Artikel 11 Für die Entgegennahme von Anträgen zuständige Zollbehörde(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 2 Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften
Abschnitt 2 Zollrechtliche Entscheidungen
Unterabschnitt 2 Entscheidungen auf Antrag
Artikel 11 Für die Entgegennahme von Anträgen zuständige Zollbehörde(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex genannten Zollbehörden, die sie für die Entgegennahme von Anträgen benennen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auch spätere Änderungen dieses Verzeichnisses mit.
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