Artikel 254 Waren, denen bei der Ausfuhr Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugutegekommen sind(Artikel 203 Absatz 6 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
KAPITEL 1 ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR
KAPITEL 2 Befreiung von den Einfuhrabgaben
Abschnitt 1 Rückwaren
Artikel 254 Waren, denen bei der Ausfuhr Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugutegekommen sind(Artikel 203 Absatz 6 des Zollkodex)
Werden Rückwaren, bei deren Ausfuhr ggf. Förmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Erstattungen oder sonstigen Beträgen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt wurden, zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so ist mit der Anmeldung — neben den in Artikel 253 bezeichneten Papieren — eine Bescheinigung der in dem Mitgliedstaat der Ausfuhr für die Gewährung solcher Erstattungen oder Beträge zuständigen Behörden vorzulegen.
Die Bescheinigung wird nicht verlangt, wenn die Zollbehörden an der Zollstelle, bei der die Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, über Informationen verfügen, aus denen hervorgeht, dass Erstattungen oder sonstige Beträge bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik weder gewährt worden sind noch später gewährt werden können.
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