Artikel 285 Benannte Zollstellen(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL VII BESONDERE VERFAHREN
KAPITEL 2 Versand
Abschnitt 1 Externes und internes Versandverfahren
Unterabschnitt 4 Warenverkehr mit Vordruck 302
Artikel 285 Benannte Zollstellen(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex)
Die Zollbehörde in jedem Mitgliedstaat, in dem zur Verwendung des Vordrucks 302 berechtigte Truppen der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO-Truppen) stationiert sind, benennt die Zollstelle(n), die für die Zollförmlichkeiten und Kontrollen in Bezug auf die Beförderung von Waren durch diese Truppen oder im Namen dieser Truppen zuständig ist bzw. sind.
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