Artikel 45 Verzeichnis der internationalen Unionsflughäfen(Artikel 49 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 2 Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften
Abschnitt 4 Warenkontrolle
Unterabschnitt 2 Auf dem Luftweg befördertes Handgepäck und aufgegebenes Gepäck
Artikel 45 Verzeichnis der internationalen Unionsflughäfen(Artikel 49 des Zollkodex)
Rückverweise
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Verzeichnis seiner internationalen Unionsflughäfen und teilt der Kommission alle Änderungen dieses Verzeichnisses mit.
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