Artikel 286 Versorgung der NATO-Truppen mit den Vordrucken 302(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL VII BESONDERE VERFAHREN
KAPITEL 2 Versand
Abschnitt 1 Externes und internes Versandverfahren
Unterabschnitt 4 Warenverkehr mit Vordruck 302
Artikel 286 Versorgung der NATO-Truppen mit den Vordrucken 302(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e des Zollkodex)
Die benannte Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats stellt den in ihrem Gebiet stationierten NATO- Truppen die Vordrucke 302 zur Verfügung, die
a) durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;
b) mit einer Seriennummer versehen sind;
c) die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des Vordrucks 302 aufweisen.
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