Artikel 152 Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen(Artikel 89 und Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL III ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG
KAPITEL 1 Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 152 Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung eines Bürgen(Artikel 89 und Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)
(1) Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung, verbleibt der Nachweis dieser Verpflichtungserklärung für die Dauer ihrer Gültigkeit in der Zollstelle der Sicherheitsleistung.
(2) Leistet ein Bürge eine Einzelsicherheit in Form einer Verpflichtungserklärung, darf der Inhaber des Zollverfahrens den mit der Sicherheits-Referenznummer verbundenen Zugriffscode nicht ändern.
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