Artikel 288 Beförderung von Nicht-Unionswaren in Postsendungen im externen Versandverfahren(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL VII BESONDERE VERFAHREN
KAPITEL 2 Versand
Abschnitt 1 Externes und internes Versandverfahren
Unterabschnitt 5 Versand von im Postsystem beförderten Waren
Artikel 288 Beförderung von Nicht-Unionswaren in Postsendungen im externen Versandverfahren(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f des Zollkodex)
Werden Nicht-Unionswaren im externen Versandverfahren gemäß Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f des Zollkodex befördert, tragen die Postsendung und alle Begleitdokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-01.
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