Artikel 27 Praktische oder berufliche Befähigungen(Artikel 39 Buchstabe d des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 2 Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften
Abschnitt 3 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
Artikel 27 Praktische oder berufliche Befähigungen(Artikel 39 Buchstabe d des Zollkodex)
(1) Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person verfügt über eine der folgenden praktischen Befähigungen:
b) Der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person hat erfolgreich eine zollrechtliche Ausbildung abgeschlossen, die dem Umfang seiner beziehungsweise ihrer Beteiligung an zollrelevanten Tätigkeiten entspricht und von einer der folgenden Stellen erteilt wurde:
(2) Ist die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person unter Vertrag genommen, gilt die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe d des Zollkodex als erfüllt, wenn es sich bei der unter Vertrag genommenen Person um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex handelt.
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