Artikel 206 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines Warenmanifests(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN
KAPITEL 1 Zollrechtlicher Status von Waren
Abschnitt 2 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 206 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines Warenmanifests(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Jedes Warenmanifest erhält eine MRN.
Einem solchen Manifest kann eine MRN nur dann zugewiesen werden, wenn es Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren betrifft, die in einem Unionshafen auf das Schiff verladen wurden.
(2) Die Zollbehörden können zulassen, dass Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationssysteme für das Ersuchen um einen Sichtvermerk und die Registrierung des Warenmanifests und dessen Vorlage bei der zuständigen Zollstelle verwendet werden, sofern diese Systeme alle für ein solches Manifest erforderlichen Informationen enthalten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden