Artikel 242 Rückgabe oder Verwertung entnommener Muster und Proben(Artikel 189 und 190 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN
KAPITEL 3 Überprüfung und Überlassung von Waren
Abschnitt 1 Überprüfung
Artikel 242 Rückgabe oder Verwertung entnommener Muster und Proben(Artikel 189 und 190 des Zollkodex)
(1) Entnommene Muster und Proben sind dem Anmelder auf Antrag zurückgegeben, es sei denn,
a) die Muster oder Proben wurden durch die Analyse oder Prüfung zerstört;
b) die Muster oder Proben müssen von den Zollbehörden einbehalten werden für
(2) Beantragt der Anmelder keine Rückgabe der Muster oder Proben, so können die Zollbehörden verlangen, dass er die restlichen Muster oder Proben entfernt, oder sie können sie gemäß Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex verwerten.
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