Artikel 263 Bei einer anderen Zollstelle abgegebene Zollanmeldung(Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL VII BESONDERE VERFAHREN
KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 3 Sonstige Verfahrensvorschriften
Artikel 263 Bei einer anderen Zollstelle abgegebene Zollanmeldung(Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex)
Die zuständige Zollbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass die Zollanmeldung bei einer Zollstelle abgegeben wird, die in der Bewilligung nicht angegeben ist. In diesem Fall setzt die zuständige Zollbehörde die Überwachungszollstelle hiervon unverzüglich in Kenntnis.
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