Ersuchen um Prüfung zu richten, wenn
a) die Waren nicht dieselben wie die in der Erklärung zum Ursprung genannten sind;
b) der Anmelder dem Ersuchen um Vorlage einer Erklärung zum Ursprung für die betreffenden Erzeugnisse nicht nachkommt;
c) unbeschadet des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 79 Absatz 3 die Erklärung zum Ursprung im Besitz des Anmelders nicht von einem in dem begünstigten Land registrierten Ausführer ausgefertigt wurde;
d) die Erklärung zum Ursprung nicht gemäß Anhang 22-07 ausgefertigt wurde;
e) die Bedingungen des Artikels 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nicht erfüllt sind.
(2) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats lehnen die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung ab, nachdem sie ein Ersuchen um Nachprüfung im Sinne des Artikels 109 an die zuständigen Behörden des begünstigten Landes gerichtet haben, wenn
a) aus der Antwort hervorgeht, dass der Ausführer nicht ermächtigt war, die Erklärung zum Ursprung auszufertigen;
b) aus der Antwort hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes sind oder wenn die Bedingungen des Artikels 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nicht erfüllt waren;
c) sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder an der Richtigkeit der Angaben haben, die der Anmelder über den wahren Ursprung der fraglichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung vorgelegt hat und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(1) Nachträgliche Prüfungen der Erklärungen zum Ursprung oder Ersatzerklärungen zum Ursprung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärungen, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 haben.
Die Zollbehörden eines Mitgliedstaats geben bei einem Amtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes zur Durchführung einer Nachprüfung von Erklärungen zum Ursprung und/oder der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse gegebenenfalls an, warum sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse haben.
Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung können mit der Kopie der Erklärung zum Ursprung oder der Ersatzerklärung zum Ursprung alle weiteren Angaben und Unterlagen übersandt werden, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in der Erklärung oder Ersatzerklärung unrichtig sind.
Der ersuchende Mitgliedstaat setzt eine erste Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Prüfungsersuchens, in der die Ergebnisse der Überprüfung mitzuteilen sind; davon ausgenommen sind Ersuchen an Norwegen und die Schweiz zur Überprüfung von Ersatzerklärungen zum Ursprung, die auf ihrem Hoheitsgebiet ausgehend von einer in einem begünstigten Land ausgefertigten Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurden, für die eine Frist von acht Monaten gilt.
(2) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Mit diesem Schreiben wird eine weitere Frist von höchstens sechs Monaten gesetzt. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Absendung des zweiten Schreibens mitgeteilt wird oder wenn dieses Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Behörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab.
(3) Lassen die Prüfung gemäß Absatz 1 oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass gegen die Ursprungsregeln verstoßen wird, so führt das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an solchen Ermittlungen mitwirken.
(1) Nachträgliche Prüfungen der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 haben.
(2) Bei einem Ersuchen um nachträgliche Prüfung senden die Zollbehörden der Mitgliedstaaten das Ursprungszeugnis nach Formblatt A und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in dem Ursprungsnachweis unrichtig sind.
Beschließen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen zu überlassen.
(3) Nach Einreichung eines Ersuchens um nachträgliche Prüfung wird eine solche Prüfung spätestens sechs Monate nach dem Datum des Eingangs des Ersuchens durchgeführt und werden die Ergebnisse den Zollbehörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt; gehen die Ersuchen an Norwegen, die Schweiz oder die Türkei, um Prüfungen von Ersatz-Ursprungszeugnissen zu veranlassen, die in den Hoheitsgebieten dieser Länder ausgehend von einem Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder einer in einem begünstigten Land ausgefertigten Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt wurden, beträgt diese Frist acht Monate. Aufgrund des Ergebnisses der Prüfung muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob der angefochtene Ursprungsnachweis die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes angesehen werden können.
(4) Im Fall von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, die aufgrund bilateraler Kumulierung ausgestellt werden, ist mit der Antwort eine Kopie der berücksichtigten Warenverkehrsbescheinigung(en) EUR.1 oder gegebenenfalls der Erklärung(en) auf der Rechnung zurückzusenden.
(5) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von vier Monaten nach Absendung des zweiten Schreibens mitgeteilt wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Behörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.
(6) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass gegen die Ursprungsregeln verstoßen wurde, so führt das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Zollbehörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen Ermittlungen durch und trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an solchen Ermittlungen mitwirken.
(7) Für die nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bewahren die Ausführer alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse auf, und die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes bewahren Kopien der Zeugnisse sowie gegebenenfalls die diesbezüglichen Ausfuhrpapiere auf. Diese Unterlagen müssen mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A aufbewahrt werden.
Die Artikel 73 und 110 gelten auch zwischen den Ländern der gleichen regionalen Gruppe für die Übermittlung von Angaben an die Kommission oder an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder von Erklärungen auf der Rechnung, die gemäß den Regeln der regionalen Ursprungskumulierung ausgestellt wurden.
b) der Union Amtshilfe leistet, indem es den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gestattet, die Echtheit der Bescheinigung oder die Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse zu überprüfen.
(2) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur ausgestellt, wenn sie als Nachweis zur Anwendung der in Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Zollpräferenzen dienen kann.
(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines Vertreters ausgestellt. Zur Antragstellung wird das Formular in Anhang 22-10 verwendet und nach den Vorgaben dieses Artikels und der Artikel 113, 115, 116, 117, 118, 121 und 123 ausgefüllt.
Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen von den zuständigen Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes oder des Ausfuhrgebietes oder des Ausfuhrmitgliedstaats mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung der Bescheinigung aufbewahrt werden.
(4) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, dass für die auszuführenden Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erteilt werden kann.
Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Präferenzbehandlung in Betracht kommenden Erzeugnisse tatsächlich die Ursprungseigenschaft besitzen; er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch die genannten Behörden zu dulden.
(5) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den zuständigen Behörden der begünstigten Länder oder Gebiete oder von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt, wenn die auszuführenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse im Sinne des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 angesehen werden können.
(6) Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Nachweis für die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ist, achten die zuständigen Behörden der begünstigten Länder oder Gebiete oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats darauf, alle für die Feststellung des Ursprungs der Erzeugnisse erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die anderen Angaben auf der Bescheinigung zu prüfen.
(7) Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats können zur Prüfung, ob die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Belege verlangen und alle von ihnen für zweckdienlich erachteten Kontrollen durchführen.
(8) Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder oder Gebiete oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats achten darauf, dass die in Absatz 1 genannten Formulare ordnungsgemäß ausgefüllt sind.
(9) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
(10) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder Gebiets oder den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt. Sie wird dem Ausführer zur Verfügung gestellt, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nach Maßgabe des Artikels 163 des Zollkodex vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Unterabschnitts erfüllen.
(1) Abweichend von Artikel 114 Absatz 10 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn
a) sie aufgrund eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt wurde oder
b) den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen wurde.
(2) Die zuständigen Behörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäß diesem Unterabschnitt ausgestellt wurde.
(3) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
BG: „ИЗДАДЕН ВПОСЛЕДСТВИЕ“
ES: „EXPEDIDO A POSTERIORI“
HR: „IZDANO NAKNADNO“
CS: „VYSTAVENO DODATEČNĚ“
DA: „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“
DE: „NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“
ET: „VÄLJA ANTUD TAGASIULATUVALT“
EL: „ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ“
EN: „ISSUED RETROSPECTIVELY“
FR: „DÉLIVRÉ À POSTERIORI“
IT: „RILASCIATO A POSTERIORI“
LV: „IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI“
LT: „RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS“
HU: „KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL“
MT: „MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT“
NL: „AFGEGEVEN A POSTERIORI“
PL: „WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE“
PT: „EMITIDO A POSTERIORI“
RO: „ELIBERAT ULTERIOR“
SL: „IZDANO NAKNADNO“
SK: „VYDANÉ DODATOČNE“
FI: „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“
SV: „UTFÄRDAT I EFTERHAND“
(4) Der in Absatz 3 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den zuständigen Behörden, die die Bescheinigung ausgestellt hatten, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
BG: „ДУБЛИКАТ“
ES: „DUPLICADO“
HR: „DUPLIKAT“
CS: „DUPLIKÁT“
DA: „DUPLIKÁT“
DE: „DUPLIKAT“
ET: „DUPLIKAAT“
EL: „ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“
EN: „DUPLICATE“
FR: „DUPLICATA“
IT: „DUPLICATO“
LV: „DUBLIKĀTS“
LT: „DUBLIKATAS“
HU: „MÁSODLAT“
MT: „DUPLIKAT“
NL: „DUPLICAAT“
PL: „DUPLIKAT“
PT: „SEGUNDA VIA“
RO: „DUPLICAT“
SL: „DVOJNIK“
SK: „DUPLIKÁT“
FI: „KAKSOISKAPPALE“
SV: „DUPLIKAT“
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
(1) Die Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:
a) von einem ermächtigten Ausführer in der Union im Sinne des Artikels 120;
b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 EUR je Sendung nicht übersteigt, sofern die in Artikel 114 Absatz 1 vorgesehene Amtshilfe für dieses Verfahren gewährt wird.
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Union oder eines begünstigten Landes oder Gebiets angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfüllt sind.
(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer zuständiger Regierungsbehörden des Ausfuhrlands oder Ausfuhrgebietes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorzulegen.
(4) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich, gestempelt oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs 22-13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 120 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so ausweist, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.
(6) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b wird die Verwendung einer Erklärung auf der Rechnung von den folgenden besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht:
a) Für jede Sendung wird eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt;
b) sind die in einer Sendung enthaltenen Waren im Ausfuhrland bereits einer Kontrolle zwecks Bestimmung des Ursprungsbegriffs unterzogen worden, so kann der Ausführer dies in der Erklärung auf der Rechnung angeben.
Die Vorschriften des Unterabsatzes 1 befreien den Ausführer nicht davon, gegebenenfalls die übrigen in den Zoll- oder Postbestimmungen vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.
(1) Die Zollbehörden in der Union können einen im Zollgebiet der Union ansässigen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“), der häufig Erzeugnisse mit Ursprung in der Union im Sinne des Artikels 59 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausführt, dazu ermächtigen, ungeachtet des Werts dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen, sofern der Ausführer jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bietet.
(2) Die Zollbehörden können die Zulassung als ermächtigter Ausführer von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zulassungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.
(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Zulassung durch den ermächtigten Ausführer.
(5) Die Zollbehörden können die Zulassung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Zulassung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
(1) Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 angenommen werden, wenn die Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
(4) Auf Antrag des Einführers kann unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Sendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden, wenn die Waren
a) im Rahmen regelmäßiger und kontinuierlicher Geschäftsbeziehungen von erheblichem Handelswert eingeführt werden,
b) Gegenstand eines einzigen Kaufvertrags sind, dessen Parteien im Ausfuhrland oder in der Union niedergelassen sind,
c) unter demselben (achtstelligen) Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden,
d) ausschließlich von ein und demselben Ausführer an ein und denselben Einführer geliefert und die Einfuhrzollförmlichkeiten bei ein und derselben Zollstelle in der Union erfüllt werden.
Dieses Verfahren gilt für die Mengen und den Zeitraum, die von den zuständigen Zollbehörden festgelegt werden. Dieser Zeitraum darf in keinem Fall drei Monate überschreiten.
(5) Das im vorstehenden Absatz genannte Verfahren findet auch Anwendung, wenn für Einfuhren in Teilsendungen gemäß Artikel 115 den Zollbehörden ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt wird. In diesem Fall können die zuständigen Zollbehörden aber eine Geltungsdauer von mehr als drei Monaten gewähren.
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse angesehen und erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfüllt sind, wobei kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung bestehen darf.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
1200
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungsnachweis und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 senden die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats oder des begünstigten Einfuhrlands oder Einfuhrgebietes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die zuständigen Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes oder Ausfuhrgebietes oder des Ausfuhrmitgliedstaats zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in dem Ursprungsnachweis unrichtig sind.
Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen zu überlassen.
(3) Wurde ein Antrag auf nachträgliche Prüfung gemäß Absatz 1 gestellt, so ist diese Prüfung innerhalb von höchstens sechs Monaten durchzuführen und ihr Ergebnis den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder den zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Einfuhrlandes oder Einfuhrgebietes mitzuteilen. Aufgrund des Ergebnisses der Prüfung muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob der angefochtene Ursprungsnachweis die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Union angesehen werden können.
(4) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von vier Monaten mitgeteilt wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Behörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.
(5) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass die Bestimmungen des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nicht eingehalten worden sind, so führt das begünstigte Ausfuhrland oder Ausfuhrgebiet von sich aus oder auf Antrag der Union die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Union kann an solchen Ermittlungen mitwirken.
(6) Für die nachträgliche Prüfung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen Kopien der Bescheinigungen sowie diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes oder Ausfuhrgebietes oder von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung der Bescheinigungen aufbewahrt werden.
(3) Für den Nachweis, dass die Waren, für die eine Erstattung oder ein Erlass beantragt wird, unter Aufsicht der hierzu amtlich befugten Behörden oder Personen zerstört worden sind, ist eine der folgenden Unterlagen vorzulegen:
a) eine Niederschrift oder Erklärung über die Zerstörung, die von den Behörden, unter deren Aufsicht die Zerstörung stattgefunden hat, erstellt worden ist, oder eine beglaubigte Kopie davon;
b) eine Bescheinigung der zur Feststellung der Zerstörung befugten Person unter Beifügung von Unterlagen zum Nachweis dieser Befugnis.
Diese Papiere müssen eine vollständige Beschreibung der zerstörten Waren enthalten, so dass anhand eines Vergleichs mit den Angaben in der Zollanmeldung zu einem Zollverfahren, der entstehenden Zollschuld und der Belege festgestellt werden kann, dass es sich bei den zerstörten Waren um die Waren handelt, die in das betreffende Verfahren übergeführt worden sind.
(4) Erweisen sich die in den Absätzen 2 und 3 genannten Nachweise für die Entscheidungsfindung der Zollbehörde als unzureichend oder können bestimmte Nachweise nicht vorgelegt werden, können diese Nachweise durch weitere Unterlagen ergänzt oder ersetzt werden, die von der genannten Behörde für erforderlich erachtet werden.
(5) Unterrichtet die Überwachungszollstelle die Gestellungszollstelle darüber, dass die Waren in das betreffende Zollverfahren übergeführt werden können, so teilt die Gestellungszollstelle innerhalb der in der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung festgelegten Frist der Überwachungszollstelle mit, ob sich ihre eigenen Kontrollen dieser Waren, einschließlich der Kontrollen in Bezug auf nationale Verbote und Beschränkungen, auf eine solche Überführung auswirken.
(6) Teilt die Überwachungszollstelle der Gestellungszollstelle mit, dass Zollkontrollen gemäß Artikel 179 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex erforderlich sind, bestätigt die Gestellungszollstelle innerhalb der in der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung festgelegten Frist den Eingang des Ersuchens der Überwachungszollstelle, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, und unterrichtet gegebenenfalls die Überwachungszollstelle über ihre eigenen Kontrollen der Waren, einschließlich der Kontrollen in Bezug auf nationale Verbote und Beschränkungen.
(7) Die Überwachungszollstelle unterrichtet die Gestellungszollstelle über die Überlassung der Waren.
(8) Bei der Ausfuhr stellt die Überwachungszollstelle bei der Überlassung der Waren der angegebenen Ausgangszollstelle die Angaben in der Ausfuhranmeldung, gegebenenfalls ergänzt gemäß Artikel 330, zur Verfügung. Die Ausgangszollstelle unterrichtet die Überwachungszollstelle über den Ausgang der Waren nach Artikel 333. Die Überwachungszollstelle bescheinigt dem Anmelder den Ausgang der Waren gemäß Artikel 334.
(9) Abweichend von Absatz 1 verfährt der Inhaber der Bewilligung oder der Anmelder bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU bei Waren, die unter eine Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung fallen, wie folgt:
a) Er gestellt die Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex an den in der Bewilligung genannten und von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten, es sei denn, die zu gestellenden Waren werden gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren befreit; und
b) er legt der in der Bewilligung genannten Zollbehörde eine Zollanmeldung vor oder schreiben die Waren in ihrer Buchführung an.
(10) Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wendet die zuständige Zollstelle den Kontrollplan an, in dem ein Mindestkontrollniveau angegeben ist.
(11) Abweichend von den Absätzen 5 und 6 können die Zollstellen, bei denen die Waren gestellt werden, bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU auf Antrag der Überwachungszollstelle oder aus eigene Initiative über die in dem Kontrollplan angegebenen Kontrollen hinaus weitere Kontrollen durchführen, deren Ergebnisse der Überwachungszollstelle mitgeteilt werden.
c) stellt auf Antrag der Überwachungszollstelle die in seinen Aufzeichnungen enthaltenen Angaben der Zollanmeldung sowie Unterlagen zur Verfügung, es sei denn, die Zollbehörden lassen es zu, dass der Anmelder einen unmittelbaren elektronischen Zugang zu den in seinen Aufzeichnungen enthaltenen Informationen bietet;
d) stellt der Überwachungszollstelle Angaben zu Waren zur Verfügung, die Verboten und Beschränkungen unterliegen;
e) hält für die Überwachungszollstelle Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 2 des Zollkodex bereit, bevor die angemeldeten Waren überlassen werden können;
f) gewährleistet in den Fällen, in denen gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex die Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren anwendbar ist, dass der Inhaber der Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern über die erforderlichen Informationen verfügt, um die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung nachzuweisen;
g) gibt außer in den Fällen, in denen gemäß Artikel 167 Absatz 2 des Zollkodex auf die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung verzichtet wird, die ergänzende Anmeldung bei der Überwachungszollstelle in der Weise und innerhalb der Frist ab, die in der Bewilligung festgelegt sind.
(2) Die Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gilt nicht für:
a) Zollanmeldungen, in denen gemäß Artikel 163 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 die Bewilligung eines besonderen Verfahrens beantragt wird;
b) Zollanmeldungen, die anstelle der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex abgegeben werden.
(1) Enthält die Bewilligung für die Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders eine Frist für die Unterrichtung des Inhabers dieser Bewilligung über etwaige Kontrollen, so gelten die Waren bei Ablauf dieser Frist als überlassen, es sei denn, die Überwachungszollstelle hat innerhalb dieser Frist zu erkennen gegeben, dass sie eine Kontrolle beabsichtigt.
(2) Enthält die Bewilligung keine Frist gemäß Absatz 1, so überlässt die für die Überwachung zuständige Zollstelle die Waren gemäß Artikel 194 des Zollkodex.
(1) Bei einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, die die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren betrifft, die unter ein Zollkontingent fallen, das in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Anmeldungen verwaltet wird, beantragt der Inhaber der Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in dieser Form die Gewährung des Zollkontingents in einer ergänzenden Anmeldung.
(2) Wird die Gewährung eines Zollkontingents, das in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen verwaltet wird, in einer ergänzenden Anmeldung beantragt, kann der Antrag erst nach der Abgabe dieser Anmeldung bearbeitet werden. Für die Zwecke der Aufteilung des Zollkontingents ist jedoch das Datum, zu dem die Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders erfolgt, zu berücksichtigen.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU vorsehen, dass der Antrag auf Inanspruchnahme eines im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 49 bis 54 verwalteten Zollkontingents in anderer als der in Absatz 1 genannten Form erfolgt, sofern die Mitgliedstaaten über alle notwendigen Angaben verfügen, um die Gültigkeit des Antrags zu beurteilen.
a) der Beförderungsroute;
b) des Beförderungsmittels;
c) der Verkehrsvorschriften oder anderer Rechtsvorschriften, die sich auf die Fristsetzung auswirken könnten;
d) aller vom Inhaber des Verfahrens übermittelten sachdienlichen Informationen.
(2) Setzt die Abgangszollstelle eine Frist, so ist diese für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Waren während eines Unionsversandverfahrens verbracht werden, verbindlich und darf von ihnen nicht geändert werden.
(1) In das Unionsversandverfahren übergeführte Waren sind auf einer wirtschaftlich sinnvollen Beförderungsroute zur Bestimmungszollstelle zu transportieren.
(2) Erachtet die Abgangszollstelle oder der Inhaber des Verfahrens es für notwendig, so legt diese Zollstelle unter Berücksichtigung aller sachdienlichen Informationen des Inhabers des Verfahrens eine Beförderungsroute für die Beförderung von Waren im Unionsversandverfahren fest.
Bei der Festlegung der Beförderungsroute trägt die Zollstelle im elektronischen Versandsystem zumindest die zu durchfahrenden Mitgliedstaaten ein.
(1) Sollen Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, verschließt die Abgangszollstelle
a) den Raum, in dem sich die Waren befinden (Raumverschluss), wenn die Abgangszollstelle das Beförderungsmittel oder den Behälter bereits als verschlusssicher anerkannt hat;
b) in anderen Fällen jedes einzelne Packstück (Packstückverschluss).
(2) Die Abgangszollstelle erfasst die Anzahl der Verschlüsse und die individuellen Verschlusskennungen im elektronischen Versandsystem.
(1) Die Abgangszollstelle erkennt Beförderungsmittel oder Behälter als verschlusssicher an,
a) an denen Verschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können;
b) die so gebaut sind, dass keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Verschluss zu verletzen oder an ihm Anzeichen von Manipulation zu verursachen, oder bei denen ein elektronisches Überwachungssystem die Entnahme oder Hinzufügung registriert;
c) die keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
d) deren Laderäume für Kontrollen durch die Zollbehörden leicht zugänglich sind.
(2) Als verschlusssicher gelten alle Straßenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Behälter, die nach Maßgabe eines internationalen Übereinkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss zugelassen sind.
(1) Zollverschlüsse müssen zumindest die folgenden grundlegenden Eigenschaften und technischen Merkmale aufweisen:
a) grundlegende Eigenschaften von Verschlüssen: Die Verschlüsse müssen
b) technische Merkmale:
(2) Von einer zuständigen Stelle gemäß der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 „Frachtcontainer — Mechanische Siegel“ zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.
Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet.
(3) Der Zollverschluss trägt folgende Angaben:
a) das Wort „Zoll“ in einer der Amtssprachen der Union oder eine entsprechende Abkürzung;
b) einen Ländercode in Form des ISO-Alpha-2-Ländercodes, mit dem der Mitgliedstaat angegeben wird, der den Verschluss angebracht hat;
c) die Mitgliedstaaten können das Symbol der Europaflagge hinzufügen.
Die Mitgliedstaaten können einvernehmlich beschließen, gemeinsame Sicherheitsmerkmale und -techniken anzuwenden.
(4) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm verwendeten Arten von Zollverschlüssen. Die Kommission macht diese Angaben allen Mitgliedstaaten zugänglich.
(5) Muss ein Verschluss zwecks Zollkontrolle entfernt werden, ist die Zollbehörde bestrebt, falls ein Wiederverschließen erforderlich ist, einen Zollverschluss mit mindestens gleichwertigen Sicherheitsmerkmalen zu verwenden; sie vermerkt die Einzelheiten des Vorgangs, einschließlich der neuen Verschlussnummer, im Beförderungspapier.
(1) Abweichend von Artikel 299 kann die Abgangszollstelle entscheiden, die in das Unionsversandverfahren übergeführten Waren nicht zu verschließen, sondern sich auf die Warenbeschreibung in der Versandanmeldung oder in den ergänzenden Unterlagen zu stützen, unter der Voraussetzung, dass diese Beschreibung so präzise ist, dass die Waren leicht identifiziert werden können und dass sie Angaben zur Menge und Art sowie zu besonderen Merkmalen wie den Seriennummern der Waren enthält.
(2) Sofern die Abgangszollstelle nicht anders entscheidet, werden abweichend von Artikel 299 weder die Beförderungsmittel noch die einzelnen Packstücke, die die Waren enthalten, verschlossen, wenn
a) die Waren auf dem Luftweg befördert werden und entweder an jeder Sendung Klebezettel mit der Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angebracht sind oder die Sendung eine Ladeeinheit bildet, auf der die Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angegeben ist;
b) die Waren im Eisenbahnverkehr befördert werden und die Eisenbahnunternehmen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung anwenden.
(1) Nur Waren, die gemäß Artikel 299 verschlossen wurden oder für die andere Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung gemäß Artikel 302 getroffen wurden, werden in das Unionsversandverfahren übergeführt.
(2) Bei Überführung der Waren übermittelt die Abgangszollstelle die Angaben zum Unionsversandverfahren
a) an die angegebene Bestimmungszollstelle;
b) an jede angegebene Durchgangszollstelle.
Diese Angaben stützen sich auf die Daten aus der Versandanmeldung und werden gegebenenfalls geändert.
(3) Die Abgangszollstelle setzt den Inhaber des Verfahrens von der Überführung der Waren in das Unionsversandverfahren in Kenntnis.
(4) Auf Antrag des Inhabers des Verfahrens stellt die Abgangszollstelle ihm ein Versandbegleitdokument oder gegebenenfalls ein Versandbegleitdokument/Sicherheit zur Verfügung.
Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgestellt und erforderlichenfalls durch eine Liste der Warenpositionen mit dem Formular in Anhang B-03 derselben Delegierten Verordnung ergänzt. Das Versandbegleitdokument/Sicherheit wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B-04 derselben Delegierten Verordnung ausgestellt und durch die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit mit dem Formular in Anhang B-05 derselben Delegierten Verordnung ergänzt.
a) der Beförderer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gezwungen ist, von der verbindlichen Beförderungsroute gemäß Artikel 298 abzuweichen;
b) Verschlüsse während der Beförderung aus vom Beförderer nicht zu vertretenden Gründen verletzt oder manipuliert werden;
c) Waren unter zollamtlicher Überwachung von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen werden;
d) eine unmittelbar drohende Gefahr ein sofortiges teilweises oder vollständiges Entladen des verschlossenen Beförderungsmittels erfordert;
e) ein Ereignis vorliegt, dass die Fähigkeit des Inhabers des Verfahrens oder des Beförderers zur Einhaltung seiner Verpflichtungen beeinträchtigen könnte;
f) eines der Elemente, die ein einziges Beförderungsmittel gemäß Artikel 296 Absatz 2 darstellen, ausgetauscht wird.
(2) Ist die Zollbehörde, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass das betreffende Unionsversandverfahren fortgesetzt werden kann, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen.
Diese Zollbehörde erfasst die maßgeblichen Informationen über die Ereignisse gemäß Absatz 1 im elektronischen Versandsystem.
(3) Bei einem Ereignis gemäß Absatz 1 Buchstabe c brauchen die Waren zusammen mit der MRN der Versandanmeldung den Zollbehörden nicht vorgeführt zu werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Waren werden von einem Beförderungsmittel ohne Zollverschluss umgeladen;
b) der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer im Namen des Inhabers des Verfahrens übermittelt der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, alle maßgeblichen Informationen über die Umladung;
c) diese Behörde erfasst die maßgeblichen Informationen im elektronischen Versandsystem.
(4) Bei einem Ereignis gemäß Absatz 1 Buchstabe f kann der Beförderer das Unionsversandverfahren fortsetzen, wenn wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt werden.
(5) Wird im Falle eines Ereignisses gemäß Absatz 1 Buchstabe f die Zugmaschine eines Straßenfahrzeugs ausgetauscht, nicht aber ihre Anhänger oder Sattelanhänger, so brauchen die Waren zusammen mit der MRN der Versandanmeldung der Zollbehörde nicht vorgeführt zu werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich das Straßenfahrzeug befindet, erhält vom Inhaber des Verfahrens oder vom Beförderer im Namen des Inhabers die maßgeblichen Informationen über die Zusammensetzung des Straßenfahrzeugs;
b) diese Zollbehörde erfasst die maßgeblichen Informationen im elektronischen Versandsystem.
(6) Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU macht der Beförderer in den Fällen gemäß Absatz 1 die notwendigen Eintragungen in dem Versandbegleitdokument oder in dem Versandbegleitdokument/Sicherheit und führt der nächstgelegenen Zollstelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, die Waren unverzüglich nach dem Ereignis zusammen mit dem Versandbegleitdokument oder dem Versandbegleitdokument/Sicherheit vor.
In den Fällen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b, Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe a braucht der Beförderer dieser Zollstelle die Waren und die MRN der Versandanmeldung nicht vorzuführen.
Sachdienliche Informationen über Ereignisse während des Versandvorgangs werden von der Durchgangszollstelle oder der Bestimmungszollstelle im elektronischen Versandsystem erfasst.
(7) Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 Unterabsatz 2 keine Anwendung.
Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 72-03 ausgestellt und ist von der betreffenden Person im Voraus auszufüllen.
Die Bescheinigung ist nicht als Alternativnachweis für die Beendigung des Unionsversandverfahrens im Sinne des Artikels 312 zu verwenden.
(1) Die Bestimmungszollstelle setzt die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung gemäß Artikel 306 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
(2) Wird das Unionsversandverfahren bei einer anderen Zollstelle beendet als in der Versandanmeldung angegeben, setzt die gemäß Artikel 306 Absatz 4 als Bestimmungszollstelle geltende Zollstelle die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung gemäß Artikel 306 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
Die Abgangszollstelle setzt die in der Versandanmeldung angegebene Bestimmungszollstelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.
(1) Wird das Unionsversandverfahren beendet, führt die Bestimmungszollstelle auf Basis der Angaben der Unionsversandanmeldung, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat, Zollkontrollen durch.
(2) Wird das Unionsversandverfahren beendet, ohne dass die Bestimmungszollstelle Unregelmäßigkeiten festgestellt hat und der Inhaber des Verfahrens das Versandbegleitdokument oder das Versandbegleitdokument/Sicherheit vorlegt, versieht diese Zollstelle das Dokument auf Ersuchen des Inhabers des Verfahrens für die Zwecke der Erbringung eines Alternativnachweises gemäß Artikel 305 mit einem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk besteht aus dem Stempel der Zollstelle, der Unterschrift des Bediensteten, dem Datum und dem folgenden Vermerk:
„Alternativnachweis — 99202“.
(1) Die Bestimmungszollstelle teilt der Abgangszollstelle die Kontrollergebnisse spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle oder an einem anderen Ort gemäß Artikel 306 Absatz 1 mit. In Ausnahmefällen kann diese Frist auf bis zu sechs Tage verlängert werden.
(2) Werden die Waren von einem zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex empfangen, so ist die Abgangszollstelle abweichend von Absatz 1 spätestens am sechsten Tag nach dem Tag der Lieferung der Waren an den zugelassenen Empfänger zu unterrichten.
Werden bei der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen gemäß Artikel 305 Absatz 4 von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt, so wird die Abgangszollstelle spätestens am zwölften Tag nach den Tag, an dem der erste Teil der Waren gestellt wurde, unterrichtet.
(3) Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 Unterabsatz 2 keine Anwendung.
Erhält die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats jedoch vor Ablauf dieser Fristen Informationen darüber, dass das Unionsversandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder vermutet sie dies, so übermittelt sie das Ersuchen unverzüglich.
(4) Die Ersuchen gemäß Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Übermittlung beantwortet.
(5) Hat die Bestimmungszollstelle nach einem Ersuchen gemäß Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des Unionsversandverfahrens erhalten, so ersucht die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats spätestens 35 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Verfahrens um diese Informationen.
Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ersucht diese Zollstelle den Inhaber des Verfahrens jedoch, diese Informationen spätestens 28 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens vorzulegen.
Der Inhaber des Verfahrens muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Übermittlung beantworten.
(6) Wenn die vom Inhaber des Verfahrens gemäß Absatz 5 erhaltenen Informationen für die Erledigung des Unionsversandverfahrens nicht ausreichen, aber nach Auffassung der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats ausreichen, um das Suchverfahren fortzusetzen, ersucht diese Behörde die beteiligte Zollstelle unverzüglich um ergänzende Informationen.
Diese Zollstelle beantwortet das Ersuchen innerhalb von 40 Tagen nach seiner Übermittlung.
(7) Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das Unionsversandverfahren ordnungsgemäß beendet wurde, so erledigt die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats das Unionsversandverfahren und setzt unverzüglich den Inhaber des Verfahrens und gegebenenfalls jede Zollbehörde, die ein Erhebungsverfahren eingeleitet haben könnte, in Kenntnis.
(8) Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das Unionsversandverfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats fest, ob eine Zollschuld entstanden ist.
Ist eine Zollschuld entstanden, so trifft die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats folgende Maßnahmen:
a) Ermittlung des Zollschuldners;
b) Bestimmung der Zollbehörde, die für die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 102 Absatz 1 des Zollkodex zuständig ist.
(1) Wird nach Einleitung des Suchverfahrens und vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 77 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats nachgewiesen, dass der Ort, an dem der Sachverhalt eintrat, der die Schuld entstehen ließ, in einem anderen Mitgliedstaat liegt, so übermittelt sie der für diesen Ort zuständigen Zollbehörde unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der genannten Frist alle sachdienlichen Unterlagen.
(2) Die für diesen Ort zuständige Behörde bestätigt den Eingang der Unterlagen und teilt der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Erhält die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats diese Antwort nicht innerhalb von 28 Tagen, setzt sie das Suchverfahren unverzüglich fort oder leitet die Erhebung ein.
(1) Das Unionsversandverfahren gilt als ordnungsgemäß beendet, wenn der Inhaber des Verfahrens eines der folgenden von der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats anerkannten Dokumente mit Angaben zur Identifizierung der Waren vorlegt:
a) ein von der Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats bestätigtes Dokument mit Angaben zur Identifizierung der Waren, in dem bescheinigt wird, dass die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt oder an einen zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex geliefert wurden.
b) ein von der Zollbehörde eines Mitgliedstaats bestätigtes Dokument oder Zollpapier, in dem bescheinigt wird, dass die Waren das Zollgebiet der Union physisch verlassen haben;
c) ein in einem Drittland ausgestelltes Zolldokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden;
d) ein in einem Drittland ausgestelltes und von der Zollbehörde dieses Landes abgestempeltes oder auf andere Weise bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass sich die Waren in dem betreffenden Land im zollrechtlich freien Verkehr befinden.
(2) Statt der Originale der in Absatz 1 genannten Dokumente können als Nachweis auch Kopien vorgelegt werden, die von der Stelle, die die Originaldokumente bestätigt hat, von der Behörde des betreffenden Drittlands oder von einer Behörde des Mitgliedstaats beglaubigt sind.
(3) Die Mitteilung über das Eintreffen der Waren gemäß Artikel 300 gilt nicht als Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Unionsversandverfahrens.
(3) Der zugelassene Versender darf erst dann ein Versandbegleitdokument oder ein Versandbegleitdokument/Sicherheit ausdrucken, wenn die Abgangszollstelle ihm mitgeteilt hat, dass die Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt sind. Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU druckt der zugelassene Versender diese Dokumente jedoch aus.
(1) Treffen die Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex zugelassenen Ort ein, hat der zugelassene Empfänger folgende Pflichten:
a) Er muss der Bestimmungszollstelle unverzüglich das Eintreffen der Waren mitteilen und ihr etwaige Unregelmäßigkeiten oder Ereignisse während der Beförderung melden;
b) er darf die Waren nur mit vorheriger Erlaubnis der Bestimmungszollstelle entladen;
c) nach dem Entladen muss er die Kontrollergebnisse und andere maßgebliche Information zur Entladung unverzüglich in seine Bücher eintragen;
d) er muss der Bestimmungszollstelle spätestens am dritten Tag, nachdem er die Erlaubnis zum Entladen erhalten hat, die Ergebnisse der Kontrolle der Waren sowie etwaige Unregelmäßigkeiten mitteilen.
(2) Sobald die Bestimmungszollstelle die Mitteilung über das Eintreffen der Waren im Betrieb des zugelassenen Empfängers erhalten hat, unterrichtet sie die Abgangszollstelle vom Eintreffen der Waren.
(3) Sobald die Bestimmungszollstelle die Ergebnisse der Kontrolle der Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe d erhalten hat, übermittelt sie die Kontrollergebnisse spätestens am sechsten Tag, nachdem die Waren an den zugelassenen Empfänger geliefert wurden, an die Abgangszollstelle.
(1) Die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens gelten als erfüllt und das Versandverfahren gilt als beendet gemäß Artikel 233 Absatz 2 des Zollkodex, wenn die Waren dem zugelassenen Empfänger unverändert gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex an dem in der Bewilligung zugelassenen Ort innerhalb der Frist gemäß Artikel 297 Absatz 1 gestellt wurden.
(2) Auf Verlangen des Beförderers stellt der zugelassene Empfänger die Bescheinigung aus, mit der das Eintreffen der Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex zugelassenen Ort bestätigt wird und die eine Bezugnahme auf die MRN des Unionsversandverfahrens enthält. Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Formulars in Anhang 72-03 ausgestellt.
(1) Die besonderen Verschlüsse müssen die in Artikel 301 Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.
Von einer zuständigen Stelle gemäß der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 „Frachtcontainer — Mechanische Siegel“ zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die diese Anforderungen erfüllen.
Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet.
(2) Die besonderen Verschlüsse tragen eine der folgenden Angaben:
a) den Namen der Person, der die Verwendung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c bewilligt wurde;
b) eine entsprechende Abkürzung oder ein Code, mit dem die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats die betreffende Person ermitteln kann.
(3) Der Inhaber des Verfahrens trägt die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der besonderen Verschlüsse in die Versandanmeldung ein und bringt die Verschlüsse spätestens bei Überführung der Waren in das Unionsversandverfahren an.
Die Zollbehörde
a) setzt die Kommission und die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis, welche besonderen Verschlüsse verwendet werden und welche besonderen Verschlüsse sie aufgrund von Unregelmäßigkeiten oder technischer Mängel nicht zugelassen hat;
b) prüft die besonderen Verschlüsse, die sie zugelassen hat und die verwendet werden, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass eine andere Behörde die Zulassung eines bestimmten besonderen Verschlusses abgelehnt hat;
c) führt eine gegenseitige Konsultation durch, um zu einer gemeinsamen Bewertung zu gelangen;
d) überwacht die Verwendung besonderer Verschlüsse durch Personen, denen hierzu eine Bewilligung gemäß Artikel 197 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erteilt wurde.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls einvernehmlich ein gemeinsames Nummerierungssystem sowie die Anwendung gemeinsamer Sicherheitsmerkmale und -techniken festlegen.
Die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde prüft, ob die in Artikel 191 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Voraussetzungen und die in Artikel 199 dieser Delegierten Verordnung für den Luftverkehr bzw. in Artikel 200 dieser Delegierten Verordnung für den Seeverkehr festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind und konsultiert im Fall des Luftverkehrs die Zollbehörde am Abgangs- und am Bestimmungsflughafen sowie im Fall des Seeverkehrs die Zollbehörde im Abgangs- und im Bestimmungshafen.
Die Frist für die Konsultation wird auf 45 Tage ab dem Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die für die Entscheidung zuständige Behörde gemäß Artikel 15 mitgeteilt hat, welche Bedingungen und Kriterien die konsultierte Zollbehörde prüfen muss.
(1) Die Waren werden in das Unionsversandverfahren übergeführt, wenn die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments in Fall des Luftverkehrs der Abgangszollstelle am Flughafen bzw. im Fall des Seeverkehrs der Abgangszollstelle im Hafen entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln zur Verfügung gestellt wurden.
(2) Sollen Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, so trägt der Inhaber des Verfahrens die entsprechenden Codes neben allen Positionen im elektronischen Beförderungsdokument ein.
(3) Das Unionsversandverfahren endet, wenn die Waren im Fall des Luftverkehrs der Bestimmungszollstelle am Flughafen bzw. im Fall des Seeverkehrs der Bestimmungszollstelle im Hafen gestellt werden und die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln dieser Zollstelle zur Verfügung gestellt wurden.
(4) Der Inhaber des Verfahrens setzt die Abgangs- und Bestimmungszollstellen unverzüglich von allen Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten in Kenntnis.
(5) Das Unionsversandverfahren gilt als erledigt, sofern die Zollbehörden keine Informationen darüber erhalten haben oder selbst festgestellt haben, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde.
b) in den Verteilernetzen des Empfängers eintreffen oder
c) das Zollgebiet der Union verlassen haben.