Artikel 163 Haftung der bürgenden Verbände bei TIR-Verfahren(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL III ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG
KAPITEL 1 Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld
Abschnitt 3 Vorschriften für den Unionsversand und das Verfahren gemäss dem TIR- und dem ATA-Übereinkommen
Unterabschnitt 2 Zollverfahren gemäß dem TIR- und dem ATA-Übereinkommen
Artikel 163 Haftung der bürgenden Verbände bei TIR-Verfahren(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex)
ABl. L 252 vom 14.9.1978, S. 2.
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