Artikel 293 Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex) — Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL VII BESONDERE VERFAHREN
KAPITEL 2 Versand
Abschnitt 2 Externer und interner Unionsversand
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 293 Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.
(2) Gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren und werden Unionswaren durch eines oder mehrere Länder des gemeinsamen Versandverfahrens hindurchgeführt, so werden die Waren, mit Ausnahme von Unionswaren, die ausschließlich auf dem See- oder Luftweg befördert werden, in das interne Unionsversandverfahren gemäß Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex übergeführt.
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