Artikel 236 Zollkontingente(Artikel 182 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN
KAPITEL 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Abschnitt 4 Sonstige Vereinfachungen
Unterabschnitt 3 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
Artikel 236 Zollkontingente(Artikel 182 des Zollkodex)
(1) Bei einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, die die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren betrifft, die unter ein Zollkontingent fallen, das in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Anmeldungen verwaltet wird, beantragt der Inhaber der Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in dieser Form die Gewährung des Zollkontingents in einer ergänzenden Anmeldung.
(2) Wird die Gewährung eines Zollkontingents, das in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen verwaltet wird, in einer ergänzenden Anmeldung beantragt, kann der Antrag erst nach der Abgabe dieser Anmeldung bearbeitet werden. Für die Zwecke der Aufteilung des Zollkontingents ist jedoch das Datum, zu dem die Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders erfolgt, zu berücksichtigen.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU vorsehen, dass der Antrag auf Inanspruchnahme eines im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 49 bis 54 verwalteten Zollkontingents in anderer als der in Absatz 1 genannten Form erfolgt, sofern die Mitgliedstaaten über alle notwendigen Angaben verfügen, um die Gültigkeit des Antrags zu beurteilen.
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