Artikel 181 Der Kommission vorzulegende Informationen(Artikel 121 Absatz 4 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL III ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG
KAPITEL 2 Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
Abschnitt 2 Erstattung und Erlass
Artikel 181 Der Kommission vorzulegende Informationen(Artikel 121 Absatz 4 des Zollkodex)
(1) 50000
(2) Diese Mitteilung erfolgt im Laufe jedes ersten und dritten Quartals eines Jahres für alle Fälle, in denen im vorausgegangenen Halbjahr eine Erstattung oder ein Erlass gewährt wurde.
(3) Hat ein Mitgliedstaat in dem betreffenden Halbjahr keine Entscheidungen in den in Absatz 1 genannten Fällen getroffen, trägt er in die Mitteilung an die Kommission „nicht zutreffend“ ein.
(4) 50000
(5) Zu jedem der in diesem Artikel genannten Fälle sind die folgenden Angaben vorzulegen:
a) die Referenznummer der Zollanmeldung oder des Dokuments, mit dem die Zollschuld mitgeteilt wird;
b) das Datum der Zollanmeldung oder des Dokuments, mit dem die Zollschuld mitgeteilt wird;
c) die Art der Entscheidung;
d) die Rechtsgrundlage der Entscheidung;
e) der Betrag und die Währung;
f) Einzelheiten des Falls (einschließlich einer kurzen Erläuterung, weshalb die Zollbehörden der Auffassung sind, dass die Bedingungen für den Erlass bzw. die Erstattung gemäß der Rechtsgrundlage erfüllt sind).
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