Artikel 65 Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL II GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN UND SONSTIGEN FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN
KAPITEL 2 Warenursprung
Abschnitt 2 Präferenzieller Ursprung
Unterabschnitt 1 Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen
Artikel 65 Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Zollbehörden leisten einander Amtshilfe bei der Überprüfung der Richtigkeit der in Lieferantenerklärungen gemachten Angaben.
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