Artikel 341 Maßnahmen nach Erhalt einer summarischen Ausgangsanmeldung(Artikel 271 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL VIII VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION
KAPITEL 4 Summarische Ausgangsanmeldung
Artikel 341 Maßnahmen nach Erhalt einer summarischen Ausgangsanmeldung(Artikel 271 des Zollkodex)
Die Zollstelle, bei der eine summarische Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271 Absatz 1 des Zollkodex abgegeben wird,
a) registriert die summarische Ausgangsanmeldung unmittelbar bei Erhalt;
b) erteilt dem Anmelder eine MRN;
c) überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.
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