Artikel 224 Unterlagen für die vereinfachte Zollanmeldung(Artikel 166 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN
KAPITEL 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Abschnitt 2 Vereinfachte Zollanmeldungen
Artikel 224 Unterlagen für die vereinfachte Zollanmeldung(Artikel 166 des Zollkodex)
Bei Waren, die auf der Grundlage einer vereinfachten Zollanmeldung in ein Zollverfahren übergeführt werden, sind die erforderlichen Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 2 des Zollkodex für die Zollbehörden vor der Überlassung der Waren bereitzuhalten.
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