Artikel 199 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN
KAPITEL 1 Zollrechtlicher Status von Waren
Abschnitt 2 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 199 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren ist durch eines der nachstehenden Mittel zu erbringen:
a) durch die Daten der Versandanmeldung von in den internen Versand übergeführten Waren. In diesem Fall findet Artikel 119 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 keine Anwendung;
b) durch die T2L- oder T2LF-Daten gemäß Artikel 205;
c) durch das Warenmanifest gemäß Artikel 206;
d) durch die Rechnung oder das Beförderungspapier gemäß Artikel 211;
e) durch die Daten des Fischereilogbuchs, der Anlandeerklärung, der Umladeerklärung und des Schiffsüberwachungssystems gemäß Artikel 213;
f) durch einen Nachweis gemäß den Artikeln 207 bis 210;
g) durch die Daten der Verbrauchsteueranmeldung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates;
h) durch den Klebezettel gemäß Artikel 290.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft für die Waren erbracht werden.
(3) 15000
(4) Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren mit einer Verpackung verwendet, die nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat, enthält dieser Nachweis folgenden Hinweis:
‚N-Verpackung — [Code 98200]‘ (’N packaging — [code 98200]‘)
(5) Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis d nachträglich ausgestellt, enthält er folgenden Hinweis:
‚Nachträglich ausgestellt — [Code 98201]‘ (’Issued retrospectively — [code 98201]‘)
(6) Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird nicht für Waren verwendet, für die die Ausfuhrförmlichkeiten erledigt oder die in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt wurden.
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