Artikel 168 Mitteilung der Erhebung von Zöllen und sonstigen Abgaben im Unionsversandverfahren und beim Versand nach dem TIR-Übereinkommen(Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben a und b des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL III ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG
KAPITEL 2 Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
Abschnitt 1 Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmäßige Erfassung
Unterabschnitt 1
Artikel 168 Mitteilung der Erhebung von Zöllen und sonstigen Abgaben im Unionsversandverfahren und beim Versand nach dem TIR-Übereinkommen(Artikel 226 Absatz 3 Buchstaben a und b des Zollkodex)
Ist eine Zollschuld für Waren entstanden, die in das Unionsversandverfahren oder in das Versandverfahren nach dem TIR-Übereinkommen übergeführt wurden, unterrichten die für die Erhebung zuständigen Zollbehörden die Abgangszollstelle über die Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben.
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