Artikel 276 Bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle für den Warenverkehr im TIR-Verfahren zu erfüllende Förmlichkeiten(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL VII BESONDERE VERFAHREN
KAPITEL 2 Versand
Abschnitt 1 Externes und internes Versandverfahren
Unterabschnitt 2 Warenverkehr im TIR-Verfahren
Artikel 276 Bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle für den Warenverkehr im TIR-Verfahren zu erfüllende Förmlichkeiten(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
(1) Der Inhaber des Carnet TIR reicht die Daten des Carnet TIR für das TIR-Verfahren bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle ein.
(2) Die Zollstelle, bei der die Daten des Carnet TIR eingereicht wurden, setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle unter Berücksichtigung
a) der Beförderungsroute;
b) des Beförderungsmittels;
c) der Verkehrsvorschriften oder anderer Rechtsvorschriften, die sich auf die Fristsetzung auswirken könnten;
d) aller vom Inhaber des Carnet TIR übermittelten sachdienlichen Informationen.
(3) Eine von der Abgangs- oder Eingangszollstelle gesetzte Frist ist für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Waren während des TIR-Verfahrens verbracht werden, verbindlich und darf von ihnen nicht geändert werden.
(4) Werden die Waren in das TIR-Verfahren übergeführt, so trägt die Abgangs- oder Eingangszollstelle die MRN des TIR-Verfahren in das Carnet TIR ein. Die Zollstelle, die die Waren überführt, setzt den Inhaber des Carnet TIR von der Überführung der Waren in den TIR-Verfahren in Kenntnis.
Auf Antrag des Inhabers des Carnet TIR stellt die Abgangs- oder Eingangszollstelle ihm ein Versandbegleitdokument oder gegebenenfalls ein Versandbegleitdokument/Sicherheit aus.
Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgestellt und erforderlichenfalls durch die Liste der Warenpositionen mit dem Formular in Anhang B-03 derselben Delegierten Verordnung ergänzt. Das Versandbegleitdokument/Sicherheit wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B-04 derselben Delegierten Verordnung ausgestellt und durch die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit mit dem Formular in Anhang B-05 derselben Delegierten Verordnung ergänzt.
(5) Die Abgangs- oder Eingangszollstelle übermittelt die Angaben zum TIR-Verfahren der angegebenen Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle.
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