Artikel 239 Beschau der Waren(Artikel 189 und 190 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN
KAPITEL 3 Überprüfung und Überlassung von Waren
Abschnitt 1 Überprüfung
Artikel 239 Beschau der Waren(Artikel 189 und 190 des Zollkodex)
(1) Beschließt die Zollstelle, nur einen Teil der Waren zu beschauen, so teilt sie dem Anmelder mit, welche Warenpositionen sie beschauen möchte.
(2) Weigert sich der Anmelder, bei der Warenbeschau anwesend zu sein oder die von den Zollbehörden geforderte Unterstützung zu gewähren, setzen die Zollbehörden eine Frist für seine Anwesenheit oder Unterstützung.
Ist der Anmelder den Anforderungen der Zollbehörden bis zum Ablauf der Frist nicht nachgekommen, nehmen diese die Warenbeschau auf Kosten und Gefahr des Anmelders vor. Soweit erforderlich und sofern keine unionsrechtlicher Bestimmungen bestehen, können die Zollbehörden gemäß dem einzelstaatlichen Recht die Dienste von Sachverständigen in Anspruch nehmen.
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