Artikel 47 Transferüberfahrten(Artikel 49 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 2 Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften
Abschnitt 4 Warenkontrolle
Unterabschnitt 3 Auf dem Seeweg befördertes Gepäck
Artikel 47 Transferüberfahrten(Artikel 49 des Zollkodex)
Rückverweise
Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Gepäck von Personen auf einer Seereise auf ein und demselben Schiff, die aus aufeinanderfolgenden Strecken mit Abfahrt oder Zwischenaufenthalt oder Ankunft in einem Nicht-Unionshafen besteht, werden in einem Unionshafen durchgeführt, in dem das Gepäck ein- oder ausgeladen wird.
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