Artikel 177 Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Entscheidung über Erstattung oder Erlass(Artikel 116 Absatz 2 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL III ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG
KAPITEL 2 Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
Abschnitt 2 Erstattung und Erlass
Artikel 177 Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Entscheidung über Erstattung oder Erlass(Artikel 116 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Entscheidet die Zollbehörde, dass Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nur erstattet oder erlassen werden können, wenn bestimmte Zollförmlichkeiten erfüllt sind, setzt sie für die Erfüllung dieser Förmlichkeiten eine Frist von höchstens 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung.
(2) Wird die Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so verfällt das Recht auf Erstattung oder Erlass, es sei denn, die betreffende Person weist nach, dass sie aufgrund unvorhersehbarer Umstände oder höherer Gewalt daran gehindert worden ist, diese Frist einzuhalten.
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