Artikel 70 Pflicht zur Gewährleistung der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des REX-Systems(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL II GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN UND SONSTIGEN FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN
KAPITEL 2 Warenursprung
Abschnitt 2 Präferenzieller Ursprung
Unterabschnitt 2 Pflichten der begünstigten Länder im Rahmen des APS der Union
Artikel 70 Pflicht zur Gewährleistung der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des REX-Systems(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung des Allgemeinen Präferenzsystems sicherzustellen, verpflichten sich die begünstigten Länder zur
a) Einrichtung und Aufrechterhaltung der Verwaltungsstrukturen und -systeme, die für Durchführung und Verwaltung der in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 niedergelegten Regeln und Verfahren in dem betreffenden Land erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich der erforderlichen Vereinbarungen für die Anwendung der Kumulierung;
b) Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zusammenarbeit sieht vor, dass sie
a) der Kommission auf Antrag jede erforderliche Unterstützung bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung des APS in dem betreffenden Land gewähren, einschließlich Kontrollbesuchen der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;
b) unbeschadet der Artikel 108 und 109 die Überprüfung der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und der Erfüllung der anderen in diesem Unterabschnitt, in den Unterabschnitten 3 bis 9 dieses Abschnitts und in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Bedingungen ermöglichen, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen geforderten Kontrollbesuche.
(3) Um das System der registrierten Ausführer anwenden zu dürfen, müssen die begünstigten Länder der Kommission die Verpflichtungszusagen gemäß Absatz 1 mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt mitteilen, zu dem sie mit der Registrierung von Ausführern zu beginnen beabsichtigen.
(4) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).
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