Artikel 42 Transferflüge zwischen Flughäfen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats(Artikel 49 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 2 Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften
Abschnitt 4 Warenkontrolle
Unterabschnitt 2 Auf dem Luftweg befördertes Handgepäck und aufgegebenes Gepäck
Artikel 42 Transferflüge zwischen Flughäfen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats(Artikel 49 des Zollkodex)
Rückverweise
Die Zollbehörden können in dem internationalen Unionsflughafen, in dem das aufgegebene Gepäck umgeladen wird, Folgendes kontrollieren:
a) Gepäck, das von einem Nicht-Unionsflughafen eintrifft und in einem internationalen Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, dessen Ziel ein internationaler Unionsflughafen in demselben Staatsgebiet ist;
b) Gepäck, das in einem internationalen Unionsflughafen in ein Luftfahrzeug verladen wird, um in einem anderen internationalen Unionsflughafen in demselben Staatsgebiet in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein Nicht-Unionsflughafen ist.
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