Artikel 170 Erhebung sonstiger Abgaben für in die vorübergehende Verwendung nach dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul übergeführte Waren(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL III ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG
KAPITEL 2 Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
Abschnitt 1 Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmäßige Erfassung
Unterabschnitt 1
Artikel 170 Erhebung sonstiger Abgaben für in die vorübergehende Verwendung nach dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul übergeführte Waren(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c des Zollkodex)
Für die Erhebung sonstiger Abgaben für in die vorübergehende Verwendung nach dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul übergeführte Waren gilt Artikel 169 sinngemäß.
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