Artikel 20 Überwachung von vZTA-Entscheidungen(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 2 Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften
Abschnitt 2 Zollrechtliche Entscheidungen
Unterabschnitt 3 Entscheidungen über verbindliche Auskünfte
Artikel 20 Überwachung von vZTA-Entscheidungen(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)
Rückverweise
Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten für unter eine vZTA-Entscheidung fallende Waren durch den Inhaber dieser Entscheidung oder für dessen Rechnung gibt der Inhaber diesen Umstand in der Zollanmeldung unter Nennung der Referenznummer der vZTA-Entscheidung an.
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