Artikel 179 Abfälle und Ausschuss(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL III ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG
KAPITEL 2 Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
Abschnitt 2 Erstattung und Erlass
Artikel 179 Abfälle und Ausschuss(Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)
Fallen bei der von der entscheidungsbefugten Zollbehörde genehmigten Zerstörung von Waren Abfälle und Ausschuss an, gelten diese Abfälle und Ausschuss als Nicht-Unionswaren, sobald eine Entscheidung über die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses getroffen wurde.
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