EU-RechtVerordnungenDurchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der UnionTITEL II GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN UND SONSTIGEN FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENEN MASSNAHMENKAPITEL 3 Zollwert der WarenArtikel 135

Artikel 135Gegenstände und Leistungen, die zur Herstellung der eingeführten Waren verwendet wurden(Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)

In Kraft seit 18. Januar 2016
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