Artikel 343 Maßnahmen nach Erhalt einer Wiederausfuhrmitteilung(Artikel 274 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL VIII VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION
KAPITEL 5 Wiederausfuhrmitteilung
Artikel 343 Maßnahmen nach Erhalt einer Wiederausfuhrmitteilung(Artikel 274 des Zollkodex)
Die Ausgangszollstelle
a) registriert die Wiederausfuhrmitteilung unmittelbar bei Erhalt;
b) erteilt dem Anmelder eine MRN;
c) überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.
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