Artikel 5 Verfügbarkeit der elektronischen Systeme(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 2 Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften
Abschnitt 1 Übermittlung von Informationen
Unterabschnitt 1 Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen, Austausch und Speicherung von Daten
Artikel 5 Verfügbarkeit der elektronischen Systeme(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)
Rückverweise
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten schließen operative Vereinbarungen über die praktischen Anforderungen an die Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der elektronischen Systeme und die Betriebskontinuität.
(2) Die operativen Vereinbarungen nach Absatz 1 sehen insbesondere eine angemessene Antwortzeit für den Austausch und die Verarbeitung der Informationen in den betreffenden elektronischen Systemen vor.
(3) Die elektronischen Systeme werden ständig verfügbar gehalten. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht
a) in bestimmten Fällen im Zusammenhang mit der Nutzung der elektronischen Systeme, die Gegenstand der Vereinbarungen nach Absatz 1 sind, oder auf nationaler Ebene, wenn es solche Vereinbarungen nicht gibt;
b) im Fall höherer Gewalt.
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