Artikel 256 Kommunikation zwischen den Behörden(Artikel 203 Absatz 6 des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
KAPITEL 1 ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR
KAPITEL 2 Befreiung von den Einfuhrabgaben
Abschnitt 1 Rückwaren
Artikel 256 Kommunikation zwischen den Behörden(Artikel 203 Absatz 6 des Zollkodex)
Auf Antrag der Zollstelle, in der die Rückwaren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, übermittelt die Ausfuhrzollstelle alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen, aus denen hervorgeht, dass in Bezug auf diese Waren die Bedingungen für die Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllt sind.
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