Artikel 210 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Gepäck von Reisenden(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN
KAPITEL 1 Zollrechtlicher Status von Waren
Abschnitt 2 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 210 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Gepäck von Reisenden(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Bei Waren im Gepäck von Reisenden, die nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind und das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden, gilt der zollrechtliche Status von Unionswaren als nachgewiesen, wenn der Reisende die Waren unter dem zollrechtlichen Status von Unionswaren anmeldet und an der Richtigkeit der Anmeldung kein Zweifel besteht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden