Artikel 183 Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung(Artikel 127 Absätze 5 und 6 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL IV VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION
KAPITEL 1 Summarische Eingangsanmeldung
Artikel 183 Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung(Artikel 127 Absätze 5 und 6 des Zollkodex)
(1) Die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung können in mehr als einem Datensatz vorgelegt werden.
(2) Für die Zwecke der Vorlage der summarischen Eingangsanmeldung in mehr als einem Datensatz ist die erste Eingangszollstelle die Zollstelle, die nach Kenntnis der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Vorlage der Angaben aufgrund des Ortes zuständig ist, für den die Waren bestimmt sind.
(3) Bis zu den Zeitpunkten der Verbesserung des Einfuhrkontrollsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
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