Artikel 13 Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Entscheidungen(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 2 Rechte und Pflichten in Bezug auf die zollrechtlichen Vorschriften
Abschnitt 2 Zollrechtliche Entscheidungen
Unterabschnitt 2 Entscheidungen auf Antrag
Artikel 13 Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Entscheidungen(Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)
Rückverweise
Die entscheidungsbefugte Zollbehörde bewahrt alle Daten und weiteren Informationen, auf die sie sich bei der Entscheidung gestützt hat, nach Ablauf der Geltungsdauer der Entscheidung noch mindestens drei Jahre auf.
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