Artikel 345 Verfahrensvorschriften für die Neubewertung von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 345 Verfahrensvorschriften für die Neubewertung von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind
(1) Beschlüsse infolge einer Neubewertung einer Bewilligung gemäß Artikel 250 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden vor dem 1. Mai 2019 gefasst.
Mit diesen Beschlüssen werden die neu bewerteten Bewilligungen aufgehoben und gegebenenfalls neue Bewilligungen erteilt. Die Beschlüsse werden den Inhabern der Bewilligung unverzüglich mitgeteilt.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
(3) Erhalten die in Artikel 251 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bewilligungen Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, so sind diese Bezugnahmen nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang 90 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu lesen.
(4) Abweichend von Absatz 1 bleiben Einzige Bewilligungen im vereinfachten Verfahren (SASP), die bereits am 1. Mai 2016 gelten, bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der Systeme CCI und AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU der Kommission gültig.
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