Artikel 60 — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
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