Artikel 159 Berechnung für den Zweck des gemeinsamen Versandverfahrens(Artikel 89 Absatz 2 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL III ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG
KAPITEL 1 Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld
Abschnitt 3 Vorschriften für den Unionsversand und das Verfahren gemäss dem TIR- und dem ATA-Übereinkommen
Unterabschnitt 1 Unionsversand
Artikel 159 Berechnung für den Zweck des gemeinsamen Versandverfahrens(Artikel 89 Absatz 2 des Zollkodex)
ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.
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