Artikel 338 Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung für Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD(Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL VIII VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION
KAPITEL 3 Ausfuhr und Wiederausfuhr
Artikel 338 Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung für Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD(Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex)
Die für die Wiederausfuhr von Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD zuständige Zollstelle ist neben den in Artikel 221 Absatz 2 genannten Zollstellen ebenfalls eine Ausgangszollstelle.
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