Artikel 19 Austausch von Daten im Zusammenhang mit vUA-Entscheidungen(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 2 Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften
Abschnitt 2 Zollrechtliche Entscheidungen
Unterabschnitt 3 Entscheidungen über verbindliche Auskünfte
Artikel 19 Austausch von Daten im Zusammenhang mit vUA-Entscheidungen(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)
Rückverweise
(1) Die Zollbehörden übermitteln der Kommission vierteljährlich die relevanten Einzelheiten der vUA-Entscheidungen.
(2) Die Kommission stellt die nach Absatz 1 übermittelten Einzelheiten den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung.
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