Artikel 301 Eigenschaften von Zollverschlüssen(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL VII BESONDERE VERFAHREN
KAPITEL 2 Versand
Abschnitt 2 Externer und interner Unionsversand
Unterabschnitt 2 Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle
Artikel 301 Eigenschaften von Zollverschlüssen(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Zollverschlüsse müssen zumindest die folgenden grundlegenden Eigenschaften und technischen Merkmale aufweisen:
a) grundlegende Eigenschaften von Verschlüssen: Die Verschlüsse müssen
b) technische Merkmale:
(2) Von einer zuständigen Stelle gemäß der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 „Frachtcontainer — Mechanische Siegel“ zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.
Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet.
(3) Der Zollverschluss trägt folgende Angaben:
a) das Wort „Zoll“ in einer der Amtssprachen der Union oder eine entsprechende Abkürzung;
b) einen Ländercode in Form des ISO-Alpha-2-Ländercodes, mit dem der Mitgliedstaat angegeben wird, der den Verschluss angebracht hat;
c) die Mitgliedstaaten können das Symbol der Europaflagge hinzufügen.
Die Mitgliedstaaten können einvernehmlich beschließen, gemeinsame Sicherheitsmerkmale und -techniken anzuwenden.
(4) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm verwendeten Arten von Zollverschlüssen. Die Kommission macht diese Angaben allen Mitgliedstaaten zugänglich.
(5) Muss ein Verschluss zwecks Zollkontrolle entfernt werden, ist die Zollbehörde bestrebt, falls ein Wiederverschließen erforderlich ist, einen Zollverschluss mit mindestens gleichwertigen Sicherheitsmerkmalen zu verwenden; sie vermerkt die Einzelheiten des Vorgangs, einschließlich der neuen Verschlussnummer, im Beförderungspapier.
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