Artikel 158 Höhe der Gesamtsicherheit(Artikel 95 Absätze 2 und 3 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL III ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG
KAPITEL 1 Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld
Abschnitt 2 Gesamtsicherheit
Artikel 158 Höhe der Gesamtsicherheit(Artikel 95 Absätze 2 und 3 des Zollkodex)
(1) Für die Zwecke des Artikels 95 Absatz 2 des Zollkodex reduziert sich der Betrag der Gesamtsicherheit auf
a) 50 % des Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 3 festgesetzten Referenzbetrags, sofern die in Artikel 84 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bedingungen erfüllt sind;
b) 30 % des Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 3 festgesetzten Referenzbetrags, sofern die in Artikel 84 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bedingungen erfüllt sind oder
c) 0 % des Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 3 festgesetzten Referenzbetrags, sofern die in Artikel 84 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Für die Zwecke des Artikels 95 Absatz 3 des Zollkodex reduziert sich der Betrag der Gesamtsicherheit auf 30 % des Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 2 festgesetzten Referenzbetrags.
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