Artikel 299 Zollverschluss als Nämlichkeitsmittel(Artikel 192, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL VII BESONDERE VERFAHREN
KAPITEL 2 Versand
Abschnitt 2 Externer und interner Unionsversand
Unterabschnitt 2 Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle
Artikel 299 Zollverschluss als Nämlichkeitsmittel(Artikel 192, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Sollen Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, verschließt die Abgangszollstelle
a) den Raum, in dem sich die Waren befinden (Raumverschluss), wenn die Abgangszollstelle das Beförderungsmittel oder den Behälter bereits als verschlusssicher anerkannt hat;
b) in anderen Fällen jedes einzelne Packstück (Packstückverschluss).
(2) Die Abgangszollstelle erfasst die Anzahl der Verschlüsse und die individuellen Verschlusskennungen im elektronischen Versandsystem.
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